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BGH · VI ZR 134/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 134/7

Auf die Revision der Klägerinnen Waltraud und Renate Thesen wird das Urteil des 6. Das Berufungsgericht geht von der unstreitigen Verantwortlichkeit der Beklagten für den Tod des Vaters der Klägerinnen aus. Es vermag sich aber nicht davon zu überzeugen, daß dieser Tod für die Unterhaltslosigkeit der Klägerinnen ursächlich geworden ist. Den Klägerinnen obliege aber der Beweis dafür, daß und in welchem Umfang ihr Vater wieder in der Lage gewesen sein würde, ihnen Unterhalt zu gewähren. Unter Würdigung der vorliegenden Gutachten und sonstigen Umstände sei das Berufungsgericht nicht überzeugt, daß seine akute Er- Der Gutachter Dr. gelange in Würdigung der Umstände in seiner von den Parteien nicht angegriffenen Beurteilung unter Berücksichtigung der statistischen Daten für die Sterblichkeit bei delirium tremens zwar zu der Möglichkeit einer Genesung es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß er mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder genesen wäre. Nach diesem Gesamtbild lasse sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit schließen, daß die schwere Krankheit überlebt hätte. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich die Frage, ob und inwieweit das haftungs be gründende Ereignis, die Tötung des Vaters, zu einem Unterhalts schaden der Klägerinnen geführt hat, nach § 287 ZPO beurteilt. Der Richter ist nur ermächtigt, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen (mindestens aber überwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu begnügen (hierzu eingehend das Senatsurteil vom 7. Das dürfte das Berufungsgericht nicht verkannt haben, denn seine Entscheidung muß letztlich dahin verstanden werden, daß die Klägerinnen ihrer Beweislast für Lebenserwartung und künftige Arbeitsfähigkeit ihres Vaters nicht genügt hätten. 2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht die Beweislast der Klägerinnen an, soweit es sich um die Frage handelt, welche Lebenserwartung der Vater der Klägerinnen hatte, insbesondere, ob er seine akute Erkrankung an delirium tremens überlebt hätte. des § 844 BGB klar, daß nicht von einer nach allgemeinen Grundsätzen vom Kläger nachzuweisenden hypothetischen Lebenserwartung auszugehen ist, sondern von der "mutmaßlichen". Dem wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es glaubt, sich nicht voll überzeugen zu können, daß der Vater der Klägerinnen von seiner akuten Erkrankung wieder genesen wäre. Nach dem vom Berufungsgericht verwerteten Sachverständigengutachten wird die Sterblichkeit an delirium tremens zwar unterschiedlich beurteilt, betrifft aber unzweifelhaft nur einen geringen Bruchteil der Erkrankungsfälle. 3. Wesentlich anders kann, obwohl sich dies nicht schon aus dem Wortlaut des § 844 Abs. 2 BGB ergibt, auch die Frage nicht beantwortet werden, welche Erwartung an Grad und Dauer der Erwerbsfähigkeit der Vater der Klägerinnen noch vor sich hatte. Der Pall der Tötung eines Unterhaltspflichtigen kann, soweit es um die Frage geht, wie lange und in welchem Umfang dessen Erwerbsfähigkeit sonst fortbestanden haben würde, nicht grundsätzlich anders behandelt werden. Er hatte vielmehr wenige Tage vor Ausbruch des Delirs noch schwere körperliche Arbeit geleistet und es muß davon ausgegangen werden, daß er nach Abklingen seiner akuten Erkrankung wiederum dazu in der Lage gewesen sein würde. 5. Damit konnte das Berufungsgericht, sofern davon auszugehen war, daß TQ||^ seine akute Erkrankung überlebt haben würde, jedenfalls aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrundelegen, daß der Vater der Klägerinnen seine Arbeitsfähigkeit auch nicht wenigstens vorübergehend wie der erlangt hätte. Da die getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung des Revi sionsgerichts nicht ermöglichen, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-zuverwei s en. Daß für solche besonderen Umstände im Streitfall derjenige die Beweislast tragen muß, der sich auf sie beruft, ergibt sich schon aus dem dargestellten Grundsatz der Wahrscheinlichkeitsschätzung, der sonst seiner Bedeutung wieder gänzlich entkleidet wäre. In welchem Ausmaß allerdings ein solches Leiden die Wahrscheinlichkeit der künftigen Erwerbsfähigkeit mindert, wird sich wiederum nicht ohne Inanspruchnahme ärztlicher Sachkunde ermessen lassen, von der auch die Vorschrift des § 287 Abs. 1 S. verwerteten Gutachten beziehen eich nur auf die Frage, ob der Verstorbene ohnehin Mkeine nennenswerte Lebenserwartung mehr gehabt hätte", und besagen Übrigens eindeutig, daß sich diese Feststellung nicht treffen läßt. 2. Las bisher Aus ge führte kann überdies nur für solche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähige keit zu treffen, von denen die Person des Getöteten im Zeitpunkt seines Todes bereits nachhaltig betroffen war. Liegt nur die Möglichkeit und nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit vor, dann bleibt es - hier freilich im Rahmen der größeren Ermessens frei heit des § 287 ZPO - bei dem Grundsatz, daß der Schädiger für den Einwand der überholenden Ursächlichkeit die volle Beweislast trägt. Das Berufungsgericht wird also auch aus diesen Erwägungen die Klage nicht schon deshalb abweisen dürfen, weil es nicht si eher auszuschließen vermag, daß eine damals immerhin schon in den Bereich des Möglichen gerückte ungünstige gesundheitliche Entwicklung die Erwerbsfähigkeit des Getöteten ohnehin aufgehoben haben würde.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 844 BGB § 287 ZPO
VaterKlägerinnenBeweislastFrageBerufungsgerichtTodErwerbsfähigkeitZPOdeliriumbesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk : ja BGHZ:	nein
BGB § 844 Abs. 2; ZPO§287
Zur Beweislast bei der Frage, ob der durch eine unerlaubte Handlung Getötete ohnehin an einer Krankheit gestorben oder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig erwerbsunfähig geworden wäre.
BGH, Urt. v. 25. April 1972
VI ZR 134/7-, _ OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 134/71	URTEIL	Verkündet	am
25. April 1972 Kri e gl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Waltraud K
___ geh, am
 straße, VHiB>
i, geh. am
2.	der Renate ebenda,
 gesetzlich vertreten durch die Witwe Christine geh. SflB’ KflBBHfc <HHBstraße, HB’ vormals
 Klägerin zu 1)
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
1.
2.
3.
den Nerven fach arzt Dr. TU, AQHHUstr.
den Ordensbruder Mathias M
der
 den Krankenpfleger Johann
 der Bi
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
2
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Br. Bode, Sonnabend, Bunz und Seheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen Waltraud und Renate Thesen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberl and esgerichts Koblenz vom 15. Juni 1971 aufgehoben.
Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ber Vater der beiden am Berufungs- und Revisionsverfahren allein beteiligten Klägerinnen, der am (HHHk 19geborene Weingärtner und Landwirt Joseph	wurde	am 17. April 1964
durch seinen Hausarzt in die innere Abteilung des Herz-Jesu-Krankenhauses in T^H» und von dort am 19. April 1964 mit der Biagnose delirium
 
tremens in die psychiatrische Abteilung des Brüderkrankenhauses eingewiesen. Der Erstbeklagte ist Chefarzt, der Zweitbeklagte war Stationsbruder und der Dri tt beklagte Pfleger in dieser Abteilung. Am 21. April 1964 wurde der Vater der Klägerinnen dort durch einen Schizophrenen erschlagen, der mit ihm zusammen in die sogenannte Randali erzeile gesperrt war. Die Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür ist nicht mehr streitig.
Die Klägerinnen begehren Ersatz des ihnen angeblich durch den Tod ihres Vaters entgangenen Unterhalts. Das Berufungsgericht hat die Klage, die vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden war, abgewiesen.
Die Revision verfolgt die Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht geht von der unstreitigen Verantwortlichkeit der Beklagten für den Tod des Vaters der Klägerinnen aus. Es vermag sich aber nicht davon zu überzeugen, daß dieser Tod für die Unterhaltslosigkeit der Klägerinnen ursächlich geworden ist. Im einzelnen führt es
 aus:
T(m^ würde zwar, wenn er weitergelebt hätte und arbeitsfähig geblieben wäre, den Klägerinnen unterhaltspflichtig gewesen sein. Den Klägerinnen obliege aber der Beweis dafür, daß und in welchem Umfang ihr Vater wieder in der Lage gewesen sein würde, ihnen Unterhalt zu gewähren. Die Frage sei nach § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden, wobei die Beweislast in den Hintergrund trete. Unter Würdigung der vorliegenden Gutachten und sonstigen Umstände sei das Berufungsgericht nicht überzeugt, daß	seine	akute	Er-
krankung überlebt hätte; jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß er seinem Beruf als Landwirt weitere 10 Jahre würde haben nach gehen können. Der Gutachter Dr.	gelange	in
 Würdigung der Umstände in seiner von den Parteien nicht angegriffenen Beurteilung unter Berücksichtigung der statistischen Daten für die Sterblichkeit bei delirium tremens zwar zu der Möglichkeit einer Genesung	es
 lasse sich jedoch nicht feststellen, daß er mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder genesen wäre.
Die Hei lungs prognose müsse vielmehr - so führt das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten im einzelnen aus - mit einer gewissen Zurückhaltung beurteilt werden.
 
Der Hausarzt habe den Patienten wegen "fieberhafter Bronchitis, Darmblutung, Leberschaden und Alkoholabusus" ins Krankenhaus eingewiesen. Nach den Feststellungen des Gutachters habe er an einer die Herztätigkeit beeinträchtigenden Emphysembronchitis gelitten.
So komme der Gutachter zu der Feststellung, daß diese Erscheinungen geeignet gewesen seien, die Widerstandsfähigkeit gegen das delirium tremens zu verringern und die Prognose zweifelhaft zu gestalten. Zwar seien bei der Obduktion keine Veränderungen vor gefunden worden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu dem alsbaldigen Tode ^VHBS hätten führen können, auch kein eindeutiges pathologisches Substrat des klinisch festgestellten Delirs. Es sei jedoch eine chronisch-persistierende Hepatitis mit mittel- bis grobtropfiger Verfettung des Parenchyms gefunden worden.
Nach diesem Gesamtbild lasse sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit schließen, daß	die	schwere
 Krankheit überlebt hätte. Daß er bis zu seiner Einweisung noch voll als Landwirt gearbeitet habe, habe demgegenüber angesichts des plötzlich zu dem Ausbruch gelangten und sich rapide verschlimmernden Delirs keine entscheidende Bedeutung.
Jedenfalls vermöge sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen, daß er seinem Beruf noch weitere 10 Jahre im früheren Umfang hätte nach-kommen können. Selbst wenn er das akute delirium tremens überwunden hätte, wäre er von seiner Alkoholsucht noch nicht geheilt gewesen. Da dieser Mißbrauch schon zu einem Leberschaden und zu einem schweren delirium tremens geführt habe, müsse gefolgert werden, daß er in außergewöhnlichem Maße dem Alkohol verfallen war. Die Möglichkeit einer Entwöhnung sei völlig offen und stehe nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest.
II.	Die Revision rügt mit Grund, daß das Berufungs ge rieht mit diesen Erwägungen eine unrichtige Beurteilung der Bewei slastVerteilung erkennen läßt und überdies in entscheidenden Punkten ohne Ausweis eigener Sachkunde auf sachverständige Beratung verzichtet hat.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich die Frage, ob und inwieweit das haftungs be gründende Ereignis, die Tötung des Vaters, zu einem Unterhalts schaden der Klägerinnen geführt hat, nach § 287 ZPO beurteilt.
Der Satz, daß hinter dieser Vorschrift die Bewei s las t Verteilung zurücktritt, darf aber nicht
 
dahin mißverstanden werden, daß damit die Beweislast Verteilung keine Rolle mehr spiele. Der Richter ist nur ermächtigt, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen (mindestens aber überwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu begnügen (hierzu eingehend das Senatsurteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - LM ZPO § 287 Nr. 39 = NJW 1970, 1971 = VersR 1970 , 924 , 926 f m.w. Nachw.).
Das dürfte das Berufungsgericht nicht verkannt haben, denn seine Entscheidung muß letztlich dahin verstanden werden, daß die Klägerinnen ihrer Beweislast für Lebenserwartung und künftige Arbeitsfähigkeit ihres Vaters nicht genügt hätten. Diese Auffassung, daß die Klägerinnen in jeder Hinsicht die Beweislast treffe, begegnet aber jedenfalls auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen Bedenken.
2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht die Beweislast der Klägerinnen an, soweit es sich um die Frage handelt, welche Lebenserwartung der Vater der Klägerinnen hatte, insbesondere, ob er seine akute Erkrankung an delirium tremens überlebt hätte. Insoweit stellt schon die sachlichrechtliche Regelung (BGH LM BGB § 844 II Nr. 9)
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des § 844 BGB klar, daß nicht von einer nach allgemeinen Grundsätzen vom Kläger nachzuweisenden hypothetischen Lebenserwartung auszugehen ist, sondern von der "mutmaßlichen". Las ist diejenige Lebenserwartung, die einerseits allgemein für die in erster Linie durch das Lebensalter gekennzeichnete Personengruppe, der der Getötete angehört hatte, andererseits auch angesichts besonderer Lebensund vor allem Ge-sundheitsverhältnisse des Betroffenen die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Dem wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es glaubt, sich nicht voll überzeugen zu können, daß der Vater der Klägerinnen von seiner akuten Erkrankung wieder genesen wäre. Nach dem vom Berufungsgericht verwerteten Sachverständigengutachten wird die Sterblichkeit an delirium tremens zwar unterschiedlich beurteilt, betrifft aber unzweifelhaft nur einen geringen Bruchteil der Erkrankungsfälle. Demnach mußte davon aus ge gangen werden, daß Thesen diese Erkrankung wahrscheinlich überlebt hätte. Anders wäre dies nur, wenn besondere Umstände in seinem Fall diese Prognose entscheidend verändert hätten; dererlei hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht unter Nachweis entsprechender Sachkunde oder sachverständiger Beratung, festgestellt.
 
3.	Wesentlich anders kann, obwohl sich dies nicht schon aus dem Wortlaut des § 844 Abs. 2 BGB ergibt, auch die Frage nicht beantwortet werden, welche Erwartung an Grad und Dauer der Erwerbsfähigkeit der Vater der Klägerinnen noch vor sich hatte. Auch hier müßte es auf eine ungerechte Benachteiligung der um ihren Unter halts-anspruch Geschädigten hinauslaufen, wenn sie gehalten wären, alle immerhin denkbaren Verläufe auszuschließen, die zu dem Wegfall oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit ihres Ernährers führen konnten. Deshalb kann auch insoweit eine gerechte und sachgemäße Entscheidung nur durch eine Wahrscheinlich-keitsfeststellung (RGRK 11• Aufl. Anm. 10 zu § 844 BGB) gefunden werden.
Dieses Ergebnis läßt sich auch auf die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO stützen. Nach diesen entbindet die damit dem Tatrichter eingeräumte besondere freie Stellung zwar nicht allgemein von der Beachtung der Beweislastregeln; in besonderen Fällen ist aber gleichwohl eine echte Schätzung im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils gerechtfertigt, und zwar vor allem dann, wenn Ersatz für die Zerstörung eines Rechtsguts zu leisten ist, dessen Bewertung aus von dem Schadensereignis ganz unabhängigen Gründen Schwierigkeiten bereitet. In solchen Fällen würde es zu einer
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einseitigen Bevorzugung des Schädigers führen, wenn man nach der allgemeinen Regel, daß der Geschädigte den Schaden zu beweisen hat, jeweils nur den geringsten denkbaren Wert zugrund elegen wollte (vgl* obiges Senatsurteil vom 7. Juli 1970, ferner BGH VersR 1964, 258;
Klaus er JZ 1968, 167, 168, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Pall der Tötung eines Unterhaltspflichtigen kann, soweit es um die Frage geht, wie lange und in welchem Umfang dessen Erwerbsfähigkeit sonst fortbestanden haben würde, nicht grundsätzlich anders behandelt werden.
4.	Die Anwendung der genannten Grundsätze setzt allerdings voraus, daß die Erwerbsfähigkeit des Ernährers im Tod es Zeitpunkt der Substanz nach noch erhalten war. Davon ist aber hier nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auszugehen. Zwar war der Vater der Klägerinnen im Zeitpunkt seines Todes infolge seiner Erkrankung an delirium tremens nicht arbeitsfähig. Das beruhte aber auf einer akuten (toxischen) Erkrankung, die ihrer Natur nach für sich allein gesehen vorübergehend war (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 185-250. Auflage, Stichwort Delirium). Daher läßt sich bisher nicht sagen, daß die Arbeitsfähigkeit
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Thesens damals schon nachhaltig geschwunden oder geschwächt war. Er hatte vielmehr wenige Tage vor Ausbruch des Delirs noch schwere körperliche Arbeit geleistet und es muß davon ausgegangen werden, daß er nach Abklingen seiner akuten Erkrankung wiederum dazu in der Lage gewesen sein würde. Die Beweislast für eine gegenteilige Entwicklung liegt damit grundsätzlich beim Schädiger (BGH LM BGB § 276 (Ca) Nr. 11).
5.	Damit konnte das Berufungsgericht, sofern davon auszugehen war, daß TQ||^ seine akute Erkrankung überlebt haben würde, jedenfalls aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrundelegen, daß der Vater der Klägerinnen seine Arbeitsfähigkeit auch nicht wenigstens vorübergehend wie der erlangt hätte. Schon deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Da die getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung des Revi sionsgerichts nicht ermöglichen, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-zuverwei s en.
III.	Bei der anderweiten Entscheidung wird insbesondere folgendes zu beachten sein: 1
1. Bei der Schätzung des wahrscheinlichen zeitlichen und sachlichen Ausmaßes der noch zu erwartenden Erwerbsfähigkeit wird zwar immer der
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erfahrungsgemäße Durchschnitt der betreffenden Alters- und Berufsgruppe den Ausgangspunkt zu bilden haben. Dieser bedarf der Korrektur anhand der den Einzelfall kennzeichnenden besonderen Umstände, wobei vor allem eine bereits geschwächte Gesundheit und Leistungsfähigkei t (wie umgekehrt eine überdurchschnittlich robuste Veranlagung und Energie) in Betracht kommen. Daß für solche besonderen Umstände im Streitfall derjenige die Beweislast tragen muß, der sich auf sie beruft, ergibt sich schon aus dem dargestellten Grundsatz der Wahrscheinlichkeitsschätzung, der sonst seiner Bedeutung wieder gänzlich entkleidet wäre. Inwieweit unter diesem Gesichtspunkt der vom Berufungsgericht festgestellte Gesundheitszustand des Getöteten Bedeutung gewinnen kann, ist derzeit nicht zu erörtern. Es mag jedoch bemerkt werden, daß hier z.B. der im Zweifel irreversible Zustand des Emphysems eine Rolle spielen mag. In welchem Ausmaß allerdings ein solches Leiden die Wahrscheinlichkeit der künftigen Erwerbsfähigkeit mindert, wird sich wiederum nicht ohne Inanspruchnahme ärztlicher Sachkunde ermessen lassen, von der auch die Vorschrift des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht allgemein befreit (obiges Senatsurteil vom 7. Juli 1970 - VersR 1970, 927). Das Berufungsgericht hat bisher gerade zu der Frage einer künftigen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch keinen Sachverständigen gehört. Die
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verwerteten Gutachten beziehen eich nur auf die Frage, ob der Verstorbene ohnehin Mkeine nennenswerte Lebenserwartung mehr gehabt hätte", und besagen Übrigens eindeutig, daß sich diese Feststellung nicht treffen läßt.
2. Las bisher Aus ge führte kann überdies nur für solche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähige keit zu treffen, von denen die Person des Getöteten im Zeitpunkt seines Todes bereits nachhaltig betroffen war. Inwieweit dies z.B. für die Hel-gung zu dem Alkoholmißbrauch bejaht werden kann, wird sich erst aufgrund von Erhebungen über die Art und das Alter der Süchtigkeit, die bisher fehlen, und erst aufgrund besonderer Sachkunde sagen lassen, die das Berufungsgericht entweder ausweisen oder sich durch Sachverständige verschaffen muß.
Geht es dagegen nur um die Möglichkeit einer späteren ungünstigen Gesundheit sent Wicklung, die die durch den gewaltsamen Tod aus gelöschte Erwerbsfähiges it ohnehin früher oder später ganz oder teilweise hätte beseitigen können, dann sind die Beweislastregeln anzuwenden, die nach der Rechtsprechung allgemein für den Einwand der überholenden Ursächlichkeit gelten. Lies gilt gerade auch dann, wenn gewisse Grundleiden eine solche Entwicklung immerhin über eine bloße Lenk-mögLlchkelt hinausheben. Liegt nur die Möglichkeit
 und nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit vor, dann bleibt es - hier freilich im Rahmen der größeren Ermessens frei heit des § 287 ZPO - bei dem Grundsatz, daß der Schädiger für den Einwand der überholenden Ursächlichkeit die volle Beweislast trägt.
An diesem Grundsatz der hoch st rieht er liehen Rechtsprechung (BGHZ 10, 6, 12; 29, 207, 215; BM BGB § 276 (Ca) Nr. 11; BGH VersR 1965, 491 , 493 und sonst) ist auch gegenüber gelegentlichen dogmatischen Bedenken (zuletzt, soweit ersichtlich, Lem-höfer JuS 1966, 337, 341 ) festzuhalten. Das Berufungsgericht wird also auch aus diesen Erwägungen die Klage nicht schon deshalb abweisen dürfen, weil es nicht si eher auszuschließen vermag, daß eine damals immerhin schon in den Bereich des Möglichen gerückte ungünstige gesundheitliche Entwicklung die Erwerbsfähigkeit des Getöteten ohnehin aufgehoben haben würde.
Bei der Zurück Verweisung macht der Senat von der in § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch
 Pehle	Dr.	Bode	Sonnabend
 Dunz	Scheffen