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BGH · vi zr 134/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 134/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 8. Letzterer hatte vereinbarungsgemäß von einem unter Belastung seines Hausgrundstücks bei der Landesbank und Girozentrale Saar aufgenommenen Darlehen DM 247.000 an die Banque Franco Allemande (BFA) in Saargemünd zur Sicherheit für der Fa.AflHB zu gewährende Kredite überwiesen. aufgenommenen Kredit; auch hatte er als Sicherheit zwei Lebensversicherungspolicen und einen Sparbrief über IM 100.000 bei der Stadtsparkasse V. Inzwischen ist der Beklagte aus der Bürgenhaftung entlassen worden, nachdem seit dem Zeitpunkt, in welchem die Landesbank und Girozentrale Saar dem Kläger Darlehenszusage gegeben hatte, das war am 2. Der Kläger hat den Betrag von DM 156.000 nebst 9 % Zinsen eingeklagt und vorgetragen, der Beklagte habe ihn zu demindest in Höhe dieses Betrages vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt (§ 826 BGB), jeden- - fällig per Ende Oktober, Ende November und Ende Dezember 1974 -, von denen die beiden letztgenannten vom Beklagten mitunterzeichnet waren, bezahlt; diese Wechsel seien aber (unstreitig) nicht eingelöst worden. Sie habe also den wirtschaftlichen Gegenwert erhalten und sei damit in der Lage gewesen, auf die Schuld des D. Praktisch sei dies, da die Fa.FBHHihre Schulden gegenüber der Fa.AflMM nicht beglichen habe, mit seinem, des Klägers, Geld geschehen, da die BFA wegen Nichttilgung des von der Fa.AflHB aufgenommenen Darlehens auf sein zur Sicherheit gegebenes Geld zurückgegriffen habe. habe darin bestanden, daß er nicht nur fingierte Rechnungen der Fa.AflBan die Fa.FM, sondern auch fingierte Rechnungen der Fa.FflMI an die Fa.AflflB ausgestellt, als deren Geschäftsführer auf das Konto der Fa.FMM "bezahlt” und damit Alt- Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von DM 100.617,75 stattgegeben und die Entscheidung im übrigen, nämlich soweit Rückzahlung behauptet worden war, Vorbehalten. Diese Firma sei aber von D., nicht vom Beklagten geleitet worden. Auch ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl die behauptete unerlaubte Handlung zu demindest teilweise in Frankreich begangen worden sein soll, deutsches Recht anwendet. daß das Berufungsgericht die den Beklagten belastende Aussage des Zeugen D. Denn jedenfalls greift die Rüge der Revision durch, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nur unvollständig erfaßt und sich mit wesentlichen, sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergebenden Bedenken gegen die für glaubhaft gehaltene Aussage des Beklagten bei seiner Parteivernehmung nicht auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht glaubt dessen Darstellung, daß die in der Zeit vom 2. und zwar im Verhältnis zu den vorangegangenen Tilgungsraten in auffallender Höhe von jeweils IM 14.000 bis IW 20,000 in der Regel bar eingezahlten Beträge aus dem Gewinn der Fa.Feram stammten, die bei einem monatlichen Umsatz von rd. 250.000 35 % Gewinn erzielt gehabt habe, daß er also mit dem vom Kläger der Fa.A|HH zur Verfügung gestellten Geld nichts zu tun gehabt habe. Zu einer vollständigen Beweiswürdigung hätte insbesondere auch gehört, sich damit auseinanderzusetzen, daß die genannten Rückzahlungen auffallenderweise gerade in dem Zeitpunkt begannen, in welchem die Landesbank und Girozentrale der Saar der BFA die DarlehensZusage für den Kläger gegeben hatte, und daß das vom Kläger zur Sicherung des Kredits der Fa.ÜB bereitgestellte Guthaben von DM 247.000 wegen Nichtrückführung dieses Kredits von der BFA in Anspruch genommen worden ist, wodurch der Beklagte von seiner persönlichen BürgschaftsVerpflichtung frei wurde. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dem Rechnung getragen hat,; es hätte sich sonst auch mit dem Vorbringen der Eheleute SHB in den bei gezogenen Akten des OLG Saarbrücken 6 U 8/76 (s. deren eidesstattliche Erklärung Bl. 222) auseinandersetzen und dem Beklagten Vorhalten müssen, daß gerade er ihnen erklärt haben soll, ihm habe die Ehefrau des Klägers bei dem Termin vom 19. (§ 826 BGB) (sie hält auch das Berufungsgericht für erwiesen) entscheidend beteiligt gewesen sei, sie zu demindest billigend in Kauf genommen habe, hätte das Berufungsgericht diese naheliegende Frage aufwerfen müssen, ehe es dem Beklagten Glauben schenken konnte. Es ist auch nicht zu billigen, daß das Berufungsgericht bei so vielen gegen die Gutgläubigkeit des Beklagten sprechenden Indizien ihm nicht wenigstens die Darlegung abverlangte, wodurch die Fa.F|BB plötzlich in der Lage war, über derartig hohe Geldbeträge zu verfügen, wie sie sie in dem genannten Zeitraum zurückzahlen konnte, wenn nicht durch die ihr in irgend einer Weise zufließenden Gelder aus dem Kredit der Fa.Anlaß zu einer eingehenden und kriti- Auf solche Fragen zu drängen, deren Ergebnis den Kläger ggf.zu weiteren Beweisantritten befähigen konnte, war allerdings in erster Linie Sache des klä-gerischen Prozeßbevollmächtigten, der aber offenbar in dem entscheidenden Tennin unzweckmäßigerweise durch einen ungenügend informierten Kollegen vertreten war.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 286 ZPO § 826 BGB
BFAFirmaBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 134/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Mai 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkcmdsbeamter der Geschiftsstelle
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
Geor
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 1. April 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte und D, waren Mitgesellschafter zu je 50 % und beide auch Geschäftsführer der Firma (im folgenden Fa.) FBMS.A.R.L.,
Frankreich, eines Großhandelsunternehmens für Dachdecker- und Klempnereibedarf. Im Sommer 1974 fanden zwischen D. und dem Kläger aufgrund einer von D. aufgegebenen Annonce Verhandlungen über den Ankauf eines Geschäftsanteils dieser Firma statt, die sich jedoch zerschlugen. Stattdessen kam es zur Gründung einer Ein-und Verkaufsgesellschaft mit dem Firmennamen AflHB in
 
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Form einer S.A.R.L. (Society A responsabilit£ limit&e), die am 1. Oktober 1974 in das Register eingetragen wurde. Ihre Gesellschafter waren D. und der Buchhalter der Fa. F^H| G.; Geschäftsführer wurden D. und der Kläger. Letzterer hatte vereinbarungsgemäß von einem unter Belastung seines Hausgrundstücks bei der Landesbank und Girozentrale Saar aufgenommenen Darlehen DM 247.000 an die Banque Franco Allemande (BFA) in Saargemünd zur Sicherheit für der Fa. AflHB zu gewährende Kredite überwiesen. Da die Fa. AflHBden Kredit insoweit nicht zurückzahlte, nahm die BFA die vom Kläger hinterlegte Summe in Anspruch.
Die Fa.	hatte	seinerzeit	hohe	Schulden;
D. war in diesem Zusammenhang persönlich mit der Rückzahlung eines bei der Stadtsparkasse V. aufgenommenen Darlehens von DM 300.000 in Verzug. Die Fa. FflHI stellte am 30. Juli 1975 ihre Tätigkeit ein und fiel einige Zeit später in Konkurs. Der Beklagte haftete als Bürge für den von D. aufgenommenen Kredit; auch hatte er als Sicherheit zwei Lebensversicherungspolicen und einen Sparbrief über IM 100.000 bei der Stadtsparkasse V. hinterlegt. Inzwischen ist der Beklagte aus der Bürgenhaftung entlassen worden, nachdem seit dem Zeitpunkt, in welchem die Landesbank und Girozentrale Saar dem Kläger Darlehenszusage gegeben hatte, das war am 2. August 1974, bis zu dem 20. Mai 1975, Ratenzahlungen von insgesamt DM 156.300 zur Tilgung des Darlehens D. geleistet worden waren.
Der Kläger hat den Betrag von DM 156.000 nebst 9 % Zinsen eingeklagt und vorgetragen, der Beklagte habe ihn zu demindest in Höhe dieses Betrages vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt (§ 826 BGB), jeden-
a
falls habe er Beihilfe zu dem Betrug des D. geleistet (§ 823 Abs. 2 BGB). Die Fa. AflHHhabe im September 1974 Zinkblech eingekauft und dieses gemäß Rechnungen vom 1. Oktober, 4. und 12. November 1974 an die Fa. FflH zu dem Preise von insgesamt frs. 449.244,10 verkauft. Die Fa. FflMBhabe den Kaufpreis durch Übergabe dreier Wechsel im Werte von frs. 153.496,90, 139.682,88 und 156.064,32 - fällig per Ende Oktober,
 Ende November und Ende Dezember 1974 -, von denen die beiden letztgenannten vom Beklagten mitunterzeichnet waren, bezahlt; diese Wechsel seien aber (unstreitig) nicht eingelöst worden. Die Fa. FBBBhabe das Zinkblech weiterveräußert. Sie habe also den wirtschaftlichen Gegenwert erhalten und sei damit in der Lage gewesen, auf die Schuld des D. bei der Stadtsparkasse V. Tilgungszahlungen zu leisten. Praktisch sei dies, da die Fa. FBHHihre Schulden gegenüber der Fa. AflMM nicht beglichen habe, mit seinem, des Klägers, Geld geschehen, da die BFA wegen Nichttilgung des von der Fa. AflHB aufgenommenen Darlehens auf sein zur Sicherheit gegebenes Geld zurückgegriffen habe.
Der Beklagte hat eingeräumt, '^efälligkeitsakzepte’1 für die Fa. FflMI ausgestellt zu haben. Nach seiner Darstellung haben allerdings überhaupt keine Geschäfte zwischen den Firmen FflMI und AflllBstattgefunden; vielmehr handele es sich bei den vorgelegten Rechnungen der Firma AUHi um fingierte Rechnungen. Die Manipulation des D. habe darin bestanden, daß er nicht nur fingierte Rechnungen der Fa. AflBan die Fa. FM, sondern auch fingierte Rechnungen der Fa. FflMI an die Fa. AflflB ausgestellt, als deren Geschäftsführer auf das Konto der Fa. FMM "bezahlt” und damit Alt-
 
schulden der Fag FflBR getilgt habe* Hiervon habe er, der Beklagte, aber nichts gewußt.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von DM 100.617,75 stattgegeben und die Entscheidung im übrigen, nämlich soweit Rückzahlung behauptet worden war, Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage im Umfang der Verurteilung abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich des abgewiesenen Teiles weiter.
Ent s che i dungs gründ e
I.
Das Berufungsgericht bejaht die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts und Oberlandesgerichts Saarbrücken. Es wendet, da beide Parteien deutscher Staatsangehörigkeit sind, deutsches Recht an.
Indessen hält es nicht für erwiesen, daß der Beklagte den Kläger vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt und ihn betrogen hat; insbesondere vermag es sich nicht davon zu überzeugen, daß der Beklagte den Kläger zur Gewährung des Darlehens zugunsten der Fa. AH1B veranlaßt habe, um sich letztlich aus seiner Bürgschaftsschuld zu befreien. Zwar sei die Fa. aBHB nur gegründet worden, um vom Kläger DM 250.000,— zur Sanierung der Fa. FflB
 
zu erhalten. Diese Firma sei aber von D., nicht vom Beklagten geleitet worden. Schließlich seien auch die vom Beklagten Unterzeichneten Gefälligkeitsakzepte nicht geeignet, dessen Mitwirkung beim unredlichen Ver halten zu beweisen, zu demindest fehle es insoweit am "inneren subjektiven Tatbestand" der Schädigungsabsicht.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1.	Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (die vom Revisionsgericht zu prüfen ist -
s. BGHZ 44, 46) wird vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht; dagegen werden im Revisionsverfahren auch keine Bedenken erhoben.
Auch ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl die behauptete unerlaubte Handlung zu demindest teilweise in Frankreich begangen worden sein soll, deutsches Recht anwendet. Beide Parteien besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit (VO über Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Dezember 1942 - RGBl I 706 /
BGBl III 400   1, die nach ständiger Rechtsprechung weitergilt - vgl. BGHZ 34, 222).
2.	Jedoch rügt die Revision zu Recht, daß cäs Berufungsgericht gegen § 286 ZPO verstoßen habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob schon darin - wie die Revision meint - ein Verfahrensfehler liegt,
 
daß das Berufungsgericht die den Beklagten belastende Aussage des Zeugen D. vor dem Landgericht anders wertet als dieses, ohne ihn selbst noch einmal vernommen zu haben. Denn jedenfalls greift die Rüge der Revision durch, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nur unvollständig erfaßt und sich mit wesentlichen, sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergebenden Bedenken gegen die für glaubhaft gehaltene Aussage des Beklagten bei seiner Parteivernehmung nicht auseinandergesetzt hat.
Das Berufungsgericht glaubt dessen Darstellung, daß die in der Zeit vom 2. August 1974 bis 20. Mai 1975 bei der Stadtsparkasse V. und zwar im Verhältnis zu den vorangegangenen Tilgungsraten in auffallender Höhe von jeweils IM 14.000 bis IW 20,000 in der Regel bar eingezahlten Beträge aus dem Gewinn der Fa. Feram stammten, die bei einem monatlichen Umsatz von rd. frs. 250.000	35	%	Gewinn	erzielt gehabt habe, daß
 er also mit dem vom Kläger der Fa. A|HH zur Verfügung gestellten Geld nichts zu tun gehabt habe. Es tut dies, ohne dem Beklagten vorgehalten zu haben, daß die Fa. FflHl bereits 1974 erheblich überschuldet war und daß D. seinen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem bei der Stadtsparkasse V. aufgenommenen Darlehen von DM 300.000 vor dem 2. August 1974 nicht mehr hatte nachkommen können. Das Berufungsgericht hat diesen Punkt zwar gesehen, denn es hat dem Beklagten vorgehalten, daß er in einem am 15. Juli 1974 an die Stadtsparkasse V. gerichteten Brief den durch starke Kredit-Restriktionen in Frankrfeich bedingten Zahlungsrückstand des D. zugegeben hat; der Beklagte hat dies mit Mja" bestätigt. Jedoch lassen die Ausführungen des Berufungs-
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gerichts nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände es dennoch für möglich hält, daß trotz der zugestandenen Zahlungsunfähigkeit der Fa. FflBHund des D. die Tilgung von DM 156.300 aus einem Gewinn der Fa. FBB geleistet werden konnte.
Zu einer vollständigen Beweiswürdigung hätte insbesondere auch gehört, sich damit auseinanderzusetzen, daß die genannten Rückzahlungen auffallenderweise gerade in dem Zeitpunkt begannen, in welchem die Landesbank und Girozentrale der Saar der BFA die DarlehensZusage für den Kläger gegeben hatte, und daß das vom Kläger zur Sicherung des Kredits der Fa. ÜB bereitgestellte Guthaben von DM 247.000 wegen Nichtrückführung dieses Kredits von der BFA in Anspruch genommen worden ist, wodurch der Beklagte von seiner persönlichen BürgschaftsVerpflichtung frei wurde. Gerade wegen dieses starken eigenen Interesses des Beklagten an der Tilgung des Darlehenskontos des D. wäre eine kritischere Würdigung seiner Aussage geboten gewesen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dem Rechnung getragen hat,; es hätte sich sonst auch mit dem Vorbringen der Eheleute SHB in den bei gezogenen Akten des OLG Saarbrücken 6 U 8/76 (s. deren eidesstattliche Erklärung Bl. 222) auseinandersetzen und dem Beklagten Vorhalten müssen, daß gerade er ihnen erklärt haben soll, ihm habe die Ehefrau des Klägers bei dem Termin vom 19. Februar 1975 vor Notar RflHB in FoflHA (die Eheleute SflHI ließen auf Betreiben des D. auch noch eine weitere Grundschuld von DM 500.000 auf ihrem einzigen Hausgrundstück zugunsten einer Gläubigerin der Fa. FflB eintragen) besonders leid getan. Zwar hat auch der nicht persönlich erschienene Prozeß-
 
bevollmächtigte des Klägers es versäumt, im Termin der Vernehmung des Beklagten diesen Vorhalt machen zu lassen. Da der Vortrag des Klägers aber eindeutig dahin ging, daß der Beklagte an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch D. (§ 826 BGB) (sie hält auch das Berufungsgericht für erwiesen) entscheidend beteiligt gewesen sei, sie zu demindest billigend in Kauf genommen habe, hätte das Berufungsgericht diese naheliegende Frage aufwerfen müssen, ehe es dem Beklagten Glauben schenken konnte.
Es ist auch nicht zu billigen, daß das Berufungsgericht bei so vielen gegen die Gutgläubigkeit des Beklagten sprechenden Indizien ihm nicht wenigstens die Darlegung abverlangte, wodurch die Fa. F|BB plötzlich in der Lage war, über derartig hohe Geldbeträge zu verfügen, wie sie sie in dem genannten Zeitraum zurückzahlen konnte, wenn nicht durch die ihr in irgend einer Weise zufließenden Gelder aus dem Kredit der Fa.	Anlaß zu einer eingehenden und kriti-
schen Befragung des Beklagten gab vor allem die unstreitige Tatsache, daß er den Betrug des D. mindestens objektiv durch die Mitunterzeichnung von "Gefälligkeitswechseln” (eine meist auf Täuschung im Rechtsverkehr zielende Maßnahme) gefördert und die auffälligen Bareinzahlungen bei der Stadtsparkasse V., denen Jeweils ein Umtausch in deutsche Währung vorausging, in der Regel persönlich bewirkt hat.
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Auf solche Fragen zu drängen, deren Ergebnis den Kläger ggf. zu weiteren Beweisantritten befähigen konnte, war allerdings in erster Linie Sache des klä-gerischen Prozeßbevollmächtigten, der aber offenbar in dem entscheidenden Tennin unzweckmäßigerweise durch einen ungenügend informierten Kollegen vertreten war. Das ändert aber nichts daran, daß angesichts der besonderen Sachlage hier auch das Gericht nicht seiner Aufgabe gerecht geworden sein dürfte, im Rahmen der der Parteidisposition unterliegenden Beweisfragen um eine sachgemäße Wahrheitsermittlung bemüht zu sein.
Dunz	Scheffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr
Steffen