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BGH

Gericht: BGH

eine erneute Besichtigung des Holzes im Waide von Viermünden durch den Kläger und statt. Juni 1957 bekam Buttler vom Kläger ein Akzept über DM 7-000, fällig am 27* August >957, das von der Beklagten am gleichen Tage diskontiert und Buttler auf seinem Konto Nr.BB^ gutgeschrieben wurde. Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden in der Weise beziffert, daß er die von ihm durch Scheck und Wechsel gezahlten Beträge von 6.000 + 7*000 + 7*135,38 DM = *35,38 DM abzüglich des Wertes des erhaltenen Restpostens von 592,47 DM = 19*542,91 DM nebst 4# Zinsen bis 9* September 1958 zurückverlangt hat und ferner für die Folgezeit, in der er - wegen Ausbleibens der aus dem Geschäft mit cr- Sie hat geltend gemacht, aus der Finanzierungszusage, die sie mit ihrem Schreiben vom 17 -/18* April 1957 gegeben habe, könne der Kläger keinerlei Rechte herleiten; denn diese Zusage sei nicht aber dem Kläger gege- te die Finanzierung seinerzeit übernommen habe, überhaupt nicht zustande geKommen; vielmehr habe äie in dem Schreiben vom 17* April 1957 gestellten Bedingungen (Bankbürgschaft bei der Volksbank I^j^über 7*000 DM, Anzahlung von 3.480 DM bis 23- April 1957 und Restzahlung von 6.920 DM bis 1. Mai 1957) nicht eingehalten und dem Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich erklärt, das-üzu finanzierende Geschäft habe sich zerschlagen. Mai 19$ den Scheck des Klägers über 6.000 DM hereingereickt habe, sei dies lediglich zur üblichen bankmäßigen Einziehung und Gutschrift erfolgt, wobei noch erläuternd erklärt habe, die Scheeksumme stelle den Gegenwert von 80 fm Eichenholz dar, das er aus seinem Bestand dem Kläger verkauft habe. Bei der Diskontierung der beiden Wechsel des Klägers habe Bfl^ versichert, daß mit den auf diesen Wechseln basierenden Überweisungen über zusammen 10.525?50 DM das von ihm mit dem Kläger durchgefUhrte Holzgeschäft abgewickelt und der Kaufpreis beim korstamt Viermünden ausgeglichen sei. Diese Darstellung habe Buttler nicht nur gegenüber dem Geschäftsführer G|mi^der Beklagten, sondern auch gegenüber dem Verbandsprüfer gegeben und die krage des Letzteren, ob nun sämtliche im Wald von Viermünden lagernden Hölzer BfliHBs vollständiges pfandfreies Bigentum seien, ausdrücklich bejaht. Erst am 15» August 957 habe die Beklagte durch den Kläger erfahren, daß er das gekaufte Holz nicht abfahren könne, da es nicht vollständig bezahlt sei. habe sie hierin genau so getäuscht wie offenbar auch den Kläger, dem er schon bei der Besichtigung des Holzes im Walde erklärt habe, das Holz sei sein Eigentum. Auf Vorhaltungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten habe B^U^erklärt, er habe aus anderen Holzkäufen noch etwa 100 fm frei verfügbares Bichenrundholz und werde eine entsprechende Regelung mit dem Kläger treffen. Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten weder a.us eigenem Recht des Klägers noch aus abgetretenem Recht dos für begründet gehalten. Zwischen dem Kläger und der Beklagten, so hat es ausgeführt, hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden; die Pinanzierungszusage vom 17-/"l 8* April 1957 habe die Beklagte und nicht auch dem Kläger erteilt. unter denen die Finanzierung nach dem Inhalt des Schreibens vom 17- April 1957 habe stattfinden sollen, seien nämlich nicht erfüllt worden; das vorgesehene Geschäft, bei dem bis zu dem 1. Mai 1957 10.400 DM auf den Kaufpreis hätten bar bezahlt und über den Restbetrag von 7.000 DM ein von der Volksbank 1^01 avaliertes Akzept hätte gegeben werden sollen, sei nicht zustande gekommen. Das habe auch der Auffassung des Maklers LflHI entsprochen, der das Geschäft habcf.l-vcrpitteln wollen, vom Kläger aber die Erklärung erhalten habe, dai3 er noch nicht an einem Abschluß interessiert sei, und der erst viel später erfahren habe, daß es doch noch irgendwie zu einer Einigung zwischen und dem Klä- kontos für die Abwicklung des Geschäfts verabredet habe; BHHK^abe dies zwar bei seiner Vernehmung bestätigt; in seinen Angaben, die vielfach gewechselt hätten, erscheine er, ein am Ausgang des Rechtsstreits sehr interessierter Zeuge, aber nicht genügend zuverlässig; seine Darstellung sei als bloße Ausweichmanipulation zu bev/erten, mit der er seine eigene Schuld an der Nichterfüllung des mit dem Kläger geschlossenen Holzgeschäfts der Beklagten zuzuschie-oen versuche. Bei dem vom Berufungsgericht festgesteliten Sachverhalt läßt sich dies ^uch nicht damit begründen, daß BHHB, v/ie die Revision in den Vordergrund rückt, von der Beklagten wirtschaftlich völlig abhängig geweson sei und die Beklagte um ihn nur eine Kreditfassade gelegt habe. Hatte der Kläger, wie f astgestellt, geglaubt, daß er das angebotene Holz seinerseits bereits an die Forstverwaltung bezahlt habe, und im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung den Kauf abgeschlossen sowie Scheck und Wechsel zur Bezahlung des Kaufpreises hingegeben, so sind dies geschäftliche Dispositionen gewesen, für die es ohne Belang war, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich im übrigen befand; war das Holz bezahlt, so konnte den Kaufver- Kaufvertrages und die Hergabe des Schecks und der 'Wechsel durch den Kläger ohne Einfluß gewesen ist, ob Bfm^von der Beklagten wirtschaftlich abhängig und kreditwürdig war. Die Revision meint, eine zu dem Schadensersatz verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte liege darin, daß die Beklagte bei ihrer Kenntnis von dem Holzverkauf an den Kläger und der v/irt- trige aus dem Scheck und den Wechseln des Klägers zur Verfügung gestellt habe, ohne dafür zu sorgen, daß sie zur Be- Das Landgericht ist bei seiner .Entscheidung jedoch von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, als ihn das Berufungsgericht festgesteilt hat Während das Landgericht dem Zeugen geglaubt hatte, daß er den Geschäftsführer der Beklagten von dem Ankauf des Holzes beim Porstamt dem Verkauf an den Kläger in je- Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgericht auch zu der rechtlich nicht angreifbaren Ansicht gelangt, daß die Pinanzierungszusage der Beklagten vom i7- April 1957 erledigt gewesen ist und sich nicht auch auf das Kaufgeschäft bezogen hat, das zwischen BflHB und dem Kläger später zustande gekommen ist. Von diesem Geschäft hat die Beklagte nach der Feststellung, die das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Bev/ei sauf nähme getroffen hat, erst bei Diskontierung der vom Kläger akzeptierten Wechsel erfahren, dies auch nur in der durch mehrfache Befragung £e~ Wenn Buttler bei der Beklagten auch stark verschuldet war und ihr weitgehende Sicherungen eingerüumt hatte, so konnte das Berufungsgericht doch nicht für ausgeschlossen halten, daß die Vertreter der Beklagten seiner Beteuerung-^glaubten, Kolzbestände an den Kläger verkauft zu haben, die mit den Überweisungen voll bezahlt seien. Bei dem Sachverhalt, wie er hiernach^ der' Beurteilung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, kann, wie nicht weiter ausgefUhrt zu werden braucht, keine Rede davon sein, daß der Beklagten eine vorsätzliche eittenv/idrige Schädigung des Klägers zur Last falle.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtKlägerholzenRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

/
2041 loo * / BUNDESGERICHTSHOF
6'p>SO sc po-^ <■ 1 ®
IM NAMEN DES VOLKES	s;
VI_ZR_135/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. November 1965 Kriegl?
Justizhauptsekreti'i
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Sargfabrikanten Karl I-Straße,
>
- Prozefibevollmächtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die	eGmbH	in	Xl\
Vorstandsmitglieder Adoi beide in Wi
 vertreten durch ihre und Fritz Mi
- Pi'ozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr-
2
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Engels und der Bundesrichter Hane-beck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 9- Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auierlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Anfang April 1957 trat der Kläger, der für seine Sargfabrikation Holz benötigte, über den Makler	mit	dem	Holzhändler	in	in	Verbindung, der ihm aus ver-
schiedenen im Bezirk des Forstamts	(Krs.
mimHBR im Wald von Viermünden lagernden Beständen ca. 250 fm Eichenstammholz anbieten ließ. Der Kläger besichtigte
 das Holz am 7* April 1957 im Beisein von
 Am 17* April 1957 besprach Buttler, der mit der beklagten Volksbank in ständiger Geschäftsverbindung stand, mit deren damaligem alleinigen Geschäftsführer OjUH^die Möglichkeit einer Finanzierung des geplanten Holzgeschäfts. Mit Schreiben an B^^vosi gleichen Tage bestätigte die Beklagte den Inhalt der Unterredung wie folgt:
"Wir nehmen Bezug auf die heute morgen mit Ihnen im
 Fall Karl H| ren Verlauf Sie folgende
 gehabte Unterredung, Erklärung abgaben:
in de-

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Die Firma nimmt von Ihnen 200 fm Eichenhölzer Preis von DH 87,— pro fm = ab.
AuTdiese Forderung erhalten Sie von der Firma hHHHI eine Anzahlung von bei der Abnahme. Diese Anzahlung ist bis zu dem 23*4»57 zu Leisten. Es verbleiben somit noch zu zahlen....
Auf diesen Betrag von IX»! 13.920.- wird die Firma EflBHHHl bei Abnahme der Hölzer ............. DM
zahlen, und zwar bis zu dem .5*1957* Über den Restbetrag erhalten wir ein Akzept in Hohe von DM 7_.000_.- von der Firma ausgehändigt.
Wir sind bereit, dieses Akzept zu diskontieren, sofern die Bank der Firma	die	Volks-
bank L
r, diesen Wechsel in Höhe von 2?L7^po 0zZ
avaliert. Wie Sie wissen und wie das auch bei Ihnen bisher gehandhabt worden ist, ist das bei den Rundholzkäufen so üblich und können wir bei diesem Geschäft keine Ausnahme machen.”
Die Beklagte erteilte eine zur Vorlage beim Forstamt A scheinigung folgenden Inhalts8
'sodann an 18. April. 1957 bestimmte Be-
"Bichenholzkauf_in_Viermünden
 Wir nehmen Bezug auf gestern morgen mit Ihnen gehabte Unterredung in deren Verlauf Sie uns erklärten, daß Sie ähnlich wie im vorigen Jahr aus Viermünden Eichenrundhölzer kaufen können, und zwar:
333 fm zu DM_ 70, -j e_ f m_ DM^ 23^3J 0_. -
Wir sind bereit, wie auch im vorigen Jahr die Finanzierung zu übernehmen. Bei Vorlage des Kaufvertrages, worin die Zahlungsbedingungen näher deklariert sind, werden von uns als Anzahlung^20;i - 4^662_.-_DM gezahlt.
Die restlichen DH 18.648.- werden*von uns gemäß den all-gem. Abnahmebedingungen^nach Abnahme der Hölzer gezahlt-'1
Am 20. April 1957 fand - diesmal ohne den M klar	-
eine erneute Besichtigung des Holzes im Waide von Viermünden durch den Kläger und	statt. Dabei wurden die für den
 Kläger bestimmten Stämme mit einem ”H” gekennzeichnet. Am 8. Hai 1957 kam es dann zu dem endgültigen Kaufabschluß, den
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l^BHI dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage folgen-derma-3en bestätigte:
....Danach verkaufte ich Ihnen am 8.5-1957
229,62 fm Eichenstammholz aus
 dem Porstamt Viermünden, wie von Ihnen besichtigt, zu dem Preise von DM 87,— pro fm ab Y/ald. Die fehlenden Stämme werden aufgesucht und das Vorhandsein vom Porstamt schriftlich bestätigt
 Zahlungen: DM 6000.- sofort, die Restsumme durch Hergabe von Wechseln, die nach Käufers YJunsch verlängert werden können. Die Spesen fallen zu Lasten des Käufers.
Bei Wechsellegung werden die Abfuhrlisten an den Käufer übergeben und das gekaufte Holz kann alsdann sofort abgefahren werden*
Rechnung, Aufmaßlisten sowie Lieferbedingungen liegen bei."
Gleichzeitig erteilte Buttler dem Kläger Rechnung über 229,62 fm Eichenholz, lt* Aufmaßliste, a DM 87*- = DM 19.976,94 zuzüglich Rückerkosten von DM 158,44, insgesamt DM 20.135,38.
Am 10. Mai 1957 gab der Kläger an BBHp einen Barscheck über DM 6.000, den 1BIHIB am gleichen Tag der Beklagten zu dem Einzug einreichte und auf seinem Konto Nr. BK bei der Beklagten gutgeschrieben erhielt. Über diesen Betrag verfügte	alsbald	durch	Barabhebung	und	sonsti-
ge kleinere Dispositionen.
Am i. Juni 1957 bekam Buttler vom Kläger ein Akzept über DM 7-000, fällig am 27* August >957, das von der Beklagten am gleichen Tage diskontiert und Buttler auf seinem Konto Nr.BB^ gutgeschrieben wurde. Ebenfalls am 1. Juni 957 erteilte Buttler der Beklagten Auftrag, von seinem Konto Nr*	einen	Betrag	von	DM	7*678,50	an	die	Kreisspar-
kasse	zu	Gunsten	der Kreiskominunalkasse
PJBBHmBBB^zu überweisen. Al3 Schuldgrund war auf dem Überweisungsauftrag angegeben: "w/HBBHIHB" • Der Auftrag
 vertraut und sich auf Geschäfte mit ihm eingelassen hätten*
Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden in der Weise beziffert, daß er die von ihm durch Scheck und Wechsel gezahlten Beträge von 6.000 + 7*000 + 7*135,38 DM =
20. *35,38 DM abzüglich des Wertes des erhaltenen Restpostens von 592,47 DM = 19*542,91 DM nebst 4# Zinsen bis 9* September 1958 zurückverlangt hat und ferner für die Folgezeit, in der er - wegen Ausbleibens der aus dem Geschäft mit	cr-
warteten Barmittel - laufenden Bankkredit von mindestens 80.000 DM habe in Anspruch nehmen müssen, die Erstattung der erheblich höheren Zinsen beansprucht hat, dietor dafür habe zahlen müssen. Vorsorglich hat sich der Kläger auch etwaige Ansprüche Buttlers gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der Finanzierungszusage abtreten lassen.
Die Bekl gte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, aus der Finanzierungszusage, die sie mit ihrem Schreiben vom 17 -/18* April 1957 gegeben habe, könne der Kläger keinerlei Rechte herleiten; denn diese Zusage sei	nicht aber dem Kläger gege-
ben worden. Im übrigen sei das Geschäft, für das die Beklag-
te die Finanzierung seinerzeit übernommen habe, überhaupt nicht zustande geKommen; vielmehr habe	äie	in dem
 Schreiben vom 17* April 1957 gestellten Bedingungen (Bankbürgschaft bei der Volksbank I^j^über 7*000 DM, Anzahlung von 3.480 DM bis 23- April 1957 und Restzahlung von 6.920 DM bis 1. Mai 1957) nicht eingehalten und dem Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich erklärt, das-üzu finanzierende Geschäft habe sich zerschlagen. Als B||H|||[|^Pdann am 40. Mai 19$ den Scheck des Klägers über 6.000 DM hereingereickt habe, sei dies lediglich zur üblichen bankmäßigen Einziehung und Gutschrift erfolgt, wobei	noch	erläuternd erklärt habe,
 die Scheeksumme stelle den Gegenwert von 80 fm Eichenholz dar, das er aus seinem Bestand dem Kläger verkauft habe. Rei*1
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bankmäßig habe die Beklagte später auch die beiden vom Kläger ausgestellten Wechsel diskontiert und die Überweisungsaufträge ausgeführt, durch die B^B^nach seinem Ermessen über die ihm gutgebrachten Betrüge verfügt habe. Darin habe zur damaligen Zeit nichts Aufiergewöhnliches gelegen; habe im Mai 1957 verschiedene Kundenschecks und Wechsel eingereicht, die zusammen rund 20.500 DM ausgemacht hätten. Bei der Diskontierung der beiden Wechsel des Klägers habe Bfl^ versichert, daß mit den auf diesen Wechseln basierenden Überweisungen über zusammen 10.525?50 DM das von ihm mit dem Kläger durchgefUhrte Holzgeschäft abgewickelt und der Kaufpreis beim korstamt Viermünden ausgeglichen sei. Diese Darstellung habe Buttler nicht nur gegenüber dem Geschäftsführer G|mi^der Beklagten, sondern auch gegenüber dem Verbandsprüfer	gegeben und die krage des Letzteren, ob nun
 sämtliche im Wald von Viermünden lagernden Hölzer BfliHBs vollständiges pfandfreies Bigentum seien, ausdrücklich bejaht.
Darüber hinaus habe sich	sogar	erboten,	die	Dis-
kontierung der Wechsel und die Zahlung an die Kreiskommunalkasse dadurch abzusichern, daß er der Beklagten die für den Kläger bestimmten Hölzer solange übereigne, bis die Einlösung der am 27- August bzw. 3* September 1957 fälligen Wechsel erfolgt sei, wobei er hervorgehoben habe, daß die Abfuhr der Hölzer durch den Kläger von der Einlösung der Wechsel abhängig gemacht worden sei. Die Beklagte habe von diesem Anerbieten keinen Gebrauch gemacht, da dieses Holzgeschäft nicht von ihr finanziert gewesen sei. Sie habe daher lediglich den Kläger mit Briefen vom 3* und 6. Juni 1957 von der Diskontierung der Wechsel in Kenntnis gesetzt und dann zunächst wochenlang keinerlei Mitteilung vom Kläger erhalten.
Erst am 15» August 957 habe die Beklagte durch den Kläger erfahren, daß er das gekaufte Holz nicht abfahren könne, da es nicht vollständig bezahlt sei. Bis dahin habe sie da-
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rauf vertraut, daß B^JPPPdie im Wald von Viermünden lagernden Holser voll bezahlt habe.	habe	sie	hierin
 genau so getäuscht wie offenbar auch den Kläger, dem er schon bei der Besichtigung des Holzes im Walde erklärt habe, das Holz sei sein Eigentum. Auf Vorhaltungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten habe B^U^erklärt, er habe aus anderen Holzkäufen noch etwa 100 fm frei verfügbares Bichenrundholz und werde eine entsprechende Regelung mit dem Kläger treffen.
Bas Landgericht hat der Klage mit einer Einschränkung hinsichtlich der Zinsen stattgegeben.
Bas Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgeriehtiichen Urteils.
Bio Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Lntscheidungsgiuinde:
Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten weder a.us eigenem Recht des Klägers noch aus abgetretenem Recht dos	für begründet gehalten.
1. Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage kommen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwischen dem Kläger und der Beklagten, so hat es ausgeführt, hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden; die Pinanzierungszusage vom 17-/"l 8* April 1957 habe die Beklagte	und	nicht auch dem Kläger erteilt. Auch
 Bpmp^konne aus der Pinanzierungszusage keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten. Bie Bedingungen,
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unter denen die Finanzierung nach dem Inhalt des Schreibens vom 17- April 1957 habe stattfinden sollen, seien nämlich nicht erfüllt worden; das vorgesehene Geschäft, bei dem bis zu dem 1. Mai 1957 10.400 DM auf den Kaufpreis hätten bar bezahlt und über den Restbetrag von 7.000 DM ein von der Volksbank 1^01 avaliertes Akzept hätte gegeben werden sollen, sei nicht zustande gekommen. Das habe auch der Auffassung des Maklers LflHI entsprochen, der das Geschäft habcf.l-vcrpitteln wollen, vom Kläger aber die Erklärung erhalten habe, dai3 er noch nicht an einem Abschluß interessiert sei, und der erst viel später erfahren habe, daß es doch noch irgendwie zu einer Einigung zwischen	und	dem	Klä-
ger gekommen sei. Die Finanzierungszusage sei daher als erledigt zu betrachten gewesen. Daß die Beklagte etwa auch für das schließlich zustandegeicommene Geschäft eine Finanzierungszusage gegeben habe oder daß die frühere Zusage nach dem Willen aller Beteiligten auch für dieses Geschäft habe gelten sollen, sei nicht erwiesen. Unbewiesen sei auch, daß	mit	der	Beklagten	die	Einrichtung	eines	Sonder-
kontos für die Abwicklung des Geschäfts verabredet habe; BHHK^abe dies zwar bei seiner Vernehmung bestätigt; in seinen Angaben, die vielfach gewechselt hätten, erscheine er, ein am Ausgang des Rechtsstreits sehr interessierter Zeuge, aber nicht genügend zuverlässig; seine Darstellung sei als bloße Ausweichmanipulation zu bev/erten, mit der er seine eigene Schuld an der Nichterfüllung des mit dem Kläger geschlossenen Holzgeschäfts der Beklagten zuzuschie-oen versuche.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht begründet.
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V/ie es feststellt, hat der Kläger beim Abschluß des Vertrages mi t But tier und bei der Hergabe des Schecks und der Wechsel auf die Erklärung	vertraut,	daß	das
 Holz an die Forstverwaltung bezahlt sei; zu diesen geschäftlichen Dispositionen ist der Kläger nicht etwa durch die Schreiben der Beklagten vom 17»/13- April 1967 veranlaßt worden; er hat die Schreiben überhaupt nicht gekannt- Mit Recht hat das Berufungsgericht bei solcher Sachlage die Annahme abgelehnt, daß die Beklagte vom Kläger für den Abschluß des Kaufvertrages und die Hergabe des Schecks und der Wechsel nach § 826 BGB verantwortlich gemacht werden könnte -
Bei dem vom Berufungsgericht festgesteliten Sachverhalt läßt sich dies ^uch nicht damit begründen, daß BHHB, v/ie die Revision in den Vordergrund rückt, von der Beklagten
 wirtschaftlich völlig abhängig geweson sei und die Beklagte um ihn nur eine Kreditfassade gelegt habe. Hatte der Kläger, wie f astgestellt,	geglaubt, daß er das angebotene
 Holz seinerseits bereits an die Forstverwaltung bezahlt habe, und im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung den Kauf abgeschlossen sowie Scheck und Wechsel zur Bezahlung des Kaufpreises hingegeben, so sind dies geschäftliche
 Dispositionen gewesen, für die es ohne Belang war, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich	im übrigen befand; war das Holz bezahlt, so konnte	den	Kaufver-
trag erfüllen, ohne sich hierzu erst durch Vorleistungen instandsetzen zu müssen, für deren Bewirkung es auf seine wirtschaftliehe Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit angenommen wäre. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß der Ansicht sein, daß es auf das Zustandekommen de. Kaufvertrages und die Hergabe des Schecks und der 'Wechsel durch den Kläger ohne Einfluß gewesen ist, ob Bfm^von der Beklagten wirtschaftlich abhängig und kreditwürdig war.
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Die Revision meint, eine zu dem Schadensersatz verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte liege darin, daß die Beklagte bei ihrer Kenntnis von dem Holzverkauf an den Kläger und der v/irt-
trige aus dem Scheck und den Wechseln des Klägers zur Verfügung gestellt habe, ohne dafür zu sorgen, daß sie zur Be-
Porstverwaltung noch für das an den Kläger weiterverkaufte Holz schuldete. Die Revision stützt sich bei dieser Auffas-ung auf die Beurteilung, die der Rechtsstreit im Landgerichtlichen Urteil gefunden hat.
Das Landgericht ist bei seiner .Entscheidung jedoch von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, als ihn das Berufungsgericht festgesteilt hat Während das Landgericht dem Zeugen	geglaubt	hatte, daß er den Geschäftsführer	der Beklagten von dem Ankauf des Holzes beim
 Porstamt	dem	Verkauf an den Kläger in je-
der Phase der Verhandlungen und der Vertragsabwicklung genau unterrichtet und das Einverständnis	eingehoit
 habe, hat das Berufungsgericht dies für unbewiesen gehalten. Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgericht auch zu der rechtlich nicht angreifbaren Ansicht gelangt, daß die Pinanzierungszusage der Beklagten vom i7- April 1957 erledigt gewesen ist und sich nicht auch auf das Kaufgeschäft bezogen hat, das zwischen BflHB und dem Kläger später zustande gekommen ist. Von diesem Geschäft hat die Beklagte nach der Feststellung, die das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Bev/ei sauf nähme getroffen hat, erst bei Diskontierung der vom Kläger akzeptierten Wechsel erfahren, dies auch nur in der durch mehrfache Befragung	£e~
sicherten Darstellung, daß er an den Kläger Bigenbestände verkauft habe und daß das an den Kläger verkaufte Holz mit den von	angeordneten	und von der Beklagten ausge-
führten Überweisungen voll bezahlt sei.
chaftlLehen Lage B
diesem auf seinem Konto die Be-
zahlung des Kaufpreises verwendet wurden, den
 der
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Diese Feststellung des Berufungsgerichts kann nicht damit angegriffen werden, daß sich die Revision auf die Argumente bezieht, die das Landgericht für seine abweichende Beurteilung angeführt hat* Hag das Berufungsgericht auf diese Argumente auch nicht im einzelnen eingegangen sein, so liegt doch kein Grund für die Annahme vor, daß es unterlassen hätte, sie 3ich bei seiner Würdigung des Verhandlungsund Beweisergebnisses vor Augen zu führen. Wenn Buttler bei der Beklagten auch stark verschuldet war und ihr weitgehende Sicherungen eingerüumt hatte, so konnte das Berufungsgericht doch nicht für ausgeschlossen halten, daß die Vertreter der Beklagten seiner Beteuerung-^glaubten, Kolzbestände an den Kläger verkauft zu haben, die mit den Überweisungen voll bezahlt seien. L’s stand in der freien tatriehterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts, wie es sich sein Urteil hierüber bildete. Die Feststellungen, zu denen es gelangt ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und für das Revisionsgericht bindend.
Bei dem Sachverhalt, wie er hiernach^ der' Beurteilung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, kann, wie nicht weiter ausgefUhrt zu werden braucht, keine Rede davon sein, daß der Beklagten eine vorsätzliche eittenv/idrige Schädigung des Klägers zur Last falle.
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Die Revision ist hiernach unbegründet.
Hach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels	Hanebeck	Dr. Bode
 Br. Pfretzschner	Dr.	Nüßgens