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BGH · VI ZR 135/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 135/57

Es wird weiter festgestellt, daß, falls der bei dem Unfall vom 14* Juni 1949 verletzte Alfred Schf^ vor dem 29« Dezember 1981 (d.i. vor Vollendung seines 65» Lebensjahres) an den Folgen der Verletzungen sterben sollte, der Beklagte als Gesamtschuldner mit dem durch Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 14* Juli 1952 verurteilten Bautechniker Franz FflHf (Aktenzeichens 7 0 144/52) verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen, die sie infolge des Todes an die Ehefrau Schfl^ zu leisten hat, insoweit zu ersetzen, als die Ehefrau auf Grund des Unfalls Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und FflMl haben würde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1180,90 DM bereits vor Klageerhebung an Sch|^^ geleisteter Rente zu verurteilen, ferner für die Lebzeit des SchflB^ bis zu dessen Vollendung des 65« Lebensjahres zu dem Ersatz städtische Baukontrolleur NI einer monatlichen Rente von 49»50 DM* Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, im gleichen Umfang wie oben ihr etwaige an Schulz zu zahlende Rentenerhöhungen zu ersetzen, und endlich die Feststellung, daß der Beklagte auch verpflichtet sei, ihr die nach einem etwa vor Vollendung des 65. Das Urteil in dem Vorprozeß gegen Schfl^, das in Rechtskraft erwachsen sei, aber nicht die Klägerin betreffe, beruhe insofern auf einer irrigen Grundlage, als die Ursächlichkeit der mangelnden Baugenehmigung für den späteren Einsturz bejaht worden sei» Auch wenn die Baugenehmigung, die auf Grund der anderweiten Bauzeichnung schon bewilligt, aber nicht ausgehändigt worden sei, im Zeitpunkt des Unfalls bereits Vorgelegen haben würde, hätte sich genau so wenig um diesen Umstand gekümmert; im übrigen hätte er alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht bei und Fittgen vorgenommen, so daß er weder aus § 823 BGB noch aus § 836 BGB hafte. Entscheidungsgründe Io Die Revision des Beklagten rügt in erster Linie die angeblich falsche Besetzung des Berufungsgerichts, des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln« Dieser hatte in der Tat zur"Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vom 29» März 1957 und des am 3» Mai 1957 verlcündeten Urteils keinen eigentlichen Vorsitzenden, sondern nur einen Oberlandesgerichtsrat als stellvertretenden Vorsitzenden* Die Senatspräsidentenstelle war unbesetzt, bis der vorherige stellvertretende Vorsitzende zu dem Senatspräsidenten ernannt und ihm durch Präsidialbeschluß der Vorsitz im 4» Zivilsenat übertragen wurde» Zu diesen von der Revision vorgetragenen Umständen haben die zuständigen Stellen der landesjustiz-verwaltung folgende Erklärungen abgegeben, die den Parteivertretern vor der Revisionsverhandlung bekanntgegeben und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind: .o o Die durch den Haushaltsplan 1956 mit Wirkung vom 1o April 1956 neu bewilligte Senatspräsiden-tenstelle war im Zeitpunkt der Aufstellung des Geschäftsplans für das Jahr 1957 am 16» November 1956 noch nicht besetzt» Demzufolge führte Ober-landesgerichtsrat ScflH^-Th^^ die Geschäfte des 4o Zivilsenats als stellvertretender Senatsvorsitzender» Als Herr ScflBP-Th4V durch Urkunde vom 9» Juli 1957 zu dem Senatspräsidenten ernannt und durch Erlaß des Justizministers »»«. Da bei der Aufstellung des Geschäfts plans für das Jahr 1957 eine dem Oberlandesgericht Köln durch den Haushaltsplan 1956 mit Wirkung vom 1* April 1956 neu bewilligte Senatspräsidentenstelle noch nicht besetzt war, konnte der Vorsitzende des 4* Zivilsenats im Geschäft«plan namentlich nicht aufgeführt werden« Dabei ging das Präsidium davon aus, daß der Vorsitz im 4« Zivilsenat demnächst von dem von der Die Übernahme des Vorsitzes im 4* Zivilsenat durch einen der übrigen Senatspräsidenten hielt das Präsidium nicht für zulässig, da diese durch den Vorsitz in ihrem eigenen Senat so in Anspruch genommen waren, daß keiner von ihnen zusätzlich den Vorsitz im 4- Senat hätte übernehmen können* .«• Danach ist es zwar außergewöhnlich, aber aus den besonderen Vorgängen erklärlich, daß die Besetzung der neugeschaffenen Stelle mehr als ein Jahr in Anspruch genommen hat. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden^ daß das Präsidium des Oberlandesgerichts Köln bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für 1957 zunächst den 4. Das Berufungsgericht, hat die Klage sowohl aus § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit §§ 367 Abs« 1 Ziff« 15 StGB wie aus § 836 BGB für gerechtfertigt angesehen* Zum wenigsten aus § 836 BGB ist die Haftung des Beklagten auch gegenüber den Angriffen der Revision unbedenklich gegeben* a) Die Revision bezweifelt allerdings, daß es sich bei der eingestürzten Decke, da zu einem noch im Wiederaufbau stehenden Gebäude gehörig, um einen Gebäudeteil im Sinne des § 836 BGB gehandelt habe« Dem kann nicht zugestimmt werden* Vielmehr trifft der Grundgedanke des im Berufungsurteil angeführten und von der Revision im anderen Sinne ausgelegten Urteils des leichsgerichts Warn* 1912 Nr« 78 zu. Die Haftung des Eigentümers tritt bei Vorlage aller sonstigen Voraussetzungen dann, allerdings such erst dann ein, wenn der den Unfall verursachende Teil strukturell mit dem zu errichtenden Gebäude so verbunden war, daß dieser Teil seinen späteren Aufgaben zu dienen in der Lage war, sofern er nicht eben Errichtungsfehler aufwies« Der vom Reichsgericht behan-„ verbauten delte Pall betraf einen noch nicht endgültig/und während des Einbaus abgestürzten Träger« Ein solcher ist ebensowenig ein Gebäudeteil wie etwa noch nicht eingebaute., Hier aber handelt es sich um eine Betondecke, die zehn Tage vor dem Unfall gegossen war* Auch bei einer solchen mag noch weiteres Abbinden eintreten und erforderlich sein* Normalerweise trägt sie aber bereits, wie die Lebenserfahrung ergibt» Gerade aus der Tatsache der Entschalung der Decke folgt, daß nach Ansicht der Bauleitung die Decke mit b) Zu Recht sieht das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Pehlers bei der Errichtung des Baues als gegeben an« Auch die Revision bezweifelt das offenbar nicht-Sie trägt, allerdings in anderem Zusammenhang, selbst vor, daß und bewußt und gewollt wegen Pehlens des letzten Eisenträgers von der geplanten Beckenkonstruktion abgewichen seien«, Baß die neu geplante Konstruktion - eine auf 6 in freitragende Betondecke mit gewissen Moniereisen, deren Zahl zudem streitig ist - fehlerhaft gewesen ist, ist im Grunde genommen auch zwischen den Parteien unstreitig, zudem vom Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt« Nun ist bezüglich der Voraussetzungen der Haftung gemäß § 836 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von zwei Umständen auszugehen« Erstens handelt es sich um eine rein objektive Voraussetzung, ohne daß es erforderlich wäre, den Gefahrenzustand auf ein Verschulden irgendwelcher Personen zurückzuführen (BGH III ZR 142/50, IM § 836 Nr« 4 = VersR 1952, 207). Auch der Beklagte hat ebenso wie es sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zunächst nicht den Gedanken geäußert, daß * etwa nur ein zwischen dem Gießen der Becke und dem Unfall stattgefundener sehr starker Regen und die dadurch erfolgte Verschlechterung des Betons die Einsturzursache gewesen sei. März 1956 festgestellt, daß in den ersten Tagen nach dem Guß der Becke keineswegs, wie der Beklagte behaupte, eine ganz außergewöhnliche Regenperiode eingesetzt habe und daher von vornherein unwahrscheinlich sei, daß dieser nicht außergewöhnliche Regen eine Trägerdecke mit ordnungsgemäßem Trägerabstand hätte zu dem Einsturz bringen können. Bas ist eine tatsächliche, vom Vortrag des Beklagten unabhängige Würdigung des Berufungsgerichts, das sich auf Grund dieser Erwägung und der Ausführungen des Sachverständigen Gronack diesem dahin angeschlossen hat, die Becke wäre bei Einbau eines weiteren Trägers nicht eingestürzt. September 1957 (VI ZR 139/56, VersR 1958, 107) ein, wonach der Beweis des ersten Anscheins für die fehlerhafte Errichtung einer Decke spricht, wenn diese in verhältnismäßig kurzer Zeit (damals 11 Wochen) ohne erkennbare Ursache aus dem Bau herausbricht. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter festge-stellt, daß der Beklagte nicht den ihm obliegenden Entlastungsbeweis aus § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt hat. Sie konnte also schon an sich die Tatsache, daß der Beklagte ohne Wahrung der notwendigen Verantwortung gehandelt hatte, nicht mehr gleichsam nachträglich aus der Welt schaffen* Aber selbst wenn der Auftrag von Anfang an an Gflfl und Hdfl oder Tfl^ und einen anderen zuverlässigen Mann erteilt worden wäre, könnte nicht angenommen werden, daß der Beklagte die gemäß § 836 BGB bestehende Vermutung des eigenen ursächlichen Verschuldens ausgeräumt hätte» Tflfl hatte den Bau für den Beklagten ohne Baugenehmigung, die der Beklagte haben mußte, begonnen« Wie bereits im Vorprozeß vor dem erkennenden Senat ausgeführt worden ist, war es ohne weiteres aus der mehrfachen Festsetzung von Zwangsgeldern ersichtlich, daß die Behörde den Weiterbau nicht dulden wollte. Selbst wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt als zuverlässig hätte angesehen wer den können, was nicht dargetan ist, aber mit der Revision unterstellt werden mag, war nunmehr für den Bauherr die Unzuverlässigkeit ohne weiteres erkennbar. Sie lautets Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist5 der Klägerin für den Fall, daß der unter I, 2 genannte Alfred SchflB vor Vollendung des 65 > Lebensjahres an den Folgen der bei dem Unfall am 14. Juni 1949 erlittenen Verletzungen sterben sollte und die Klägerin infolge seines Todes Aufwendungen für seine Ehefrau zu leisten hat, diese Aufwendungen zu erstatten und sie mit 4 $> Jahreszinsen von den jeweiligen Fälligkeitstagen an zu verzinsen, soweit diese Aufwendungen auf die Zeit bis zu dem 31. Die Klägerin klagt aber für den Fall des Todes des SchU^ aus fremdem gemäß § 1542 RVO auf Grund ihrer eigenen Leistung auf sie übergehendem Recht» Ihr etwaiger Anspruch gegenüber dem Beklagten ist also nicht nur davon abhängig, daß sie Zahlungen leistet, sondern auch davon, daß die Zahlungsempfängerin, Frau Sch^^, von der Legalzession abgesehen, auch dem Beklagten gegenüber zu Leistungen berechtigt sein wird. Weiter ist aber daran zu denken, daß die Witwe je nach der Lage dem Beklagten gegenüber verpflichtet sein könnte, gemäß § 254 BGB später, insbesondere wenn sie etwa nicht mehr im Haushalt für den er- krankten Mann zu sorgen hat, durch eigene Arbeit zur Schadensminderung beizutragen• Ist sie gegenüber ihrem Manne nicht unterhaltsberechtigt, so kann das möglicherweise ohne Einfluß auf ihre Ansprüche gegenüber der Klägerin sein* In diesem Pall kann die Klägerin ihre Leistungen, die allein auf der sozialversicherungsrechtlichen Lage beruhen, nicht von dem Beklagten zurückverlangen• Dem war die Urteilsformel anzupassen, die ebenso wie der Klageantrag augenscheinlich dasselbe besagen sollte und deshalb nur klarzustellen war*

Zitierte Normen: § 836 BGB § 97 ZPO
BGBbauenUnfallGrundKölnKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk (nur au Ila) Nicht für die Amtliche Sammlung
2358 087
Gesetz 3 Rechtssatz:
BGB § 836
Eine neu gegossene Betondecke, die bereits im Wesentlichen abgebunden ist und die auf Anordnung der Bauleitung entschalt wird, ist ein Gebäudeteilo
 Aktenzeichen? VI ZR 135/57 Urteil des BGH vom 13* Juni 1958
OLG Köln
VI ZR 135/57
Verkündet
 am 13» Juni 1958 Kriegl; Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Metzgermeisters Karl	in	Wfl^^gassefl|9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
in
___Jtraße 0, vertreten durch ihren Leiter, daselbst,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. X.E. Meyer, Hanebeck und Br. Bode
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für Recht erkannts
 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

*
Boch wird der Ausspruch zu III in dem durch dieses Urteil bestätigten Grund- und Teilurteil der 1»
L

Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 27o Juni 1955 zur Klarstellung wir folgt gefaßt?
Es wird weiter festgestellt, daß, falls der bei dem Unfall vom 14* Juni 1949 verletzte Alfred Schf^ vor dem 29« Dezember 1981 (d.i. vor Vollendung seines 65» Lebensjahres) an den Folgen der Verletzungen sterben sollte, der Beklagte als Gesamtschuldner mit dem durch Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 14*
Juli 1952 verurteilten Bautechniker Franz FflHf (Aktenzeichens 7 0 144/52) verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen, die sie infolge des Todes an die Ehefrau Schfl^ zu leisten hat, insoweit zu ersetzen, als die Ehefrau auf Grund des Unfalls Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und FflMl haben würde. Auch sind die Aufwendungen mit 4 # Jahreszinsen von den jeweiligen Fälligkeitstagen an zu verzinsen, soweit sie auf die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1981 entfallen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin muß Sozialversicherungsleistungen auf Grund eines Unfalls erbringen, der sieh auf einem, dem Beklagten gehörigen Grundstück am 14« Juni 1949 in	W®-
4fegasse IV abgespielt hat. Während des Wiederaufbaus dieses Hauses, das durch Kriegsfolgen vernichtet war, stürzte eine Decke des dritten Stockwerks ein und riß vier Bauarbeiter mit in die Tiefe« Alle wurden verletzt; bei einem gewissen Schfl^ blieben Dauerfolgen zurück, die ihn arbeitsunfähig gemacht haben« ScJ^B^hat den Beklagten wegen seines Schadens, soweit er die Leistungen öffentlicher Versicherungsträger überstieg, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage ist in allen drei Instanzen, zuletzt durch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1953» VI ZR 36/52, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden«
Zu dem Deckeneinsturz kam es folgendermaßen;
Der Beklagte beabsichtigte im Frühjahr 1949 den Wiederaufbau vorzunehmen, er beauftragte damit den Maurerpolier TflP, wobei es streitig ist, ob dieser damals allein oder mit einem anderen zusammen in einer Arbeitsgemeinschaft tätig war. Tfl[^ besaß keine Gewerbeerlaubnis als Bauunternehmer. Die Bauausführung übernahm er zu einem Festpreis von 21.000 DM, wobei es streitig ist, welche Leistungen im einzelnen in diesem Preis enthalten sein sollten. Als bauleitender Architekt wurde der damals 26-jährige Techniker F^H^ bestellt, der keine ausreichende Ausbildung durchgemacht hatte und bezüglich dessen es streitig ist, wer ihn bezahlen sollte, ob T^p oder der Beklagte. Am 29. März 1949
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beantragten der Beklagte als Bauherr und F
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 leiter und Planverfertiger die baupolizeiliche Genehmigung, Ohne die Baugenehmigung, abzuwarten, wurde mit den Bauarbeiten begonnen« Als dies festgestellt wurde, forderte der
 Bauarbeiten einzustellen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach und erhielt darauf eine entsprechende schriftliche Aufforderung des Bauaufsichts- und Baulenkungsamtes, die mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden war« Der Be-klagte ließ weiterbauen, obwohl das Zwangsgeld festgesetzt wurde. Auch zwei weitere Einstellungsverfügungen und Zwangsgeldfestsetzungen ließ er unbeachtet. Ein von ihm am 4«.
Juni 1949 an das Bauaufsichtsamt gerichteter Antrag auf Absetzung des Zwangsgdldes wurde am 13 c Juni 1949 abgelehnt. Am 14, Juni 1949 stürzte die Decke des dritten Obergeschosses ein.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall sei durch eine völlig unsachgemäße Bauweise verursacht worden« Ein vorgesehener Eisenträger habe gefehlt, wie man beim Bau bemerkt habe. Man habe darauf eine mehr als 6 m freitragende Eisenbetondecke, die zudem mit ungenügenden Moniereisen versehen gewesen sei^imzureichendem Beton errichtet, eine Bauweise, die niemals genehmigt worden wäre« Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 1542 RVO in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB und 367 Abs. 1 Er. 15 StGB in Anspruch, außerdem aber auch aus § 836 BGB.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1180,90 DM bereits vor Klageerhebung an Sch|^^ geleisteter Rente zu verurteilen, ferner für die Lebzeit des SchflB^ bis zu dessen Vollendung des 65« Lebensjahres zu dem Ersatz
 städtische Baukontrolleur NI
den Beklagten auf, die
 
einer monatlichen Rente von 49»50 DM* Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, im gleichen Umfang wie oben ihr etwaige an Schulz zu zahlende Rentenerhöhungen zu ersetzen, und endlich die Feststellung, daß der Beklagte auch verpflichtet sei, ihr die nach einem etwa vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintretenden Tod des SchflPan dessen Witwe zu zahlende Rente zu ersetzen»
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt9 Er hat bestritten, der Klägerin zu haften. Das Urteil in dem Vorprozeß gegen Schfl^, das in Rechtskraft erwachsen sei, aber nicht die Klägerin betreffe, beruhe insofern auf einer irrigen Grundlage, als die Ursächlichkeit der mangelnden Baugenehmigung für den späteren Einsturz bejaht worden sei»
In Wirklichkeit hätten nämlich TflH^ und der zur Zeit des Einsturzes mit ihm zusammenarbeitende H4P ganz anders gearbeitet, als es in den Bauzeichnungen vorgesehen gewesen sei. Auch wenn die Baugenehmigung, die auf Grund der anderweiten Bauzeichnung schon bewilligt, aber nicht ausgehändigt worden sei, im Zeitpunkt des Unfalls bereits Vorgelegen haben würde, hätte	sich	genau so wenig um diesen
 Umstand gekümmert; im übrigen hätte er alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht bei und Fittgen vorgenommen, so daß er weder aus § 823 BGB noch aus § 836 BGB hafte.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetenen Feststellungen getroffen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Die Revision des Beklagten rügt in erster Linie die angeblich falsche Besetzung des Berufungsgerichts, des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln« Dieser hatte in der Tat zur"Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vom 29» März 1957 und des am 3» Mai 1957 verlcündeten Urteils keinen eigentlichen Vorsitzenden, sondern nur einen Oberlandesgerichtsrat als stellvertretenden Vorsitzenden* Die Senatspräsidentenstelle war unbesetzt, bis der vorherige stellvertretende Vorsitzende zu dem Senatspräsidenten ernannt und ihm durch Präsidialbeschluß der Vorsitz im 4» Zivilsenat übertragen wurde» Zu diesen von der Revision vorgetragenen Umständen haben die zuständigen Stellen der landesjustiz-verwaltung folgende Erklärungen abgegeben, die den Parteivertretern vor der Revisionsverhandlung bekanntgegeben und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind:
Io Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 24* April 1958:
.o o Die durch den Haushaltsplan 1956 mit Wirkung vom 1o April 1956 neu bewilligte Senatspräsiden-tenstelle war im Zeitpunkt der Aufstellung des Geschäftsplans für das Jahr 1957 am 16» November 1956 noch nicht besetzt» Demzufolge führte Ober-landesgerichtsrat ScflH^-Th^^ die Geschäfte des 4o Zivilsenats als stellvertretender Senatsvorsitzender» Als Herr ScflBP-Th4V durch Urkunde vom 9» Juli 1957 zu dem Senatspräsidenten ernannt und durch Erlaß des Justizministers »»«. rückwirkend
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zu dem 1, Mai 1957 in die freie Senatspräsidentenstelle eingewiesen wurde, übernahm er den ordentlichen Vorsitz im 4« Zivilsenat* .
2a Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten zu Köln vom 3. Januar 1958 in einer anderen, in Bezug genommenen Akte:
o... Da bei der Aufstellung des Geschäfts plans für das Jahr 1957 eine dem Oberlandesgericht Köln durch den Haushaltsplan 1956 mit Wirkung vom 1* April 1956 neu bewilligte Senatspräsidentenstelle noch nicht besetzt war, konnte der Vorsitzende des 4* Zivilsenats im Geschäft«plan namentlich nicht aufgeführt werden« Dabei ging das Präsidium davon aus, daß der
 Vorsitz im 4« Zivilsenat demnächst von dem von der
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Landesregierung noch zu ernennenden Senatspräsidenten übernommen werden sollte» Dem Präsidium war bekannt, daß ein Besetzungsvorschlag für die vakante Stelle unter dem 9* August 1956 dem Justizministerium unterbreitet worden war, so daß in aller Kürze mit der Besetzung der Stelle gerechnet werden konnte*
Die Übernahme des Vorsitzes im 4* Zivilsenat durch einen der übrigen Senatspräsidenten hielt das Präsidium nicht für zulässig, da diese durch den Vorsitz in ihrem eigenen Senat so in Anspruch genommen waren, daß keiner von ihnen zusätzlich den Vorsitz im 4- Senat hätte übernehmen können* .«•
3o Schreiben des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8* Mai 1958:
Es trifft zu, daß der Oberlandesgerichtspräsident
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in Köln mit Bericht vom 9. August 1956 die Besetzung der durch den Haushalt 1956 neu geschaffenen Senatspräsidentenstelle bei dem Oberlandesgericht vorgeschlagen hat.
In Abweichung von dem Besetzungsvorschlag war zunächst in Aussicht genommen, die Stelle einem im Justizministerium tätigen Ministerialrat zu über- . tragen. Die Erörterungen hierüber zogen sich einige Monate hin.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1957 habe ich sodann die Besetzung der Stelle mit einem Amtsgerichtsdirektor in Köln bei der Landesregierung in die Wege geleitet. Das Kabinett hat in seiner Sitzung vom 26. März 1957 diese Ernennung auch beschlossen. Der Amtsgerichtsdirektor hat mir jedoch am 3«
April 1957 mitgeteilt, daß seine noch kurz vorher ausdrücklich erklärte Bereitschaft zur Übernahme einer Senatspräsidentenstelle in Köln nunmfehr nicht mehr vorhanden sei.
Mit Schreiben vom 7* Mai 1957 habe ich dem Kabinett einen neuen Besetzungsvorschlag unterbreitet, der in der Sitzung vom 2. Juli 1957 verabschiedet wurde. Die Ernennung des Senatspräsidenten ist dann am 9« Juli 1957 erfolgt.
Danach ist es zwar außergewöhnlich, aber aus den besonderen Vorgängen erklärlich, daß die Besetzung der neugeschaffenen Stelle mehr als ein Jahr in Anspruch genommen hat. Bei jeder Stellenbesetzung muß der Einstellungsbehörde ein gewisser, den Verhältnissen entspre-

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ehender Zeitraum zur Auswahl und etwa zu dem Vergleich mehrerer in Betracht kommender Anwärter zur Verfügung stehen- Bas gilt verstärkt bei Beförderungen in der richterlichen Laufbahn, die nur unter den Voraussetzungen des § 9 CTG möglich sind, also im Gegensatz zu den Beförderungen von Beamten der vorherigen Zustimmung des Richters bedürfen. Je gewichtiger der Rang des neuen Postens ist, desto mehr muß der Verwaltung auch eine Möglichkeit sorgfältiger Auswahl und weiter eine Zeit gewährt sein, damit die in Aussicht Genommenen nun ihrerseits ihre Entscheidungen erwägen können. Kommen dann zu der eigentlichen Erwägungsfrist Verzögerungen durch unvorhergesehene Ereignisse, wie etwa die Ablehnung der Beförderung durch einen ursprünglich bereiten Richter, so handelt es sich um eine Entwicklung, die ebensowenig verhindert werden kann, wie etwa ein nach der Ernennung, aber vor der Stelleneinweisung eintretender Todesfall oder dergleichen» Die Verzögerung in der Stellenbesetzung ist also im vorliegenden Pall aus den besonderen gegebenen Gründen gerechtfertigt.
Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden^ daß das Präsidium des Oberlandesgerichts Köln bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für 1957 zunächst den 4. Zivilsenat ohne ordentlichen Vorsitzenden belassen hatte» Eine Mitverwaltung durch den Präsidenten eines anderen Senats wäre, wie in BGHZ 9, 291 dargestellt, zu dem wenigsten bedenklich gewesen. Bie vorgenommene Lösung, den Vorsitz zunächst offen zu lassen, kann unter den Umständen, daß eine baldige Besetzung in sicherer Aussicht war, nicht als falsch angesehen werden und wurde dies auch nicht dadurch, daß die Ernennung später aus unvorhersehbaren Gründen mehr Zeit als unter normalem Verlauf zu erwarten war, in Anspruch nahm»
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Das Berufungsgericht, hat die Klage sowohl aus § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit §§ 367 Abs« 1 Ziff« 15 StGB wie aus § 836 BGB für gerechtfertigt angesehen* Zum wenigsten aus § 836 BGB ist die Haftung des Beklagten auch gegenüber den Angriffen der Revision unbedenklich gegeben*
a)	Die Revision bezweifelt allerdings, daß es sich bei der eingestürzten Decke, da zu einem noch im Wiederaufbau stehenden Gebäude gehörig, um einen Gebäudeteil im Sinne des § 836 BGB gehandelt habe« Dem kann nicht zugestimmt werden* Vielmehr trifft der Grundgedanke des im Berufungsurteil angeführten und von der Revision im anderen Sinne ausgelegten Urteils des leichsgerichts Warn* 1912 Nr« 78 zu. Die Haftung des Eigentümers tritt bei Vorlage aller sonstigen Voraussetzungen dann, allerdings such erst dann ein, wenn der den Unfall verursachende Teil strukturell mit dem zu errichtenden Gebäude so verbunden war, daß dieser Teil seinen späteren Aufgaben zu dienen in der Lage war, sofern er nicht
 eben Errichtungsfehler aufwies« Der vom Reichsgericht behan-„	verbauten
 delte Pall betraf einen noch nicht endgültig/und während
 des Einbaus abgestürzten Träger« Ein solcher ist ebensowenig ein Gebäudeteil wie etwa noch nicht eingebaute., auf einem Gerüst liegende Ziegelsteine (Staudinger / Keidel, BGB 11. Aufl. § 836 Anm« 4 b^ von Dassel, Recht 1920, HO). Hier aber handelt es sich um eine Betondecke, die zehn Tage vor dem Unfall gegossen war* Auch bei einer solchen mag noch weiteres Abbinden eintreten und erforderlich sein* Normalerweise trägt sie aber bereits, wie die Lebenserfahrung ergibt» Gerade aus der Tatsache der Entschalung der Decke folgt, daß nach Ansicht der Bauleitung die Decke mit
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dem Gebäude planmäßig und sachgemäß zu dem wenigsten so weit verbunden war, daß der Bau weitergehen konnte * Auf die Präge, ob bereits ein Verkehr im Hause zugelassen war, kommt es im vorliegenden Pall schon deshalb nicht an, weil fUr die Verunglückten, die Bauarbeiter, die Benutzung naturgemäß ordnungsmäßig und gerade geboten war«
b)	Zu Recht sieht das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Pehlers bei der Errichtung des Baues als gegeben an« Auch die Revision bezweifelt das offenbar nicht-Sie trägt, allerdings in anderem Zusammenhang, selbst vor, daß	und	bewußt	und gewollt wegen Pehlens des
 letzten Eisenträgers von der geplanten Beckenkonstruktion abgewichen seien«, Baß die neu geplante Konstruktion - eine auf 6 in freitragende Betondecke mit gewissen Moniereisen, deren Zahl zudem streitig ist - fehlerhaft gewesen ist, ist im Grunde genommen auch zwischen den Parteien unstreitig, zudem vom Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt« Nun ist bezüglich der Voraussetzungen der Haftung gemäß § 836 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von zwei Umständen auszugehen« Erstens handelt es sich um eine rein objektive Voraussetzung, ohne daß es erforderlich wäre, den Gefahrenzustand auf ein Verschulden irgendwelcher Personen zurückzuführen (BGH III ZR 142/50, IM § 836 Nr« 4 = VersR 1952, 207). Zum wenigsten in diesem Zusammenhang ist es daher belanglos, ob Taute und	aus	irgendwelchen	entschuldbaren Motiven gehan-
delt haben, ob, worauf die Revision Wert legt, die Pehl-konstruktion mit Wissen eines erfahrenen Fachmanns, des Bauunternehmers	erfolgt	ist, auf den nach Ansicht
 der Revision die kritischen Feststellungen des Berufungsgerichts über	und	FflH^ nicht zutreffen, und ob
 
schließlich der Beklagte seihst von der Fehlkonstruktion etwas gewußt hat»
Zweitens ist es aber auch nicht erforderlich, daß der bei der Errichtung vorgekommene Fehler die e i n z i ge Ursache des Schadens gewesen ist (BGH aaO; zutreffend ähnlich OLG Stuttgart VHS 7, 246). Auch der Beklagte hat ebenso wie es sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zunächst nicht den Gedanken geäußert, daß * etwa nur ein zwischen dem Gießen der Becke und dem Unfall stattgefundener sehr starker Regen und die dadurch erfolgte Verschlechterung des Betons die Einsturzursache gewesen sei. Nun hat allerdings die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe einen Vortrag des Beklagten übergangen, wie sich aus der Tatbestandsberichtigung ergebe, wonach es unmittelbar in der Nacht nach dem Gießen der Becke stark geregnet habe. Bern ist aber nicht so. Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich unter Bezugnahme auf die amtliche Auskunft des deutschen Wetterdienstes vom 7. März 1956 festgestellt, daß in den ersten Tagen nach dem Guß der Becke keineswegs, wie der Beklagte behaupte, eine ganz außergewöhnliche Regenperiode eingesetzt habe und daher von vornherein unwahrscheinlich sei, daß dieser nicht außergewöhnliche Regen eine Trägerdecke mit ordnungsgemäßem Trägerabstand hätte zu dem Einsturz bringen können. Bas ist eine tatsächliche, vom Vortrag des Beklagten unabhängige Würdigung des Berufungsgerichts, das sich auf Grund dieser Erwägung und der Ausführungen des Sachverständigen Gronack diesem dahin angeschlossen hat, die Becke wäre bei Einbau eines weiteren Trägers nicht eingestürzt.
Bas Fehlen dieses Trägers ist also zu dem wenigsten eine Ursache des späteren Einsturzes. Es kommt also
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nicht darauf an, ob ein vorheriger Regen zu einem Ausspülen des Zements aus dem Beton geführt hat und insbesondere, wann dieser Regen gefallen ist und ob darauf bezügliche Beweisanträge übergangen worden sind«
Schließlich greift auch die Erwägung im Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1957 (VI ZR 139/56, VersR 1958, 107) ein, wonach der Beweis des ersten Anscheins für die fehlerhafte Errichtung einer Decke spricht, wenn diese in verhältnismäßig kurzer Zeit (damals 11 Wochen) ohne erkennbare Ursache aus dem Bau herausbricht. Sch'on die Tatsache des Unfalls liefert also den Ansebeinsbeweis für die fehlerhafte Errichtung. Der Anscheinsbeweis würde nur dann ausgeräumt sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit dargetan wäre, daß andere Gründe als Errichtungsfehler die e i n z i g e Ursache des Unfalls gewesen seien. Davon kann nicht die Rede sein, zu demal nicht einmal behauptet ist, der übliche Schutz neugegossener Betonteile gegen Regen (Schutzdecken usw.) sei vorgesehen gewesen.
c)	Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter festge-stellt, daß der Beklagte nicht den ihm obliegenden Entlastungsbeweis aus § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt hat.
Das Berufungsgericht hat das Scheitern des Entlastungsbeweises in erster Linie daraus geschlossen, daß	un-
fähig und unzuverlässig gewesen sei. Die Revision setzt dem «entgegen, daß	in	einer Arbeitsgemeinschaft mit
 Hflfr gestanden habe, gegen den irgendwelche Bedenken nicht vorliegen. Dieser Punkt ist aus mehrfachen Gründen belanglos. Der Beklagte hat den Auftrag an den nicht qualifizierten T^^ erteilt. Schon das zeigt, daß er selbst ohne Innehaltung der verkehrserforderlichen Sorgfalt den Bau angeordnet hat. TflB^ ist mit	erst	in	eine Arbeite-
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gemeinschaft getreten, als nicht nur der Auftrag vergeben, sondern • *. der Bau bereits begonnen war und darüber hinaus sogar schon die EinstellungsVerfügung der Baubehörde vorlag0 Die Arbeitsgemeinschaft war von Tflfl und Hfl) ohne Kenntnis und Billigung des Beklagten als interne Abmachung vereinbart worden. Sie konnte also schon an sich die Tatsache, daß der Beklagte ohne Wahrung der notwendigen Verantwortung gehandelt hatte, nicht mehr gleichsam nachträglich aus der Welt schaffen* Aber selbst wenn der Auftrag von Anfang an an Gflfl und Hdfl oder Tfl^ und einen anderen zuverlässigen Mann erteilt worden wäre, könnte nicht angenommen werden, daß der Beklagte die gemäß § 836 BGB bestehende Vermutung des eigenen ursächlichen Verschuldens ausgeräumt hätte» Tflfl hatte den Bau für den Beklagten ohne Baugenehmigung, die der Beklagte haben mußte, begonnen« Wie bereits im Vorprozeß vor dem erkennenden Senat ausgeführt worden ist, war es ohne weiteres aus der mehrfachen Festsetzung von Zwangsgeldern ersichtlich, daß die Behörde den Weiterbau nicht dulden wollte. Die Tatsache der Verletzung der baupolizeilichen Vorschrift und die Nichtbeachtung des Zwangsgeldverfahrens ist in dem heutigen Rechtsstreit nicht mehr angegriffen. Der Beklagte und auch die Revision wollen nur noch auf Grund eines seinerzeit angeblich nicht zutreffend festgestellten Sachverhalts, wie oben dargestellt, die Kausalität der Zuwiderhandlung und damit die Haftung gemäß § 823 II bezweifeln. Das kann aber für die Frage der Haftung gemäß § 836 BGB dahingestellt bleiben. Hier ist nämlich nicht eine schuldhafte Handlung nachzuweisen, sondern nur die nicht ausgeräumte objektive Verursachung. Der Beklagte seinerseits müßte dann die Innehaltung der von ihm verlangten Sorgfalt dartun. Daß er das nicht kann, nachdem er sich um amtliche Vorschriften allgemeiner Art und die
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ihm persönlich zugegangenen Bescheide nicht gekümmert hat, ergibt sich schon aus diesem Umstand. Aber noch deutlicher ist, daß er auch nicht pflichtgemäß die Bauleitung, wem immer diese zugestanden hat, ausgewählt und überwacht hat. Auch diese hat sich ja in einer kaum zu überbietenden Weise über amtliche Anordnungen hinweggesetzt. Selbst wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt als zuverlässig hätte angesehen wer den können, was nicht dargetan ist, aber mit der Revision unterstellt werden mag, war nunmehr für den Bauherr die Unzuverlässigkeit ohne weiteres erkennbar. Wer sich über die Anordnung, die die gerade für ihn zuständige Behörde erlassen hat, in einer ganzen Kette von Zuwiderhandlungen hinwegsetzt, ist damit erkennbar unzuverlässig in seinem Gewerbe. Nichts spricht dafür, daß derjenige,* der sich für befugt ansieht, ohne Rücksicht auf Vorschriften zu entschei den, ob und wie er handeln dürfe, sich nun an andere Regeln, etwa die anerkannten Regeln seines Gewerbes halten werde, wenn ihm ein anderes Vorgehen aus seinen eigenen Gründen zweckmäßig erscheint. Wer nach Kenntnis solcher Umstände demjenigen, der gegen die amtlichen Vorschriften bewußt und gewollt zuwiderhandelt, weiter sein Vertrauen schenkt und selbst diesen Verpflichtungen nicht entsprochen hat, kann nicht beweisen, daß er selbst jede ihm zuzu demutende verkehrserforderliche Sorgfalt innegehalten habe«.
Die Klage ist also bereits aus § 836 BGB gerechtfertigt, so daß es eines Eingehens auf die Frage nicht bedarf, ob sie auch aus § 823 Abs. 2 BGB begründet ist.
Wenn also die Revision des Beklagten im wesentlichen nicht gerechtfertigt ist, so entspricht doch die antragsgemäße Urteilsformel zu III nicht völlig der Rechtslage.
Sie lautets
 Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet
 ist5 der Klägerin für den Fall, daß der unter I, 2 genannte Alfred SchflB vor Vollendung des 65 > Lebensjahres an den Folgen der bei dem Unfall am 14. Juni 1949 erlittenen Verletzungen sterben sollte und die Klägerin infolge seines Todes Aufwendungen für seine Ehefrau zu leisten hat, diese Aufwendungen zu erstatten und sie mit 4 $> Jahreszinsen von den jeweiligen Fälligkeitstagen an zu verzinsen, soweit diese Aufwendungen auf die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1981 entfallen«.
Diese Formel ist darauf abgestellt, daß der Beklagte auch die möglicherweise an die Ehefrau.des SchO erfolgenden Zahlungen der Klägerin zu ersetzen hat«. Die Klägerin klagt aber für den Fall des Todes des SchU^ aus fremdem gemäß § 1542 RVO auf Grund ihrer eigenen Leistung auf sie übergehendem Recht» Ihr etwaiger Anspruch gegenüber dem Beklagten ist also nicht nur davon abhängig, daß sie Zahlungen leistet, sondern auch davon, daß die Zahlungsempfängerin,
 Frau Sch^^, von der Legalzession abgesehen, auch dem Beklagten gegenüber zu Leistungen berechtigt sein wird. Das wird sich zwar wohl in den meisten Fällen gleichstehen, muß es aber keineswegs, da Sozialversicherungsrecht und Yf*' bürgerliches Recht einschließlich des Familienrechts nicht völlig identisch sind. Der Sozialversicherungsanspruch entsteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weitgehend unabhängig von der Lage der Witwe. Diese kann aber einmal unter der noch nicht zu übersehenden Rechtslage zur Zeit des Wegfalls des Verletzten diesem gegenüber nicht zur Unter-höltsleistung berechtigt sein. Weiter ist aber daran zu denken, daß die Witwe je nach der Lage dem Beklagten gegenüber verpflichtet sein könnte, gemäß § 254 BGB später, insbesondere wenn sie etwa nicht mehr im Haushalt für den er-
 
krankten Mann zu sorgen hat, durch eigene Arbeit zur Schadensminderung beizutragen• Ist sie gegenüber ihrem Manne nicht unterhaltsberechtigt, so kann das möglicherweise ohne Einfluß auf ihre Ansprüche gegenüber der Klägerin sein* In diesem Pall kann die Klägerin ihre Leistungen, die allein auf der sozialversicherungsrechtlichen Lage beruhen, nicht von dem Beklagten zurückverlangen• Dem war die Urteilsformel anzupassen, die ebenso wie der Klageantrag augenscheinlich dasselbe besagen sollte und deshalb nur klarzustellen war*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr.Kleinewefers
 Meiß
Hanebeck
 Dr. Bode
 Dr.K.E. Meyer