Nachdem K^V in diesem Jahr aus seinem sonstigen, mehr zu der privaten Sphäre gehörenden Interessenbereich bereits seine Brauereien und einen großen Teil seines Hausbesitzes mit einem finanziellen Zufluß von rund 30 Millionen IM verkauft hat, wurden jetzt auch in der M®BB^ Firmengruppe bedeutungsvolle und deren finanzielle Verhältnisse konsolidierende Maßnahmen durchgeführt. Wie zu hören ist, steht man bei den zuständigen Ministerien auf dem Standpunkt, daß KflB nur dann mit einer finanziellen Hilfe rechnen kann, wenn er einen Partner beibringt, der neues Kapital zuschießt und unternehmerische Verantwortung mitträgt. Es sei der Eindruck entstanden, als ob den Klägern das Wasser am Halse stehe und sie sich trotz des günstigen B^p-Ab-kommens mangels ausreichender Mittel in einer Existenzkrise befänden. Die von den Beklagten angebotene Berichtigung sei nicht annehmbar gewesen, weil es sich dabei praktisch nur um eine subjektive Stellungnahme im Sinne einer Gegendarstellung gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren gegen die Erstbeklagte und den Drittbeklagten durch das Schlußurteil auch insoweit abgewiesen, als die Klage auf die Verbreitung der Überschrift "Staats-bürgschaft durch Partner" und des Satzes gestützt ist: "Wie zu hören ist, steht man bei den zuständigen Ministerien auf dem Standpunkt, daß Kaus nur dann mit finanzieller Hilfe rechnen kann, wenn er einen Partner beibringt, der neues Kapital zuschießt und unternehmer ischer Verantwortung trägt". 1. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß dem Drittbeklagten von Angehörigen des Bayerischen Finanzministeriums und des Wirtschaftsministeriums sowie der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung gesagt worden ist, Voraussetzung einer Hilfe für die Kläger sei, daß ein Partner aufgenommen werde mit Kapital, Die Auskunft des Finanzministeriums ergebe zwar nichts dafürf aber auch nichts dagegen, daß eine entsprechende Äußerung gegenüber dem Drittbeklagten getan worden sei. Ihr entnimmt es lediglich, daß aus den dortigen Akten zur Beweisfrage nichts hervorgeht und daß die z.Zt. der Anfrage im Ministerium noch beschäftigten Beamten bei ihrer Befragung Fehlanzeige erstattet haben. Den Auskünften des Bayerischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr entnimmt das Berufungsgericht, daß sich aus dem dortigen Akteninhalt ebenfalls nichts ergebe, daß aber im übrigen eine eindeutige Stellungnahme des Ministeriums deshalb nicht möglich sei, weil unterdessen ausgeschiedene Beamte nicht befragt worden seien, aber auch deshalb, weil die Befragung der nicht ausgeschiedenen Beamten eine eindeutige Äußerung nicht zulasse. Der Tatrichter versteht die Auskünfte dahin, dieses Ministerium habe eine Festlegung wegen der Möglichkeit vermieden, daß einer der ausgeschiedenen Beamten die Äußerung gegenüber dem Drittbeklagten getan habe, und weil es aufgrund der Befragung nicht die Verantwortung habe übernehmen wollen, daß auch keiner der Befragten die Äußerung getan habe. Aufgrund der nach der tatrichterlichen Würdigung insoweit ausweichenden Auskünfte des Wirtschaftsministeriums und der Aktennotizen des Drittbeklagten gewinnt das Berufungsgericht einen starken Verdacht, daß ein Angehöriger dieses Ministeriums die Äußerungen gegenüber dem Drittbeklagten gemacht hat. a) Insbesondere kann der Revision nicht in ihren Angriffen gegen die Würdigung der Auskünfte des Ministeriums für Verkehr und Wirtschaft gefolgt werden. Darüber hinaus teilt das Ministerium aber mit, es seien alle dem Haus noch angehörenden Beamten, die s.Zt. mit der Vergabe von Staatsbürgschaften und Krediten befaßt waren, befragt worden, und als Zusammenfassung der Anfrage und Antwort, im gegenwärtigen Zeitpunkt lasse sich nicht mehr feststellen, ob eine Äußerung gegenüber dem Drittbeklagten in dem behaupteten Sinne abgegeben worden sei. b) Ebensowenig greift die Rüge der Revision dagegen durch, daß das Berufungsgericht die von den Klägern beantragte Vernehmung der Zeugen Ku^m^ und unterlassen hat. Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung dieser beiden im Ministerium für Verkehr und Wirtschaft ausgeschiedenen, nach dem Vorbringen der Kläger damals für die Kreditvergabe zuständigen Beamten mit der Begründung abgesehen, hierauf komme es nicht an. Zudem entnimmt es der Bekundung des Drittbeklagten als Partei, daß dieser nicht nur mit diesen beiden Zeugen gesprochen hat. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß den Aktenvermerken - die, wie die Beklagten selbst sofort erklärt hatten, in der vorgelegten Form gekürzt sind, um die darin enthaltenen Namen nicht preiszugeben - Originalaufzeichnungen zugrunde liegen, die der Drittbeklagte im Jahre 1967 unmittelbar nach den Gesprächen, also vor Veröffentlichung des beanstandeten Artikels angefertigt hat. d) Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die ihm zukommende Entscheidung getroffen hat, den Drittbeklagten als Partei zu vernehmen (§ 448 ZPO), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Sie unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit, als in Frage steht, ob das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis außer acht gelassen oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (BGH Urt.v.18. 3. Da sich das Berufungsgericht somit ohne Rechtsfehler davon überzeugt hat, daß die beanstandete Äußerung wahr ist, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, die sich als Hilfsbegründungen darstellen, und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht an. Da nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Tatrichters ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger nur durch die Veröffentlichung einer wahren Tatsache in Betracht kommt, mag der subsidiäre Charakter dieses Auffangtatbestandes (vgl. Im Hinblick darauf, daß der Drittbeklagte eine wahre Tatsache publiziert hat und seine Äußerung nach Art und Form, wie das Berufungsgericht im Teilurteil im einzelnen ausführt, nicht zu mißbilligen ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß bei der gebotenen Interessenabwägung die grundsätzlich zu bejahende Meinungsäußerungsfreiheit (Pressefreiheit) hier zurücktreten müßte und sich die Veröffentlichung dieser wahren Tatsache als ein rechtlich unzulässiger Eingriff darstellt. Das Schlußurteil hält das Feststellungsbegehren auch insoweit für unbegründet - worüber das Teilurteil noch nicht befunden hatte -, als die Klage auf die Verbreitung der Überschrift "Staatsbürgschaft durch Partner ?" abhebt. Nachdem das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen die Wahrheit des Inhalts des beanstandeten Satzes rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ergibt der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe des Schlußurteils, daß es deshalb auch in der Verbreitung der Überschrift keine rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Kläger erblickt. 5. Das Teilurteil macht den Drittbeklagten für die Überschrift "Staatsbürgsthaft durch Partner ?" nicht verantwortlich mit der Begründung, sie stamme nicht von ihm, sondern von der Redaktion; er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Redaktion diesen Titel wählen werde. Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung können im einzelnen dahinstehen; denn im Schlußurteil nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, daß die Verbreitung der Überschrift keine Rechtsverletzung darstellt, wie soeben dargelegt ist. Das Berufungsgericht hat im Teilurteil befunden, keinem der drei Beklagten falle ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten zur Last, abgesehen von den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teilen des beanstandeten Artikels. Nach seiner Auffassung ist der Kommentar des Drittbeklagten, soweit er Tatsachenbehauptungen enthält, weder unwahr noch kreditschädigend, und soweit er sich als Meinungsäußerung darstellt ,sachgemäß. 1. Bei seiner Beurteilung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es auf den Gesamteindruck der Äußerungen ankommt. Hierzu beanstandet die Revision, daß das Berufungsurteil den Artikel durch Teilund Schlußurteil in einzelne beanstandete Äußerungen zerlegt und vorab über einen Teil klageabweisend befunden hat, obwohl es auf den Gesamteindruck angekommen sei. Hier kann diese Frage im einzelnen dahinstehen, wenn sich der Tatrichter im Teilurteil (Bl.44 ff zu VI) mit dieser Frage auch auseinandersetzt und im einzelnen begründet, weshalb sich auf die Beurteilung im Teilurteil nicht ausvirken könne, wenn etwa im Schlußurteil der offen gebliebene Teil des beanstandeten Artikels als rechtwidrige und schuldhafte Kreditschädigung angesehen würde. Denn das Berufungsgericht hat im Schlußurteil den noch offenen Teil der beanstandeten Äußerungen ebenfalls zu Ungunsten der Kläger beantwortet. Unter diesen Umständen ist auszuschlfeßen, daß sich der Gesamteindruck des beanstandeten Artikels durch den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil in einer die Beklagten belastenden Art und Weise verschlechtert hat. ob damit die Liquidität jn den nächsten Monaten schon gesichert ist, zu demal ein Teil der Mittelzufuhr zur Abdeckung von Verbindlichkeiten bei der Bank für Gemeinwirtschaft benötigt wird; deshalb besteht die Möglichkeit, daß die Kläger durch weitere Konsolidierungsmaßnahmen für weitere Mittelzufuhr sorgen müssen. Als dafür vorhandene Möglichkeiten werden erwähnt: Staatskredit oder staatsverbürgter Kredit, der allerdings, wie man höre, die Aufnahme eines Partners voraussetze; Verwertung der DAS-Ak-tien der Kläger im Wert von 20 Millionen DM und des Grundbesitzes des Zweitklägers im Wert von weiteren 20 Millionen DM sowie eine Kapitalerhöhung beider Erstklägerin von 75 auf 90 Millionen DM. Weiter erwägt das Berufungsgericht: Der Leser habe aus dem der streitigen Publikation unmittelbar vorangestellten Bericht aus Frankfurt ("K^B beginnt mit der Konsolidierung”) ersehen, daß die Wolff-Aktien nur zur Hälfte an B^m verkauft und daß weitere 30 Millionen DM schon vorher beschafft waren. Bei dem vom Drittbeklagten mitgeteilten Gesamtbedarf von 100 Millionen DM sei es also für den Leser keine Frage gewesen, daß die Vermögensreserven der Kläger und ihre weiteren Möglichkeiten,Mittel zu beschaffen, bei weitem ausreichten, um die vielleicht erst teilweise beendete Konsolidierung vollends erfolgreich abzuschließen. Damit teilt der Tatrichter1 nicht den von den Klägern in den Kommentar hineingelegten Gesamteindruck, auch die dort mitgeteilten Reserven seien möglicherweise nicht genügend, um die Kläger "über die Runden zu bringen", sie befänden sich vielmehr in einer schweren Liquiditätskrise. Nach dem tat-richterlichen Verständnis geht etwas Derartiges aus dem Kommentar mit keinem Wort hervor, und zwar gerade für den unbefangenen Leser nicht, der die Einzelheiten der Lage der Kläger anders als diese selbst nicht kannte, sie vielmehr den Berichten der "Welt" entnehmen mußte. Der wirtschaftlich gebildete Leser, dessen Meinung in erster Linie einen Einfluß auf den Kredit der Kläger haben konnte, wußte, wie das Berufungsgericht ausführt, zudem, daß es ein normaler wirtschaftlicher Vorgang ist, wenn ein Großunternehmer zur nachhaltigen Sicherung seiner Liquidität von Zeit zu Zeit Vermögensumschichtungen vornehmen muß. Diese tatrichterliche Würdigung ist entgegen der Auffassung der Revision möglich und verstößt weder gegen ErfahrungsSätze noch Denkgesetze; auch ist eine mangelnde Sachkunde des Berufungsgerichts nicht erkennbar. Dezember 1967 und der mit "E.K." gezeichneten Meldung des Frankfurter Korrespondenten der Erstbeklagten ("Kg^ beginnt mit der Konsolidierung"), die von den Klägern als zutreffend anerkannt ist. Auch die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung, die das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gesamteindrucks einzelnen Teilen des beanstandeten Kommentars gegeben hat, bleiben ohne Erfolg. a) Der Drittbeklagte hat in dem beanstandeten Artikel die Frage aufgeworfen, ob die Mittelzufuhr ausreiche, um die AG (mit ihren Tochtergesell- schaften) in den nächsten Monaten "über die Runden" zu bringen, das müsse sich erst zeigen. Das Berufungsgericht versteht diese Äußerung nicht als Behauptung dahin, diese Frage sei zu verneinen, wobei es sich im einzelnen mit dem möglichen Verständnis aufgeworfener Fragen auseinandersetzt. Der Tatrichter versteht diese Äußerung hier vielmehr als eine echte Frage mit dem Zweifel des Fragestellers, ob sie mit Ja oder nein zu beantworten sei. Keinesfalls hält das Berufungsgericht diesen Satz für geeignet, dem Leser den Gedanken einer Liquiditätskrise der Kläger nahezubringen. Daß die Liquidität in Wirklichkeit nicht gefährdet sei, teilt der Drittbeklagte, worauf das Berufungsgericht in möglicher Weise hinweist, mit, indem er Reserven des Zweitklägers in Höhe von 40 Millionen DM anführt neben der noch verbliebenen 48 %-igen Beteiligung an der W^I9& Go AG und indem er die weitere Möglichkeit eines Partner- und eines Staatskredits sowie einer Kapitalerhöhung erwähnt. diese beanstandete Äußerung dahin versteht, der Dritt-beklagte werfe nur die Frage auf, ob der Zweitkläger auf diese Reserven zurückgreifen müsse oder die Liquidität auch ohne sie sichern könne, und sie dahin auffaßt, der Zweitkläger müsse sich Gedanken machen, auf welche Art und Weise er die im übrigen völlig gesicherte Zukunft bewältigen solle, so ist das nicht zu beanstanden. Es erwähnt, daß die Bemerkung des Artikels, die Konsolidierung erfordere vielleicht weitere Maßnahmen, schon aus der Pressemitteilung der Kläger vom 29. c) Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Satzes des beanstandeten Artikels durch das Berufungsgericht, der Zweitkläger solle in den letzten Wochen dem Vernehmen nach bei Bayerischen Regierungsstellen wegen einer eventuellen Staatsbürgschaft oder eines Kredits vorgefühlt haben, konkrete Zusagen habe er dabei noch keinesfalls erhalten. Das Berufungsgericht, hält diese entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht als Tatsachenbehauptung angesehene Äußerung nicht für unwahr. Der Tatrichter weist darauf hin, daß die Kläger selbst im ersten Rechtszug vorgetragen haben, der Zweitkläger habe sich 1967 eine zeitlang auch eine Staatsbürgschaft überlegt; er habe sich damals nach verschiedenen Konsolidierungsmöglichkeiten erkundigt; eine davon sei die Kreditbeschaffung auf der Grundlage einer Staatsbürgschaft gewesen. Aufgrund dieses prozessualen Verhaltens der Kläger überzeugt sich der Tatrichter - auch wenn man es nicht als Geständnis ansehe - davon, daß der Zweitkläger wegen eines billigen Kredites und wegen einer Staatsbürg- Im Teilurteil hält das Berufungsgericht die Klage gegen den Zweitbeklagten schon deshalb für unbegründet, weil es den Beweis durch die Kläger nicht für geführt ansieht, daß der Zweitbeklagte an der Abfassung oder Veröffentlichung des beanstandeten Kommentars beteiligt war. Denn eine Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten scheidet schon deshalb aus, weil nach der, wie oben dargelegt ist, rechts irrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts im Teil-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 198/72 VI ZR 135/73
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
14. Januar 1975
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Firma
Aktiengesellschaft,
Istraße
vertreten durch den Vorstand,
2. des Kaufmanns Will1
Ul
K —
jstraße 22,
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Drv. und Prof.Dr.
gegen
1. Die W Verlagsgesellschaft, Zweigniederlassung
der A^B-SMWB^Verlags-Aktiengesellschaft, Kfl|Pw9HBHStraße vertreten durch den Vorstand der Aktiengesellschaft,
2.
5.
den stellvertretenden Chefredakteur a.D.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.Dr.Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das Teilurteil vom 26. April 1972 und das Schlußurteil vom 4. April 1973 des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionen fallen den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der Zweitkläger war im Jahre 1967/68 der Alleinoder mindestens Hauptaktionär der Erstklägerin. Die Kläger fühlen sich durch einen Kommentar im Wirtschaftsteil der Tageszeitung ttDie Welt" vom 3. Januar 1968 geschädigt und begehren Feststellung der Schadensersatzpflicht der drei Beklagten. Der Drittbeklagte ist der Verfasser dieses Kommentars. Der Zweitbeklagte war der für Fragen der Wirtschaftspolitik zuständige stellvertretende Chefredakteur der Zeitung. Sie erschien damals im Verlag der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten.
Zu diesem Kommentar war es wie folgt gekommen:
Am 30, Dezember 1965 hatte die Erstklägerin eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie eine Kapitalerhöhung ankündigte. Auf einer Pressekonferenz im Juni 1966 hatte der Zweitkläger erklärt, die Kapital erhöhung sei zurückgestellt worden; zu gegebener Zeit sei eine Erhöhung auf 100 Millionen DM beabsichtigt.
Bei dieser Pressekonferenz hatte er auch bekanntge-geben, daß er eine Reduzierung der von ihm in Anspruch genommenen Kredite ("Konsolidierung") auf Ende 1967 durchführen wolle. Er überlegte sich damals die Möglichkeit der Umschuldung auf billigere Kredite oder die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung, entschied sich dann aber für einen günstigen Verkauf von Sachwerten.
Mit einer Presseinformation vom 29. Dezember 1967 unterrichtete der Pressereferent der Kläger die Presse wie folgt:
"M^MBBPschritt zur Kooperation Beteiligungserwerb B^pan Co. AG,
Der von Herrn Willy dem Alleinaktionär
der M^ppBi AG, in der Pressekonferenz vom 6.6.1966 angekündigte Abschluß der Expansionsphase seiner Firmengruppe und die bevorstehende Konsolidierung wird zügig vorangetrieben.
Nachdem K^V in diesem Jahr aus seinem sonstigen, mehr zu der privaten Sphäre gehörenden Interessenbereich bereits seine Brauereien und einen großen Teil seines Hausbesitzes mit einem finanziellen Zufluß von rund 30 Millionen IM verkauft hat, wurden jetzt auch in der M®BB^ Firmengruppe bedeutungsvolle und deren finanzielle Verhältnisse konsolidierende Maßnahmen durchgeführt.
Die Kooperationsverhandlungen haben für einen wesentlichen Teilbereich der M^IHV Firmengruppe zu einem erfolgreichen Abschluß geführt.
Bp|P übernimmt eine Mehrheitsbeteiligung an der & Co AG, VflBP, von
etwas über 50 %. Die von allen Beteiligten als
/i
sehr glücklich angesehene Lösung eröffnet für BfMP in der Zusammenarbeit mit WMM auf dem Gebiet der Kunststoffolien einen zukunftsträch-tigen . Produktionssektor, dessen marktnahe Kenntnis zur Entwicklung neuer Kunststofftypen führen und damit das bisherige Sortiment Bg|| gut ergänzen kann und wird.
wMPerhält nunmehr Anschluß an die umfangreiche Forschungs- und Entwicklungsarbeit eines weltweit aktiven Unternehmens mit allen Möglichkeiten eines weiteren Ausbaues der tiefgegliederten Produktions palette.
Für die MMM Firmengruppe bedeutet die Interessenverflechtung der bedeutungsvollen Tochter WMlMmit B^P neben der dadurch durchgeführten Konsolidierung wohl auch eine Vertiefung der bisherigen geschäftlichen Beziehungen zu Bayer.
Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung steht ihnen die MMMM» Zentral Verwaltung GmbH, FMMM^^n Mflfe, UMMstraße^B, Telefon-Nummer MBI6, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen MMHMl Zentralverwaltung GmbH __
ppa. gez. F. DM»
FMMi am MM, den 29. Dezember 1967” •
Daraufhin erschien in der "Welt" vom 3. Januar 1968 unter der Überschrift ”KM» beginnt mit der Konsolidierung” eine Meldung ihres Korrespondenten E.K. in Frankfurt, in der es heißt:
” Die Konsolidierung der MpBMM“Gruppe, die der Alleinaktionär der MMBBM AG. , MMMM»
Willy MM» mehrfach angekündigt hat, begann mit einer den deutschen Markt mit Kunststofffolien aufrüttelnden Transaktion: die Farbenfabriken BfMAG, LMMMM’ erwarben eine Mehrheitvon rd. 52 % am AK der W4M»AG, WMMM* Willy KM» hatte diese Firma, die früher zu dem Komplex der SMMMbeteiligungen gehörte, 1964 der Bank für Gemeinwirtschaft AG. (BfG), Frankfurt am Main, für einen Preis von 40 bis 45 Millionen DM abgekauft. Das AK des WIMMMM Unternehmens wurde im Zusammenhang mit der Mehrheitsübernahme tun 4,4 auf 20 Millionen DM aufgestockt. Zu welchem
Kurs die Kapitalerhöhung vorgenommen wurde, gibt die M^MBP Zentralverwaltung GmbH,
am Mppl nicht bekannt. Willy K^p teilte lediglich mit, die Kapitalaufstockung sei zur Hälfte aus eigenen Mitteln und zur Hälfte von der MflPHB AG bestritten worden.
Beobachter der Branche nehmen an, daß der größte Teil des Erlöses zur finanziellen Konsolidierung der M^HBP Gruppe verwendet werden wird. der in den Jahren von I960
bis 1966 die Expansion der Gruppe forcierte, verkaufte bereits im vergangenem Jahr aus seinem Interessenbereich drei Brauereien und einen großen Teil seines Hausbesitzes. Diese Transaktionen, teilt die Zentralverwaltung mit, brachten einen finanziellen Zufluß von rd. 30 Millionen DM. Neben der Konsolidierung sollen Teile der aus der BfH^-Transaktion fließenden Mittel auch für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und für die Erschließung von Märkten eingesetzt werden.M
Unter dieser Meldung ist mit der Überschrift ’'Staatsbürgschaft durch Partner ?n der Kommentar des Drittbeklagten, der in Mü^BP tätig war, abgedruckt:
"Seit Monaten rechneten informierte Kreise mit Veränderungen innerhalb der MPMBI^-Gruppe.
Man ging davon aus, daß die Co AG den
Ansatzpunkt für eine Konsolidierung darsteilen dürfte.
Die Gewinne der AG für 1966 stammten allein von Co. Vermutlich ist Kaus auch be-
strebt, seine Verbindlichkeiten besonders der BfG gegenüber abzubauen. Ob die Mittelzufuhr ausreicht, um die MflBMPAG mit ihren Tochtergesellschaften in den nächsten Monaten liquiditätsmäßig über die Runden zu bringen, muß sich erst zeigen. Den größeren Teil des Erlöses dürfte KM nach Meinung von Beobachtern aufzuwenden haben, um die mit dem Erwerb von W^Bfc übernommenen Verpflichtungen abzulösen.
Die Kapitalerhöhung bei der MBBP AG von 73 auf 90 Millionen DM, die schon vor Jahren angekündigt worden war, steht immer noch aus. Es ist durchaus möglich, daß KflV auch für die AG weiter-
JL.
hin nach einem Partner sucht. In den letzten Wochen soll er dem Vernehmen nach auch bei bayerischen Regierungsstellen wegen einer evtl. Staatsbürgschaft oder eines Kredits vorgefühlt haben. Konkrete Zusagen hat er dabei noch keinesfalls erhalten. Wie zu hören ist, steht man bei den zuständigen Ministerien auf dem Standpunkt, daß KflB nur dann mit einer finanziellen Hilfe rechnen kann, wenn er einen Partner beibringt, der neues Kapital zuschießt und unternehmerische Verantwortung mitträgt. Der Eigenkapitalbetrag der Gruppe ist von informierter Seite bisher auf etwa 100 Millionen DM beziffert worden. Wie weit diese Summe jetzt revidiert werden muß, wird sich zeigen. Ein wichtiger Aktivposten von K^^ ist nach wie vor sein Anteil von 25 % am AK der DAS, Deutscher Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherung-AG, MflHBfc, von 10 Millionen DM. Der Kurswert ist nach Auskunft von Branchenkennem auf 700 bis 1.000 % zu veranschlagen, so daß das K^B-Paket also annähernd 20 Millionen DM verkörpert.
Die VflH^fc-Gruppe, die bei DAS die Majorität hält, hat ein Vorkaufsrecht. K^verfügt auch noch über erheblichen Grundbesitz außerhalb der Mmi AG, so über eine Wohnanlage in MüMflBtHfMBlB} die 20. Millionen DM wert sein soll."
Der Zweitkläger beschwerte sich noch am 3. Januar 1968 bei dem Drittbeklagten. Nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien fand am 19. Januar 1968 eine Besprechung zwischen Vertretern der Parteien statt, in der der Entwurf einer in der”WeltM zu veröffentlichenden Meldung festgehalten wurde, der aber nachher nicht die Billigung des Zweitklägers fand.
Mit der Klage machen die Kläger Schadensersatzansprüche geltend. Sie haben vorgetragen:
Der Kommentar des Drittbeklagten stelle eine auf groben sachlichen Unrichtigkeiten beruhende und der
Sensationslust dienende Diffamierung und bösartige Kreditschädigung dar. Es sei der Eindruck entstanden, als ob den Klägern das Wasser am Halse stehe und sie sich trotz des günstigen B^p-Ab-kommens mangels ausreichender Mittel in einer Existenzkrise befänden. Der Zweitbeklagte, mit dem der Artikel abgestimmt gewesen sei, habe ebenfalls seine journalistische Sorgfaltspflicht gröblich verletzt.
Er habe ausdrücklich gewünscht, daß der Artikel veröffentlicht werde. Die Erstbeklagte habe ihre verlegerische Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie keine organisatorische Vorsorge getroffen habe, um eine derartig tendenziöse, entstellende und unrichtige Berichterstattung zu verhindern.
Die Folgen des Artikels seien äußerst schwerwiegend gewesen. Der Zweitkläger habe von keiner Bank mehr Kredit erhalten.Es seien ungewöhnliche Finanzierungsmaßnahmen mit erhöhtem Zinsaufwand nötig geworden. Die dringend nötige Ausweitung der Produktion auf Gürtel-reifen habe zurückgestellt werden müssen. Der Umsatz sei 1968 gesunken, weshalb der Gewinn um 2,6 Millionen gefallen sei. Außerdem sei ein beträchtlicher Imageschaden entstanden. Der Kreditschaden betrage 3-4 1/2 Millionen DM.
Die von den Beklagten angebotene Berichtigung sei nicht annehmbar gewesen, weil es sich dabei praktisch nur um eine subjektive Stellungnahme im Sinne einer Gegendarstellung gehandelt habe.
Die Kläger haben um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung ver-
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pflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Veröffentlichung mit der Überschrift MStaatsbürgschaft durch Partner ?" in der Zeitung "Die Welt" vom 3. Januar 1968 entstanden ist und noch entsteht .
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, die Klage gegen den Zweitbeklagten sei schon deshalb unbegründet, weil er ausweislich des Impressums nicht Leiter des Wirtschaftsressorts, sondern stellvertretender Chefredakteur gewesen sei. Überdies sei er am 2. Januar 1968 in einem Urlaub an der Ostsee gewesen. An dem Kommentar des Drittbeklagten habe er nicht mitgewirkt. Dessen Kommentar sei nicht zu beanstanden. Die Kläger verkennten den Begriff der Liquidität, wenn sie meinten, der Drittbe-klagte habe ihnen eine Existenzkrise und mangelnde Kreditwürdigkeit M angedichtet11.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger durch Teilurteil vom 26. April 1972 und durch Schlußurteil vom 4. April 1973 zurückgewiesen.
Mit den Revisionen gegen beide Urteile verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Revisionen sind zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Ent schei dung s gründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren gegen die Erstbeklagte und den Drittbeklagten durch das Schlußurteil auch insoweit abgewiesen, als die Klage auf die Verbreitung der Überschrift "Staats-bürgschaft durch Partner" und des Satzes gestützt ist:
"Wie zu hören ist, steht man bei den zuständigen Ministerien auf dem Standpunkt, daß Kaus nur dann mit finanzieller Hilfe rechnen kann, wenn er einen Partner beibringt, der neues Kapital zuschießt und unternehmer ischer Verantwortung trägt".
Das Berufungsgericht hält diese Äußerung ohne Rechtsirrtum für eine Tatsachenbehauptung und prüft sie im Hinblick auf § 824 BGB, § 823 Abs. 1 BGB,§ 823 Abs. 2 BGB/ § 187 StGB sowie hilfsweise auch auf §186 StGB. Unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten verneint es den Klageanspruch in erster Linie schon deshalb, weil die Beklagten nach seiner Überzeugung die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung bewiesen haben.
Gegen diese tatrichterliche Feststellung wehrt sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß dem Drittbeklagten von Angehörigen des Bayerischen Finanzministeriums und des Wirtschaftsministeriums sowie der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung gesagt worden ist, Voraussetzung einer Hilfe für die Kläger sei, daß ein Partner aufgenommen werde mit Kapital,
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der auch Mitverantwortung übernehme. Hierbei stützt es sich auf die Auskünfte des Bayerischen Finanzministeriums und des Bayerischen Wirtschaftsministeriums, auf die zu den Akten gegebenen auszugsweisen Aktennotizen des Dritt-beklagten sowie die Aussage des von ihm nach § 448 ZPO als Partei vernommenen Drittbeklagten.
Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus:
Die Auskunft des Finanzministeriums ergebe zwar nichts dafürf aber auch nichts dagegen, daß eine entsprechende Äußerung gegenüber dem Drittbeklagten getan worden sei.
Ihr entnimmt es lediglich, daß aus den dortigen Akten zur Beweisfrage nichts hervorgeht und daß die z.Zt. der Anfrage im Ministerium noch beschäftigten Beamten bei ihrer Befragung Fehlanzeige erstattet haben. Den Auskünften des Bayerischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr entnimmt das Berufungsgericht, daß sich aus dem dortigen Akteninhalt ebenfalls nichts ergebe, daß aber im übrigen eine eindeutige Stellungnahme des Ministeriums deshalb nicht möglich sei, weil unterdessen ausgeschiedene Beamte nicht befragt worden seien, aber auch deshalb, weil die Befragung der nicht ausgeschiedenen Beamten eine eindeutige Äußerung nicht zulasse.
Der Tatrichter versteht die Auskünfte dahin, dieses Ministerium habe eine Festlegung wegen der Möglichkeit vermieden, daß einer der ausgeschiedenen Beamten die Äußerung gegenüber dem Drittbeklagten getan habe, und weil es aufgrund der Befragung nicht die Verantwortung habe übernehmen wollen, daß auch keiner der Befragten die Äußerung getan habe. Das Berufungsurteil weist darauf hin, das Ministerium habe nicht einmal mitgeteilt, ob nicht einer der Befragten sich immerhin in dem Sinne
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geäußert hat, es sei möglich oder er erinnere sich nicht mehr, daß er die Äußerung getan habe.
Aufgrund der nach der tatrichterlichen Würdigung insoweit ausweichenden Auskünfte des Wirtschaftsministeriums und der Aktennotizen des Drittbeklagten gewinnt das Berufungsgericht einen starken Verdacht, daß ein Angehöriger dieses Ministeriums die Äußerungen gegenüber dem Drittbeklagten gemacht hat. Auf dieser Grundlage hat es den Drittbeklagten als Partei nach § 448 ZPO vernommen. Hierbei hat es sich von der Wahrheit seiner Behauptung überzeugt, was es im einzelnen begründet.
2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision aus § 286 ZPO hat der Senat im einzelnen geprüft. Sie sind nicht begründet (vgl. BGH Entlastungsgesetz Art. 1 Nr. 4). Die tatrichterlichen Würdigungen sind möglich und verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
a) Insbesondere kann der Revision nicht in ihren Angriffen gegen die Würdigung der Auskünfte des Ministeriums für Verkehr und Wirtschaft gefolgt werden. Allerdings war nach ihnen aus den Akten dieses Ministeriums nichts zu entnehmen. Darüber hinaus teilt das Ministerium aber mit, es seien alle dem Haus noch angehörenden Beamten, die s.Zt. mit der Vergabe von Staatsbürgschaften und Krediten befaßt waren, befragt worden, und als Zusammenfassung der Anfrage und Antwort, im gegenwärtigen Zeitpunkt lasse sich nicht mehr feststellen, ob eine Äußerung gegenüber dem Drittbeklagten in dem behaupteten Sinne abgegeben worden sei. Sodann hat dieses Ministerium auf erneute gerichtliche Rück-
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frage ergänzend mitgeteilt, der Schlußsatz der ersten Auskunft beruhe sowohl auf dem Ergebnis der Befragung (der noch im Dienst befindlichen Beamten) wie auf dem Umstand, daß die ausgeschiedenen Beamten nicht befragt worden seien. Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen die Auskunft dahin würdigt, das Ministerium habe es für möglich gehalten, daß einer der ausgeschiedenen Beamten die behauptete Äußerung getan habe, und weiterhin, es habe aufgrund der Befragung nicht die Verantwortung dafür übernehmen wollen, daß auch keiner der befragten (noch nicht ausgeschiedenen) Beamten die Äußerung gemacht habe, so ist diese Würdigung durchaus möglich.
b) Ebensowenig greift die Rüge der Revision dagegen durch, daß das Berufungsgericht die von den Klägern beantragte Vernehmung der Zeugen Ku^m^ und unterlassen hat. Das Berufungsgericht hat
von der Vernehmung dieser beiden im Ministerium für Verkehr und Wirtschaft ausgeschiedenen, nach dem Vorbringen der Kläger damals für die Kreditvergabe zuständigen Beamten mit der Begründung abgesehen, hierauf komme es nicht an. In möglicher Weise weist es darauf hin, daß nach der ergänzenden Auskunft dieses Ministeriums die - nach seiner Auffassung ausweichende - Auskunft auch auf der Befragung der nicht ausgeschiedenen Beamten beruht. Zudem entnimmt es der Bekundung des Drittbeklagten als Partei, daß dieser nicht nur mit diesen beiden Zeugen gesprochen hat. Das Berufungsgericht hat also nicht verkannt, daß in der Regel das Beweismittel der ParteiVernehmung erst zu benutzen ist, wenn die Zeugen vernommen worden sind.
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c) Wenn das Berufungsgericht bei seiner Uberzeugungsbildung auch die beiden Aktennotizen des Drittbeklagten vom 10. Oktober und vom 8. Dezember 1967 über die von ihm erhaltenen Informationen heranzieht, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Diese beiden Urkunden wurden auszugsweise im Verhandlungstermin vom 12. April 1972 verlesen und von den Beklagten anschließend zu den Gerichtsakten gereicht. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß den Aktenvermerken - die, wie die Beklagten selbst sofort erklärt hatten, in der vorgelegten Form gekürzt sind, um die darin enthaltenen Namen nicht preiszugeben - Originalaufzeichnungen zugrunde liegen, die der Drittbeklagte im Jahre 1967 unmittelbar nach den Gesprächen, also vor Veröffentlichung des beanstandeten Artikels angefertigt hat. Zudem haben die Kläger im Berufungsverfahren das Vorbringen der Beklagten hierzu nicht in Zweifel gezogen. Schon deshalb können sie mit ihren im Revisionsverfahren vorgebrachten Angriffen gqg en den Beweiswert dieser Notizen nicht gehört werden.
Gegen die Berücksichtigung dieser Aktennotizen durch den Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung ist rechtlich nichts zu erinnern. In der Würdigung dieser Anzeichen dahin, ob sie geeignet sind, einen Schluß entsprechend dem Vorbringen der Beklagten zu rechtfertigen oder zu unterstützen, ist der Tatrichter frei (§ 286 ZPO), ohne dabei an Beweis- oder sonstige Verfahrensregeln gebunden zu sein (vgl. BGH Urt.v. 20. Oktober 1952 - IV ZR 68/52 = LM ZPO § 539 Nr. 1).
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d) Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die ihm zukommende Entscheidung getroffen hat, den Drittbeklagten als Partei zu vernehmen (§ 448 ZPO), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der Behauptung des Drittbeklagten bestand, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit, als in Frage steht, ob das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis außer acht gelassen oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (BGH Urt.v.18. Dezember 1964 - V ZR 207/62 = LM ZPO § 448 Nr. 4). Daß ein solcher Verstoß vorliegt, ist nicht erkennbar.
3. Da sich das Berufungsgericht somit ohne Rechtsfehler davon überzeugt hat, daß die beanstandete Äußerung wahr ist, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, die sich als Hilfsbegründungen darstellen, und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht an.
Das Berufungsgericht prüft das Klagebegehren im Schlußurteil nicht aufgrund des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Da nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Tatrichters ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger nur durch die Veröffentlichung einer wahren Tatsache in Betracht kommt, mag der subsidiäre Charakter dieses Auffangtatbestandes (vgl. BGHZ 59, 30, 34) hier nicht schon entgegenstehen. Aber es mangelt daran, daß sich die Veröffentlichung dieser Tatsache nicht als ein
rechtlich mißbilligter Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist eine (hier möglicherweise) gewerbeschädigende Äußerung nicht schon grundsätzlich rechtswidrig. Vielmehr setzt die Rechtswidrigkeit eine zu mißbilligende Art des schädigenden Vorgehens voraus; der Gewerbetreibende muß sich einer Kritik seines geschäftlichen Verhaltens stellen (vgl. BGHZ 36, 77, 80; 45, 196;
BGH Urt.v.14. Januar 1969 - VI ZR 196/67 = LM BGB § 823 /Äi7 Nr. 35 a; Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 = LM BGB § 823 /Äi7 Nr. 37). Ob eine Äußerung über die rechtlich gesetzten Grenzen hinausgeht und die gewerbliche Betätigung der Kläger in rechtlich unstatthafter Weise beeinträchtigt hat, beurteilt sich aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung.
Im Hinblick darauf, daß der Drittbeklagte eine wahre Tatsache publiziert hat und seine Äußerung nach Art und Form, wie das Berufungsgericht im Teilurteil im einzelnen ausführt, nicht zu mißbilligen ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß bei der gebotenen Interessenabwägung die grundsätzlich zu bejahende Meinungsäußerungsfreiheit (Pressefreiheit) hier zurücktreten müßte und sich die Veröffentlichung dieser wahren Tatsache als ein rechtlich unzulässiger Eingriff darstellt. Es handelt sich um eine Tatsache, an deren Kenntnis die Öffentlichkeit ersichtlich aus verschiedenen Gründen ein berechtigtes Interesse hatte.
4. Das Schlußurteil hält das Feststellungsbegehren auch insoweit für unbegründet - worüber das Teilurteil noch nicht befunden hatte -, als die Klage auf die Verbreitung der Überschrift "Staatsbürgschaft durch Partner ?" abhebt.
Zu Unrecht rügt die Revision unter Hinweis auf § 551 Nr. 7 ZPO, daß hierzu im Schlußurteil eine Begründung fehle. Bereits im Teilurteil vom 26. April 1972 (Bl.22) führt das Berufungsgericht aus, diese Überschrift stelle eine Meinungsäußerung dar, deren tatsächliche Grundlage der jetzt als wahr festgestellte Satz (s.II) bilde. Auch das Schlußurteil spricht aus, die Überschrift "basiere” auf diesem Satz. Nachdem das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen die Wahrheit des Inhalts des beanstandeten Satzes rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ergibt der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe des Schlußurteils, daß es deshalb auch in der Verbreitung der Überschrift keine rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Kläger erblickt.
5. Das Teilurteil macht den Drittbeklagten für die Überschrift "Staatsbürgsthaft durch Partner ?" nicht verantwortlich mit der Begründung, sie stamme nicht von ihm, sondern von der Redaktion; er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Redaktion diesen Titel wählen werde.
Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung können im einzelnen dahinstehen; denn im Schlußurteil nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, daß die Verbreitung der Überschrift keine Rechtsverletzung darstellt, wie soeben dargelegt ist.
II.
Das Berufungsgericht hat im Teilurteil befunden, keinem der drei Beklagten falle ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten zur Last, abgesehen von den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teilen des beanstandeten Artikels. Nach seiner Auffassung ist der Kommentar des Drittbeklagten, soweit er Tatsachenbehauptungen enthält, weder unwahr noch kreditschädigend, und soweit er sich als Meinungsäußerung darstellt ,sachgemäß.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Bei seiner Beurteilung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es auf den Gesamteindruck der Äußerungen ankommt. Hierbei stellt es zu Recht auf den Leser ab, der die Einzelheiten der Lage der Kläger im Unterschied zu diesen selbst nicht kannte, diese vielmehr den Publikationen der "Welt" entnehmen mußte.
Hierzu beanstandet die Revision, daß das Berufungsurteil den Artikel durch Teilund Schlußurteil in einzelne beanstandete Äußerungen zerlegt und vorab über einen Teil klageabweisend befunden hat, obwohl es auf den Gesamteindruck angekommen sei. Im Ergebnis hat die Revision damit keinen Erfolg. Allerdings ist ein derartiges Verfahren im allgemeinen bedenklich, sofern es zu demindesten auch um den Gesamteindruck geht und sich auch mittelbar aus weiteren Behauptungen, die unwahr sind, ein anderes - dann möglicherweise unzutreffendes -Verständnis ergeben kann. Das schließt allerdings nicht
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aus, daß ein solches Vorgehen im Einzelfall zulässig sein kann. Hier kann diese Frage im einzelnen dahinstehen, wenn sich der Tatrichter im Teilurteil (Bl.44 ff zu VI) mit dieser Frage auch auseinandersetzt und im einzelnen begründet, weshalb sich auf die Beurteilung im Teilurteil nicht ausvirken könne, wenn etwa im Schlußurteil der offen gebliebene Teil des beanstandeten Artikels als rechtwidrige und schuldhafte Kreditschädigung angesehen würde. Denn das Berufungsgericht hat im Schlußurteil den noch offenen Teil der beanstandeten Äußerungen ebenfalls zu Ungunsten der Kläger beantwortet. Es hat sich dort von der Wahrheit der übrig gebliebenen Äußerungen überzeugt (s.oben II). Unter diesen Umständen ist auszuschlfeßen, daß sich der Gesamteindruck des beanstandeten Artikels durch den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil in einer die Beklagten belastenden Art und Weise verschlechtert hat.
2. Der Tatrichter teilt nicht die Auffassung der Kläger, der Gesamteindruck des Kommentars sei "ein von der positiven Wirklichkeit krass abweichender nämlich eindeutig negativ", insbesondere entnimmt er ihm nicht die Aussage, die Kläger befänden sich in einer "schweren Liquiditätskrise". Nach dem tatrichterlichen Verständnis geht der Gesamteindruck des Kommentars vielmehr dahin\
Die Kläger mußten ihre Unternehmen konsolidieren, was dahin zu verstehen sei, daß sie flüssige Mittel beschaffen mußten, um die Liquidität auch in Zukunft zu sichern. Damit haben sie durch den Verkauf von Teilen des Privatvermögens des Zweitklägers im Werte von 30 Millionen DM und Jetzt durch den Verkauf der W^j^-Aktien begonnen; es ist Jedoch fraglich,
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ob damit die Liquidität jn den nächsten Monaten schon gesichert ist, zu demal ein Teil der Mittelzufuhr zur Abdeckung von Verbindlichkeiten bei der Bank für Gemeinwirtschaft benötigt wird; deshalb besteht die Möglichkeit, daß die Kläger durch weitere Konsolidierungsmaßnahmen für weitere Mittelzufuhr sorgen müssen. Als dafür vorhandene Möglichkeiten werden erwähnt: Staatskredit oder staatsverbürgter Kredit, der allerdings, wie man höre, die Aufnahme eines Partners voraussetze; Verwertung der DAS-Ak-tien der Kläger im Wert von 20 Millionen DM und des Grundbesitzes des Zweitklägers im Wert von weiteren 20 Millionen DM sowie eine Kapitalerhöhung beider Erstklägerin von 75 auf 90 Millionen DM.
Weiter erwägt das Berufungsgericht: Der Leser habe aus dem der streitigen Publikation unmittelbar vorangestellten Bericht aus Frankfurt ("K^B beginnt mit der Konsolidierung”) ersehen, daß die Wolff-Aktien nur zur Hälfte an B^m verkauft und daß weitere 30 Millionen DM schon vorher beschafft waren. Bei dem vom Drittbeklagten mitgeteilten Gesamtbedarf von 100 Millionen DM sei es also für den Leser keine Frage gewesen, daß die Vermögensreserven der Kläger und ihre weiteren Möglichkeiten,Mittel zu beschaffen, bei weitem ausreichten, um die vielleicht erst teilweise beendete Konsolidierung vollends erfolgreich abzuschließen. Der Leser habe sich nur fragen müssen, ob überhaupt und - wenn Ja - in welchem Ausmaß die Kläger weitere Maßnahmen ergreifen und welche der zahlreichen sich anbietenden Möglichkeiten sie wählen würden.
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Damit teilt der Tatrichter1 nicht den von den Klägern in den Kommentar hineingelegten Gesamteindruck, auch die dort mitgeteilten Reserven seien möglicherweise nicht genügend, um die Kläger "über die Runden zu bringen", sie befänden sich vielmehr in einer schweren Liquiditätskrise. Nach dem tat-richterlichen Verständnis geht etwas Derartiges aus dem Kommentar mit keinem Wort hervor, und zwar gerade für den unbefangenen Leser nicht, der die Einzelheiten der Lage der Kläger anders als diese selbst nicht kannte, sie vielmehr den Berichten der "Welt" entnehmen mußte. Der wirtschaftlich gebildete Leser, dessen Meinung in erster Linie einen Einfluß auf den Kredit der Kläger haben konnte, wußte, wie das Berufungsgericht ausführt, zudem, daß es ein normaler wirtschaftlicher Vorgang ist, wenn ein Großunternehmer zur nachhaltigen Sicherung seiner Liquidität von Zeit zu Zeit Vermögensumschichtungen vornehmen muß. Die ihm in der "Welt" hierfür mitgeteilten Möglichkeiten der Kläger mußten dem Leser nach Auffassung des Berufungsgerichts sogar besonders gut erscheinen.
Diese tatrichterliche Würdigung ist entgegen der Auffassung der Revision möglich und verstößt weder gegen ErfahrungsSätze noch Denkgesetze; auch ist eine mangelnde Sachkunde des Berufungsgerichts nicht erkennbar. Sie steht zudem im Einklang mit der eigenen Pressemitteilung der Kläger vom 29. Dezember 1967 und der mit "E.K." gezeichneten Meldung des Frankfurter Korrespondenten der Erstbeklagten ("Kg^ beginnt mit der Konsolidierung"), die von den Klägern als zutreffend anerkannt ist. Beide berichten übereinstimmend darüber,
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daß erhebliche Vermögenswerte (Beteiligungen, Brauereien, Hausbesitz) verflüssigt worden seien, der Erlös diene der Konsolidierung der MflHH Gruppe«
3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung, die das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gesamteindrucks einzelnen Teilen des beanstandeten Kommentars gegeben hat, bleiben ohne Erfolg.
a) Der Drittbeklagte hat in dem beanstandeten Artikel die Frage aufgeworfen, ob die Mittelzufuhr ausreiche, um die AG (mit ihren Tochtergesell-
schaften) in den nächsten Monaten "über die Runden" zu bringen, das müsse sich erst zeigen.
Das Berufungsgericht versteht diese Äußerung nicht als Behauptung dahin, diese Frage sei zu verneinen, wobei es sich im einzelnen mit dem möglichen Verständnis aufgeworfener Fragen auseinandersetzt. Der Tatrichter versteht diese Äußerung hier vielmehr als eine echte Frage mit dem Zweifel des Fragestellers, ob sie mit Ja oder nein zu beantworten sei. Keinesfalls hält das Berufungsgericht diesen Satz für geeignet, dem Leser den Gedanken einer Liquiditätskrise der Kläger nahezubringen. Daß die Liquidität in Wirklichkeit nicht gefährdet sei, teilt der Drittbeklagte, worauf das Berufungsgericht in möglicher Weise hinweist, mit, indem er Reserven des Zweitklägers in Höhe von 40 Millionen DM anführt neben der noch verbliebenen 48 %-igen Beteiligung an der W^I9& Go AG und indem er die weitere Möglichkeit eines Partner- und eines Staatskredits sowie einer Kapitalerhöhung erwähnt. Wenn der Tatrichter sodann
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diese beanstandete Äußerung dahin versteht, der Dritt-beklagte werfe nur die Frage auf, ob der Zweitkläger auf diese Reserven zurückgreifen müsse oder die Liquidität auch ohne sie sichern könne, und sie dahin auffaßt, der Zweitkläger müsse sich Gedanken machen, auf welche Art und Weise er die im übrigen völlig gesicherte Zukunft bewältigen solle, so ist das nicht zu beanstanden.
Im übrigen liegt dieses Verständnis auch nahe.
Damit scheidet das Verständnis der Revision dahin aus, das Unternehmen bewege sich "am Rande der Liquidität" und sei "somit konkursreif". Ihrer Auffassung kann auch nicht, wie sie meint, deshalb gefolgt werden, weil der Dritt-beklagte die Frage gestellt hat, ob die Erstklägerin "über die Runden komme". Denn sie ist in der Beziehung aufgeworfen, ob die bisherige Mittelzufuhr "liquidi-tätsmäßig" ausreicht. Wie das Berufungsgericht den übrigen Äußerungen und dem Gesamtzusammenhang entnimmt, bezogen sich die geäußerten Zweifel nur darauf, ob die bereits zugeführten Mittel ausreichten und ob aus den weiteren vorhandenen Reserven noch weitere zugeführt werden mußten.
Legt man dieses Verständnis zugrunde, dann kommt es schon deshalb nicht darauf an, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder, wie das Berufungsgericht meint, um ein Werturteil handelt. Immerhin ist die Qualifizierung durch das Berufungsgericht als Werturteil nicht zu beanstanden. Daß sie nicht wegen Form oder Inhalt unzulässig war, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner zusätzlichen Begründung.
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b) Das Berufungsgericht konnte seiner Beurteilung zugrundelegen, der Drittbeklagte hab.e bei Abfassung seines Kommentars davon ausgehen dürfen, daß die Konsolidierung der Erstklägerin noch nicht abgeschlossen war. Hierbei läßt es dahinstehen, ob die Konsolidierung Ende 1967 objektiv bereits erfolgreich abgeschlossen war. Es erwähnt, daß die Bemerkung des Artikels, die Konsolidierung erfordere vielleicht weitere Maßnahmen, schon aus der Pressemitteilung der Kläger vom 29. Dezember 1967 hervorgehe.
In ihm heißt es in der Tat, die im Juni 1966 angekündigte Konsolidierung werde zügig vorangetrieben: es seien bedeutende, die finanziellen Verhältnisse der Metzeler-Gruppe konsolidierende Maßnahmen durchgeführt worden; die Koorperations-Verhandlungen hätten "für einen wesentlichen Teilbereich der M(HI^ Firmengruppe
zu einem erfolgreichen Abschluß geführt. Weiter weist das Berufungsgericht im einzelnen darauf hin, daß andere Zeitungen die Maßnahmen ebenso verstanden haben. Auch in dem von den Klägern ausdrücklich als korrekt angesehenen mit E.K. gezeichneten Bericht von Januar 1968 kam das zu dem Ausdruck (vgl. dort die Überschrift: "MP beginnt mit Konsolidierung *).
c) Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Satzes des beanstandeten Artikels durch das Berufungsgericht, der Zweitkläger solle in den letzten Wochen dem Vernehmen nach bei Bayerischen Regierungsstellen wegen einer eventuellen Staatsbürgschaft oder eines Kredits vorgefühlt haben, konkrete Zusagen habe er dabei noch keinesfalls erhalten.
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Das Berufungsgericht, hält diese entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht als Tatsachenbehauptung angesehene Äußerung nicht für unwahr. Die Revision greift diese Beurteilung des Berufungsgerichts teilweise an:
Einmal hält sie die Behauptung deshalb für unwahr, weil es sich nicht um eine Staatsbürgschaft, sondern um einen billigen Kredit gehandelt habe. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht die Wahrheit dieses Teils des Berichts des Drittbeklagten fest.
Hierbei nimmt es ein dahingehendes Geständnis der Kläger in diesem Rechtsstreit an, gelangt aber auch unabhängig davon zu seiner Feststellung. Soweit die Revision die erste Begründung angreift, kann ihre Berechtigung dahinstehen. Jedenfalls wird die Feststellung von der zweiten Erwägung getragen. Der Tatrichter weist darauf hin, daß die Kläger selbst im ersten Rechtszug vorgetragen haben, der Zweitkläger habe sich 1967 eine zeitlang auch eine Staatsbürgschaft überlegt; er habe sich damals nach verschiedenen Konsolidierungsmöglichkeiten erkundigt; eine davon sei die Kreditbeschaffung auf der Grundlage einer Staatsbürgschaft gewesen. Noch im Schriftsatz vom 27. Juli 1971 sei vorgetragen worden, die Fühlungsnahme des Zweitklägers habe sich auf die Bayerische Landes-Förderungsanstalt bezogen; dagegen werde dort nicht geltend gemacht, sie habe sich nur auf Kredite, nicht dagegen auf Bürgschaft bezogen. Aufgrund dieses prozessualen Verhaltens der Kläger überzeugt sich der Tatrichter - auch wenn man es nicht als Geständnis ansehe - davon, daß der Zweitkläger wegen eines billigen Kredites und wegen einer Staatsbürg-
schaft vorgefühlt hat. Jedenfalls kann nach Ansicht des Berufungsgerichts dem Drittbeklagten nicht vorgeworfen werden, wenn er am 3. Januar 1968 das schrieb, was die Kläger später im ersten Rechtszug selbst vorgetragen haben. Schließlich konnte das Berufungsgericht darauf verweisen, der Drittbeklagte habe in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vrgetragen, der Zweitkläger habe der Landesförderungsanstalt erst am 21. Dezember 1967 mitgeteilt, daß die Bemühungen um einen Staatskredit nicht mehr aktuell seien. Das konnte der Drittbeklagte mangels einer entsprechenden Mitteilung der Kläger an die Presse am 2. Januar 1968 noch nicht wissen.
III.
Im Teilurteil hält das Berufungsgericht die Klage gegen den Zweitbeklagten schon deshalb für unbegründet, weil es den Beweis durch die Kläger nicht für geführt ansieht, daß der Zweitbeklagte an der Abfassung oder Veröffentlichung des beanstandeten Kommentars beteiligt war. Es folgt auch nicht der Auffassung der Revision, daß hiervon unabhängig der Klageanspruch gegen diesen Beklagten aus Rechtsgründen gerechtfertigt sei. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen können im einzelnen dahinstehen. Denn eine Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten scheidet schon deshalb aus, weil nach der, wie oben dargelegt ist, rechts irrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts im Teil-
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und Schlußurteil der beanstandete Artikel keine Rechtsgrundlage für eine Schadensersatzpflicht bildet.
Dr. Weber Nüßgens Seheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann