Die Klägerin ist am 12« November 1935 mit ihrem Fahrrad über einen auf der Fahrbahn liegenden unbeleuchteten Splitthaufen gestürzt und hat sich dabei den linken Schienbeinkopf getrobhon. Ferner wurde in diesem rechtskräftig gewordenen Urteil festgestellt, daß A^H^und als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Klägerin hat von den Beklagten 1.500 DM Schmerzensgeld, 16.913 DK Schadensersatz für die Zeit vom 1. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Etwaige Beschwerden der Klägerin seien oltersbedingte Erscheinungen, die mit dem Unfall vom 12. Das Landgericht hat der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 500 DM, einen Schadensersatzbetrag von 5 890 DK und ab 1. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberland eogerieht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die vom Landgericht zu-geeprochenen Beträge hinaus weitere 330 DM Schadensersatz und weitere 500 DK Schmerzensgeld zu zahlen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten auf Grund des Peststellungsurteils vom 14. Oktober 1937 nur dann als die Erben des damaligen Beklagten EflüHP für den geltend gemachten Schaden einzustehen haben, wenn der Unfall der Klägerin vom 6. Knepper, daß der zweite Unfall kein selbständiges Unfallcreignis war, sondern auf der mangelnden Standfestigkeit des linken Knies beruht, die sich die Klägerin bei dem ersten Unfall zugezogen hat. Es hat die Darstellung der Klägerin über den Verlauf des zweiten Unfalls nicht übersehen, sondern im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich wiedergegeben. Daß es sich in den Entscheidungs-gründen seines Urteils nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, denn diese Schilderung der Klägerin steht der Feststellung, daß der zweite Unfall auf die Folgen des ersten zurückzuführen ist, nicht entgegen. Bas steht aber nicht der Annahme entgegen, daß sie bei der Art ihrer Leiden ihr Geschäft nicht mehr allein weiter führen kann und auch nicht mehr in der Lage ist, in anderer fi'eise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es mag sein, daß die Klägerin die Trink- und Imbißhalle zunächst mit einer Hilfskraft weiter geführt und das Geschäft erst aufgegeben hat* als das Grundstück, auf dem ihr Kiosk stand, wieder bebaut wurde. Bas kann aber die Beklagten nicht von ihrer Ersatzpflicht befreien, wenn wie hier feststeht, daß der Klägerin bei ihrem Gesundheitszustand nicht zuzurouten war, das Geschäft an anderer Stelle neu zu beginnen. Bas ist nicht zu beanstanden, denn der Klägerin könnte eine Mitschuld nur zur Last gelegt werden, wenn sie diese Maßnahme entgegen einem ärztlichen Rat unter- Die Revision irrt, wenn sie meint, der Schmerzens-geldanspruch der Klägerin sei bereits durch die Zahlung von 600 EM, die die Klägerin auf Grund des im Yorprozeß ergangenen Urteils vom 14. Das Jetzt beanspruchte weitere Schmerzensgeld wird für Verletzungsfolgen begehrt, die nachträglich eingetreten oder erkennbar geworden sind und bei der Ermittlung des Schmerzensgeldes in dem früheren Prozeß noch nicht berücksichtigt worden waren. Hiernach hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht für die nach dem zweiten Unfall aufgetretenen stärkeren Schmerzen und Beschwerden eine weitere Entschädigung nach § 847 BGB zugebilligt. Ob es, wie die Revision meint, bei der Bemessung dieser Entschädigung auch Beeinträchtigungen der Klägerin aus der Zeit vor dem zweiten Unfall berücksichtigt hat, ist den Entscheidungsgründen seines Urteile nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß dies der Pall sei, das Berufungsgericht sich also insoweit den Standpunkt des Landgerichte zu eigen gemacht hätte, so wäre Das Landgericht hat auf Grund des ärztlichen Gutachtens die Überzeugung gewonnen, daß sich die Schmerzen und Beschwerden aus der Unfallverletzung vom 12. Da diese nachträglichen Folgen der Verletzung ebenfalls in dem früheren Urteil noch nicht berücksichtigt worden sind, konnten sie bei Ermittlung des von den Beklagten zu zahlenden Schmerzensgeldbetrages herangezogen werden.
Verkündet am 11. Juni 1963 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle I m 1. der Frau Marie Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 2. des Rudolf E| 3. des Walter Beklagten, Berufungskläger und Revisicnskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. die Ehefrau Gertrud S »■■■P-Flatz« Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ijr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Dr. Sode, Heinrich Meyer und Dr.Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle voip 18. April 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. ^on Rechts wegen 2 Tatbestand : Die Klägerin ist am 12« November 1935 mit ihrem Fahrrad über einen auf der Fahrbahn liegenden unbeleuchteten Splitthaufen gestürzt und hat sich dabei den linken Schienbeinkopf getrobhon. Auf ihre Schadens-ereatzklage gegen den Stammarbeiter Heinrich A|HIB und den Vorarbeiter Franz wurden ihre Er- satzansprüche in Höhe von 758,55 RM, in denen 600 RM Schmerzensgeld enthalten waren, durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Oktober 1937 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner wurde in diesem rechtskräftig gewordenen Urteil festgestellt, daß A^H^und als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Ahrens ist seit dem 16. Januar 1943 bei Stalingrad vermißt. ist am 12.November 1938 gestorben und von den Beklagten gesetzlich beerbt worden. Mit der jetzigen Klage hat die Klägerin weitere Schadenserßatzansprüche geltend gemacht. Sie hat behauptet: Die Art des Bruches habe zur Degeneration und Haltlosigkeit des Kniegelenkes (Wackelknie) geführt und zur Folge gehabt, daß sie am 6.August 1954 in ihrer Trink- und Imbißhalle einen zweiten Unfall erlitten habe. Sie sei an diesem Tage, vermutlich auf einem Wassertropfen oder an einer feuchten Stelle, mit dem linken Bein ausgerutscht und gestürzt. Dieser Sturz sei auf die mangelhafte Standfestigkeit des linken Knies zurückzuführen und daher eine Folgeerscheinung des ersten Unfalls. Seitdem hätten sich ihre Beschwerden und Schmerzen wesentlich gesteigert. Sie sei jetzt völlig erwerbsunfähig, habe ständig - auch im Sitzen und bei Nacht - Schmerzen im linken Knie und könne nur noch beschwerlich gehen. Die Klägerin hat von den Beklagten 1.500 DM Schmerzensgeld, 16.913 DK Schadensersatz für die Zeit vom 1. Februar 1936 bis 28. Februar 1957 und ab 1. Juni 1957 eine monatliche Rente von 350,- DM verlangt. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Etwaige Beschwerden der Klägerin seien oltersbedingte Erscheinungen, die mit dem Unfall vom 12. November 1935 in keinem ursächlichen Zusammenhang ständen. Der zweite Unfall aus dem Jahre 1954 sei ebenfalls keine Folge des früheren Unfalls. Vielmehr handele es sich um einen Unglücksfall, wie er jeden gesunden Menschen ebenso treffen könne. Im übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt, weil die Klägerin über 20 Jahre lang keine Forderung an die Beklagten oder die hinter ihnen stehende Versicherungsgesellschaft gestellt habe. Das Landgericht hat der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 500 DM, einen Schadensersatzbetrag von 5 890 DK und ab 1. Dezember I960 auf Lebenszeit, längstens jedoch bis 20. Januar 1975, eine monatliche Rente von 140 DM zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberland eogerieht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die vom Landgericht zu-geeprochenen Beträge hinaus weitere 330 DM Schadensersatz und weitere 500 DK Schmerzensgeld zu zahlen. 4 Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abv.eisungsantrag weiter. Hilfsweise bitten si-e um Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründ e: I. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten auf Grund des Peststellungsurteils vom 14. Oktober 1937 nur dann als die Erben des damaligen Beklagten EflüHP für den geltend gemachten Schaden einzustehen haben, wenn der Unfall der Klägerin vom 6. August 1954 auf die Folgen des früheren Unfall zurückzuführen ist. Das hält das Berufungsgericht für bewiesen. Es entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Knepper, daß der zweite Unfall kein selbständiges Unfallcreignis war, sondern auf der mangelnden Standfestigkeit des linken Knies beruht, die sich die Klägerin bei dem ersten Unfall zugezogen hat. Der Bruch war, wie der Sachverständige Übereinstimmend mit dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Salomon vom 2. Mai 1936 festgestellt hat, nur defektgeheilt, wobei die Defekt-hoilung darin besteht, daß das Kniegelenk des linken Beines in seitlicher Richtung abnorm beweglich ist. Gerade dadurch, ist aber nach der Überzeugung des Sachverständigen und des Berufungsgerichts der zweite Unfall hervergerufen worden. 2. Die Revision versucht vergeblich, diese Feststellung des Berufungsgerichts durch verfahrensrechtliche Rügen zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen, auf denen seine Überzeugung beruht, in aus- ~ 5 - reichendem Maße dargelegt. Es hat die Darstellung der Klägerin über den Verlauf des zweiten Unfalls nicht übersehen, sondern im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich wiedergegeben. Daß es sich in den Entscheidungs-gründen seines Urteils nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, denn diese Schilderung der Klägerin steht der Feststellung, daß der zweite Unfall auf die Folgen des ersten zurückzuführen ist, nicht entgegen. Der Revision ist zuzugeben, daß auch ein Gesunder an einer glatten Stelle stürzen und sich dabei Gelenkverletzungen zuziehen kann. Diese allgemeine Erfahrungstatsache vermag aber die für den konkreten Einzelfall getroffene Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern. II. Die Ausführungen des Revisionsgerichts zur Höhe der Klageforderung lassen ebenfalls keinen Hechtsfehler erkennen. Bas Berufungsgericht hat sich die Feststellung des Sachverständigen Prof. Knepper zu eigen gemacht, daß die Klägerin heute erwerbsunfähig ist und im besonderen eine .rink- und Imbißhalle zwar noch leitend beaufsichtigen, aber nicht mehr als Einmannbetrieb führen kann. Diese Erwerbsunfähigkeit beruht zu 40 $ auf der Arthrose, die sich bei der Klägerin auf dem Boden des Schienbeinkopfbruches vom 12. November 1935 entwickelt hat, und außerdem darauf, daß die Klägerin unabhängig von dem Unfall unter allgemeiner Fettleibigkeit und Bluthochdruck zu leiden hat. Das Berufungsgericht hat ihr daher nur einen Teil ihres Erwerbsausfalls zugebilligt. Es ist von einem Monatseinkommen der Klägerin von 300 DM ausgegangen und hat den von den Beklagten zu 6 ersetzenden Schaden auf monatlich 120 D.V. errechnet. Ferner hat es ihr als Ersatz für die mit monatlich 50 EM angenommenen vermehrten Bedürfnisse 20 BK im Monat zugeeprochen. Biese Berechnung des Schadens gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Allerdings hat Prof. Knepper in seinem Gutachten davon gesprochen, daß die Krwerbs-fähigkeit der Klägerin um 70 gemindert sei. Bas steht aber nicht der Annahme entgegen, daß sie bei der Art ihrer Leiden ihr Geschäft nicht mehr allein weiter führen kann und auch nicht mehr in der Lage ist, in anderer fi'eise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es mag sein, daß die Klägerin die Trink- und Imbißhalle zunächst mit einer Hilfskraft weiter geführt und das Geschäft erst aufgegeben hat* als das Grundstück, auf dem ihr Kiosk stand, wieder bebaut wurde. Bas kann aber die Beklagten nicht von ihrer Ersatzpflicht befreien, wenn wie hier feststeht, daß der Klägerin bei ihrem Gesundheitszustand nicht zuzurouten war, das Geschäft an anderer Stelle neu zu beginnen. III. Ein Mitverschulden der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Revision bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Bie Beklagten haben in dieser Hinsicht nur behauptet, die Klägerin habe durch Bandagieren des Knies oder durch Anlegen eines Slastoplaetverbandes eine völlige Standfestigkeit des linken Knies erreichen können. Bas Berufungsgericht ist auf diese Behauptung nicht eingegangen und hat nicht geklärt, ob sie zutrifft. Bas ist nicht zu beanstanden, denn der Klägerin könnte eine Mitschuld nur zur Last gelegt werden, wenn sie diese Maßnahme entgegen einem ärztlichen Rat unter- lassen hätte. Es ist aber nichts dafür dargetan, daß ihr in dieser Hinsicht Weisungen oder Ratschläge gegeben worden sind oder daß sie bei der Art ihrer Beschwerden von sich aus die Rotwendigkeit besonderer Vorsichtsmaßnahmen hätte erkennen können. IV. Die Bemessung des Schmerzensgeldes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision irrt, wenn sie meint, der Schmerzens-geldanspruch der Klägerin sei bereits durch die Zahlung von 600 EM, die die Klägerin auf Grund des im Yorprozeß ergangenen Urteils vom 14. Oktober 1937 erhalten hat, erfüllt und erledigt. Das Jetzt beanspruchte weitere Schmerzensgeld wird für Verletzungsfolgen begehrt, die nachträglich eingetreten oder erkennbar geworden sind und bei der Ermittlung des Schmerzensgeldes in dem früheren Prozeß noch nicht berücksichtigt worden waren. In einem solchen Palle ist der Verletzte berechtigt, einen ergänzenden Anspruch aus § 847 BGB geltend zu machen (BGHZ 18, 149, 167). Hiernach hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht für die nach dem zweiten Unfall aufgetretenen stärkeren Schmerzen und Beschwerden eine weitere Entschädigung nach § 847 BGB zugebilligt. Ob es, wie die Revision meint, bei der Bemessung dieser Entschädigung auch Beeinträchtigungen der Klägerin aus der Zeit vor dem zweiten Unfall berücksichtigt hat, ist den Entscheidungsgründen seines Urteile nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß dies der Pall sei, das Berufungsgericht sich also insoweit den Standpunkt des Landgerichte zu eigen gemacht hätte, so wäre 8 das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat auf Grund des ärztlichen Gutachtens die Überzeugung gewonnen, daß sich die Schmerzen und Beschwerden aus der Unfallverletzung vom 12. November 1935 schon seit der .Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Jahre 1949 wesentlich gesteigert haben. Da diese nachträglichen Folgen der Verletzung ebenfalls in dem früheren Urteil noch nicht berücksichtigt worden sind, konnten sie bei Ermittlung des von den Beklagten zu zahlenden Schmerzensgeldbetrages herangezogen werden. Der Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht verwirkt. Als rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt er nach § 218 BGB erst in 30 Jahren. Nun ist zwar seit Erlaß des Peststellungsurteils vom 14. Oktober 1937 und auch seit der im Jahre 1949 begonnenen Steigerung der Schmerzen und Beschwerden lange Zeit verstrichen. Außer diesem Zeitablauf liegen aber keine weiteren Umstände vor, die die Annahme recht-fertigen könnten, daß die Klägerin mit dem Geltend-machen dieses Anspruchs gegen Treu und Glauben verstieße . V. Die Beklagten haben im Bevieionsrechtszug hilfs-weise beantragt, ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten (§ 780 ZPO). Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden, weil er in den Tatsncheninstanzen hätte gestellt werden müssen. Da es sich um ein neues Verteidigungemittel handelt, können die Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr damit gehört werden (Urteil des BGH vom 9-Mai 1962 - VIII ZR 45/61 - NJW 1962, 1250 Nr. 9). VI. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagte in allen Punkten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Eie Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben nach § 97 ZPO die Beklagten zu tragen. Br. K.E.Meyer Br. Bode Br. Pfretzschner Engels H.Jfeyer