* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hob ihn auf, um ihn auf der Oberseite des Grabsteins von links nach rechts laufen zu lassen. Der mit dieser Arbeit beauftragte Steinmetzmeister trennte den Stein vom Sockel und stellte ihn dann wieder auf.Er verband Grabstein Sie hat vorgetragon, der Grabstein habe so locker auf dem Sockel gestanden, daß er schon durch loses Hantieren habe umgeworfen werden können. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, das Umstürzen des Steines sei nicht auf eine mangelhafte Befestigung, sondern darauf zurückzuführen, daß sich die Kinder an ihm hochgezogen hätten. Die Zweitbeklagtc hat die Auffassung vertreten, ihr habe weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Aufsichtspflicht otgelcgen* Außerdem habe sie nicht erkennen können, daß der Klägerin bei der Beschäftigung an dem Familiengrab in ihrer unmittelbaren Nähe eine Gefahr drohe. Das Obcrlandesgericht hat den Prcistellungsan-spruch und die Zahlungsansprüche gegen die Zwo it beklag to dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versichcrungoträ-ger üborgcgangen sind« Mit der gleichen Einschränkung hat os dem Pc st Stellungsantrag gegen die Zweitbeklagto stattgegeben, jedoch ausgesprochen, daß der Zweitbeklagten, falls die Klägerin in Zukunft Ersatzansprüche erhebe, die Berufung auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine Schadensabwögung im Rahmen des § 829 BGB nicht abgeschnittcn sei. Durch Beschluß des Senats vom 4« Juli 1967 ist sie dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden, wobei die Entscheidung über den Kostenantrag des Erstbeklagten Vorbehalten wurde. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum eine Schadenersatzpflicht der Zweitbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, weil sie ihre Obhutpflicht der Klägerin gegenüber schuldhaft verletzt habe. Die Obhutpflicht leitet es zutreffend daraus her, daß die Zweitbeklagto die erst 6-jährige Klägerin aus dem Aufsichtsbereich ihrer in nächster Nachbarschaft wohnenden Mutter hinwegführte und auf den etwa 2 km entfernten Friedhof mitnahm. Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zu demal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mitgenommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64, 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezember I960 - VI ZR 42/60 - NJW 1961, 455 Nr. 6; Schwarz-Dreher 28. insbesondere BGHSt 3, 203, wo dies ausdrücklich ausgesprochen wird; ebenso Schwarz-Dreher und Schönke-Schröder a.a.O.).Es kommt im vorliegenden Falle daher nicht darauf an, ob die Mutter der Klägerin mit deren Mitnahme auf den Friedhof einverstanden war oder nicht. Bas war bei der Klägerin der Fall, solange sie sich auf dem benachbarten Bauernhof aufhielt. Auf dem Friedhof dagegen drohten ihr andere, neue Gefahren, denen sie, sich selbst überlassen und der mütterlichen Obhut entbehrend, schutzlos gegenüber stand. Nach den unangefochtenen Feststellungen ist das Umkippen des Grabsteins darauf 2urückzuführen, daß sich die Klägerin und die 7-jährige Marianne bei Für die Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, voraussehbar, daß die Kinder ihrem Spieltriob folgen und in kindlicher Sorglosigkeit auch den Grabstein in ihr Spiel einbeziehen und sich dadurch erheblich gefährden könnten. Brauchte die Beklagte, so erwägt das Berufungsgericht, auch nicht damit zu rechnen, daß der Grabstein schon bei einer leichten- Berührung umkippen würde, so war für sie doch erkennbar, daß dann Unheil geschehen könnte, wenn die Kinder an dom Stein herumtumten. Die Revision meint, die Beklagte habe nicht damit rechnen können, daß die Kinder den 300 kg schweren Grabstein zura Umstürzen bringen könnten. Sie läßt außer Betracht, daß der Grabstein nur 12 cm breit war; die Gefahr des Umkippens eines solchen Steins infolge dos Herumturnens der Kinder an ihm lag durchauo nahe. Ist danach die Auffassung dos Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beklagte habe mit einem Um-kippen des Grabsteins infolge unvernünftigen Verhaltens der Kinder rechnen müssen, so erweist sich damit zugleich die Meinung der Revision als vorfehlt, die Möglichkeit dos eingetretenen Schadenserfolgeosei eine so entfernte gewesen, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht habe in Betracht gezogen werden können« Die Revision zieht somit zu Unrecht den adäquaten Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Unfall in Zweifel. Bas Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB angenommen.

Zitierte Normen: § 836 BGB § 1 StGB § 823 BGB § 230 StGB § 276 BGB
KindFriedhofBGBSockelGrabsteinGefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

/
It
BUNDESGERICHTSHOF 2089 870
IM NAMEN DES VOLKES
VT m i.Wfvfi.
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16* Januar 1968 Kriegl,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Landwirts Carl H
0, Kr So 3rUw>
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten,
2, der Hausfrau Erna B r u	geb«	H^BP,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
1954 geborene Schülerin
 die am B
Angelika H o	9
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Helene
LBHB? ..iBHl Nr« B, Krs. Br|
Klägorin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
/f
✓
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Zv/oitboklagten BruflBHP gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 25. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisions ins tanz haben zu tragen: die Zr/eitbeklagte 8/9 der Ge-richtskosten, ihre außergerichtlichen Kosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die Klägerin 1/9 der Gerichtskoston, 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten Heins.
Von Rechts wegen.
Die Ehefrau des Erstbeklagten beauftragte am 14. November 1961 ihre Tochter, die Zwcitboklagto, die beiden Familiengräber auf dem Friedhof	in	Ordnung	zu
 bringen. Diese fuhr daraufhin mit einem Personenwagen zu dem etwa 2 km entfernt liegenden Friedhof. Sie wurde von
 
ihrer damals 7-jährigen Schwester Marianne und deren Schulfreundinnen, der damals 7-jährigen Marlies und der damals 6-jährigen Klägerin begleitet. Auf dem Friedhof angekommen, begab sich die Zweitbeklagte zu dem einen der beiden Familiengräber. Sie zeigte den Kindern das andere, etwa 8 bis 10 m entfernt liegende Grab der Großeltern und erlaubte ihnen, dort das Unkraut auszuziehen. Sie selbst begann an dem ersten Grab zu arbeiten, v/obei sie den Kindern zeitweilig den Kücken zudrehte. Nach einiger Zeit fanden die Kinder beim Unkraut jäten einen Regenwurm. Die Klägerin hob ihn auf, um ihn auf der Oberseite des Grabsteins von links nach rechts laufen zu lassen. Beim Aufrichten hielt sie sich an dem Grabstein fest. Art und Ausmaß der Berührung sind streitig. Ber Grabstein kippte um.
Der linke Fuß der Klägerin wurde zwischen der Steineinfassung des Grabes und dem Grabstein eingeklemmt. Sic erlitt so schwere Verletzungen, daß der Unterschenkel amputiert worden mußte.
Der umgestürzte Grabstoin bestand aus Granit und war 95,5 cm lang, 12 cm breit und 78 cm hoch; sein Gewicht betrug etwa 300 kg. Br stand auf einem in die Brde eingelassenen Kunststeinsockel, der 104 cm lang,
19>5 cm breit und 39 cm hoch war. Der Grabstoin, dessen Untersoito roh bearbeitet war und 0,5 cm tiefe Löcher bis zur Größe eines Fünf marks tücks aufwies, war mit dem Sockel durch eine Zementschicht verbunden. Der Erstbeklagte hatte den Stein im Jahre 1952 mit einer neuen Inschrift versehen lassen. Der mit dieser Arbeit beauftragte Steinmetzmeister	trennte	den	Stein	vom	Sockel
 und stellte ihn dann wieder auf. Er verband Grabstein
 
Ai
/
und Sockel nicht mit Dübeln - solche waren auch bei der ursprünglichen Errichtung nicht benutzt worden - sondern wiederum nur durch eine Zementschicht.
Die Klägerin hat die Beklagte für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Freistellung von einer unfallbedingten Verbindlichkeit von 239,99 DM, eine monatliche Rente von 50 DM wogen erhöhter Bedürfnisse sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagte allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe. Sie hat vorgetragon, der Grabstein habe so locker auf dem Sockel gestanden, daß er schon durch loses Hantieren habe umgeworfen werden können. Hierfür sei der Erstbeklagte nach § 836 BGB haftbar. Die Zweitbeklagtc habe die durch die Mitnahme der Klägerin auf den Friedhof begründete Aufsichtspflicht verletzt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, das Umstürzen des Steines sei nicht auf eine mangelhafte Befestigung, sondern darauf zurückzuführen, daß sich die Kinder an ihm hochgezogen hätten. Die Zweitbeklagtc hat die Auffassung vertreten, ihr habe weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Aufsichtspflicht otgelcgen* Außerdem habe sie nicht erkennen können, daß der Klägerin bei der Beschäftigung an dem Familiengrab in ihrer unmittelbaren Nähe eine Gefahr drohe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
 
Das Obcrlandesgericht hat den Prcistellungsan-spruch und die Zahlungsansprüche gegen die Zwo it beklag to dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versichcrungoträ-ger üborgcgangen sind« Mit der gleichen Einschränkung hat os dem Pc st Stellungsantrag gegen die Zweitbeklagto stattgegeben, jedoch ausgesprochen, daß der Zweitbeklagten, falls die Klägerin in Zukunft Ersatzansprüche erhebe, die Berufung auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine Schadensabwögung im Rahmen des § 829 BGB nicht abgeschnittcn sei. Bo hat die Berufung zurttckgewiesen, soweit die Klägerin die Ansprüche gegen den Erstbeklag-ton weiter verfolgte.
Mit der Revision erstrebt die Zweitbeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es sic selbst betrifft.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ihre eigene, gogen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung gerichtete Revision hat die Klägerin zurück-gonommen. Durch Beschluß des Senats vom 4« Juli 1967 ist sie dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden, wobei die Entscheidung über den Kostenantrag des Erstbeklagten Vorbehalten wurde.
Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum eine Schadenersatzpflicht der Zweitbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, weil sie ihre Obhutpflicht der Klägerin gegenüber schuldhaft verletzt habe. Die Obhutpflicht leitet es
 zutreffend daraus her, daß die Zweitbeklagto die erst 6-jährige Klägerin aus dem Aufsichtsbereich ihrer in nächster Nachbarschaft wohnenden Mutter hinwegführte und auf den etwa 2 km entfernten Friedhof mitnahm. Dadurch schaffte sie für die Klägerin eine besondere Gefahrenlage; denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin, zu demal in Gemeinschaft mit den beiden von der Beklagten ebenfalls mitgenommenen 7-jährigon Spielgefährtinnen, auch auf dem Friedhof ihrem kindlichen Spieltrieb hingab, wobei die Grabsteine in das Spiel einbezogen und dadurch zu einer nicht unerheblichen Gefahrenquelle wurden, Wer aber für andere eine Gefahr schafft, dem erwächst daraus die Hechtspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einen Schadenserfolg abzuwenden (vgl, RGSt 64,
 273, 276; BGHSt 2, 129, 133; 3, 18; 3, 203; 4, 20; 4, 327; 14, 229; R&Z 75, 251; Senatsurteil vom 13# Dezember I960 - VI ZR 42/60 - NJW 1961, 455 Nr. 6; Schwarz-Dreher 28. Aufl. Vorb. D I 4 vor § 1 StGB; Schönke-Schröder, 12. Aufl. Vorb. VI vor § 1 StGB).
Nach der festen, vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung setzt diese Rechtspflicht zur Schadensabwendung (Garantenpflicht) nicht voraus, daß die Gefahrenlage rechtswidrig oder schuldhaft herbeigeführt worden ist (vgl. insbesondere BGHSt 3, 203, wo dies ausdrücklich ausgesprochen wird; ebenso Schwarz-Dreher und Schönke-Schröder a.a.O.).Es kommt im vorliegenden Falle daher nicht darauf an, ob die Mutter der Klägerin mit deren Mitnahme auf den Friedhof einverstanden war oder nicht.
- 7 ~
1
Vergeblich v/endet die Revision ein, die der Klägerin wegen ihrer kindlichen Unerfahrenheit drohenden Gefahren seien auf dem Friedhof nicht stärker gewesen als auf dem Bauernhof, v/o sic sich hei Antritt der Fahrt aufhielt; ein Friedhof sei für ein Kleinkind im Gegenteil weit weniger gefahrenträchtig als ein Bauern-hof. Der Revision ist zuzugeben, daß nur denjenigen eine Rechtspflicht zur Schadensabwendung trifft, der für einen anderen eine über das übliche Maß hinausgehende, unangemessene (inadäquate) Gefahrenlago geschaffen hat (vgl. BGHSt 4, 327; OLG Oldenburg, NJW 1961, 1938 Nr. 20).
Bas übliche Maß der einem Kleinkinde drohenden Gefahren ist anzunehmen, wenn sich das Kind im Bereich der Aufsicht der Eltern oder anderer aufsichtspflichtiger Personen befindet. Bas war bei der Klägerin der Fall, solange sie sich auf dem benachbarten Bauernhof aufhielt. Soweit ihr hier durch die Einrichtungen des landwirtschaftlichen Betriebes besondere Gefahren drohten, konnte sich ihre Mutter auf die Verkehrssicherungspflicht des Erstbeklagten und seiner Ehefrau verlassen. Auf dem Friedhof dagegen drohten ihr andere, neue Gefahren, denen sie, sich selbst überlassen und der mütterlichen Obhut entbehrend, schutzlos gegenüber stand. Bie Beklagte, die die Klägerin in diese neue Gefahrenlage gebrächt hatte, war daher zur Schadensabwendung und damit zur Obhut über das Kind verpflichtet.
Mit Recht legt das Berufungsgericht der Zweitbeklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Obhutpflicht zur Last. Nach den unangefochtenen Feststellungen ist das Umkippen des Grabsteins darauf 2urückzuführen, daß sich die Klägerin und die 7-jährige Marianne	bei
 
dem Spiel mit dom Wurm mehrmals an dem Stein hochzogen, sich an ihm festhielten und ihn mit ihrem ganzen Körpergewicht belasteten. Dieses Spiel dauerte mehrere, mindestens zwei Minuten, ohne daß es die Beklagte bemerkte und unterband. Für die Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, voraussehbar, daß die Kinder ihrem Spieltriob folgen und in kindlicher Sorglosigkeit auch den Grabstein in ihr Spiel einbeziehen und sich dadurch erheblich gefährden könnten. Brauchte die Beklagte, so erwägt das Berufungsgericht, auch nicht damit zu rechnen, daß der Grabstein schon bei einer leichten- Berührung umkippen würde, so war für sie doch erkennbar, daß dann Unheil geschehen könnte, wenn die Kinder an dom Stein herumtumten. Sie durfte daher nicht, wie sie es tat, die Kinder mehrere Minuten lang aus den Augen lassen und mußte das gefährliche Spiel binnen kurzer Frist unterbinden. Hätte sie das getan, wäre nach der Überzeugung des Berufungsgerichts der Unfall vermieden worden.
Die Revision meint, die Beklagte habe nicht damit rechnen können, daß die Kinder den 300 kg schweren Grabstein zura Umstürzen bringen könnten. Damit kann sie jedoch die Würdigung des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Sie läßt außer Betracht, daß der Grabstein nur 12 cm breit war; die Gefahr des Umkippens eines solchen Steins infolge dos Herumturnens der Kinder an ihm lag durchauo nahe. Auch die Annahme, daß der Zementmörtel, der den Stoin mit dem Sockel verband, neun Jahre nach der Aufstellung nicht mehr die ursprüngliche Festigkeit besaß, lag nicht fern.
 
Ist danach die Auffassung dos Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beklagte habe mit einem Um-kippen des Grabsteins infolge unvernünftigen Verhaltens der Kinder rechnen müssen, so erweist sich damit zugleich die Meinung der Revision als vorfehlt, die Möglichkeit dos eingetretenen Schadenserfolgeosei eine so entfernte gewesen, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht habe in Betracht gezogen werden können« Die Revision zieht somit zu Unrecht den adäquaten Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Unfall in Zweifel.
Bas Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB angenommen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Auffassung der Revision zutrifft, bei Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB i.Verb. mit § 230 StGB sei der strafrechtliche Begriff der Fahrlässigkeit zugrunde zu logen. Die Meinung der Revision ist überdies unzutreffend. Im Zivilrecht gilt der objektivierte Fahrlässigkeitobegriff dea § 276 BGB. Die Entscheidung RGZ 145, 107, 115 und die Ausführungen von Baumann, AcP 155, 495 ff? auf die sich die Revision bezieht, besagen nichts anderes.
A*
- 10-
Dic Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen*
Engels	Dr.	Bode	Br*	Hauß
 Meyer
Dr. Nüßgens