kaufsstellenleiter für das Saarland den Absatz eines von der Gesellschaft vertriebenen, zu dem Bundespatent und Gebrauchsmuster angemeldeten "TrJMM^Anti-Chlor-gerätes“ zu übernehmen. In Wirklichkeit, so hat der Kläger vorgotragen, seien die Geräte unverkäuflich; ihm sei ec selbst nach Einschaltung geübter Vertreter nicht gelungen auch nur ein Stück abzusotzen. Unrichtig seien auch die Angaben über den im Saarland bestehenden Bedarf gewesen; dort seien tatsächlich nicht mehr als zv/ei Prozent des Trinkwassers gechlort. Juni 1962 als Vertreter der "Tj^BM^-Vertriebs-GmbH" geschlossen und könne deshalb wegen des Fehlschlags, den der Kläger erlitten habe,nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Er habe auch nicht behauptet, das Trinkv/asser werde im Saarland besonders stark gechlort, sondern nur von den höheren Zusätzen im Sommer gesprochen. Er, der Beklagte, habe selbst bei einem Versuch an einem Tage acht Aufträge hereingeholt«, Von einer Unvcrkäufliehkeit könne keine Hede sein; der Kläger habe sich nur nicht genügend bemühte Über den Herstellungswert des Apparates und davon ausgehend über die Angemessenheit des Verkaufspreises sei nicht gesprochen worden. Die Behauptung des Klägers, das Gerät lasse sich für 0,87 DM herstellen und werde von einem Versandhaus zu dem Preis von 14,50 DM angeboten, sei unzutreffend. Ferner hat er darauf hingewiesen, daß er die beiden Schecks des Klägers über insgesamt 36 000 DM an die ertriebs-GmbHM weitergeleitet habe und minhin nicht um den Betrag bereichert sei. scheidung mitgewirkt hat, ist nach der eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten zu dem 10« März 1966 an das Berufungsgericht abgeordnet worden, damit der neue 6. Es genügte, daß der neue Senat seine Entscheidungen ohne Verstoß gegen § 29 DRiG treffen konnte und vorliegend auch getroffen hat. Es hat festgestellt, daß der Beklagte den Kläger zu demindest durch zwei bev/ußt falsche Erklärungen getäuscht und zu dem Vertragsschluß bestimmt hat. Sie. lauteten dahin, ein Vertreter könne nach den im übrigen Bundesgebiet gesammelten Erfahrungen täglich acht bis fünfzehn der Geräte gut verkaufen, und im Saarland sei das Trinkv/asser fast ausnahmslos gechlort. Auf Grund der weitoren Feststellung, daß die vom Kläger abgenommenen 20 000 Geräte praktisch unverkäuflich sind, hat das Berufungsgericht den eingetretenen Schaden in der Zahlung von 36 000 DM erblickt und das Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt, das den Beklagten zur Erstattung des vollen Betrages verurteilt hat. Soweit die Revision für nicht erwiesen hält, daß der Beklagte die Behauptung Uber die Chlorung des Trink-v/assers im Saarland dem Kläger gegenüber aufgestellt hat, greift sie unzulässig in die Beweiswürdigung des Tatrichters ein. Die Feststellung der objektiven Unrichtigkeit der Erklärung konnte das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich auf den eigenen Vortrag des Beklagten gründen, im Saarland werde das Trinkwasser in etwa 36 Gemeinden gechlort. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten, in 38 Gemeinden des Saarlandes werde das Wasser gechlort (in den übrigen also nicht), konnte das Berufungsgericht auch schließen, daß sich der Beklagte der Unrichtigkeit seiner Behauptung von der "fast ausnahmslosen" Chlorung bewußt war. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte weiter wahrheitswidrig erklärt, wie sich aus den Erfahrungen im übrigen Bundesgebiet ergebe, ließen sich täglich acht bis fünfzehn der Geräte gut verkaufen. Bie Revision rügt, der Feststellung des Berufungsgerichts fehle die nötige Klarheit, weil die Behauptung nach der ersten "programmatischen Erwähnung" später ohne den auf angebliche Erfahrungen hinweisenden Teil erörtert werde; alsdann enthalte sie aber Das Berufungsgericht hat den vollen Wortlaut der Äußerung als tatsächliche Feststellung an die Spitze gestellt. Später hat es ihren Wahrheitsgehalt geprüft; dabei hat es sich freilich - und mit Recht - auf die Frage beschränkt, ob ein Vertreter wirklich acht bis fünfzehn Geräte täglich gut absetzen könnte; denn wenn sich dies bewahrheitet hätte, wäre es auf die vom Beklagten bestrittene Äußerung über gleichlautende Erfahrungen in den übrigen Bundesländern nicht mehr angekommen. Davon abgesehen kann der Revision aber auch nicht darin beigetreten werden, daß die Behauptung des Beklagten als bloßes Werturteil anzusehen wäre, wenn er sie ohne den Hinweis auf schon vorliegende Verkaufserfahrungen aufgo-stellt hätte. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Vertreters Sch^HP n*cht als verspätet zurückweisen dürfen. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten grobe Nachlässigkeit zur Last falle, läßt keinen rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum erkennen. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß es dem Beklagten bei seinen Beziehungen zu der ,,TitMH^-Vertriebs-GmbH,f früher hätte möglich sein müssen, Material über etwaige Erfolge anderer Vertreter zu erlangen. oder daß ihm die Auskunft verweigert worden wäre, hat der Beklagte nicht behauptet. Auf den weiteren Gesichtspunkt des Berufungsgerichts, die unter Beweis gestellte Behauptung besage nichts über die allein entscheidende Verkäuflichkeit der Geräte im Saarland, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF089 068 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 135/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23» Januar 1968 Kriegl, J us ti zhaup tsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Walter P 9 Ri^m^-Wigmp-Straße V? Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägero, Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Rudolf RflB Bj^straße 0F? Kläger, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagtcn, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br /' Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16. Juni 1966 wird zurückgowie-sen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen. Der Kläger suchte 1962 einen ererbten Geldbetrag gewinnbringend anzulegen. Er lernte den Beklagten kennen, der sieh als “bevollmächtigter Verwaltungsdirektor des Verwaltungsbezirks Hr. der "TiBHH^-Vertriebs- GmbH, vorstellte und ihm vorschlug, als Ver- kaufsstellenleiter für das Saarland den Absatz eines von der Gesellschaft vertriebenen, zu dem Bundespatent und Gebrauchsmuster angemeldeten "TrJMM^Anti-Chlor-gerätes“ zu übernehmen. Die Parteien einigen sich hierüber in einem schriftlichen Vertrag vom 29. Juni 1962, den der Beklagte unter sfiiner vorstehenden Bezeichnung namens der Gesellschaft abschloß. In der Urkunde wurde für jeden installierten Entchlorungs-Apparat ein Festpreis von 36 DM vorgeschrieben, während der Bezugspreis 18 DM betragen sollte» "Für die Übernahme der Position eines Verkaufsstellenleiters” verpflichtete sich der Kläger sodann, 2 000 dieser Geräte zu dem Preis von 36 000 DM abzunehmen. Der Kläger erhielt die Apparate und zahlte dafür am 3* und 24. Juli 1962 je 18 000 DM an den Beklagten. » Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn arglistig getäuscht. Br habe ihm bei den Verhandlungen wahrheitswidrig erklärt, in den übrigen Bundesländern v/erde der Absatz der Geräte bereits seit einigen Monaten mit außerordentlich gutem Erfolg betrieben. Jeder der dort eingesetzten zahlreichen Vertreter verkaufe am Tag mindestens 8 bis 15 Stück, so daß ein monatliches Bruttoeinkommen zwischen 3 000 DM und 5 500 DM gewährleistet sei. Im Saarland seien die Verkaufsaussichten besonders günstig, weil hier das Trinkwasser fast ausnahmslos mft Ohlor versetzt werde. In Wirklichkeit, so hat der Kläger vorgotragen, seien die Geräte unverkäuflich; ihm sei ec selbst nach Einschaltung geübter Vertreter nicht gelungen auch nur ein Stück abzusotzen. Die anderslautenden Behauptungen des Beklagten seien bewußt falsch gewesen. Die angeblich von ihm vertretene Gesellschaft in habe nicht existiert. (Die Parteien sind sich inzv/ischcn darin einig, daß die GmbH am 7. Mai 1962 in MflHHfc gegründet und am fl. HB 1962 in FiBHHfe in das Handelsregister eingetragen worden ist.) Es seien nirgends Verkaufsstellenleiter oder Generalvertreter eingesetzt gewesen; von einem schon seit Monaten in Gang befindlichen Absatz in den übrigen Bundesländern und erst recht von einem dort erzielten Verkaufserfolg habe keine /* A/ Redo sein können. Unrichtig seien auch die Angaben über den im Saarland bestehenden Bedarf gewesen; dort seien tatsächlich nicht mehr als zv/ei Prozent des Trinkwassers gechlort. Der Preis des Gerätes sei entgegen der damaligen Darstellung des Beklagten völlig übersetzt; bei einem Herstellungswert von 0,87 DM dürfe er allenfalls 2 DM betragen. Der Apparat sei auch nicht zu dem Bundespatent oder als Gebrauchsmuster angemeldet worden. Der Kläger hat den "Verkaufslei-tervertrag” vom 29* Juni 1962 wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Beklagten auf Rückgewähr der gezahlten 36 000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Br hat geltend gemacht, er habe den Vertrag vom 29. Juni 1962 als Vertreter der "Tj^BM^-Vertriebs-GmbH" geschlossen und könne deshalb wegen des Fehlschlags, den der Kläger erlitten habe,nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Die Klageforderung sei auch imbegründet. Der Kläger sei nicht getäuscht worden. Die uTrfl|^| Vertricbs-GmbH" habe bereits in MflUB bestanden; ihr Sitz sei lediglich später in Abänderung der notariellen Errichtungsurkundo nach Fr^H^B verlegt worden. Unrichtige Erklärungen habe er, der Beklagte, bei den Verhandlungen nicht abgegeben. Insbesondere habe er nicht über Erfahrungen beim Absatz des Gerätes berichtet oder gar Erfolgsrcchnungen aufgemacht, sondern umgekehrt darauf hingev/iesen, daß der Direktverkauf nicht leicht sei. Er habe auch nicht behauptet, das Trinkv/asser werde im Saarland besonders stark gechlort, sondern nur von den höheren Zusätzen im Sommer gesprochen. Im übrigen enthalte das Trinkwasser von 38 Gemeinden des Saarlandes Chlor * Deshalb sei die Möglichkeit, das Anti-Chlor-Gerät hier ab2usetzen, durchaus gegeben. Er, der Beklagte, habe selbst bei einem Versuch an einem Tage acht Aufträge hereingeholt«, Von einer Unvcrkäufliehkeit könne keine Hede sein; der Kläger habe sich nur nicht genügend bemühte Über den Herstellungswert des Apparates und davon ausgehend über die Angemessenheit des Verkaufspreises sei nicht gesprochen worden. Die Behauptung des Klägers, das Gerät lasse sich für 0,87 DM herstellen und werde von einem Versandhaus zu dem Preis von 14,50 DM angeboten, sei unzutreffend. Dagegen sei es richtig, daß die Vorrichtung zu dem Bundespatent und zu dem Gebrauchsmuster angemel-dot worden sei. In zweiten Rechtszug hat der Beklagte in einem nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Mai 1966 noch behauptet, der Vertreter Schf^|^ in habe allein 1 700 Geräte verkauft; zu dem Beweis hat er dessen Zeugnis erboten. Ferner hat er darauf hingewiesen, daß er die beiden Schecks des Klägers über insgesamt 36 000 DM an die ertriebs-GmbHM weitergeleitet habe und minhin nicht um den Betrag bereichert sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Die Rüge, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO, Art. 101 GG), ist f\I unbegründet. Landgorichtsrat der bei der Ent- scheidung mitgewirkt hat, ist nach der eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten zu dem 10« März 1966 an das Berufungsgericht abgeordnet worden, damit der neue 6. Zivilsenat vollständig besetzt werden konnte. Hiergegen ist aus Gründen der Gerichtsverfassung nichts zu erinnern. Der dauernden Überlastung des Oberlandesgerichts ist durch die Schaffung von drei weiteren Planstellen begegnet worden, welche die Gründung des 6. Senats ermöglichten. Als dieser seine Tätigkeit am 4. April 1966 aufnahm, v/ar er mit einem neu ernannten Senatspräsidenten und einem Oberlandesgerichtsrat besetzt; lediglich die dritte Stelle wurde vorei’st durch den abgc-ordneton Richter verwaltet. Hierfür ist ein vorübergehendes Bedürfnis anzuerkennen, das die Maßnahme nach § 70 GVG rechtfertigte. Die Rüge der Revision läuft darauf hinaus, daß mit der Bewilligung neuer Planstellen die Ernennung ihrer Inhaber zeitlich zusammenfallen müsse. Das kann aus praktischen Gründen nicht schlechthin gefordert werden. Schaffung und Besetzung einer Planstelle folgen einander, und vorbereitende Maßnahmen vermögen die sofortige Ernennung des Inhabers nicht immer zu gewährleisten. Es genügte, daß der neue Senat seine Entscheidungen ohne Verstoß gegen § 29 DRiG treffen konnte und vorliegend auch getroffen hat. Der Zustand, daß ein abgeordne-ter Richter mitwirken mußte, bestand bei der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 1966 auch erst so kurze Zeit, daß nicht von einem ungerechtfertigten Andauern gesprochen werden kann. Die Sachentscheidung des Berufungsgerichts hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. 1 Da3 Berufungsgericht hat die Haftung dos Beklagten nach § 823 Aha» 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bejaht. Es hat festgestellt, daß der Beklagte den Kläger zu demindest durch zwei bev/ußt falsche Erklärungen getäuscht und zu dem Vertragsschluß bestimmt hat. Sie. lauteten dahin, ein Vertreter könne nach den im übrigen Bundesgebiet gesammelten Erfahrungen täglich acht bis fünfzehn der Geräte gut verkaufen, und im Saarland sei das Trinkv/asser fast ausnahmslos gechlort. Auf Grund der weitoren Feststellung, daß die vom Kläger abgenommenen 20 000 Geräte praktisch unverkäuflich sind, hat das Berufungsgericht den eingetretenen Schaden in der Zahlung von 36 000 DM erblickt und das Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt, das den Beklagten zur Erstattung des vollen Betrages verurteilt hat. Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch. Soweit die Revision für nicht erwiesen hält, daß der Beklagte die Behauptung Uber die Chlorung des Trink-v/assers im Saarland dem Kläger gegenüber aufgestellt hat, greift sie unzulässig in die Beweiswürdigung des Tatrichters ein. Diese läßt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Yteiter ist auf die Rüge nicht einzugehen. Die Feststellung der objektiven Unrichtigkeit der Erklärung konnte das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich auf den eigenen Vortrag des Beklagten gründen, im Saarland werde das Trinkwasser in etwa 36 Gemeinden gechlort. Denn bei einer Gesamtzahl von über 300 Gemeinden ist die3 in jedem Fall nur ein Bruchteil, der die Behauptung einer "fast ausnahmslosen" Chlorung nicht gestattete. Deshalb brauchte das Berufungsgericht nicht darauf einzugehen, daß sich unter jenen namentlich auf go zählten 38 Gemeinden freilich auch einige größere Orte befindeno Eine solche Erwägung hätte nur ergeben, daß dasselbe für den weit größeren Kreis der Gemeinden mit nicht gechlortem Wasser erst recht gilt. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten, in 38 Gemeinden des Saarlandes werde das Wasser gechlort (in den übrigen also nicht), konnte das Berufungsgericht auch schließen, daß sich der Beklagte der Unrichtigkeit seiner Behauptung von der "fast ausnahmslosen" Chlorung bewußt war. Der Beklagte hat nicht behauptet, den wahren Sachverhalt erst später erfahren zu haben. Im übrigen genügt für die Kenntnis der Unrichtigkeit der aufgestellten Tatsachenbehauptung bedingter Vorsatz. Ihn hatte der Beklagte zu demindest. Benn wenn er seine Behauptung ohne jede. Grundlage aufgestellt haben sollte, so wollte er doch, daß sie ihm in jedem Falle, ob zutreffend oder nicht, geglaubt werde. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte weiter wahrheitswidrig erklärt, wie sich aus den Erfahrungen im übrigen Bundesgebiet ergebe, ließen sich täglich acht bis fünfzehn der Geräte gut verkaufen. Baß eine Erklärung diesen Inhalts eine Tatsachenbehauptung darstellt, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Bie Revision rügt, der Feststellung des Berufungsgerichts fehle die nötige Klarheit, weil die Behauptung nach der ersten "programmatischen Erwähnung" später ohne den auf angebliche Erfahrungen hinweisenden Teil erörtert werde; alsdann enthalte sie aber lediglich ein Werturteil. Dieser Angriff geht fohl. Das Berufungsgericht hat den vollen Wortlaut der Äußerung als tatsächliche Feststellung an die Spitze gestellt. Später hat es ihren Wahrheitsgehalt geprüft; dabei hat es sich freilich - und mit Recht - auf die Frage beschränkt, ob ein Vertreter wirklich acht bis fünfzehn Geräte täglich gut absetzen könnte; denn wenn sich dies bewahrheitet hätte, wäre es auf die vom Beklagten bestrittene Äußerung über gleichlautende Erfahrungen in den übrigen Bundesländern nicht mehr angekommen. Davon abgesehen kann der Revision aber auch nicht darin beigetreten werden, daß die Behauptung des Beklagten als bloßes Werturteil anzusehen wäre, wenn er sie ohne den Hinweis auf schon vorliegende Verkaufserfahrungen aufgo-stellt hätte. Sie enthielte dann immer noch die tatsächliche Behauptung der Gangbarkeit des zu vertreibenden Artikels, wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Geräte in der Tat unverkäuflich waren, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf der Bekundung des als erfahren angesehenen Vertreters Msjfp, er habe trotz intensiver, fast zweiwöchiger Bemühungen kein einziges Gerät abzusotzen vermocht. Die Revision kann dieses eindeutige Ergebnis nicht mit dem Hinweis ausräumen, habe möglicherweise keine Branchekenntnisse gehabt. Der Beklagte selbst hatte solche nicht vorausgesetzt, sondern behauptet, jeder Vertreter könne täglich gut acht bis fünfzehn Geräte verkaufen. Eben diese Behauptung ist nach der unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters durch die praktischen Erfahrungen widerlegt worden. /Ik Daß der Beklagte die Unverkäuflichkeit der Geräte positiv kannte, int - entgegen der Meinung der Revision -nach der subjektiven Seite nicht erforderlich. Es genügt auch hier, daß er seine Behauptung ohne jeden tatsächlichen Anhalt aufgestellt hat, so daß sie nach seiner Kenntnis sehr wohl falsch sein konnte, und daß er sie unbekümmert hierum zur Erreichung seiner Ziele verwandt hat (bedingter Vorsatz). Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Vertreters Sch^HP n*cht als verspätet zurückweisen dürfen. § 272 a ZPO ist nicht verletzt; das Berufungsgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, ob in einem nachgorcich-ten Schriftsatz enthaltene neue Beweismittel zu berücksichtigen sind. § 279 ZPO ist entgegen der Meinung der Revision auch in der Berufungsinstanz anwendbar (vgl. Baumbach ZPO 29. Aufl, § 529 Anm. 3 D). Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten grobe Nachlässigkeit zur Last falle, läßt keinen rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum erkennen. Der Beklagte hat zur Begründung der Verspätung seines Bev/eiserbietens nur vorgetragen, er habe von den Verkaufserfolgen Sch^lH^ erst neuerdings etwas erfahren. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß es dem Beklagten bei seinen Beziehungen zu der ,,TitMH^-Vertriebs-GmbH,f früher hätte möglich sein müssen, Material über etwaige Erfolge anderer Vertreter zu erlangen. Hierfür war es entgegen der Meinung der Revision unerheblich, welche Befugnisse dem Beklagten im einzelnen von der Gesellschaft übertragen worden waren. Es kam nur darauf an, daß er sich rechtzeitig wegen des seit Beginn des Prozeßes umstrittenen Punktes erkundigte. Daß er dies getan hätte. 11 oder daß ihm die Auskunft verweigert worden wäre, hat der Beklagte nicht behauptet. Unter diesen Umständen muß er den Vorwurf grober Nachlässigkeit in der Prozeßführung und damit die Zurückweisung seines Beweis-erbietens als verspätet hinnehmen. Auf den weiteren Gesichtspunkt des Berufungsgerichts, die unter Beweis gestellte Behauptung besage nichts über die allein entscheidende Verkäuflichkeit der Geräte im Saarland, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Bio Revision des Beklagten ist nach alledem unbegründet. Sie war deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen, Engels Hanebeck Br. Bode Meyer Br, Pfretzschner ♦