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BGH

Gericht: BGH

Auf dem Soziussitz fuhr die Klägerin mit, Gegen 19*20 Uhr stieß der Motorroller bei eingetretener Dunkelheit mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Lastzug des Beklagten zusammen, der von dessen Sohn geführt wurde. Die Klägerin erlitt eine Gehirnerschütterung und schwere Verletzungen des linken Beins, das amputiert werden mußte- Der Lastzug, dessen Motorwagen nach Hinterlassung einer 22 m langen Bremsspur in den seiner Fahrbahn gegenüberliegenden Straßengraben umlcippto, wurde schwer be-schädigt, Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe kurz vor dem Zusammenstoß ein grelles Licht auf leuchten sehen, das möglicherweise durch vorzeitiges Aufbleuden dos Lastzuges verursacht worden sei. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Br 73 der Ansicht, der Unfall habe für seinen Sohn ein unabwendbares Ereignis dargestellt« Der Lastzug sei mit normaler Geschwindigkeit und abgeblendetem Licht auf der rechten Fahrbahn gefahren* Erst nach dem Zusammenstoß sei er infolge Verklemmung der Steuerung durch den raitgeschleiften Motorroller nach links hinübergekommen* Sein Sohn habe dem aus einer Entfernung von knapp 20 m mit hoher Geschwindigkeit überraschend auf den Lastzug zukommenden Motorroller auch bei niedrigerer Geschwindigkeit nicht ausweichen können* Er habe durch sofortiges Bremsen den Lastzug auf kurze Entfernung zu dem Stehen gebracht* Das Landgericht hat den bezifferten Klageantrag dem Grunde nach im Rahmen der Vorschriften des Straßenverkchrs-gesetzes für gerechtfertigt erklärt und mit der gleichen Beschränkung die beantragte Feststellung getroffen« Das von der Klägerin gegen die unbekannten Erben des er- Es scheidet zv/ar ein plötzliches Aufblenden der Scheinwerfer des Lastzuges als Unfallursache aus, bejaht aber die Möglichkeit, daß die überhöhte Geschwindigkeit des Lastzuges den Unfall mitverursacht hat« Die Spitzengeschwindigkeit des Lastzuges kurz vor dem Zusammenstoß betrug nach der Feststellung des Berufungsgerichts 62 knv'st. Diese Geschwindigkeit lag über der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, die gemäß § 9 Abs. 2 StVO der dsmals gültigen Fassung bei dem aus Motorwagen und Anhänger bestehenden, insgesamt ein Eigengewicht von 10 278 kg aufweisenden Lastzug 60 km/st betrug. Die Geschwindigkeit sei aber auch, so führt das Berufungsgericht aus, deshalb zu hoch-gewesen, weil der Lastzug mit abgeblendetcm Scheinwerfer gefahren sei, der Fahrer also nur eine Sichtweite von etwa 25 m gehabt habe« Innerhalb dieser Strecke habe er den mit 20 454 ltr. Insbesondere liege es im Bereich des Möglichen, daß ;?%■■■■) nur infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit auf die Gegenfahrbahn geraten sei und daß er den Motorroller noch rechtzeitig auf seine Fahrbahn habe zurüclc-reissen können, wenn er bei geringerer Geschwindigkeit des Lastzuges etwas mehr Zeit gehabt hätte« Auch die Revision Vermag nicht in Zweifel zu ziehen, daß der Sohn des Beklagten schuldhaft eine klare gesetzliche Vorschrift über die von dem Lastzug einzuhaltende Geschwindigkeit verletzt hat« Es laßt sich aber auch rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Würdigung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG die Ansicht gewonnen hat „ ein besonders sorgfältig fahrender Kraftfahrer würde aus den im einzelenen näher bezeichneten Gründen die Geschwindigkeit erheblich unter 60 km/st gehalten haben. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht nach den festgestellton Umständen ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß die Geschwindigkeit des Lastzuges nicht nur wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze, sondern auch nach der besonderen Verkebrslage, insbesondere nach den Sicht-verhältnissen überhöht war. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine mögliche Ursächlichkeit der* hohen Geschwindigkeit auf die Schadens ent stchung gegen die Denkgesetzc verstossen« deshalb plötzlich in Richtung auf den näher kommenden Lastzug gefahren ist, konnte vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 7 StVG
MotorrollerGrundFahrbahnBerufungsgerichtLastzugesLastzugGeschwindigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2349 037
Vi ZR l.“üv'5ö
Verkünde u a a % März i 959 ~~~)i JuatisobersekiMtär a is Urlcioiasbenmier deia Geschäftsstelle«
I ra Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des JPuhruntern?hmere Finanz S WÄpBtraße ^ 9
in M<
Beklagten, Bsrufungsklägero und Rovisionsklägers, llroza Bevollmächtigter* Rechtoanwalt
 gegen
die Apotlielconhelfei^in Erika S t
Klägerin, Berufungabeklagte und Reviaionsbelrlagte, Pro*, ^bevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Mciß und der Bundesrichte Br.Engels, Br *KÄS «Meyer, Br «Bode und Br^Hnuß
 für Recht erkannt t
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandasgerichts in Neu** ecadt a*d«Wei:istraße vom 7« Mai 1958 wird zurück* • gewiesen«
Bie losten der Revision werden dom Beklagten auf* erlegt«
Von Rechts wegen
- 2
Tatfrestands
 Am Abend des 12, Oktober 1956 befulir der Student Fritz HHHHHHI mit seinem Motorroller die Bundesstraßo von KotflH Richtung KiBU^. Auf dem Soziussitz fuhr die Klägerin mit, Gegen 19*20 Uhr stieß der Motorroller bei eingetretener Dunkelheit mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Lastzug des Beklagten zusammen, der von dessen Sohn geführt wurde. Aus nicht geklärten Gründen ist plötzlich direkt auf den Lastzug zugefahren, starb sofort. Die Klägerin erlitt eine Gehirnerschütterung und schwere Verletzungen des linken Beins, das amputiert werden mußte- Der Lastzug, dessen Motorwagen nach Hinterlassung einer 22 m langen Bremsspur in den seiner Fahrbahn gegenüberliegenden Straßengraben umlcippto, wurde schwer be-schädigt,
 Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe kurz vor dem Zusammenstoß ein grelles Licht auf leuchten sehen, das möglicherweise durch vorzeitiges Aufbleuden dos Lastzuges verursacht worden sei. Es sei auch nicht auszuschließen, daß der Lastzug einen Reifenschaden gehabt und deshalb aus seinei’ Fahrbahn hinausgeraten sei. Darüber hinaus liege cs nahe, daß der Fahrer des Lastzuges kurz vor dem Zu-samraenprall diesen leicht nach links gesteuert habe, nachdem er vorher an einer ihm entgegenkommenden Kolonne von etwa 15 Fahrzeugen vorbeigefatoen sei. Jedenfalls habe der Aufbau des Lastzuges in die Fahi'bahn des Motorrollers hineingeragt. Zudem sei der Lastzug mit überhöhter Geschwind iglceit gefahren<•
Die Klägerin hat für unfallbcdingte Auslagen einen Betrag von 1 100 DM gefordert und um die BestStellung gebeten > daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Br 73 der Ansicht, der Unfall habe für seinen Sohn ein unabwendbares Ereignis dargestellt« Der Lastzug sei mit normaler Geschwindigkeit und abgeblendetem Licht auf der rechten Fahrbahn gefahren* Erst nach dem Zusammenstoß sei er infolge Verklemmung der Steuerung durch den raitgeschleiften Motorroller nach links hinübergekommen* Sein Sohn habe dem aus einer Entfernung von knapp 20 m mit hoher Geschwindigkeit überraschend auf den Lastzug zukommenden Motorroller auch bei niedrigerer Geschwindigkeit nicht ausweichen können* Er habe durch sofortiges Bremsen den Lastzug auf kurze Entfernung zu dem Stehen gebracht*
Das Landgericht hat den bezifferten Klageantrag dem Grunde nach im Rahmen der Vorschriften des Straßenverkchrs-gesetzes für gerechtfertigt erklärt und mit der gleichen Beschränkung die beantragte Feststellung getroffen« Das von der Klägerin gegen die unbekannten Erben des	er-
zielte Urteil ist mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen worden.
Der Beklagte.hat mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt« Die UtfHB	aü“ un& Schadens-
versicherungs-Gesellschaft in	ist	als Träger der
 Haftpflichtversicherung des HflBMHBlund seiner Erben
 dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten,. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch 'klargejtel.lt, daß die >'Schadensersatzpflicht nicht oin-tritt, soweit Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind» Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent b chei dun«s griüid e 3
1« Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten als Halter des [Lastzuges gemäß § 7 Abs* 2 StVG zu führenden Beweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht als erbracht angesehen. Es scheidet zv/ar ein plötzliches Aufblenden der Scheinwerfer des Lastzuges als Unfallursache aus, bejaht aber die Möglichkeit, daß die überhöhte Geschwindigkeit des Lastzuges den Unfall mitverursacht hat« Die Spitzengeschwindigkeit des Lastzuges kurz vor dem Zusammenstoß betrug nach der Feststellung des Berufungsgerichts 62 knv'st. Diese Geschwindigkeit lag über der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, die gemäß § 9 Abs. 2 StVO der dsmals gültigen Fassung bei dem aus Motorwagen und Anhänger bestehenden, insgesamt ein Eigengewicht von 10 278 kg aufweisenden Lastzug 60 km/st betrug. Die Geschwindigkeit sei aber auch, so führt das Berufungsgericht aus, deshalb zu hoch-gewesen, weil der Lastzug mit abgeblendetcm Scheinwerfer gefahren sei, der Fahrer also nur eine Sichtweite von etwa 25 m gehabt habe« Innerhalb dieser Strecke habe er den mit 20 454 ltr. Iraubensaft beladenen Lastzug keinesfalls anhalten können. Angesichts der Größe und Breite des
 
Lastzuges* der Wölbung der nur 5,80 m breiten Fahrbahn, des starken Gegenverkehrs und der möglichen Scliub-v/irkung der Ladung wäre, so raeint das Berufungsgericht, ein besonders vorsichtiger Fahrer erheblich) langsamer gefahren«. Allerdings spräche bei der nicht zu erklärenden Fahrweise des Motorrollerfahrers manches dafür, daß II
auch bei niedrigerer Geschwindigkeit des Lastzuges auf diesen auf gefahren wäre. Es sei aber andererseits nicht aus« zuschließen, daß bei niedrigerer Geschwindigkeit der Unfall - jedenfalls mit seinen schlimmen Auswirkungen— vermieden worden wäre. Insbesondere liege es im Bereich des Möglichen, daß ;?%■■■■) nur infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit auf die Gegenfahrbahn geraten sei und daß er den Motorroller noch rechtzeitig auf seine Fahrbahn habe zurüclc-reissen können, wenn er bei geringerer Geschwindigkeit des Lastzuges etwas mehr Zeit gehabt hätte«
2t- Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die an den Entlastungobeweis des Kraftfahrzeughalters zu stellenden Anforderungen übei*spannt. Es sei ausgeschlossen,''daß sich die ganz geringfügige Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt habe« Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Sichtweite des Fahrers des Lastzuges deshalb .grösser gewesen sei, weil die Scheinwerfer zahlreicher entgegenkommender Fahrzeuge die Fahrstrecke beleuchtet hätten« Der Sohn des Beklagten habe sich nicht darauf einzustellen brauchen, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug plötzlich die Fahrbahn wechsleo Einem solchen Vorhalten sei auch bei geringerer Geschwindigkeit nicht wirksam zu begegnen. Wenn aus nicht geklärten Gründen überraschend auf den Lastzug zugefahren sei, so könne es sich nicht um ein zufälliges Ab*
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kommen von dor Fahrbahn handeln, wie das Berufungsgericht unterstelle. Vielmehr müsse das Abblendlicht des Lastkraftwagens.	veranlaßt	habe,	geradezu	auf den
 Lastzug loszufahren® Bann aber scheide der vom Berufungsgericht als möglich angenommene Unfallhergang aus« Bas ver-kehrswidrige Verhalten des HQ^HMP^nne der Geschwindigkeit des Lastzuges nichts zu tun haben»
3- Bie Rügen der Revision greifen nioht durch«
Auch die Revision Vermag nicht in Zweifel zu ziehen, daß der Sohn des Beklagten schuldhaft eine klare gesetzliche Vorschrift über die von dem Lastzug einzuhaltende Geschwindigkeit verletzt hat« Es laßt sich aber auch rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Würdigung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG die Ansicht gewonnen hat „ ein besonders sorgfältig fahrender Kraftfahrer würde aus den im einzelenen näher bezeichneten Gründen die Geschwindigkeit erheblich unter 60 km/st gehalten haben. Bei diesen Erwägungen spielten keineswegs nur die Sichtverhältnisse eine Rolle» Im übrigen war die Kolonne mehrerer beleuchteter Fahrzeuge schon an dem Lastzug vorbeigefahren, als dieser noch eine Geschwindigkeit von über 60 km/st einhielt« Banach müssen zu dem mindesten Zweifel bestehen, ob der Fahrer bei der eingehalteneh Geschwindigkeit der Anforderung gerecht werden konnte, innerhalb der überschaubaren Strecke das Fahrzeug vor einem Hindernis anhalten zu können. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht nach den festgestellton Umständen ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß die Geschwindigkeit des Lastzuges nicht nur wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze, sondern auch nach der besonderen Verkebrslage, insbesondere nach den Sicht-verhältnissen überhöht war. Bann scheitert aber eine Ent-
lastung, wenn nicht positiv festzustellen ist, daß die Geschwindigkeit des Lastzuges für die Entstehung des Unfalls unerheblich war* Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich im Rahmen des § 7 Abs* 2 StVG die Beweislast auch hinsichtlich dieses Ursachenzusnn wen-hangs zu Lasten des Kraftfahrzeughalters umkehrt. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine mögliche Ursächlichkeit der* hohen Geschwindigkeit auf die Schadens ent stchung gegen die Denkgesetzc verstossen« deshalb	plötzlich
 in Richtung auf den näher kommenden Lastzug gefahren ist, konnte vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden. Es ist eine bloße Annahme der Revision, daß der Grund in der Lichtwirkung des Abblendlichts des Lastzuges liegen müsse« Notwendig ist eine solche Erklärung nach der Lebenserfahrung keineswegs« Kann der Grund nach Ansicht des Tat-richters auch in einem vorübergehenden Nachlassen der Aufmerksamkeit des	zu	sehen	sein,	so	ist	es
 nicht auszuschließen, daß HflHBIIBbei geringerer Ge-schwindigkcit des Lastzuges Gelegenheit gehabt hätte, den Motorroller, den er versehentlich etwas nach links gelenkt hatte, noch vor Annäherung des Lastzuges wieder nach rechts zu reissen. Muß man aber damit rechnen,daß eine solche Möglichkeit besteht, so ist dio Betriebsgefahr des Lastzuges nicht in der gemäß § 7 Abs, 2 StVG erforderlichen T/eise als Unfallursachc ausgeräumt. Es kommt bei der Entscheidung über den Anspruch aus § 7 StVG nicht daraxif an, ob für die eine oder andere Möglichkeit dos Unfallherga^gs eine grössere Wahrscheinlichkeit besteht. Vielmehr ist es allein maßgeblich, ob es der Beklagte zur Überzeugung des Qlatrichters
 auogeräumt hat, daß von ihm zu vertretende Umstände Lilfj U: i f nliiu'sache ausscheiden«, Da der Beklagte diesen Beweis nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geführt hat? ist seine Haftung aus dem Straßciivorlcehrsgcsetz mit rechtlich zutreffender Begründung bejaht worden*
Daß nach den Ecotstellungcn des Berufur.gcurteils der wesentliche und im Vordergrund sichende ursächliche Beitrag zur Unfallentetelmng von dem Motorroller des HflBHHHBausgegangon ist, ändert an dieser Beurteilung nichts«
4® Da die Ausführungen des Berufungsger±chi-u auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung in allem stand*-halten, war die Revision des Beklagten mit der Kosten- • folge des § 97 ZPO zurüclczuweisenv
 Ke iß
 Engels
Bundesrichter Dr«K»£«Meyer ist wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhindert®
Heiß
 DrcBode
 Dr.Hauß