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BGH

Gericht: BGH

Vor dem Kläger fuhr ein 2,5 m breiter Lastzug (Motorwagen und Anhänger) des Fuhrunternehmers der von dem Beklagten gesteuert wurde. In Gegenrichtung fuhr ein ebenfalls dem Unternehmer P0 gehörender Lastzug, der an dem vom Beklagten gesteuerten Zug ohne Gefährdung vorbeifuhr; der Beklagte wich bei dieser Begegnung mit der rechten Spur seines Lastzuges auf den Seitenstreifen der Straße aus. Pest steht, daß der Anhänger des Beklagten bis zu 1,4 m über den rechten Pahrbahnrand geriet und rechts vorne gegen einen Straßenbaum prallte, wobei seine mit dem Motorwagen verbundene Vorderachse abriß. Der Kläger behauptet, er sei beim Überholen - welches jetzt nach der Verkehrslage unbedenklich möglich war - auf den unvermutet quergestellten Anhänger aufgeprallt; den Unfall habe der Beklagte verschuldet, da er den Bremskraftregler nicht, wie bei der Leerfahrt geboten, umgestellt habe. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Leistungsansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt. Als der Beklagte vor dem Unfall nach rechts ausgewichen sei, habe er seinen Lastzug gebremst. Der Kläger sei für seinen Schaden nicht nach § 17 StVG ausgleichungspflichtig, denn er habe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet (§ 7 Abs. 2 StVG). Er sei im Augenblick des Zusammenstoßes in einem nach den Umständen zulässigen Überholvorgang begriffen gewesen und habe sich ganz auf der von ihm aus gesehen linken Fahrbahnhälfte befunden. Daß er - wie der Beklagte behauptet - durch einen vorherigen verkehrswidrigen Überholversuch den Beklagten in seiner Fahrweise beeinträchtigt und dadurch den Aufprall des Anhängers mitverursacht habe, sei nicht erwiesen. Das Berufungsurteil bringt nirgends zu dem Ausdruck, der Kläger sei beim Überholen schon soweit vorgerückt gewesen, daß ihm der Weg durch den sich querstellenden Anhänger nicht mehr habe unvermutet versperrt werden können. 1. Insoweit meint sie zunächst, der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, daß er sich so nahe an dem sich querstellenden Anhänger befunden habe, daß ein Anhalten trotz aller Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart nicht mehr möglich gewesen sei. Stellt sich das überholte Fahrzeug vor dem schon Überholenden plötzlich quer, dann spricht der im vorliegenden Fall nicht entkräftete Anschein dafür, daß der dadurch verursachte Auffahrunfall für den Überholenden unabwendbar ist. 2. Das Berufungsgericht führt aus, mit seiner Behauptung, daß er erst durch den Kläger zu seinem Fahrverhalten (dem scharfen Ausweichen nach rechts) gezwungen worden sei, sei der Beklagte beweisfällig geblieben. § 7 Abs. 2 StVG schon dem Grunde nach entfallen konnte, wenn das Berufungsgericht den vom Beklagten behaupteten Hergang ausschloß. Der Unfall wäre auch dann dem Kläger im Sinne der §§ 7, 17 StVG mit zuzurechnen, wenn er zunächst durch einen verkehrswidrigen ersten Uberholversuch den Beklagten zu dem scharfen Ausweichen nach rechts genötigt hätte, welches im weiteren Verlauf zu dem Ausscheren des Anhängers führte. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine zusätzliche, psychisch vermittelte Einwirkung des Fahrzeugs des Klägers='auf sein eigenes Fahrzeug behauptet, für die er nach der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts jedenfalls dann beweispflichtig wäre, wenn eine sonstige Auswirkung des klägerischen Fahrzeugs auf das Unfallgeschehen nicht vorläge (Senatsurteil vom 21. § 7 StVG trifft, dann hat im Rahmen der gebotenen Abwägung der Beklagte die akute Verkehrsgefährdung zu vertreten, die das plötzliche,die Überfahrspur völlig sperrende Querstellen seines großen Fahrzeugs auf einer schmalen Straße mit sich brachte; das Gewicht dieses Verursachungsbeitrags v/ird dadurch erhöht, daß er auf schuldhaftem menschlichem Verhalten erheblichen Grades {der versäumten Umstellung des Bremskraftregelers) beruht* Dem steht auf seiten des Klägers nur die allgemeine Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens gegenüber. Die so gekennzeichnete Abwägung kann nur dazu führen, daß die vom Kläger zu vertretende normale Betriebsgefahr gegenüber dem Verursachungsbeitrag, den der Beklagte zu verantworten hat, gänzlich zurücktritt.

Zitierte Normen: § 17 StVG
GrundBerufungsgerichtAnhängerStVGLastzugFahrzeugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

OIO

Y
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
135/68	URTEIL	Verkündet	am
17. Februar 1970 Kriegl JustizhauptSekretär als Urknndsbeamter der GeechlftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Karl K itraße
 in
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Professor Br. Br« HHB -
und
 gegen
den Kaufmann Hans R KafllB, Kreis Herzogtum
 Uber
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Professor Br. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das am 9. April I960 verkündete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig v/ird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger befuhr am 25. Mai 1965 als Lenker und Halter eines Opel-Caravan von Lübeck aus außerhalb geschlossenen Ortsbereichs die Kronsforder Landstraße in Richtung Kronsforde. Nach Burchfahren einer Kurve hatte er eine längere gerade Strecke vor sich. Bie kleingepflasterte regennasse Fahrbahn war etwas gewölbt und 5,9 m breit. Ihre Mitte bezeichnete eine unterbrochene weiße Linie. Vor dem Kläger fuhr ein 2,5 m breiter Lastzug (Motorwagen und Anhänger) des Fuhrunternehmers der von dem Beklagten gesteuert wurde. Ber Lastzug v/ar unbeladen.
 
In Gegenrichtung fuhr ein ebenfalls dem Unternehmer P0 gehörender Lastzug, der an dem vom Beklagten gesteuerten Zug ohne Gefährdung vorbeifuhr; der Beklagte wich bei dieser Begegnung mit der rechten Spur seines Lastzuges auf den Seitenstreifen der Straße aus. Nachdem sich die beiden Lastzüge passiert hatten, kam es zu dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Unfall, dessen Hergang von den Parteien verschieden dargestellt wird. Pest steht, daß der Anhänger des Beklagten bis zu 1,4 m über den rechten Pahrbahnrand geriet und rechts vorne gegen einen Straßenbaum prallte, wobei seine mit dem Motorwagen verbundene Vorderachse abriß. Der Rest des Anhängers, dessen Heck nach links geschleudert wurde, blieb quer zur Pahrbahn stehen. Der Kraftwagen des Klägers, der mit dem Anhänger zusammenstieß, stand danach auf der linken Fahrbahnhälfte und teilweise auf dem dortigen Gehweg. Der Kläger wurde schwer verletzt, sein Fahrzeug zerstört. Nach dem Unfall stand am Anhänger des Beklagten der Bremskraftregler, der das Bremsventil steuert, auf "Vollast**; er hätte während der Fahrt richtig auf ,fleeru stehen müssen.
Der Kläger behauptet, er sei beim Überholen - welches jetzt nach der Verkehrslage unbedenklich möglich war - auf den unvermutet quergestellten Anhänger aufgeprallt; den Unfall habe der Beklagte verschuldet, da er den Bremskraftregler nicht, wie bei der Leerfahrt geboten, umgestellt habe. Br verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.
Der Beklagte verteidigt sich unter anderem mit der Behauptung, der Kläger habe durch einen ersten
 
verkehrswidrigen Überholungsversuch unmittelbar vor der Begegnung der beiden Lastzüge diese zu dem Ausweichen über den jeweiligen rechten Fahrbahnrand hinaus veranlaßt.
Das Landgericht hat mit Teilurteil die Leistungsansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt. Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wies die Berufung des Beklagten zurück und erklärte auf die Berufung des Klägers die inzwischen erhöhten Leistungsansprüche für voll gerechtfertigt.
Die Revision des Beklagten erstrebt weiterhin Abweisung der in die Berufungsinstanz erwachsenen Klagansprüche.
Bntscheidüngsgründe:
A.
Das Berufungsgericht stellt auf Grund erneuter sachverständiger Beratung im wesentlichen fest:
Als der Beklagte vor dem Unfall nach rechts ausgewichen sei, habe er seinen Lastzug gebremst. Infolge versäumter Umstellung des Bremskraftreglers auf den entladenen Zustand des Anhängers sei dieser überbremst worden, habe blockiert und sei nach rechts ausgeschert«
 
Erst als der Anhänger vom Baum abgeprallt und auf die Straße geschleudert sei, sei der Kläger auf diesen aufgefahren. Damit habe der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht.
Der Kläger sei für seinen Schaden nicht nach § 17 StVG ausgleichungspflichtig, denn er habe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet (§ 7 Abs. 2 StVG). Er sei im Augenblick des Zusammenstoßes in einem nach den Umständen zulässigen Überholvorgang begriffen gewesen und habe sich ganz auf der von ihm aus gesehen linken Fahrbahnhälfte befunden. Daß er - wie der Beklagte behauptet - durch einen vorherigen verkehrswidrigen Überholversuch den Beklagten in seiner Fahrweise beeinträchtigt und dadurch den Aufprall des Anhängers mitverursacht habe, sei nicht erwiesen. Vielmehr spreche nach dem Beweisergebnis nichts für einen solchen leichtsinnigen und gefährlichen Versuch. Ein erster Überholversuch des Klägers, den der Zeuge 3|HHB Beobachtet haben wolle, müsse sich jedenfalls auf weitere Entfernung zugetragen haben.
B.
I.	Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts halten dem Angriff der Revision stand. Die Rüge, daß sie auf Grund mangelhafter Beweiswürdigung gewonnen seien, erachtet der Senat nicht für durchgreifend (Art. 1 Hr. 4 EntlG vom 13. August 1969). Insbesondere erblickt die Revision zu Unrecht einen Widerspruch, soweit das Berufungsurteil einerseits erwägt,
 
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daß der Anhänger des Beklagten trotz Blockierens der Räder auf dem Pflaster keine Spur hinterlassen haben möge, während es andererseits der Aussage des Zeugen DflHIIH mit der Begründung nicht, folgt, daß dessen behauptetes Bremsen auf der Fahrbahn Spuren hätte hinterlassen müssen« Die letzteren Erwägungen, die das Berufungsgericht übrigens nur als zusätzliche Bestätigung seiner Überzeugung erwähnt, erklären sich zwanglos daraus, daß der Zeuge nach seiner Darstellung (vgl. dazu S. 19 des Berufungsurteils) mit seiner rechten Radspur den von dem Föhrdamm sicher hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit verschiedenen Gehweg als "Fahrbahn” benutzt haben will.
II.	Die Revision hält den festgestellten Unfallverlauf auch in sich für widersprüchlich und daher denkwidrig. Wenn nämlich der Wagen des Klägers schon
 im Überholen begriffen gewesen sei - so führt sie aus -und sich also auf der linken Straßenseite in Höhe des Anhängers befunden habe, habe ihm der sich querstellende Anhänger nicht mehr die Fahrbahn versperren und der Kläger nicht deshalb auf die Rückseite des Anhängers auffahren können.
Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Das Berufungsurteil bringt nirgends zu dem Ausdruck, der Kläger sei beim Überholen schon soweit vorgerückt gewesen, daß ihm der Weg durch den sich querstellenden Anhänger nicht mehr habe unvermutet versperrt werden können.
III.	Die Ausführungen, mit denen die Revision die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung in Frage
 
zieht, die unrichtige Einstellung des Bremskraftreglers sei für das Ausbrechen des Anhängers ursächlich geworden, erschöpfen sich in einem in der Revisionsinstanz unstatthaften Angriff auf die tatrichterliche Würdigung.
IV.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 7 Abs. 2 StVG die Beweislastverteilung verkannt.
1. Insoweit meint sie zunächst, der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, daß er sich so nahe an dem sich querstellenden Anhänger befunden habe, daß ein Anhalten trotz aller Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart nicht mehr möglich gewesen sei.
Hierbei verkennt die Revision, daß auch für die Feststellung der Unabwendbarkeit die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Stellt sich das überholte Fahrzeug vor dem schon Überholenden plötzlich quer, dann spricht der im vorliegenden Fall nicht entkräftete Anschein dafür, daß der dadurch verursachte Auffahrunfall für den Überholenden unabwendbar ist.
2. Das Berufungsgericht führt aus, mit seiner Behauptung, daß er erst durch den Kläger zu seinem Fahrverhalten (dem scharfen Ausweichen nach rechts) gezwungen worden sei, sei der Beklagte beweisfällig geblieben.
a) Soweit die Revision die hierin enthaltene Feststellung angreift, begibt sie sich unzulässigerweise in das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Ihr ist
 
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aber einzuräumen, daß eine Ausgleichungspflicht des Klägers gemäß § 17 StVG nur dann gern. § 7 Abs. 2 StVG schon dem Grunde nach entfallen konnte, wenn das Berufungsgericht den vom Beklagten behaupteten Hergang ausschloß. Der Unfall wäre auch dann dem Kläger im Sinne der §§ 7, 17 StVG mit zuzurechnen, wenn er zunächst durch einen verkehrswidrigen ersten Uberholversuch den Beklagten zu dem scharfen Ausweichen nach rechts genötigt hätte, welches im weiteren Verlauf zu dem Ausscheren des Anhängers führte.
b) Dies berührt indessen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht.
Wer gern. § 7 Abs. 2 StVG die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens beweisen muß, ist nicht genötigt, auch alle diejenigen Unfallverlaufe auszuschließen, welche zwar denkmöglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhalt festgestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1964 - VI ZR 40/63 - VersR 1964, 753, 754). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine zusätzliche, psychisch vermittelte Einwirkung des Fahrzeugs des Klägers='auf sein eigenes Fahrzeug behauptet, für die er nach der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts jedenfalls dann beweispflichtig wäre, wenn eine sonstige Auswirkung des klägerischen Fahrzeugs auf das Unfallgeschehen nicht vorläge (Senatsurteil vom 21. November 1967 - VI ZR 108/66 - VersR 1968, 176). Vor allem deshalb lag es im Bereich einer möglichen tatrichterlichen Würdigung, das behauptete verkehrswidrige Überholmanöver des Klägers, das den Beklagten zu dem Ausweichen veranlaßt haben soll, als eine solche allzu entfernte Verlaufsmöglichkeit zu betrachten. Durch die entgegenstehenden
 Zeugenaussagen war das Berufungsgericht daran nicht gehindert, da es ihnen ersichtlich nicht geglaubt hat*
Auch wenn man indessen das Berufungsurteil nicht in diesem Sinne verstehen wollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern*
Diese Entscheidung vermag der Senat auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst zu treffen*
Geht man nämlich davon aus, daß den Kläger an sich eine Mitverantwortlichkeit gern. § 7 StVG trifft, dann hat im Rahmen der gebotenen Abwägung der Beklagte die akute Verkehrsgefährdung zu vertreten, die das plötzliche,die Überfahrspur völlig sperrende Querstellen seines großen Fahrzeugs auf einer schmalen Straße mit sich brachte; das Gewicht dieses Verursachungsbeitrags v/ird dadurch erhöht, daß er auf schuldhaftem menschlichem Verhalten erheblichen Grades {der versäumten Umstellung des Bremskraftregelers) beruht* Dem steht auf seiten des Klägers nur die allgemeine Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens gegenüber. Daß ein darüber hinausgehendes Fehlverhalten des Klägers nicht auszuschließen ist, muß im Rahmen der Abwägung außer Betracht bleiben, denn insoweit kommen nur positiv festgestellte Tatsachen in Betracht (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. StVG § 17 Rdnr. 7; Senatsurteil vom 7* Oktober 1966 - VI ZR 262/64 - VersR 1967, 132, 133).
Die so gekennzeichnete Abwägung kann nur dazu führen, daß die vom Kläger zu vertretende normale Betriebsgefahr gegenüber dem Verursachungsbeitrag, den
 der Beklagte zu verantworten hat, gänzlich zurücktritt. Der Beklagte muß also den Schaden des Klägers auch bei dieser Betrachtungsweise ungemindert tragen.
Damit bleibt die Revision jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg.
Fehle	lfüßgens	Sonnabend
 Dunz
Scheffen