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BGH

Gericht: BGH

Ende 1955 veranlaßte Frau MOHP mit Unterstützung des Beklagten ihre Treibstoffliefcrantin, die cfBI OIP Mineralöl-Handelsgesellschaft in den offenen Warenl:redit von bisher 3 500 DM auf 5 000 DM zu erhöhen» Unter dem 10» Dezember 1955 wurde durch einen bestätigten Brief und einen Vortrag vereinbart, daß das Sichcrungs-eigentun an den fraglichen Lastkraftwagen im Anschluß an den Vertrag mit der DOHHW auf die “COBBK OK” übergehen sollte, an die auch der Kraftfahrzeugbrief nach Abdecku'ngr.deo Bankkredits unverzüglich weiterzugeben war» Als zusätzliche Sicherheit erhielt die einen vom Beklagten ausgestellten und von Frau mOBK angenommenen Sichtwechsel über 5 000 DM 7o Mai 1956 Unterzeichnete Frau M^H^ im Beisein von und des Beklagten diese Urkunde mit der darin enthaltenen Erklärung, daß Rechte Dritter an den über-eigneten Fahrzeugen nicht beständen* Der Beklagte tilgte mit dem ausgehändigten Schock die Rcstochuld bei der D^B Eie Klägerin hat daraufhin im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6 683,43 EM nebst Zinsen begehrt« Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie gemeinsam mit Brau um diesen Betrag in sittenwidriger Weise geschädigt, indem er bei den Kreditverhandlungcn mit P^J^ ^ie Anschlußüber-cignung des Lastkraftwagens an die arg- bart worden, so hätte P^||^ den Scheck über 15-000 DM nicht ausgehändigt, sondern der Klägerin zurückgesandt; denn die unbelasteten Fahrzeuge waren unter den gegebenen Verhältnissen die einzig mögliche und unerläßliche Kreditsicherungo Das wird vom Beklagten selbst nicht ernstlich bezweifelto Hätte sich die Klägerin aber nicht auf das Kreditgeschäft eingelassen, so v/äre es auch nicht zur Verwertung der Fahrzeuge und der daran anschließenden, zun Schaden führenden Auseinandersetzung mit der iU gekommen» Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, die Klägerin hätte es bei pflichtgemäßer Überlegung nicht auf einen Rechtsstreit mit der kommen lassen dürfen, so daß die hierdurch eingetretene, nachteilige Entwicklung dem Beklagten nicht zuzurechnen sei, Der Klägerin wird damit der Sache nach vorgeworfen, daß sic den Lastkraftwagen nach Prüfung des erhobenen Anspruchs nicht der zur Verwertung über- Wie undurchsichtig die von Beklagten zu demindest mitverschuldete Situation in der Tat war, zeigt das Urteil des Landgerichts Hannover, das erst nach einer Beweisaufnahme zugunsten der zu er-cennen vermochte und seine Entschs&ung mit ausführlichen Barlegungen begründet hat. ohne weiteres der zu überlassen, noch ist ihr ein Vorwurf daraus zu machen, daß sie anschließend gerichtlich mit bindender Wirkung gegen den Beklagten feststellen ließ, wem der Erlös zustande Entgegen der Meinung der Revision war es der Klägerin nicht zuzu demuten, eine Auskunft bei dem Beklagten oder Frau einzuholen und sich dann - ohne Prozeß - danach zu richten» Eine etwa erlangte Erklärung hätte nach der vorgefallenen Täuschung nicht mehr als verläßlich betrachtet werden können«, Der Beklagte hat denn auch in der Folgezeit zunächst eine Festlegung vermie-den, indem er dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover weder auf der einen noch der anderen Seite als Stroithclfer beigetreten ist«, Später hat er entgegengesetzte Standpunkte eingenommen» Im Vorprozeß ( 3 C 738/39 AG Schöneberg) hat er behauptet, die sei niemals Sicherungseigentümerin geworden* Noch in ersten Rechtszug dieses Prozesses hat er der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich gegen die demnach unbegründeten Ansprüche der nicht hinreichend zur V/ehr gesetzt, indem sie gegen das verurteilende Erkenntnis des Landgerichts Hannover keine Berufung eingelegt habe (Schriftsatz vom 30» März 1962)» Nunmehr macht der Beklagte geltend, daß er die Klägerin auf eine Anfrage hin von dem besseren Recht der ^|" überzeugt hätte» ?/enn es sich bei alledem auch nur um wechselnde Einlassungen im Prozeß handelt, so verdeutlicht es doch, daß von dem Beklagten in seiner selbstgeschaffenen Zwangslage keine zuverlässige Antwort Nach alledem hat das Gesamtverhalten des Beklagten den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der ausgelöst; der dadurch entstandene Schaden einschließlich der Zinsen- und Kostenlast ist dem Beklagten auch im Rechtssinne zuzurechnen«, Da die Prozeßführung sachgemäß war, kann in der Verursachung der Kosten weder ein Mitverschulden der Klägerin an der Vergrößerung des Schadens noch ein Verstoß gegen ihre Obliegenheit gefunden werden, sich selbst in vernünftiger Weise vor Nachteilen zu bewahren ( § 254 BGB)«, klagte maßgeblich mitgewirkt hatte, ist entgegen der Meinung der Revision nicht der Kenntnis gloichzusetzen, daß der Beklagte für den Schaden zu demindest mitverantwortlich war«^-Als die Klägerin durch das Schreibendes Rechtsanwalts Dr» vom 25» Juli 1957 erstmals erfuhr, daß die das Siche rungs eigen tum an dem Lastkraftwagen für sich beanspruchte, mußte sie zwar mit. der Möglichkeit rechnen, daß sie von ihrem Vertragspartner hintergangen worden war und daß folglich der anschließend geführte Rechtsstreit zu ihrem Nachteil ausgehen könnte„ Vertragspartner der Klägerin war aber allein Frau diese kam daher für etwa zu erhebende vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche zwangsläufig als Gegnerin in Betrachte Ob und inwieweit sich der Beklagte eines unlauteren Vorgehens schuldig gemacht hatte, war dagegen zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen„ B6 hing entscheidend davon ab, ob der Beklagte Kenntnis von dem Vertrag mit der hatte, als er mit ver- die eben deshalb ausdrücklich auf den kritischen Punkt erstreckt worden ist» An diesen Tag hat Frau als Zeugin ausgesagt, der Beklagte sei bei der Unterzeichnung dos Briefes und des Sicherungsübereignungsvertrages (zugunsten der ) am 10o Dezember 1955 zugegen gewesen, und der Beklagte selbst hat auf Vorhalt schließlich eingeräumt, das sei "durchaus möglich"«, Erst diese Bekundungen gestatteten es, dem Beklagten ernsthaft eine unerlaubte Handlung zur last zu legen und ihn damit als Schädiger anzusehen«, Die Feststellung, daß die Verjährung der vorliegend erhobenen Ansprüche am 6«, April 1959 begonnen hat, ist demnach rechtlich zutreffende Daß die Prist alsdann bei Klageerhebung noch nicht vollendet war, steht außer Streit» Auf die weitere Rüge der Revision, daß der Beklagte in seinem Schreiben von 11«, Oktober I960 die Klageansprüche zu demindest nicht in vollem Umfang anerkannt und mithin die Verjährung allenfalls teilweise unterbrochen habe, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an»

Zitierte Normen: § 254 BGB
RechtsstreitFahrzeugLastkraftwagenKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ZR_ 135/62
Verkündet
 am 18o September 1964 Kriogl, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Kurt istraße ,
in B
9
— Beklagten, Berufungsklägers und Revisiahsklägers,
- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr*
gegen
 das Bankhaus L MHiV &,
Kommanditgoseilschaft in	G®|^platz v,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Bankier K.H. von	und	Bankier	Bieter
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof«,
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«, September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br«, Hauß, Heinr«, Meyer,
 Br«, Pfretzschnor und Br«, Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23»
April 1963 wird zurückgewiesen«,
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt«,
Von Rechts wiegen
 Tatbestand:
Der Beklagte arbeitete in den Jahren 1955 und 1956 im
 Betrieb der Fuhrunternehmerin
 in Bi
 dessen
Teilhaber er mit einen erhofften Aufbaudarlohn werden wollteo Zun Fahrzeugpark gehörte ein Mercedes-Lastkraftwagen, den Frau	1954	mit	Hilfe	eines Kredites der
BOH^P DOBHHHP erworben hatte» Diese hatte sich bis zur Tilgung das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug einräunen und^ den Kraftfahrzeugbrief aushändigen lassen»
Ende 1955 veranlaßte Frau MOHP mit Unterstützung des Beklagten ihre Treibstoffliefcrantin, die cfBI OIP Mineralöl-Handelsgesellschaft in	den offenen
 Warenl:redit von bisher 3 500 DM auf 5 000 DM zu erhöhen» Unter dem 10» Dezember 1955 wurde durch einen bestätigten Brief und einen Vortrag vereinbart, daß das Sichcrungs-eigentun an den fraglichen Lastkraftwagen im Anschluß an den Vertrag mit der DOHHW auf die “COBBK OK” übergehen sollte, an die auch der Kraftfahrzeugbrief nach Abdecku'ngr.deo Bankkredits unverzüglich weiterzugeben war» Als zusätzliche Sicherheit erhielt die	einen	vom	Beklagten	ausgestellten
 und von Frau mOBK angenommenen Sichtwechsel über 5 000 DM
Im Frühjahr 1956 suchten Frau MpHK und der Beklagte einen Kredit, mit dem sie die restlichen Verpflichtungen bei der DOHHHHP unter Erzielung eines Überschusses für den Betrieb ablöscn konnten» Der Beklagte wandte sich deshalb an den Leiter der BNiederlassung
 
dco Versicherungsverbandos des deutschen Kraftverkehrs, dor über scino Gesellschaft an die Klägerin herantrat o Diese übermittelte P^H^ einen Scheck in der erbetenen Kühe von 15»000 DM und den Entwurf eines Vertrages, in dom der Merccdes-Daotkraftv/agen - diesmal nebst Anhänger - der Klägerin zur Sicherheit übereignet und zugleich Frau	leihweise	überlassen	wurde* Am
7o Mai 1956 Unterzeichnete Frau M^H^ im Beisein von und des Beklagten diese Urkunde mit der darin enthaltenen Erklärung, daß Rechte Dritter an den über-eigneten Fahrzeugen nicht beständen* Der Beklagte tilgte mit dem ausgehändigten Schock die Rcstochuld bei der D^B
überbrachte Frau MBHH den hcrausgczahlten Überschußbetrag von rund 3 000 DM und P^IB den ausgclösten Kraftfahrzeugbrief, der ihn an die Klägerin weiterleitete*
Ende 1956 schied der Beklagte aus dem Betrieb der Frau	aus;	er	hatte	das	erhoffte	Aufbaudarlehn
 nicht erhalten* Die Klägerin nahm Ende Juli 1957 die ihr iiberoigneten Fahrzeuge in Besitz, weil der gewährte Kredit notleidend geworden war* Sie wies die einige Tage zuvor schriftlich erhobenen Ansprüche der zurück, die diese aus der vereinbarten AnSchlußsicherung herleitete, und verwertete die Fahrzeuge* Sie erlöste 7 500 DU für den Triebwagen, 1 700 DM für den Anhänger und glich damit das Kreditkonto Mdfllfc aus*
Die "CBBBflHB1 führte daraufhin einen Rechtsstreit gegen die jetzige Klägerin, in dem diese rechtskräftig zur Herausgabe von 5 000 DM verurteilt wurde* An Zinsen mußte die Klägerin weitere 550,25 DM und für Kosten
 
2 083, 18 DM aufwenden, mithin insgesamt 7 633,43 DM*
Der Beklagte, dem die (jetzige) Klägerin nach seiner am 6. April 1959 durchgeführten Vernehmung als Zeuge den Streit verkündet hatte, war dem Verfahren nicht beigotreten»
Nunmehr nahm die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch« Sie erstritt zunächst wegen eines Teilbetrages von 950 EM ein obsiegendes Urteil*
Dann ließ sie den Beklagten im Oktober I960 durch Rechtsanwalt Er*	auffordern, seine Verpflichtung zu dem
 Ausgleich des restlichen Schadens in einer notariellen Urkunde anzuorkennen. Der Beklagte antwortete unter dem 11» Oktober I960, er sei bereit, den Schaden zu ersetzen, sehe aber nicht ein, daß die Klägerin daraus ein Geschäft mache»fEr bitte deshalb, die Klägerin dahin zu beeinflussen, daß sie keine Zinsen und Prozeß-kösten geltend mache» Ein notarielles Schuldanerkenntnis gab der Beklagte nicht ab«
Eie Klägerin hat daraufhin im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6 683,43 EM nebst Zinsen begehrt« Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie gemeinsam mit Brau	um	diesen
 Betrag in sittenwidriger Weise geschädigt, indem er bei den Kreditverhandlungcn mit P^J^ ^ie Anschlußüber-cignung des Lastkraftwagens an die	arg-
listig verschwiegen habe» Von diesem Sachverhalt habe sie erst durch die Aussage des Beklagten im Vorprozeß Kenntnis erlangt. Eer Beklagte habe seine Ersatzpflicht in den Schreiben vom 11« Oktober I960 anerkannt»
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, er habe von der Anschlußubereignung an die
 nichts gewußto Zudem sei er im Betriebe nur ein einfacher Angestellter gewesen, den keinerlei Offenbarungspflicht habe treffen können., Hilfsweise hat der Beklagte die Verjährung der erhobenen Ansprüche eingewandt.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 6o133?18 DM nebst 4$ Zinsen seit dem 10» “August 1959 verurteilt»
Seine Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage»
Entscheidungsgründe s
Die Revision wendet sich allein dagegen, daß die Vorinstanzen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden angenommen und den Gesichtspunkt des nitwirkenden Selbotvorschuldons nicht geprüft,haben, ferner daß sie die Verjährungseinrede nicht haben durchgreifen lassen. Die Rügen sind nicht begründet.
1. Die Klägerin hat die Darlehnsgewährung unstreitig von der Unterzeichnung des Sicherungsübereignungsvertrages abhängig gemacht, der die Erklärung enthielt, daß die Fahrzeuge nicht mit Rechten Dritter belastet
 
seieno V/äre diese Erklärung gestrichen und die bestehende Vereinbarung mit der	wahrheitsgemäß	offen-
bart worden, so hätte P^||^ den Scheck über 15-000 DM nicht ausgehändigt, sondern der Klägerin zurückgesandt; denn die unbelasteten Fahrzeuge waren unter den gegebenen Verhältnissen die einzig mögliche und unerläßliche Kreditsicherungo Das wird vom Beklagten selbst nicht ernstlich bezweifelto Hätte sich die Klägerin aber nicht auf das Kreditgeschäft eingelassen, so v/äre es auch nicht zur Verwertung der Fahrzeuge und der daran anschließenden, zun Schaden führenden Auseinandersetzung mit der iU gekommen»
Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, die Klägerin hätte es bei pflichtgemäßer Überlegung nicht auf einen Rechtsstreit mit der	kommen
 lassen dürfen, so daß die hierdurch eingetretene, nachteilige Entwicklung dem Beklagten nicht zuzurechnen sei, Der Klägerin wird damit der Sache nach vorgeworfen, daß sic den Lastkraftwagen nach Prüfung des erhobenen Anspruchs nicht der	zur	Verwertung über-
lassen oder wenigstens den Betrag von 5 000 DM widerspruchslos herausgczahlt hat, nachdem der Verkauf durch die Klägerin erfolgt war»
Dieser Vorwurf ist ungerechtfertigt„ Er verkennt die Lage, wie sie sich für die Klägerin darstellte, als sie das Schreiben des Anwalts der	vora
25. Juli 1957 erhielt» Aus ihm ergab sich, daß die Kreditnehmerin unredlich gegen beide Gläubiger gehandelt hatte» Wer von ihnen die doppelt verwandte : i • -•« I...l.
 
Sicherheit tatsächlich erworben hatte, war dagegen durchaus nicht klar« Die Klägerin hatte verständliche Gründe für die Annahme, daß dies gerade nicht die *?C| war. Auffällig war schon, daß die "Cj ihr Hecht aus einen bestätigten Brief und einem förmlichen Sicherungsübereignungsvertrag vom selben Tage herleitcte. Bas legte den Verdacht nahe, daß zu demindest der Vertrag zurückdatiert worden war, nachdem die im Brief getroffenen Bestimmungen als rechtlich unzureichend erkannt worden waren. Bieses Mißtrauen wäre durch die Vorlage der Urkunden, auf der die Klägerin nach der Meinung der Revision hätte bestehen sollen, in keiner Weise auszuräunen gewesen. Zudem stand der Lastkraftwagen am 10. Bezember 1955 noch im Eigentum der Bis-contobank; ob die in dem Vertrag vereinbarte Anschlußsicherung zulässig und wirksam war, vermochte die Klägerin schwerlich zu beurteilen. Für ein besseres Recht der Klägerin sprach, daß ihr - und nicht der
~ der Kraftfahrzeugbrief übergeben worden war. Schließlich war der Brief bei der	mit	den
 Mitteln der Klägerin ausgelöst worden; das konnte bei dieser die Vorstellung erwecken, daß sie nunmehr Inhaberin der Forderung gegen Frau	nebst	der	da-
für bestellten Sicherheit geworden sei. Wie undurchsichtig die von Beklagten zu demindest mitverschuldete Situation in der Tat war, zeigt das Urteil des Landgerichts Hannover, das erst nach einer Beweisaufnahme zugunsten der	zu	er-cennen vermochte
 und seine Entschs&ung mit ausführlichen Barlegungen begründet hat. Unter diesen Umständen konnte der Klägerin weder angesonnen werden, den Lastkraftwagen
 
ohne weiteres der	zu	überlassen,	noch
 ist ihr ein Vorwurf daraus zu machen, daß sie anschließend gerichtlich mit bindender Wirkung gegen den Beklagten feststellen ließ, wem der Erlös zustande
 Entgegen der Meinung der Revision war es der Klägerin nicht zuzu demuten, eine Auskunft bei dem Beklagten oder Frau	einzuholen	und	sich	dann - ohne Prozeß -
danach zu richten» Eine etwa erlangte Erklärung hätte nach der vorgefallenen Täuschung nicht mehr als verläßlich betrachtet werden können«, Der Beklagte hat denn auch in der Folgezeit zunächst eine Festlegung vermie-den, indem er dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover weder auf der einen noch der anderen Seite als Stroithclfer beigetreten ist«, Später hat er entgegengesetzte Standpunkte eingenommen» Im Vorprozeß ( 3 C 738/39 AG Schöneberg) hat er behauptet, die
 sei niemals Sicherungseigentümerin geworden* Noch in ersten Rechtszug dieses Prozesses hat er der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich gegen die demnach unbegründeten Ansprüche der	nicht hinreichend
 zur V/ehr gesetzt, indem sie gegen das verurteilende Erkenntnis des Landgerichts Hannover keine Berufung eingelegt habe (Schriftsatz vom 30» März 1962)» Nunmehr macht der Beklagte geltend, daß er die Klägerin auf eine Anfrage hin von dem besseren Recht der ^|" überzeugt hätte» ?/enn es sich bei alledem auch nur um wechselnde Einlassungen im Prozeß handelt, so verdeutlicht es doch, daß von dem Beklagten in seiner selbstgeschaffenen Zwangslage keine zuverlässige Antwort
 
erwartet werden konnte, und daß die Klägerin ohne die Deckung durch eine gerichtliche Entscheidung in jedem Palle Gefahr gelaufen wäre, einer verfehlten Handlungsweise bezichtigt zu werden«.
Die Möglichkeit, daß der Beauftragte PfU^das bessere Recht der	von	vornherein gekannt
 haben könnte, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht offen gelassen«, Es hat nur nicht festzustellen vermocht, ob	von äer
 überhaupt nichts oder aber gesagt worden ist, sie sei mit ihren Rechten zurückgetreteno In jedem Palle, so hat das Berufungsgericht zutreffend geschlossen, sei die Klägerin in den entscheidenden Punkt getäuscht worden«,
Nach alledem hat das Gesamtverhalten des Beklagten den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der
 ausgelöst; der dadurch entstandene Schaden einschließlich der Zinsen- und Kostenlast ist dem Beklagten auch im Rechtssinne zuzurechnen«, Da die Prozeßführung sachgemäß war, kann in der Verursachung der Kosten weder ein Mitverschulden der Klägerin an der Vergrößerung des Schadens noch ein Verstoß gegen ihre Obliegenheit gefunden werden, sich selbst in vernünftiger Weise vor Nachteilen zu bewahren ( § 254 BGB)«,
2o Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung der Vorinstanzen, daß die Klägerin die zur Anspruchsverfolgung notwendige Kenntnis im Sinne von § 852 Abs» 1 BGB erst am 6« April 1959 -
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anläßlich der Beweisaufnahme im Rechtssteit mit der
“ gewonnen hat und daß ihre Schadensersatzforderung deshalb bei Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht verjährt war.
Das Wissen der Klägerin, daß an den Verhandlungen ihres Beauftragten	mit	Frau	auch	der	Be-
klagte maßgeblich mitgewirkt hatte, ist entgegen der Meinung der Revision nicht der Kenntnis gloichzusetzen, daß der Beklagte für den Schaden zu demindest mitverantwortlich war«^-Als die Klägerin durch das Schreibendes Rechtsanwalts Dr»	vom	25» Juli 1957 erstmals
 erfuhr, daß die	das Siche rungs eigen tum
 an dem Lastkraftwagen für sich beanspruchte, mußte sie zwar mit. der Möglichkeit rechnen, daß sie von ihrem Vertragspartner hintergangen worden war und daß folglich der anschließend geführte Rechtsstreit zu ihrem Nachteil ausgehen könnte„ Vertragspartner der Klägerin war aber allein Frau	diese	kam	daher	für
 etwa zu erhebende vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche zwangsläufig als Gegnerin in Betrachte Ob und inwieweit sich der Beklagte eines unlauteren Vorgehens schuldig gemacht hatte, war dagegen zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen„ B6 hing entscheidend davon ab, ob der Beklagte Kenntnis von dem Vertrag mit der	hatte,	als er mit	ver-
handelte o Hierüber konnte die Klägerin allenfalls Vermutungen anstellen, die zu einem Vorgehen gegen den Beklagten nicht ausgereicht hätten» Insbesondere folgte aus der Beteiligung des Beklagten an den Kreditverhandlungen mit der Klägerin nicht, daß er in
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gleicher Weise auch in frühere Geschäftsvorfälle Einblick gewonnen hatte«, Greifbare Anhaltspunkte ergab erst die Beweisaufnahme vom 60 April 1959? die eben deshalb ausdrücklich auf den kritischen Punkt erstreckt worden ist» An diesen Tag hat Frau als Zeugin ausgesagt, der Beklagte sei bei der Unterzeichnung dos Briefes und des Sicherungsübereignungsvertrages (zugunsten der	)
am 10o Dezember 1955 zugegen gewesen, und der Beklagte selbst hat auf Vorhalt schließlich eingeräumt, das sei "durchaus möglich"«, Erst diese Bekundungen gestatteten es, dem Beklagten ernsthaft eine unerlaubte Handlung zur last zu legen und ihn damit als Schädiger anzusehen«, Die Feststellung, daß die Verjährung der vorliegend erhobenen Ansprüche am 6«, April 1959 begonnen hat, ist demnach rechtlich zutreffende
12
Daß die Prist alsdann bei Klageerhebung noch nicht vollendet war, steht außer Streit» Auf die weitere Rüge der Revision, daß der Beklagte in seinem Schreiben von 11«, Oktober I960 die Klageansprüche zu demindest nicht in vollem Umfang anerkannt und mithin die Verjährung allenfalls teilweise unterbrochen habe, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an»
3o Die Revision des Beklagten mußte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Hanebeck	Br«	Hauß	Heinr«	Meyer
 Dr« Pfretzschner	Dr«	Nüßgens