b) Der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn dem Gläubiger Sicherheiten eingeräumt sind - mögen sie sich auch im Ausland befinden - , die seinen Anspruch ausreichend decken. deren Mitinhaber der in B^mQ wohnhafte Kaufmann und Gastwirt P^m war, auf dessen Bitte sich die Klägerin bereit erklärte, der portugiesischen Gesellschaft ein Mai 1965 von Plate getätigte Abtretung an einen Dritten über 20.000 DM und eine am 7* Juli 1965 vom Finanzamt ausgebrachte Pfändung zu berücksichtigen mit der Folge, daß hierfür der Restkaufpreis nicht ausreichte. Die Klägerin hatte Mitte April 1965 den Beklagten beauftragt, ihre Interessen gegenüber PBB und der portugiesischen Gesellschaft wahrzunehmen. Ich habe des weiteren bis zu dem Nachweise des Gegenteils zu unterstellen, daß die Wirksamkeit des Kaufvertrages von behördlichen Genehmigungen abhängig gemacht wird und daß im übrigen noch zu klären ist, ob die Stadtgemeinde bei Vorliegen der im Bundes- Das portugiesische Gericht erkannte die zugunsten der Klägerin vorgenommene Verpfändung nicht als wirksam an, da der Mitgesellschafter P^s nicht mitgewirkt hatte und die Formvorschriften des portugiesischen Rechts nicht beachtet worden waren. Er habe, ohne sich vorher mit ihr in Verbindung zu setzen, das für sie günstige Angebot des Bevollmächtigten vom 3. Darüber hinaus sei dem Beklagten vorzuwerfen, daß er im Mai und Juni 1965 nichts unternommen habe, um die Ansprüche der Klägerin gegen P^B durch den Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zu sichern; bis Juli 1965 habe die Möglichkeit bestanden, den Anspruch PBB8 auf Zahlung des Restkaufgeldes aus dem Grundstückskaufvertrag zu pfänden. Mai 1965 mit dem Komplementär der Klägerin besprochen hat und daß die Parteien übereingekommen sind, dieses Angebot in dem aus dem Schreiben des Beklagten vom 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe der Beklagte die Klägerin unrichtig beraten; sein Vorschlag sei auch aus der damaligen Sicht der Dinge nicht sachgemäß gewesen. 1. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht der Stadt Bremen dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin nicht entgegenstehen, bei seiner Ausübung die zur Abtretung angebotene Forderung möglicherweise sogar noch wertvoller werden konnte. Mai 1965 geäußerten Bedenken dessen Entschluß, der Klägerin noch nicht zur Annahme des Angebots vom 3. Januar 1965 wirksam war; er habe davon ausgehen dürfen, daß der portugiesische Rechtsanwalt, der den Vertrag im Auftrag der Klägerin ausgearbeitet hatte, alle einschlägigen Vorschriften des portogiesi-schen Rechts hinreichend beachtet hatte. Die Revision meint, der Beklagte habe sich nicht mit der Annahme begnügen dürfen, daß ein portugiesischer Anwalt das portugiesische Recht besser kenne als ein deutscher Anwalt, der deshalb eine eigene Prüfung unterlassen dürfe. Unstreitig war damals für die Klägerin lediglich ein portugiesischer Rechtsanwalt tätig gewesen; die Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1965, also erst dann mit der Wahrung ihrer Interessen, als sich Schwierigkeiten mit der portugiesischen Gesellschaft ergaben und Plate die vorzeitige Rückzahlung des Dar-lehens anbot. Ein deutscher Rechtsanwalt ist zwar grundsätzlich nicht von der Verpflichtung befreit, sich die für die Ausführung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse ausländischen Rechts zu verschaffen. Der Beklagte durfte unter den hier gegebenen Umständen davon ausgehen, daß der von seinem Auftraggeber schon vorher eingeschaltete portugiesische Rechtsanwalt sein Heimat-recht kannte und nach diesem Recht einen seiner Natur nach alltäglichen Vertrag fehlerfrei entworfen hatte. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem durch die Beauftragung des Beklagten im April 1965 zwischen den Parteien zustandegekommenen Anwaltsvertrag insoweit gegeben hat, ist daher möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da sie weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt. Das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß bei Abwägung aller damals erkennbaren Umstände ein gewissenhafter Rechtsanwalt der Klägerin am 4. Mai 1965 keinesfalls empfehlen konnte, das Angebot Plates ohne weitere Klärung der rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe anzunehmen, sondern raten durfte, die Rechte aus dem Verpfändungsvertrag solange nicht aufzugeben, bis die Durchführung des Kaufvertrages und die Zahlung des Kaufpreises als gesichert Wenn das Berufungsgericht weiterhin der Ansicht ist, es sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte keine aufschiebend bedingte Freigabeerklärung in Erwägung gezogen habe, weil er nicht habe beurteilen können, welche Folgen aus einer solchen Erklärung nach portugiesischem Recht entstehen konnten, so ist auch hiergegen nichts zu erinnern. Unstreitig habe der Beklagte im Mai und Juni 1965 die Möglichkeit, einen Arrestbefehl zu erwirken, erwogen und hierüber mit dem Komplementär der Klägerin gesprochen. Bei dieser Prüfung sei der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, daß die Arrestvoraussetzungen nicht gegeben seien; hieraus könne ihm in Anbetracht der damals bekannten und erkennbaren Umstände ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. 1. Zur Frage der persönlichen Haftung Plate*s meint die Revision, der Beklagte habe es unterlassen, diese Frage mit dem Komplementär der Klägerin zu Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte etwas von der von ihr behaupteten Schuldraitübernahme durch P|m gewußt hat. April 1970 enthaltene Vorbringen, wonach Plate bei Abschluß des Darlehensvertrages mehrfach erklärt haben soll, daß auch er persönlich für den Eingang der Forderung hafte, gemäß § 529 Abs. 2 und 3, § 279 ZPO ohne Rechtsverstoß als verspätet zurückgewiesen. Für den Beklagten bestand kein Anlaß, von sich aus den Inhaber der Klägerin zu befragen, ob etwa Plate persönlich neben der portugiesischen Gesellschaft haftete. Der Umstand, daß P(|B das Angebot machte, das der portugiesischen Gesellschaft gewährte Darlehen vorzeitig mit dem ihm persönlich zufließenden Erlös aus den Grundstücksverkäufen zurückzuzahlen, war für sich allein nicht ausreichetid, eine eigene Zahlungsverpflichtung P^^s zu begründen. Juli 1965 (Pfändung des Restes der Kaufpreisforderung durch das Finanzamt) noch keine Rechte aus der Wechselbürgschaft gegen Plate herleiten können, weil nicht sie, sondern die Schweizer Bank Inhaber des Wechsels gewesen sei. Die Klägerin habe zu dieser Zeit auch nicht die Möglichkeit gehabt, den Wechsel von der Bank zurückzuerwerben. Demgegenüber meint die Revision, es habe sich nicht nur um eine künftige Forderung der Klägerin gegen Plate gehandelt, sondern um eine in allen Einzelheiten konkretisierte bedingte Forderung, allein abhängig von dem Eintritt der naheliegenden Bedingung, daß die portugiesische Gesellschaft als Akzeptant den Weohsel nicht einlösen würde. Juli 1965 der Ansicht sein durfte, die Klägerin sei durch den Verpfändungsvertrag vom 27. Januar 1965 ausreichend gesichert; er habe auch darauf vertrauen dürfen, daß der vor seinem Tätigwerden von der Klägerin beauftragte portugiesische Rechtsanwalt in formeller und materieller Hinsicht alle Vorschriften des portugiesischen Rechts beachtet hatte. Weiter hebt das Berufungsgericht hervor, daß - wie der Beklagte selbst ermittelt hatte - der Eigentumsvorbehalt an der Parkettmaschine erloschen war und daß für eine anderweitige, dem Recht der Klägerin vorgehende Verpfändung dieser Maschine keine konkreten Anhaltspunkte Vorlagen. In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung ist das Berufungsgericht zutreffend der Ansicht, daß die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest dann nicht gegeben sind, wenn dem Gläubiger bereits Sicherheiten zur Verfügung stehen, die seinen Anspruch sicherstellen, und daß dies auch dann gilt, wenn eine Zwangsvollstreckung im Ausland in Präge steht (München OLG Rspr. Bei wirksamer Verpfändung der Maschinen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Wert von mindestens 50.000 DM hatten, hätte die Klägerin eine ausreichende Sicherheit für ihre Forderung von 45-000 sfr. Wie sich aus der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung ergibt, würde die Klägerin aus der im späteren Konkursverfahren vorgenommenen Verwertung der Maschinen volle Befriedigung erlangt haben, wenn der Verpfändungsvertrag wegen der von dem Beklagten nicht zu vertretenden förmlichen und sachlichen Mängel nicht unwirksam gewesen wäre. Ein im Wege des dinglichen Arrestes begründetes Pfandrecht würde zu keinem besseren wirtschaftlichen Erfolg geführt haben, so daß der Beklagte ohne Verletzung seiner Berufspflicht annehmen durfte, die Klägerin habe durch den Vertrag vom 27.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 676; ZPO § 917 Abs. 2 a) Es ist eine Frage der Auslegung des einzelnen Beratungsvertrages, ob der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Wirksamkeit eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Vertrages nachzuprüfen, den ein von seinem Auftraggeber vorher beauftragter Anwalt des betreffenden Landes entworfen hat. b) Der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn dem Gläubiger Sicherheiten eingeräumt sind - mögen sie sich auch im Ausland befinden - , die seinen Anspruch ausreichend decken. BGH, Urt. v. 22. Februar 1972 - VI ZR 135/70 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 135/70 URTEIL Verkündet am 22. Februar 1972 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma T & Co., CflB (Schweiz), vertreten durch ihren alleinigen Komplementär Friedric^genannt Fritz T| (Schweiz), Dfl^HIDstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt und Notar Friedrich W. OfliHstraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 1970 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft Schweizer Rechts mit einer Zweigniederlassung in trat Anfang 1963 in Geschäftsverbindung mit der Firma TfH & Lda (Sociedade por Quotas) in (Portugal), deren Mitinhaber der in B^mQ wohnhafte Kaufmann und Gastwirt P^m war, auf dessen Bitte sich die Klägerin bereit erklärte, der portugiesischen Gesellschaft ein Darlehen von 45*000 sfr. zu gewähren, das durch Verpfändung mehrerer Holzbearbeitungsmaschinen gesichert werden sollte. Im Auftrag der Klägerin entwarf ein portugiesischer Rechtsanwalt einen Vertrag, den P|Hi mit Datum vom 27. Januar 1965 für die portugiesische Gesellschaft und persönlich als vertraglich vorgesehener "Verwahrer” Unterzeichnete.Die Darlehensvaluta von 45.000 sfr. hatte die Klägerin bei einer Schweizer Bank beschafft, die den Betrag an die portugiesische Gesellschaft überwies. Die Klägerin hatte zuvor an Order dieser Bank einen am 1. August 1965 fälligen Wechsel ausgestellt, den die Portugiesische Gesellschaft akzeptierte und für den P^B die Wechselbürgschaft übernahm. Nach Auszahlung des Darlehens schlossen die Klägerin und die portugiesische Gesellschaft einen Vertrag, wonach diese der Klägerin Kiefernholz liefern sollte. Anfang April 1965 teilte P^B der Klägerin mit, daß sich Lieferschwierigkeiten ergeben hätten. Der Aufforderung der Klägerin, verbindliche Liefertermine zu nennen, kam er nicht nach; er stellte jedoch in Aussicht, daß er das Darlehen von 45.000 sfr. aus dem Überschuß eines geplanten Hausverkaufs vorzeitig ablösen würde. Zu diesem Grundstücksverkauf kam es am 30. April 1965; PfBI veräußerte zwei Hausgrundstücke. Der Kaufpreis für eines der Grundstücke betrug 250.000 DM abzüglich der von dem Erwerber übernommenen Belastungen in Höhe von 201.493,60 DM. Der überschießende Betrag wurde vereinbarungsgemäß bei der Auflassung am 12. Juli 1965 bei dem Notar hinterlegt. Bereits vorher waren Zahlungen und Verrechnungen zu Gunsten von Plate vorgenommen worden; ferner war eine am 12. Mai 1965 von Plate getätigte Abtretung an einen Dritten über 20.000 DM und eine am 7* Juli 1965 vom Finanzamt ausgebrachte Pfändung zu berücksichtigen mit der Folge, daß hierfür der Restkaufpreis nicht ausreichte. Die Klägerin hatte Mitte April 1965 den Beklagten beauftragt, ihre Interessen gegenüber PBB und der portugiesischen Gesellschaft wahrzunehmen. Der Beklagte setzte sich zunächst fernmündlich, sodann unter dem 30. April 1965 auch schriftlich mit dem Generalbevollmächtigten PfHBs, einem BBIB Rechtsanwalt, in Verbindung und bat um geeignete Vorschläge wegen einer vorzeitigen Ablesung der Darlehensschuld der portugiesischen Gesellschaft. Der Bevollmächtigte pBB8 antwortete unter dem 3. Mai 1965 wie folgt: "Herr PfllA bat mir Generalvollmacht erteilt und er~hat am 30. April 1965 sein Grundstück SflHB Nr. ■■H für 1X4 250.000.- an Frau Martha Nfl|verkauft. Das Grundstück ist mit insgesamt DM 197*500,- belastet. Es ist also noch ein Teilbetrag von DM 52.500.-aus dem Kaufpreis, der zu dem 1.7-1965 fällig wird, frei. Namens und in Vollmacht von Herrn FSB trete ich demgemäß unter der Bedingung, daß Zug um Zug gegen diese Abtretung die verpfändeten Maschinen freigegeben werden, hermit aus der Kaufpreisforderung von Herrn PBB ßeßen Frau Martha MSB einen Teilbetrag, aer dem DM-Gegen wert von 'HTTOOP,- sfr, entspricht, hiermit an die Firma & Co. ab. Zur Perfektionierung des Abtretungsvertrages bitte mir die Annahme der Abtretung und die gleichzeitige Freigabe der Maschinen zu bestätigen. " Der Beklagte erwiderte am 4. Mai 1965: ” Ich sehe mich leider noch nicht in der Lage, hinsichtlich der verpfändeten Maschinen eine Freigabeerklärung abzugeben. Zur Sicherstellung der Zahlungsansprüche meiner Mandantin wurde von Ihnen als Generalbevollmächtigter Vertreter des Herrn P^M| eine Abtretungserklärung gegeben. Abgetrexen wurde eine Kaufpreisforderung aus einem vor Ihnen am 30. April 1965 beurkundeten Kaufvertrages. Entsprechend der üblichen Handhabung muß ich davon ausgehen, daß Ihrem Mandanten als Verkäufer für den Pall, daß die Käuferin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ein Rücktrittsrecht zusteht. Ich habe des weiteren bis zu dem Nachweise des Gegenteils zu unterstellen, daß die Wirksamkeit des Kaufvertrages von behördlichen Genehmigungen abhängig gemacht wird und daß im übrigen noch zu klären ist, ob die Stadtgemeinde bei Vorliegen der im Bundes- baugesetz festgeJ^gten Voraussetzungen das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht ausüben wird. Solange die vorgenannten Punkte ungeklärt sind, besteht für meine Mandantin keine hinreichende Sicherung. Ich bin jedoch bevollmächtigt, sofort die Freigabe der verpfändeten Maschinen zu erklären, wenn die vorstehend aufgeführten Zweifel ausgeräumt sind. Das würde insbesondere dann der Fall sein, wenn Sie mir als Notar bestätigen könnten, daß der zur Barzahlung fällige Kaufpreis bei Ihnen als 6 Notar hinterlegt ist und Herr PflB in seiner Eigenschaft als unbeschränkt Verfügungsberechtigter unwiderruflich Zahlungsanweisung erteilt. Ich darf Ihren umgehenden Erklärungen entgegensehen.” Es ist streitig, ob die Klägerin Kenntnis von diesem Schreiben erhalten hat. Der Beklagte erinnerte den Bevollmächtigten Plates am 8. Mai 1965 an eine Stellungnahme. Am 12. Mai 1965 zog Plate sein Angebot zurück. Inzwischen waren der Klägerin Zweifel gekommen, ob die zu den verpfändeten Holzbearbeitungsmaschinen gehörige Parkettmaschine Eigentum der portugiesischen Gesellschaft war. Der Beklagte stellte indes am 15. und 17. Mai 1965 durch Rückfrage bei dem Lieferanten fest, daß dessen Eigentumsvorbehalt durch Zahlung des letzten Akzepts erloschen war. Ende Juli 1965 teilte PjflA der Klägerin mit, er sei zahlungsunfähig. Am 11. August 1965 ging der Wechsel über 45.000 sfr. zu Protest; die Schweizer Bank nahm PfHfc als Wechselbürgen erfolglos in Anspruch und hielt sich sodann an die Klägerin. Diese versuchte vergeblich, Befriedigung bei der portugiesischen Gesellschaft zu erlangen, über deren Vermögen im Januar 1967 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die von Plate der Klägerin verpfändeten Maschinen wurden dieser bei der Zwangsversteigerung gegen umgerechnet 45.000 DM zugeschlagen; der Versteigerungserlös fiel in die Konkursmasse. Das portugiesische Gericht erkannte die zugunsten der Klägerin vorgenommene Verpfändung nicht als wirksam an, da der Mitgesellschafter P^s nicht mitgewirkt hatte und die Formvorschriften des portugiesischen Rechts nicht beachtet worden waren. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Ansicht, daß er die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten verletzt hat. Er habe, ohne sich vorher mit ihr in Verbindung zu setzen, das für sie günstige Angebot des Bevollmächtigten vom 3. Mai 1965 abgelehnt, ob- wohl er habe erkennen können, daß die Maschinen wegen der Unwirksamkeit der Verpfändung keine Sicherheit bedeuteten. Darüber hinaus sei dem Beklagten vorzuwerfen, daß er im Mai und Juni 1965 nichts unternommen habe, um die Ansprüche der Klägerin gegen P^B durch den Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zu sichern; bis Juli 1965 habe die Möglichkeit bestanden, den Anspruch PBB8 auf Zahlung des Restkaufgeldes aus dem Grundstückskaufvertrag zu pfänden. Als Arrestgrund hätte die Unzuverlässigkeit pBB8 angeführt werden können, der die wertvolle Parkettmaschine verpfändet hatte, obwohl sie noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gestanden habe. 8 •- $ Die auf Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Ents che idungsgründe I. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Beklagte das Angebot des Bevollmächtigten des Kaufmanns PflB V0lD 5. Mai 1965 am 4. Mai 1965 mit dem Komplementär der Klägerin besprochen hat und daß die Parteien übereingekommen sind, dieses Angebot in dem aus dem Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 1965 ersichtlichen Sinn zu beantworten. Die Revision wendet sich nicht gegen diese Feststellung, meint indes, es komme auf das Einverständnis der Klägerin deswegen nicht an, weil der Beklagte die Anwaltspflicht, seiner Mandantin die nach der Sach-und Rechtslage gebotene Antwort vorzuschlagen, verletzt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe der Beklagte die Klägerin unrichtig beraten; sein Vorschlag sei auch aus der damaligen Sicht der Dinge nicht sachgemäß gewesen. Diese Bedenken greifen nicht durch. 1. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht der Stadt Bremen dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin nicht entgegenstehen, bei seiner Ausübung die zur Abtretung angebotene Forderung möglicherweise sogar noch wertvoller werden konnte. Jedoch stützten die übrigen in dem Schreiben des Beklagten am 4. Mai 1965 geäußerten Bedenken dessen Entschluß, der Klägerin noch nicht zur Annahme des Angebots vom 3. Mai 1965 zu raten, weil, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, dieses keine wirksame Sicherheit begründete. Der Beklagte mußte davon ausgehen, daß die zur Ausführung des Grundstückskaufvertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht Vorlagen; er mußte auch in Betracht ziehen, daß der Kaufpreis wahrscheinlich noch nicht bei dem Notar hinterlegt war, daß es deswegen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des den Parteien unbekannten Grundstückserwerbers ankam und daß bei nicht termingerechter Zahlung dem Veräußerer ein Rücktrittsrecht zustand. Da- mit, daß sich der Bevollmächtigte P|^^s entgegen der am Schluß des Schreibens vom 4. Mai 1965 geäußerten Bitte des Beklagten nicht mehr äußern und das nicht befristete Angebot vom 3. Mai 1965 am 12. Mai 1965 zurückziehen würde, brauchte der Beklagte nicht zu rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie er dies hätte abwenden oder die Klägerin hiergegen sichern können. 10 - i 2. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe am 4. Mai 1965 darauf vertrauen dürfen, daß der ohne seine Mitwirkung geschlossene Verpfändungsvertrag vom 27. Januar 1965 wirksam war; er habe davon ausgehen dürfen, daß der portugiesische Rechtsanwalt, der den Vertrag im Auftrag der Klägerin ausgearbeitet hatte, alle einschlägigen Vorschriften des portogiesi-schen Rechts hinreichend beachtet hatte. Der Beklagte habe nicht wissen müssen, daß Pfl^ nicht befugt war, die portugiesische Gesellschaft allein zu vertreten; er habe auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß der portugiesische Anwalt nicht die Formvorschriften eingehalten hatte. Die Revision meint, der Beklagte habe sich nicht mit der Annahme begnügen dürfen, daß ein portugiesischer Anwalt das portugiesische Recht besser kenne als ein deutscher Anwalt, der deshalb eine eigene Prüfung unterlassen dürfe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um zu prüfen, ob die Verpfändung nach portugiesischem Recht gültig war oder nicht. Br habe in Rechnung stellen müssen, daß das alleinige Vertretungsrecht Plates fraglich sein könnte, und er habe fahrlässig gehandelt, weil er nicht bemerkt habe, daß nach portugiesischem Recht Verpfändungen notariell beurkundet werden müssen. Dem kann nicht beigetreten werden. Es kann dahinstehen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin den Beklagten von Anfang an hinzugezogen 11 hätte und dieser am Zustandekommen des Vertrages vom 27. Januar 1965 beteiligt gewesen wäre. Unstreitig war damals für die Klägerin lediglich ein portugiesischer Rechtsanwalt tätig gewesen; die Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1965, also erst dann mit der Wahrung ihrer Interessen, als sich Schwierigkeiten mit der portugiesischen Gesellschaft ergaben und Plate die vorzeitige Rückzahlung des Dar-lehens anbot. Der Beklagte fand also eine Rechtslage vor, deren Vorgeschichte er unter den hier gegebenen Umständen nicht zu prüfen brauchte. Ein deutscher Rechtsanwalt ist zwar grundsätzlich nicht von der Verpflichtung befreit, sich die für die Ausführung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse ausländischen Rechts zu verschaffen. Kommt es aber auf die Gültigkeit eines Vertrages an, an dessen Zustandekommen ein vom Mandanten selbst beauftragter Rechtsanwalt gerade des Landes mitgewirkt hat, dessen Recht maßgebend ist, so kann sich im Einzelfall die Pflicht des deutschen Rechtsanwalts auf die Prüfung beschränken, ob - wie hier unstreitig ist - der ausländische Anwalt hinsichtlich aller entscheidenden Punkte des Vertrages tätig war. Wie weit die Prüfungspflicht des inländischen Rechtsanwalts geht, ist in derartigen Fällen Präge der Auslegung. Der Beklagte durfte unter den hier gegebenen Umständen davon ausgehen, daß der von seinem Auftraggeber schon vorher eingeschaltete portugiesische Rechtsanwalt sein Heimat-recht kannte und nach diesem Recht einen seiner Natur nach alltäglichen Vertrag fehlerfrei entworfen hatte. u Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem durch die Beauftragung des Beklagten im April 1965 zwischen den Parteien zustandegekommenen Anwaltsvertrag insoweit gegeben hat, ist daher möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da sie weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt. 3. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, am 4. Mai 1965 hätten noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür Vorgelegen, daß die portugiesische Gesellschaft die Verpfändung der Holzbearbeitungsmaschinen als Nichtberechtigte vorgenommen haben könnte. Erst Mitte Mai 1965 stellte sich heraus, daß die Parkettmaschine, die im Verpfändungsvertrag vom 27. Januar 1965 als Mfreies Eigentum des Schuldners” bezeichnet worden war, damals noch im Vorbehaltseigentum des Lieferanten stand. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die eidesstattliche Versicherung des Tischlermeisters D^^^ vom 20. April 1965 erst am 14. Mai 1965 zur Kenntnis des Beklagten gelangt ist. 4. Das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß bei Abwägung aller damals erkennbaren Umstände ein gewissenhafter Rechtsanwalt der Klägerin am 4. Mai 1965 keinesfalls empfehlen konnte, das Angebot Plates ohne weitere Klärung der rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe anzunehmen, sondern raten durfte, die Rechte aus dem Verpfändungsvertrag solange nicht aufzugeben, bis die Durchführung des Kaufvertrages und die Zahlung des Kaufpreises als gesichert erscheinen konnte. Wenn das Berufungsgericht weiterhin der Ansicht ist, es sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte keine aufschiebend bedingte Freigabeerklärung in Erwägung gezogen habe, weil er nicht habe beurteilen können, welche Folgen aus einer solchen Erklärung nach portugiesischem Recht entstehen konnten, so ist auch hiergegen nichts zu erinnern. II. Das Berufungsgericht hält auch den weiteren von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf, er habe es unterlassen, gegen den Kaufmann P^^ den dinglichen Arrest zu erwirken, für unbegründet. Unstreitig habe der Beklagte im Mai und Juni 1965 die Möglichkeit, einen Arrestbefehl zu erwirken, erwogen und hierüber mit dem Komplementär der Klägerin gesprochen. Bei dieser Prüfung sei der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, daß die Arrestvoraussetzungen nicht gegeben seien; hieraus könne ihm in Anbetracht der damals bekannten und erkennbaren Umstände ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Insbesondere habe P(H| für die Darlehnsforderung nicht persönlich gehaftet. Die von der Revision gegen diese Beurteilung erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. 1. Zur Frage der persönlichen Haftung Plate*s meint die Revision, der Beklagte habe es unterlassen, diese Frage mit dem Komplementär der Klägerin zu - H - erörtern. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte etwas von der von ihr behaupteten Schuldraitübernahme durch P|m gewußt hat. Es hat das in dem am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. April 1970 enthaltene Vorbringen, wonach Plate bei Abschluß des Darlehensvertrages mehrfach erklärt haben soll, daß auch er persönlich für den Eingang der Forderung hafte, gemäß § 529 Abs. 2 und 3, § 279 ZPO ohne Rechtsverstoß als verspätet zurückgewiesen. Im übrigen ergab sich aus dieser Behauptung auch nicht, daß der Beklagte Kenntnis von einer solchen Erklärung P|Bis batte. Für den Beklagten bestand kein Anlaß, von sich aus den Inhaber der Klägerin zu befragen, ob etwa Plate persönlich neben der portugiesischen Gesellschaft haftete. Der Umstand, daß P(|B das Angebot machte, das der portugiesischen Gesellschaft gewährte Darlehen vorzeitig mit dem ihm persönlich zufließenden Erlös aus den Grundstücksverkäufen zurückzuzahlen, war für sich allein nicht ausreichetid, eine eigene Zahlungsverpflichtung P^^s zu begründen. Es ist nicht unüblich, daß ein Dritter aus für ihn wichtigen wirtschaftlichen Gründen eine Verbindlichkeit erfüllt, ohne selbst Schuldner oder Mitschuldner zu sein. 2. Das Berufungsgericht erblickt eine durch Arrest sicherbare Forderung auch nicht in der Wechselbürgschaft. Die Klägerin habe als Wechselausstellerin in dem für ein Arrestgesuch maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 12. Mai 1965 (Rücknahme des Abtretungsangebots) und dem 7. Juli 1965 (Pfändung des Restes der Kaufpreisforderung durch das Finanzamt) noch keine Rechte aus der Wechselbürgschaft gegen Plate herleiten können, weil nicht sie, sondern die Schweizer Bank Inhaber des Wechsels gewesen sei. Die Klägerin habe zu dieser Zeit auch nicht die Möglichkeit gehabt, den Wechsel von der Bank zurückzuerwerben. Das Berufungsgericht sieht den sich aus Art. 49,.32 WQ ergebenden Rückgriffsanspruch auch nicht als einen betagten oder bedingten Anspruch im Sinne von § 916 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich als zukünftigen Anspruch an, den es als Arrestanspruch nicht für ausreichend hält. Demgegenüber meint die Revision, es habe sich nicht nur um eine künftige Forderung der Klägerin gegen Plate gehandelt, sondern um eine in allen Einzelheiten konkretisierte bedingte Forderung, allein abhängig von dem Eintritt der naheliegenden Bedingung, daß die portugiesische Gesellschaft als Akzeptant den Weohsel nicht einlösen würde. 3. Die Frage, ob der Aussteller eines Wechsels vor dessen Fälligkeit eine durch die Anordnung eines Arrestes sicherbare Forderung gegen den Wechselbtirgen hat, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Insbesondere kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen bereits eine Feststellungsklage oder eine Klage 16 ,> / auf künftige Leistung hätte erhoben werden können (vgl. hierzu Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl., §916 Anm. II 3 mit Schrifttumshinweisen). Das angefochtene Urteil erweist sich nämlich aus folgenden, vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen als richtig: Es geht davon aus, daß der Beklagte in der Zeit zwischen dem 12. Mai und 7. Juli 1965 der Ansicht sein durfte, die Klägerin sei durch den Verpfändungsvertrag vom 27. Januar 1965 ausreichend gesichert; er habe auch darauf vertrauen dürfen, daß der vor seinem Tätigwerden von der Klägerin beauftragte portugiesische Rechtsanwalt in formeller und materieller Hinsicht alle Vorschriften des portugiesischen Rechts beachtet hatte. Weiter hebt das Berufungsgericht hervor, daß - wie der Beklagte selbst ermittelt hatte - der Eigentumsvorbehalt an der Parkettmaschine erloschen war und daß für eine anderweitige, dem Recht der Klägerin vorgehende Verpfändung dieser Maschine keine konkreten Anhaltspunkte Vorlagen. In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung ist das Berufungsgericht zutreffend der Ansicht, daß die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest dann nicht gegeben sind, wenn dem Gläubiger bereits Sicherheiten zur Verfügung stehen, die seinen Anspruch sicherstellen, und daß dies auch dann gilt, wenn eine Zwangsvollstreckung im Ausland in Präge steht (München OLG Rspr. 29» 266, 267; Stein/Jonas/Grunsky, aaO. § 917 Anm. III 3; 17 - Baumbach/lauterbach, 30. Aufl., § 917 Anm. 1 D, a). Bei wirksamer Verpfändung der Maschinen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Wert von mindestens 50.000 DM hatten, hätte die Klägerin eine ausreichende Sicherheit für ihre Forderung von 45-000 sfr. erhalten. Wie sich aus der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung ergibt, würde die Klägerin aus der im späteren Konkursverfahren vorgenommenen Verwertung der Maschinen volle Befriedigung erlangt haben, wenn der Verpfändungsvertrag wegen der von dem Beklagten nicht zu vertretenden förmlichen und sachlichen Mängel nicht unwirksam gewesen wäre. Ein im Wege des dinglichen Arrestes begründetes Pfandrecht würde zu keinem besseren wirtschaftlichen Erfolg geführt haben, so daß der Beklagte ohne Verletzung seiner Berufspflicht annehmen durfte, die Klägerin habe durch den Vertrag vom 27. Januar 1965 bereits eine gleichwertige Rechtsposition erlangt, wie sie ihr eine Zwangsvollstreckung auf Grund eines dinglichen Arrestes hätte verschaffen können. Dann aber konnte die Vorschrift des § 917 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommten. Da sich die Sachlage dem Beklagten 18 - damals so darstellte, handelte er nicht schuldhaft, wenn er von der Einreichung eines Arrestgesuches absah. Pehle Nüßgens Sonnabend Dunz Bundesrichterin Scheffen befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Pehle