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BGH · VI ZE 134/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 134/67

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Beklagten BgPHBiring üI in Als sie am Morgen des 27. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie den Hausmeister mit dem Streuen beauftragt habe. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 1 797,12 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat sie gebeten, Postzusteller;., daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, sie habe den Hund nicht an der leine geführt. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche (1 797,12 DM und Schmerzensgeld) dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu 2/3 zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert; Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren in Nummer 1 und 2 des Klageantrages nicht ent- Es ist schon zweifelhaft, ob hier überhaupt von einem besonders hohen Alter gesprochen werden kann, das Anlaß bieten könnte, einen geringeren Streitwert anzunehmen» Aber gelbst wenn man mit Rücksicht auf das Alter des Ehemannes der Klägerin eine Abweichung von der genannten Regel und eine Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO für geboten hielte, wäre allenfalls von dem 8-fachen Jahresbetrag auszugehen. L Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, weil diese es unter Verletzung ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf ihrem Grundstück schuldhaft unterlassen habe, die mit Eis bedeckte Treppe und den vereisten Vorgartenweg mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen oder bestreuen zu lassen« Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstande!? Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Streupflicht für die Beklagte schon um 7»00 Uhr begonnen habe, weil die Pflicht, auf den öffentlichen Wegen zu streuen, in München an Werktagen ab 7»00 Uhr bestehe und weil von dieser Zeit an auch den Mietern der gefahrlose Zugang aus den Häusern zu den öffentlichen Wegen gewährleistet sein müsse» Es kann auf sich beruhen, ob dieser Ansicht beizutreten ist,denn das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung festgestellt, daß der Verkehr im Hause der Beklagten gegen 1/2 8 Uhr einzusetzen pflegte und daß sich der Unfall der Klägerin nach den Zeugenaussagen kurz nach 1/2 8 Uhr, also zu einer Zeit zugetragen hat, zu der schon mit Rücksicht auf den Verkehr im Anwesen der Beklagten hätte gestreut sein müssen. Was den Zeitpunkt des Unfalls betrifft, so rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Hausmeister BMÜM9Ü als Zeugen darüber vernehmen müssen, daß er schon um 1/2 8 Uhr zur Hilfe hinzugezogen worden sei. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Streuen bei dem ständig sich erneuernden Glatteis nutzlos gewesen sei. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß sich bei solchen Witterungsverhältni3sen die abstumpfende Wirkung des Streugutes durch die weitere Eisbildung abschwächte» Mit Recht hat es angenommen, daß dieser Umstand die Beklagte nicht berechtigte, von jedem Streuen abzu-sehen- Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Hauseigentümers werden nicht überspannt, wenn in solchen selten vorkommenden Fällen verlangt wird, notfalls mehrmals zu streuen, denn außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besondere Sicherungsvorkehrungen (vgl» das Urteil des BGH vom 22» Dezember 1964 - VI ZR 212/63 - VersR 1965, 364)» Bei den großen Gefahren, die durch Eisglätte für da3 Leben und die Gesundheit anderer drohen, ist an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen» Jedenfalls mußte die Beklagte dafür sorgen, daß gegen 1/28 Uhr, als die Haustreppe und der Plattenweg vor dem Hause gev/öhnlieh begangen wurden, ordnungsgemäß gestreut war» 4» Freilich konnte die Beklagte das Bestreuen der Treppe und des Plattenweges ihrem Hausmeister übertragen» Dadurch wurde sie aber nicht von der Verantwortung dafür entbunden, daß rechtzeitig und ordnungsgemäß gestreut wurde» Sie mußte sorgfältig darüber Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Zeuginnen EM—| und BaflMBi die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte ihre Pflicht zur Überwachung des Hausmeisters nicht ausreichend erfüllt hat. 6, Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin nicht für bewiesen hält, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. a) Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin, sie habe sich beim Begehen der Treppe am Geländer featgehalten, nicht für widerlegt. Bei diesen Verhältnissen ist es nach der Ansicht des Berufungsgerichts durchaus glaubhaft, daß der Klägerin das Geländer durch die Wucht des Sturzes entglitten ist, zu demal, wie foststeht, der Plattenbelag am Ende der Treppe eine Mulde aufwies, so daß die Klägerin auf dem abschüssigen Bodenbelag mit den Füßen keinen Halt finden konnte. Einnahme des Augenscheins war nicht beantragt« Von Amts wegen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Unfallstelle zu besichtigen, zu demal ihm Lichtbilder Vorlagen, auf denen die Treppe, der Hauseingang und die Lampe deutlich zu erkennen sind. Unter diesen Umständen ist auch darin, daß das Berufungsgericht den Hausmeister nicht als Zeugen vernommen hat, kein Verfahrensverstoß zu erblicken» c) Die Revision meint, die Klägerin habe, bevor sie die Treppe betrat, den Hausmeister zu dem Streuen veranlassen oder sich von ihm Streugut geben lassen müssen. 7» Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, in den Urteilsspruch habe auch hinsichtlich des bezifferten Zahlungsanspruchs (1 797,12 DM) der Vorbehalt des PorderungsÜbergangs nach § 1542 RVO aufgenommen werden müssen» Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Überzeugung ausgedrückt, daß Ansprüche der Klägerin auch dann verbleiben, wenn die Forderung zu dem Teil nach § 1542 RVO auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 13 GKG § 9 ZPO
UnfallHausmeisterBerufungsgerichtUhrTreppeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZE 134/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12 » Juli 1968 Kriegl,
 Jus ti zha up t s ekr et är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der^Dr^ Elisa both H mmtmmmm?
Beklagte , Berufungsklägerin Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Prozcßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Josofine
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode,
 Heinr. Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, den Parteien am 6. und 9* Januar 196? an Stelle der Verkündung zugestellt, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Beklagten BgPHBiring üI in	Als	sie	am
 Morgen des 27. Dezember 1965 ihren Hund auf die Straße führen wollte, waren die Steintreppe, die aus dem Haus in den Vorgarten führt, und der Vorgarten mit Glatteis bedeckt. Es war nicht gestreut. Die Klägerin rutschte auf der untersten Stufe aus. Sie fiel hin und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Nach dem Gutachten des deutschen Wetterdienstes vom 2. Juni 1964 hatte es am. Unfalltage von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr morgens leicht geregnet. Der Regen führte auf dem abgekühlten Erdboden zu ständig sieh erneuernder
 Glatteisbildung.'
Die Klägerin hat vorgetragen;
Der Unfall habe sich kurz nach 7.30 Uhr,also zu einer Zeit zugetragen, zu welcher der Tagesverkehr schon begonnen habe. Auf der Treppe sei sie nur deshalb in3 Rutschen gekommen, weil nicht gestreut gewesen sei» Sie sei am Haus entlang gegangen und habe sich am Geländer festgehalten. Infolge der Wucht des Sturzes habe sie sich jedoch nicht mehr halten können. Auf den Steinplatten dc3 Vorgartens habe sie keinen Halt gefunden, weil sich unmittelbar vor der letzten Stufe eine Mulde befunden habe und die Platten deshalb nicht eben gelegen hätten.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie den Hausmeister mit dem Streuen beauftragt habe. Dieser sei wegen seines Berufes als Werkmeister bei der Straßenbahn nicht in der Lage, ordnungsgemäß zu streuen» Jedenfalls habe die Beklagte ihn nicht ausreichend überwacht.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 1 797,12 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat sie gebeten, Postzusteller;., daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert;
Der Unfall habe sich schon vor 7.30 Uhr ereignet.
Zu so früher Zeit sei es noch nicht notwendig gewesen zu streuen, zu demal es sich um einen Tag nach zwei Feier tagen (Weihnachten) gehandelt habe» Ein Streuen sei auch nutzlos gewesen, weil das Streugut immer wieder von dem sich ständig erneuernden Glatteis verdeckt worden
 wäre. Der Zustand des Vorgartens sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Durch die Unebenheiten sei die Gefahr zu rutschen eher vermindert worden.
Der Hausmeister versehe seit 1957 diesen Posten und sei zuverlässig. Er sei häufig auf die Streupflicht hingewiesen worden und habe seine Pflicht stets erfüllt.
Wenn er im Dienst gewesen sei, habe seine Familie die Hausmeisterpflichten übernommen.
Die Klägerin treffe ein eigenes Verschulden an ihrem Unfall. Sie habe 3ich nicht am Geländer festgehalten und sei wohl von ihrem an der leine geführten Hund gezogen worden.
Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, sie habe den Hund nicht an der leine geführt.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche (1 797,12 DM
 und Schmerzensgeld) dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu 2/3 zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert;
1,	Der Zahlungsanspruch gemäß Nummer 1 und 2 des Klageantrages wird dem Grunde nach in voller Höhe für begründet erklärt.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren in Nummer 1 und 2 des Klageantrages nicht ent-
haltenen Schaden aus dem Unfall vom 27. Dezember 1963 zu ersetzen, soweit ein gesetzlicher Übergang gemäß § 1542 RVO nicht stattgefunden hat.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die . äClage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionssumme nicht erreicht sei. Hilfsweise beantragt sie, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Die Revision ist zulässig. Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz im Kosteninteresse auf 12.557,12 DM festgesetzt und daboi folgende Werte zugrundegelegts für den bezifferten Anspruch 1 797,12 DM, für den Schmerzensgeldanspruch 5 000 DM und für den Feststellungsanspruch mit Rücksicht auf die in Betracht kommende Rente' 48 mal 120 = 5 760 DM. Bei der Prüfung, ob die Revisionssumme erreicht ist (§ 546 Abs. 1 ZPO), kann die Rente nicht nach § 13 Abs. 3 GKG berechnet werden. Vielmehr ist der Feststellungsanspruch, durch den ein Recht auf wiederkehrende Leistungen gesichert werden soll (Rente wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts), bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision höher zu bewerten. Der Wert der laufenden Rente wäre, wenn sie mit einer Leistungsklage geltend gemacht würde, nach der Regel des § 9 ZPO auf den 12 1/2-fachen Jahreswert zu bemessen, so daß für den Feststellungsanspruch mit Rücksicht auf den dann gebotenen Abzug der 10-fache Jahresbetrag der Rente anzusetzen wäre.
Die Beklagte hält es mit Rücksicht auf das Alter der Eheleute Ho8—W (Ehemann angeblich 78 Jahre, Ehefrau 6? Jahre alt) für angebracht, von einem geringeren Betrag auszugehen» Ihr ist zuzugeben, daß es bei besonders hohem Alter der Beteiligten richtig sein kann, von der Regel des § 9 ZPO abzuweichen und den Streitwert. nach § 3 ZPO zu bemessen (vgl. BGHZ 19, 172, 176 und den Beschluß des BGH vom 13. April 1962 - V ZR 29/61 -NJW 1962, 1248), Die Grundsätze dieser Entscheidungen können indes entgegen der Meinung der Beklagten nicht zu einer Unzulässigkeit der Revision fuhren. Es ist schon zweifelhaft, ob hier überhaupt von einem besonders hohen Alter gesprochen werden kann, das Anlaß bieten könnte, einen geringeren Streitwert anzunehmen» Aber gelbst wenn man mit Rücksicht auf das Alter des Ehemannes der Klägerin eine Abweichung von der genannten Regel und eine Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO für geboten hielte, wäre allenfalls von dem 8-fachen Jahresbetrag auszugehen. Das ergäbe für den Peststellungsanspruch einen Streitwert von (96 mal 120 DM -) 11.520 DM und damit bei Berücksichtigung der weiteren Ansprüche (1 797,12 DM plus 5 000 DM) einen Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes von 18.317,12 DM. Die Revisionssumme ist also in jedem Palle gegeben.
11» Die Revision kann aber keinen Erfolg haben»
L Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, weil diese es unter Verletzung ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf ihrem Grundstück schuldhaft unterlassen habe, die mit Eis bedeckte Treppe und den vereisten Vorgartenweg mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen oder bestreuen zu lassen« Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstande!? •
2.	Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Streupflicht für die Beklagte schon um 7»00 Uhr begonnen habe, weil die Pflicht, auf den öffentlichen Wegen zu streuen, in München an Werktagen ab 7»00 Uhr bestehe und weil von dieser Zeit an auch den Mietern der gefahrlose Zugang aus den Häusern zu den öffentlichen Wegen gewährleistet sein müsse» Es kann auf sich beruhen, ob dieser Ansicht beizutreten ist,denn das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung festgestellt, daß der Verkehr im Hause der Beklagten gegen 1/2 8 Uhr einzusetzen pflegte und daß sich der Unfall der Klägerin nach den Zeugenaussagen kurz nach 1/2 8 Uhr, also zu einer Zeit zugetragen hat, zu der schon mit Rücksicht auf den Verkehr im Anwesen der Beklagten hätte gestreut sein müssen.
Daß der Tagesverkehr im Anwesen der Beklagten üblicherweise gegen 1/2 8 Uhr begann, hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Es hält für bewiesen, daß um diese Zeit die Zeitungsfrau das Haus zu betreten und die Klägerin ihren Hund auf die Straßen zu führen pflegte. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Was den Zeitpunkt des Unfalls betrifft, so rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Hausmeister BMÜM9Ü als Zeugen darüber vernehmen müssen, daß er schon um 1/2 8 Uhr zur Hilfe hinzugezogen worden sei.
Von einer Beweiserhebung über diese Behauptung der Beklagten konnte das Berufungsgericht ;jedoch absehen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin schon um 1/2 8 Uhr oder kurz vorher gestürzt ist, könnte das
 die Beklagte nicht entlasten, denn zu dieser Zeit mußte bereits gestreut sein, wenn, wie erwiesen ist, die Zeitungsträgerin und die Klägerin gewöhnlich gegen 1/2 8 Uhr die Haustreppe und den Vorgarten betraten»
3.	Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Streuen bei dem ständig sich erneuernden Glatteis nutzlos gewesen sei. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß sich bei solchen Witterungsverhältni3sen die abstumpfende Wirkung des Streugutes durch die weitere Eisbildung abschwächte»
Mit Recht hat es angenommen, daß dieser Umstand die Beklagte nicht berechtigte, von jedem Streuen abzu-sehen- Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Hauseigentümers werden nicht überspannt, wenn in solchen selten vorkommenden Fällen verlangt wird, notfalls mehrmals zu streuen, denn außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besondere Sicherungsvorkehrungen (vgl» das Urteil des BGH vom 22» Dezember 1964 - VI ZR 212/63 - VersR 1965, 364)» Bei den großen Gefahren, die durch Eisglätte für da3 Leben und die Gesundheit anderer drohen, ist an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen» Jedenfalls mußte die Beklagte dafür sorgen, daß gegen 1/28 Uhr, als die Haustreppe und der Plattenweg vor dem Hause gev/öhnlieh begangen wurden, ordnungsgemäß gestreut war»
4» Freilich konnte die Beklagte das Bestreuen der Treppe und des Plattenweges ihrem Hausmeister übertragen» Dadurch wurde sie aber nicht von der Verantwortung dafür entbunden, daß rechtzeitig und ordnungsgemäß gestreut wurde» Sie mußte sorgfältig darüber
 
wachen, daß ihr Hausmeister seine Aufgabe gewissenhaft erfüllte (Urteil des BGH vom 4. April 1967
-	VI ZR 98/65 - VersR 1967» 685).
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Zeuginnen EM—| und BaflMBi die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte ihre Pflicht zur Überwachung des Hausmeisters nicht ausreichend erfüllt hat.
Der Aussage der Zeitungsträgerin Brau EjfllMffiü entnimmt es, daß seit der Zeit, seit welcher der jetzige Hausmeister sein Amt versieht, häufig gegen 7.30 Uhr nicht gestreut war. Aus diesem Grunde hat Frau EMMI, die selbst einmal auf dem Plattenweg im, Vorgarten der Beklagten gestürzt ist, das Haus der Beklagten stets erst am Ende ihrer four aufgesucht. Frau BalHHHMMW hat als Zeugin bekundet, daß im Winter nicht gestreut war. Aus alledem hot das Berufungsgericht gefolgert, daß die Beklagte, die selbst in ihrem Haus wohnte, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Vernachlässigung der Streupflicht hätte erkennen müssen. Diese Folgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
5. Die Revision verweist darauf, daß am Vorabend
-	gegen 17.00 oder 18.00 Uhr - gestreut worden sei, daß
 es am Unfalltagc in	mild und nur während der
 Nacht kalt gewesen sei und daß Bodenfrost geherrscht, der Regen aber erst gegen 6.00 Uhr morgens eingesetzt habe. Sie meint, die Beklagte und ihr Hausmeister hätten diese Entwicklung nicht voraussehen können. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Ende Dezember muß damit gerechnet werden, daß über Nacht Witterungsverhältnisse Gintreten, die ein Streuen erforderlich machen. Darauf mußten sich die Beklagte und ihr Hausmeister einstellen.
6, Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin nicht für bewiesen hält, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler.
a)	Das Berufungsgericht hält die Behauptung der
 Klägerin, sie habe sich beim Begehen der Treppe am Geländer featgehalten, nicht für widerlegt. Es entnimmt den Fotografien des Hauseingangs, daß das Geländer ziemlich hoch angebracht ist und ebenso wie die beiden untersten Stufen um die Ecke des Hauses herumführt.
Bei diesen Verhältnissen ist es nach der Ansicht des Berufungsgerichts durchaus glaubhaft, daß der Klägerin das Geländer durch die Wucht des Sturzes entglitten ist, zu demal, wie foststeht, der Plattenbelag am Ende der Treppe eine Mulde aufwies, so daß die Klägerin auf dem abschüssigen Bodenbelag mit den Füßen keinen Halt finden konnte.
Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
b)	Mach der Ansicht des Berufungsgerichts ist es ungewiß, ob die Klägerin das Ausmaß der Glätte in vollem Umfang hätte erkennen können. Jedenfalls hält es das nicht für erwiesen.
Gegen diese tatrichterliche Würdigung sind ebenfalls keine rechtlichen Bedenken zu erheben, zu demal nach der Aussage des Zeugen Ho|*lB nur die unteren Stufen mit Eis bedeckt waren. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu der Frage der Beleuchtung des Hauseingangs Beweisangebote übergangen, ist unbegründet. Die
11
Einnahme des Augenscheins war nicht beantragt« Von Amts wegen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Unfallstelle zu besichtigen, zu demal ihm Lichtbilder Vorlagen, auf denen die Treppe, der Hauseingang und die Lampe deutlich zu erkennen sind. Unter diesen Umständen ist auch darin, daß das Berufungsgericht den Hausmeister nicht als Zeugen vernommen hat, kein Verfahrensverstoß zu erblicken»
c)	Die Revision meint, die Klägerin habe, bevor sie die Treppe betrat, den Hausmeister zu dem Streuen veranlassen oder sich von ihm Streugut geben lassen müssen. Eine Verpflichtung hierzu wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin den gefährlichen Zustand der unteren Stufen rechtzeitig erkannt hätte»
Das aber ist, wie das Berufungsgericht rcchtsirrtums-frei annimmt, nicht bewiesen.
7» Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, in den Urteilsspruch habe auch hinsichtlich des bezifferten Zahlungsanspruchs (1 797,12 DM) der Vorbehalt des PorderungsÜbergangs nach § 1542 RVO aufgenommen werden müssen» Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Überzeugung ausgedrückt, daß Ansprüche der Klägerin auch dann verbleiben, wenn die Forderung zu dem Teil nach § 1542 RVO auf einen Versicherungsträger übergegangen ist. Bei diesem Sachverhalt war das Berufungsgericht berechtigt, ein Grund-
12
A
fr
 urteil zu erlassen (Urteil des BGH vom 27« April 19 - VI ZR 23/55 - NJW 1956, 1236}« Dabei war es nicht erforderlich, den Forderungsübergang im Urteilsspruch zu erwähnen«
Hanebeck	Dr«	Bode	Meyer
 Dr« Weber	Dr«	Nüßgens
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