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BGH · VI ZR 135/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 135/71

1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger überhaupt Material aus der vom Beklagten verkauften Dose UN-KRAUT-EX bei dem unfallursächlichen Versuch verwendet oder ob er das Pumpenrohr mit einem bei D. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, die von ihm verkaufte Dose sei schon älter gewesen und habe keinerlei Wamaufschrift getragen. Mit Recht zieht das angefochtene Urteil nur eine Haftung des Beklagten nach den Vorschriften des § 823 Abs. 1 oder 2 BGB in Betracht. 1. a) Das Berufungsgericht erkennt zu § 823 Abs 2 BGB, daß die Abgabe von giftigen Pflanzenschutzmitteln in Nordrhein-Westfalen nicht, wie der Erstrichter gemeint hatte, durch die Verordnung über den Handel mit Giften vom 4. Maßgebend sind vielmehr die nach ihrem § 2 vorgehenden besonderen Vorschriften der landesrechtlichen Verordnung über den Handel mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 9. Mai 1966 waren von den Vorschriften der Verordnung und damit (§2) auch von den Giftabgabevorschriften Unkrautbekämpfungsmittel mit Salzen der Chlorsäure dann ausgenommen, wenn sie sich in abgabefertigen festen Packungen befanden, mindestens 25 % Kochsalz enthielten und die deutlich erkennbare Aufschrift trugen: "Nicht an Personen unter 21 Jahren abgeben ! Das Berufungsgericht neigt, ohne aber die Frage zu entscheiden, zu der Annahme, daß die vom Kläger als vom Beklagten verkauft vorgelegte Dose diese Voraussetzungen erfüllt habe. Für diesen Fall verneint es aber den Verstoß gegen ein Schutzgesetz, weil eben dann der Verkauf nicht durch die Vorschriften der PflanzenschutzmittelVO und auch nicht durch diejenigen der GifthandelsVO beschränkt gewesen sei. Das Berufungsgericht verzichtet auch auf eine abschließende Feststellung darüber, ob nicht wegen Fehlens der genannten Voraussetzungen den Beklagten bei der Abgabe des Mittels doch die besonderen Prüfungspflichten des § 8 der Verordnung trafen. Die landesrechtlichen Vorschriften über den Handel mit giftigen Stoffen wollten dagegen - so führt es aus - nicht auch vor allen sonstigen Gefahren schützen, die von solchen Stoffen aufgrund ihrer chemischen Beschaffenheit unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei Zweckentfremdung ausgehen könnten. b) Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung des Beklagten aus "allgemein deliktsrechtlichen Gesichtspunkten" (§ 823 Abs. 1 BGB). Dem Beklagten lasse sich als adäquate Folge des Verkaufs der Dose UNKRAUT-EX nicht zurechnen, wie hier der Kläger mit dem Inhalt der Dose verfahren sei. Auch wenn man annehme, daß der Beklagte die Dose nicht an Jugendliche habe verkaufen dürfen, so habe es doch völlig außerhalb Jeder Voraussehbarkeit gelegen, daß die Jugendlichen Käufer oder deren Spielgenossen das Mittel in einer derart unverständlichen Leichtfertigkeit zu dem Experimentieren mißbrauchen würden, wie es der Kläger getan habe. Wenn der Kläger, der das Zerreißen der Luftpumpen miterlebt habe, nun gleichwohl einen Raketenversuch nach eigenen Plänen unternommen und dabei den mit einem Feuerstrahl ausbrennenden "Raketen-körper" in der Hand behalten habe, so stelle das bei einem 16-Jährigen Schüler einen solchen Grad von Leichtsinn dar, daß man nicht mehr von einer adäquaten Folge des dem Beklagten etwa vorzuwerfenden Verkaufs der Packung an Jugendliche sprechen könne. Der Beklagte hätte mithin wegen des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs für die Unfallfolgen selbst dann nicht einzustehen, wenn er etwa aus dem Verkaufsgespräch habe erkennen müssen, daß die Käufer UNKRAUT-EX und Schwefel zu chemischen Experimenten verwenden wollten. Daß mit dem gekauften Schwefel überhaupt irgendwelche Experimente gemacht werden sollten, müsse zwar für den Beklagten erkennbar gewesen sein, vermöge aber doch nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Hinblick auf mögliche Schadensfolgen des Experiments zu rechtfertigen. b) Erfüllte die verkaufte Packung dagegen nicht die Voraussetzungen, unter denen ihr Verkauf von den Vorschriften der PflanzenschutzmittelVO freigestellt war, dann hätte der Beklagte auch durch Unterlassung der ihm in § 8 auferlegten Prüfung gegen eine auch den Kläger schützende Rechtsnorm verstoßen. Dafür, daß der Beklagte etwa ohne Verschulden über den wesentlichen Wirkstoff des verkauften Mittels im Unklaren sein konnte, ist bisher nichts festgestellt. c) Hat aber der Beklagte, wenn nicht gegen eine gesetzte Rechtsnorm, so doch gegen eine in einer solchen vorausgesetzte und damit besonders gewichtige allgemeine Verhaltensnorm für seine Berufsausübung verstoßen, und ist es dadurch zu dem Schadensfall gekommen, dann läßt sich eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB Jedenfalls dem Grunde nach nur verneinen, wenn der eingetretene Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Rechtsnorm oder der Verhaltensregel liegt. Hierbei stellen sich die Gründe seiner Zweifel an der "adäquaten Verursachung" im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB Jedenfalls für den vorliegenden Fall auch als solche bezüglich des Schutzzwecks der Rechtsoder Verhaltensnorm dar. Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht durch den Hinweis stützen, daß schon die allgemeine GifthandelsVO NW in ihrer Anlage die Chlorsäure und ihre Salze von einer Regelung ausnimmt, soweit sie in pyrotechnischen Erzeugnissen enthalten sind. Diese Ausnahme zwingt nicht zu dem Schluß, daß man - wie das Berufungsgericht meint - auf eine Vorsorge gegenüber der Feuer- und Explosionsgefährlichkeit habe verzichten wollen. 3. Demnach sind die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zurechenbarkeit des eingetretenen Schadensverlaufs nicht gerechtfertigt, soweit sie sich darauf stützen, daß der Kläger das Unkrautvemichtungsmittel bewußt zur Herstellung von Sprengstoff mißbraucht hat. Damit könnte die Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers dem Grunde nach nur entfallen, wenn er sich über die gefährliche Grundsubstanz des UNKRAUT-EX schuldlos nicht im Klaren und auch nicht durch eine entsprechende Beschriftung darauf hingewiesen gewesen wäre, daß die unkontrollierte Überlassung des Mittels an Jugendliche Gefahren birgt. 1. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zunächst festzustellen haben, ob der Kläger überhaupt das von dem Beklagten verkaufte UNKRAUT-EX verwendet hat, und bejahendenfalls, ob die Hergabe der Dose an D. Beklagten für den Schaden des Klägers jedenfalls dem Grunde nach nicht verneint werden. Bei einer solchen Gestaltung werden die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem bewußt mißbräuchlichen Vorgehen des Klägers im Rahmen der vom Berufungsgericht bisher folgerichtig nicht angestellten Verschuldensabwägung (§ 254 BGB) Bedeutung gewinnen.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBdosenBerufungsgerichtJugendlicheverkaufenStoffUNKRAUT-EXKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB § 823 Aa, De, Eh
 Zur Sorgfaltspflicht eines Drogisten bei Abgabe eines vorwiegend aus Natriumchlorat bestehenden Unkrautvemichtungsmittels an Jugendliche.
BGH, Urt. v. 3. Oktober 1972 - VI ZR 135/71 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 139/71
URTEIL
Verkündet am
3. Oktober 1972 Kriegl,
 Amt sinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schülers Georg K flPHB^gesetzlich vertreten durch seine Eltern HeinricliMB| und Anneliese geb. SflBIH» alle wohnhaft in	F^HiiMstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr
 und Prof. Dr.	-
gegen
 den Drogisten Clemens B BBSP^raße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
»
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1972 durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. NüBgens, Dr. Kreft, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am	^51	geborene Kläger erlitt am
5. April 1968, also im Alter von 16 Jahren, beim Hantieren mit selbstgefertigtem Sprengstoff eine schwere Verstümmelung der rechten Hand. Mit der Behauptung, der Beklagte habe als Drogist die verwendeten Chemikalien pflichtwidrig abgegeben, macht er diesen für seinen Schaden haftbar. Der Hergang war folgender:
Am 3. April 1968 kaufte der damals 15-Jährige Oberschüler D^HHHI (D‘) in der Drogerie des Beklagten in in der seine Eltern Kunden waren, 300 g Schwefel und eine Kilodose UNKRAUT-EX. Letzteres ist ein von einem Hamburger Unternehmen hergestelltes Unkrautvernichtungsmittel, das zu 3/4 aus Natriumchlorat besteht.
D. und der in seiner Begleitung befindliche 13-Jährige
 
Oberschliler	(S.-H.)	wollten	die bei-
den Substanzen mischen und damit pyrotechnische Versuche machen.
Zwei Tage später beteiligte sich auch der Kläger an diesen Versuchen. Man füllte das Gemisch, teilweise noch unter Zusatz anderer Stoffe, in Fahrradpumpen. Die Jungen stellten fest, daß,wenn man diese Pumpen in der Erde vergrub, sie durch die Sprengwirkung des zur Entzündung gebrachten Gemisches zerfetzt wurden.
Nunmehr unternahm der Kläger allein einen Versuch, indem er, um eine Rakete zu "basteln", ein auf einer Seite offenes Pumpenrohr mit Gemisch füllte. Er entzündete es, wobei ein Feuerstrahl entstand, und schwenkte das Rohr während des Abbrennens in der Hand hin und her. Nach Verlöschen des Feuerstrahls wurde das Rohr zersprengt und verletzte die rechte Hand des Klägers schwer.
Die Klage war im ersten Rechtszug hinsichtlich der Hälfte des Schadens erfolgreich. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision verfolgt das volle Klagbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I
1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger überhaupt Material aus der vom Beklagten verkauften Dose UN-KRAUT-EX bei dem unfallursächlichen Versuch verwendet oder ob er das Pumpenrohr mit einem bei D. und S.-H. unstreitig schon zuvor vorhandenen Sprengstoffgemisch
 
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gefüllt hat. Damit ist revisionsmäßig vom ersten Fall auszugehen.
2. Die vom Kläger vorgelegte leere Dose, die nach seinem Vorbringen der Beklagte damals an D. verkauft hat, trägt die Aufschrift MUnkraut-Ex (natriumchlorathaltig)" und unter einer Gebrauchsanweisung den Text:
"Vorsicht.
Verkauf an Jugendliche unter 21 Jahren verboten! Nur in Wasser lösen, nicht mit anderen Stoffen mischen! Nicht in Papiertüten umpacken, da leicht entzündbar! Dose gut verschließen und feuersicher lagern! Angesetzte Lösung aufbrauchen, da für Mensch und Tier nicht genießbar."
Eine ebenfalls vom Kläger vorgelegte neuere Dose Unkraut-Ex zeigt über der Gebrauchsanweisung den Hinweis "75 % Natriumchlorat". Der Warntext nach der Gebrauchsanweisung lautet hier:
"Nicht an Personen unter 21 Jahren abgeben! Vorsicht! Für Kinder unzugänglich aufbewahren! Nur in Wasser lösen! Nicht mit anderen Stoffen mischen!"
Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, die von ihm verkaufte Dose sei schon älter gewesen und habe keinerlei Wamaufschrift getragen.
Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen trifft, ist für die Revisionsinstanz sowohl zugrunde zu legen, daß die Warnung auf der verkauften Packung vermerkt war wie daß sie fehlte.
 
II
Mit Recht zieht das angefochtene Urteil nur eine Haftung des Beklagten nach den Vorschriften des § 823 Abs. 1 oder 2 BGB in Betracht. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die Verneinung einer solchen Haftung jedoch nicht.
1.	a) Das Berufungsgericht erkennt zu § 823 Abs 2 BGB, daß die Abgabe von giftigen Pflanzenschutzmitteln in Nordrhein-Westfalen nicht, wie der Erstrichter gemeint hatte, durch die Verordnung über den Handel mit Giften vom 4. März 1963 (GVB1 NW 1963 S. 125) - i.F.s GifthandelsVO mit späteren Änderungen geregelt wird. Maßgebend sind vielmehr die nach ihrem § 2 vorgehenden besonderen Vorschriften der landesrechtlichen Verordnung über den Handel mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 9. Januar 1962 (GVBi NW S. 41), abgeändert unter dem 8. März 1963 (GVBI NW S. 140), dem 24. Mai 1966 (GVBI NW S.323) und dem 15. September 1967 (GVBI NW S. 155) - i.F.:PflanzenschutzmittelVO -Diese Verordnung umfaßt entgegen dem engeren Wortsinn ihres Titels auch Unkrautvernichtungsmittel, wie sich aus deren ausdrücklicher Erwähnung in ihrer Anl. I ergibt.
Nach der maßgeblichen Fassung der ÄnderungsVO vom 24. Mai 1966 waren von den Vorschriften der Verordnung und damit (§2) auch von den Giftabgabevorschriften Unkrautbekämpfungsmittel mit Salzen der Chlorsäure dann ausgenommen, wenn sie sich in abgabefertigen festen Packungen befanden, mindestens 25 % Kochsalz enthielten und die deutlich erkennbare Aufschrift trugen: "Nicht an Personen unter 21 Jahren abgeben ! Für Kinder unzugänglich aufbewahren! Nicht mit anderen Stoffen mischen!”, ferner als Gießmittel
 
den Hinweis: "Nur in Wasser auflösen!" und als Streumittel: "Nur unvermischt ausstreuen".
Das Berufungsgericht neigt, ohne aber die Frage zu entscheiden, zu der Annahme, daß die vom Kläger als vom Beklagten verkauft vorgelegte Dose diese Voraussetzungen erfüllt habe. Für diesen Fall verneint es aber den Verstoß gegen ein Schutzgesetz, weil eben dann der Verkauf nicht durch die Vorschriften der PflanzenschutzmittelVO und auch nicht durch diejenigen der GifthandelsVO beschränkt gewesen sei.
Das Berufungsgericht verzichtet auch auf eine abschließende Feststellung darüber, ob nicht wegen Fehlens der genannten Voraussetzungen den Beklagten bei der Abgabe des Mittels doch die besonderen Prüfungspflichten des § 8 der Verordnung trafen. Es meint nämlich, daß sich der Schutzzweck sowohl der GifthandelsVO äLs auch der PflanzenschutzmittelVO auf die typischen Giftgefahren beschränke. Die landesrechtlichen Vorschriften über den Handel mit giftigen Stoffen wollten dagegen - so führt es aus - nicht auch vor allen sonstigen Gefahren schützen, die von solchen Stoffen aufgrund ihrer chemischen Beschaffenheit unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei Zweckentfremdung ausgehen könnten. Das Berufungsgericht meint, sonst müßte folgerichtig auch der Handel mit allen anderen Chemikalien (z.B. dem mitverkauften Schwefel) sowie Brenn- und Treibstoffen und bei Erhitzung gefährlichen Spraydosen gesetzlich geregelt werden.
b) Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung des Beklagten aus "allgemein deliktsrechtlichen Gesichtspunkten" (§ 823 Abs. 1 BGB). Hierzu führt es aus:
 
Dem Beklagten lasse sich als adäquate Folge des Verkaufs der Dose UNKRAUT-EX nicht zurechnen, wie hier der Kläger mit dem Inhalt der Dose verfahren sei. Auch wenn man annehme, daß der Beklagte die Dose nicht an Jugendliche habe verkaufen dürfen, so habe es doch völlig außerhalb Jeder Voraussehbarkeit gelegen, daß die Jugendlichen Käufer oder deren Spielgenossen das Mittel in einer derart unverständlichen Leichtfertigkeit zu dem Experimentieren mißbrauchen würden, wie es der Kläger getan habe. Deren Versuche hätten bewußt darauf abgestellt, die ihnen bekannten chemischen Eigenschaften durch Verbindung mit anderen Stoffen auszunutzen und Explosivwirkungen zu erzielen. Wenn der Kläger, der das Zerreißen der Luftpumpen miterlebt habe, nun gleichwohl einen Raketenversuch nach eigenen Plänen unternommen und dabei den mit einem Feuerstrahl ausbrennenden "Raketen-körper" in der Hand behalten habe, so stelle das bei einem 16-Jährigen Schüler einen solchen Grad von Leichtsinn dar, daß man nicht mehr von einer adäquaten Folge des dem Beklagten etwa vorzuwerfenden Verkaufs der Packung an Jugendliche sprechen könne. Der Beklagte hätte mithin wegen des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs für die Unfallfolgen selbst dann nicht einzustehen, wenn er etwa aus dem Verkaufsgespräch habe erkennen müssen, daß die Käufer UNKRAUT-EX und Schwefel zu chemischen Experimenten verwenden wollten. Daß mit dem gekauften Schwefel überhaupt irgendwelche Experimente gemacht werden sollten, müsse zwar für den Beklagten erkennbar gewesen sein, vermöge aber doch nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Hinblick auf mögliche Schadensfolgen des Experiments zu rechtfertigen.
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2.	Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.
a)	Sollte die verkaufte Packung UNKRAUT-EX die Voraussetzungen erfüllt haben, unter denen für ihren Verkauf die Vorschriften der PflanzenschutzmittelVO keine Anwendung fanden, dann mag es allerdings keine unmittelbare Verletzung einer gesetzten Rechtsnorm dargestellt haben, wenn der Beklagte lediglich die vorgeschriebene Warnung auf der Packung nicht beachtete. Gleichwohl hätte dann der Beklagte gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, wenn er eine Warnung nicht beachtete, die eine Rechtsnorm als erforderlich voraussetzte. Dem Beklagten als Drogisten durfte weder die auf der Packung angebrachte Warnung entgehen, noch durfte ihm die Rechtsnorm unbekannt sein, auf die sie sich mittelbar stützte. Damit wäre im Rahmen des
§ 823 Abs. 1 BGB der Verstoß nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch schuldhaft gewesen.
b)	Erfüllte die verkaufte Packung dagegen nicht die Voraussetzungen, unter denen ihr Verkauf von den Vorschriften der PflanzenschutzmittelVO freigestellt war, dann hätte der Beklagte auch durch Unterlassung der ihm in § 8 auferlegten Prüfung gegen eine auch den Kläger schützende Rechtsnorm verstoßen. Dafür, daß der Beklagte etwa ohne Verschulden über den wesentlichen Wirkstoff des verkauften Mittels im Unklaren sein konnte, ist bisher nichts festgestellt.
c)	Hat aber der Beklagte, wenn nicht gegen eine gesetzte Rechtsnorm, so doch gegen eine in einer solchen vorausgesetzte und damit besonders gewichtige allgemeine
 
Verhaltensnorm für seine Berufsausübung verstoßen, und ist es dadurch zu dem Schadensfall gekommen, dann läßt sich eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB Jedenfalls dem Grunde nach nur verneinen, wenn der eingetretene Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Rechtsnorm oder der Verhaltensregel liegt. Davon geht das Berufungsgericht in der Tat aus. Hierbei stellen sich die Gründe seiner Zweifel an der "adäquaten Verursachung" im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB Jedenfalls für den vorliegenden Fall auch als solche bezüglich des Schutzzwecks der Rechtsoder Verhaltensnorm dar. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Der Schutzzweck sowohl der landesrechtlichen Pflan-zenschutzmittelVO als auch der GifthandelsVO darf nicht allein aus dem Wortlaut der Überschrift gefolgert werden. Uber den schädigenden chemischen Einfluß auf den menschlichen Organismus (Giftwirkung) hinaus umfaßt er vielmehr Jedenfalls auch diejenigen sonstigen typischen Gefahren der betroffenen Substanzen, die der Gesetzgeber erkennbar in den Bereich seiner die Vorschrift motivierenden Erwägungen einbezogen hat. Es gilt hier im Grunde nichts anderes als das oben schon zu der wortlautswidrigen Einbeziehung von Unkrautvernichtungsmitteln in den weiteren Begriff der Pflanzenschutzmittel Gesagte.
Bei dieser Betrachtungsweise kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Zweifel daran bestehen, daß die Regelungen des Verkehrs mit giftigen Pflanzenschutzmitteln Jedenfalls insoweit, als sie sich mit den Salzen der Chlorsäure und aus ihnen vorwiegend bestehenden Zubereitungen befassen, auch den Zweck haben, versehentlich herbeigeführten Flamm- und Explosivreaktionen
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entgegenzuwirken. Für das Verbot der Mischung mit anderen Stoffen (nämlich verbrennbaren Stoffen, mit denen zusammen die Sauerstoffträger Explosivwirkung erlangen können) ist kaum eine andere Erklärung einsichtig. Jedenfalls soweit es sich um die Überlassung an Jugendliche handelt, liegt es auch nicht außerhalb des Schutzzwecks, mutwilligen Explosionsversuchen vorzubeugen. Das zeigt die im Laufe der Zeit bis zur Grenze der Volljährigkeit vorgezogene Warnung vor dem Überlassen der Stoffe an Jugendliche.
Diese Warnung findet eine ausreichende Erklärung nur in dem zunehmenden Mißbrauch, der von solchen Personen mit reinen oder in Präperaten enthaltenen Sauerstoffträgern vor allem zu dem "Raketenbastein" getrieben wurde (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 26. September 1972 - VI ZR 82/71 dort: Chlorkalium). Dies gilt umsomehr, als die eigentliche Toxizität der in Frage stehenden Salze verhältnismäßig gering ist und vor allem keine besonderen Gefahren bei Überlassung an Jugendliche gezeitigt hat.
Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht durch den Hinweis stützen, daß schon die allgemeine GifthandelsVO NW in ihrer Anlage die Chlorsäure und ihre Salze von einer Regelung ausnimmt, soweit sie in pyrotechnischen Erzeugnissen enthalten sind. Diese Ausnahme zwingt nicht zu dem Schluß, daß man - wie das Berufungsgericht meint - auf eine Vorsorge gegenüber der Feuer- und Explosionsgefährlichkeit habe verzichten wollen. Sie erklärt sich vielmehr aus dem Umstand, daß der Vertrieb pyrotechnischer Erzeugnisse jeweils eigenen Sicherheitsvorschriften unterliegt (in Nordrhein-Westfalen damals, soweit ersichtlich, der Verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen in der Fassung der
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Änderungsverordnung vom 10, November 1956 GVB1 NW S.
313).
3.	Demnach sind die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zurechenbarkeit des eingetretenen Schadensverlaufs nicht gerechtfertigt, soweit sie sich darauf stützen, daß der Kläger das Unkrautvemichtungsmittel bewußt zur Herstellung von Sprengstoff mißbraucht hat. Auch daß die mißbräuchliche Verwendung im konkreten Fall nicht von D. ausging, dem der Beklagte das Mittel überlassen hatte, gibt zu keinen Bedenken gegen die Zurechnung Anlaß.
Damit könnte die Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers dem Grunde nach nur entfallen, wenn er sich über die gefährliche Grundsubstanz des UNKRAUT-EX schuldlos nicht im Klaren und auch nicht durch eine entsprechende Beschriftung darauf hingewiesen gewesen wäre, daß die unkontrollierte Überlassung des Mittels an Jugendliche Gefahren birgt. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daher konnte sein Urteil keinen Bestand haben. Da weitere tatrichterliche Feststellungen erforderliche sind, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III
1. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zunächst festzustellen haben, ob der Kläger überhaupt das von dem Beklagten verkaufte UNKRAUT-EX verwendet hat, und bejahendenfalls, ob die Hergabe der Dose an D. dem Beklagten unter den oben erörterten Gesichtspunkten zu dem Verschulden gereicht. Ist beides zu bejahen, wobei die Beweislast in beiden Punken den Kläger trifft, dann kann die Haftung des
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Beklagten für den Schaden des Klägers jedenfalls dem Grunde nach nicht verneint werden.
2. Bei einer solchen Gestaltung werden die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem bewußt mißbräuchlichen Vorgehen des Klägers im Rahmen der vom Berufungsgericht bisher folgerichtig nicht angestellten Verschuldensabwägung (§ 254 BGB) Bedeutung gewinnen. Die Verkehrspflicht, leichtfertigem Hantieren mit Explosivstoffen durch Jugendliche unter anderem durch Vorenthaltung der Zutaten vorzubeugen, hindert nicht, dem durch ihre Verletzung geschädigten Jugendlichen sein eigenes Mitverschulden anzurechnen. Hat im Einzelfall ein älterer Jugendlicher grob leichtfertig gehandelt, während dem überlassenden
 Erwachsenen etwa nur unbedachtes oder all zu gutmütiges Handeln zur Last fällt, dann kann das Verschulden des Erwachsenen erheblich oder gar entscheidend zurücktreten. Inwieweit dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, wird sich erst auf Grund der noch ausstehenden tatrichterlichen Feststellungen beurteilen lassen.
Nüßgens	Kreft	Sonnabend
 Dunz
Scheffen