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BGH · VI ZR 134/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 134/62

Der Kläger hat behauptet, Bflp sei mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 50 km/h in die Kreuzung hineingefahren, ohne vorher ein Kup- oder Lichtzeichen zu geben» Er ist der Ansicht, dieso Geschwindigkeit sei zu hoch gewesen» Der Unfall sei deshalb nicht nur darauf zurückzuführen, daß der Motorradfahrer das Vorfahrtsrecht B|^|^s verletzt habe» Er sei vielmehr auch von schuldhaft mitverursacht worden. Mit der jetzigen Klage hat er von der Beklagten für die Zeit vom 1» Januar bis 31» Dezember I960 monatlich 1.500 DM verlangt» Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei für ihren Ehemann ein unabwendbares Ereignis gewesen« Er habe vor der Kreuzung vom 3° in den 2« Gang zurückgeschaltet und sei mit einer Geschwindigkeit von 20 - 23 km/h in die Kreuzung gefahren« Gegenüber dem von links kommenden Motorradfahrer PflHIBhabe er sich auf sein Recht zur Vorfahrt verlassen dürfen« Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festge3tellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall ab 1« Januar 1961 zu ersetzen, wobei beidef3 nur für die Ansprüche gelten soll, die nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für den Schaden des Klägers in erster Linie der Motorradfahrer verant- Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten» War die Geschwindigkeit nicht so verringert, daß eine Gefährdung der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, so war sie an dieser Stelle zu hoch (BGHZ 9,6 /IO ff/ und Urteil des BGE vom 26. 2. Allerdings hat sich die Gefahr, der das Gesetz mit seiner Bestimmung der in solcher Lage einzuhaltenden Fahrgeschwindigkeit in erster Linie verbeugen will, hier nicht ausgewirkt, denn es ist unstreitig, daß von rechts kein Fahrzeug kam» Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß sich verkehrswidrig verhalten hat, wenn er schneller gefahren ist, als es beim Heranfahren an die unübersichtliche Kreuzung zulässig war, und daß auch der Kläger aus einem solchen Verkehrsverstoß Rechte herleiten kann, wenn sein Unfall ohne die Verkehrswidrigkeit vermieden worden wäre. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher die Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindigkeit unabhängig davon, ob tatsächlich von der einen oder der anderen Seite ein Fahrzeug naht (BGHZ 9, 6 ^“13^7 und RG VAE 1944 Nr» 67)« Nach diesen Entscheidungen könnte sich selbst PflHlB, der von links kam und gegenüber wartepflichtig war,darauf berufen, daß Bdld gegen § 9 Abs. 1 ZPO verstoßen habe und deshalb mitschuldig an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge sei. leuchtenden Kegel des Abblendlichts, also früher hätte bemerkt werden können als das Fahrzeug selbst« Darauf durfte sich aber BÜ^I^nicht verlassen, denn er durfte sich nicht nur auf das He rank online n eines Kraftwagens einstellen, sondern mußte auch damit rechnen, daß sich von rechts ein Moped oder ein Fahrrad näherte. c) Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der höchstens zulässigen Geschwindigkeit mit dein gerichtlichen Sachverständigen eine Zeit von 1 Sekunde für die Reaktion des Fahrers und das Ansprechen der Bremsen angesetzt hat. Das kann aber das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflussen, denn auch bei Zugrundelegung einer um ein weniges geringeren Reaktions- und Bremsansprechzeit würde sich die Grenze der .zulässigen 'Geschvsindig-keit nur geringfügig erhöhen und sich nichts daran ändern, daß die Geschwindigkeit von mindestens 30 km/st, mit der an die Kreuzung herangefahren ist, in jedem Falle erheblich überhöht war.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 9 ZPO
UnfallkommendFahrzeugKreuzungBrGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 134/62
2209 008
V erkunde t am 28p Mai 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Katharina B
in	»tr.
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigüer: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Buchdrucker Hans
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Hanebcck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Öberlandesgerichts Köln vom 27» Februar 1962 v/ii?d zurückgewiesen•
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger verlangt Ersatz seines Schadens aus einem Verkehr sunfall» bei dem er und seine Ehefrau von dem Personenkraftwagen - Ford Taunus - des Taxi Unternehmers Heinrich	angefahren
 worden sind«. B^Hfcist später verstorben und von der Beklagten beerbt worden» Er war am Tage des Unfalls - 4. Oktober 1954 -kurz nach Mitternacht auf einer Fahrt vom Bahnhof Beuel zu dem Bahnhof Bonn? wo? wie er wußte? sein Fahrgast Erich	um
00,14 Uhr mit dem Obus weiterfahren wollte» Als B||H^ beim Durchfahren der Maargasse die Kreuzung mit der Kasernenstraße überquerte - beide Straßen waren damals gleichberechtigt wurde er von dem von links aus der Kasernenstraße kommenden Motorradfahrer Peter	angefahren0 Er verlor die Gev/alt über seinen
 Wagen und wurde in seiner Fahrtrichtung nach halbrechts auf den Bürgersteig der Maargasse abgelenkt, auf dem zu dieser Zeit der Kläger und seine Ehefrau gingen» Beide wurden angefahren» Der Kläger wurde schwer verletzt, seine Ehefrau kam um's Leben»
Der Kläger hat behauptet, Bflp sei mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 50 km/h in die Kreuzung hineingefahren, ohne vorher ein Kup- oder Lichtzeichen zu geben» Er ist der Ansicht, dieso Geschwindigkeit sei zu hoch gewesen» Der Unfall sei deshalb nicht nur darauf zurückzuführen, daß der Motorradfahrer
 das Vorfahrtsrecht B|^|^s verletzt habe» Er sei vielmehr auch von	schuldhaft mitverursacht worden.
Der Kläger hat in einem anderen Rechtsstreit die Erbin des	und	die Halterin des Motorrades auf Schadenser-
satz in Anspruch genommen. Mit der jetzigen Klage hat er von der Beklagten für die Zeit vom 1» Januar bis 31» Dezember I960 monatlich 1.500 DM verlangt» Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren
 Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Unfall sei für ihren Ehemann ein unabwendbares Ereignis gewesen« Er habe vor der Kreuzung vom 3° in den 2« Gang zurückgeschaltet und sei mit einer Geschwindigkeit von 20 - 23 km/h in die Kreuzung gefahren« Gegenüber dem von links kommenden Motorradfahrer PflHIBhabe er sich auf sein Recht zur Vorfahrt verlassen dürfen«
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festge3tellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall ab 1« Januar 1961 zu ersetzen, wobei beidef3 nur für die Ansprüche gelten soll, die nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.
Das Überlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, ihr Jedoch Vorbehalten, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes geltend zu machen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs anspruch weiter« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidvingsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für den Schaden des Klägers in erster Linie der Motorradfahrer	verant-
wortlich ist, weil er an der Kreuzung der gleichberechtigten Straßen das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Taxiunternehmers BfflU verletzt hat« Es ist der Ansicht, daß aber auch
 
die Beklagte als Ehefrau und Erbin des BBIB für den Schaden des Klagers einzustehen hat, weil Bf^Hsich ebenfalls schuldhaft verkehrsv/idrig verhalten habe. Er sei mit einer für die örtlichen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von mindestens 30 km/st anstatt der höchstens zulässigen 15 bis 16 km/h an die Kreuzung herangefahren. Bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit wäre nach den Feststellung des Berufungsgerichts der Unfall des Klägers vermieden worden»
Io Zuzustiinraen ist dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts«.	durfte zwar darauf vertrauen, daß der
 von links kommende Verkehr, also auch der Motorradfahrer Pfeffer, sein Vorfahrtsrecht an dieser Kreuzung beachten werde. Er war aber andererseits verpflichtet, Fahrzeugen, die etwa von rechts aus der Kasernenstraße kamen, die Vorfahrt einzuräumen. Daher mußte er die Geschwindigkeit seines Y/agens so weit herabsetzen, daß er in der Lage gewesen wäre£ vor einem etwa von rechts kommender. Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten» War die Geschwindigkeit nicht so verringert, daß eine Gefährdung der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, so war sie an dieser Stelle zu hoch (BGHZ 9,6 /IO ff/ und Urteil des BGE vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 - VRS 11, 109 Nr. 47).
2. Allerdings hat sich die Gefahr, der das Gesetz mit seiner Bestimmung der in solcher Lage einzuhaltenden Fahrgeschwindigkeit in erster Linie verbeugen will, hier nicht ausgewirkt, denn es ist unstreitig, daß von rechts kein Fahrzeug kam» Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß sich verkehrswidrig verhalten hat, wenn er schneller gefahren ist, als es beim Heranfahren an die unübersichtliche Kreuzung zulässig war, und daß auch der Kläger aus einem solchen Verkehrsverstoß Rechte herleiten kann, wenn sein Unfall ohne die Verkehrswidrigkeit	vermieden worden wäre. Denn § 9 Abs. 1
StVO will mit seiner Bestimmung, die Fahrgeschwindigkeit besonders an unübersichtlichen Stellen so einzurichten, daß das
 
Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig angehalten werden kann, nicht nur die Erfüllung der 'Wartepflicht gegenüber einem vorfahrtsberechtigten Verkehrspartner sichern, sondern hat den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Stellen überhaupt zu verhindern. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher die Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindigkeit unabhängig davon, ob tatsächlich von der einen oder der anderen Seite ein Fahrzeug naht (BGHZ 9, 6 ^“13^7 und RG VAE 1944 Nr» 67)« Nach diesen Entscheidungen könnte sich selbst PflHlB, der von links kam und gegenüber wartepflichtig war,darauf berufen, daß Bdld gegen § 9 Abs. 1 ZPO verstoßen habe und deshalb mitschuldig an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge sei. Erst recht muß aber der Kläger Rechte hieraus herleiten können, wenn die schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise B^dd8 dazu beigetragen hat, daß er als unbeteiligter Dritter zu Schaden gekommen ist.
3«. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h beim Heranfahren an die unübersichtliche Straßenkreuzung zu hoch war. .
a)	Das Berufungsgericht stellt fest, daß Bdld einen gleichzeitig von rechts kommenden V/agen wegen der Unübersichtlichkeit der bebauten Straßenecke im ungünstigsten Falle erst etwa 6 m vor dem Beginn der Kreuzung und 7 bis 8 m vor dem Kreuzungspunkt der beiden Fahrspuren hätte sehen können. Es entnimmt dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Albrecht, daß ein Kraftwagen auf eine Strecke von 6 m nur dann noch zu dem Stehen gebracht werden kann, wenn seine Geschwindigkeit 15 bis 16 km/st nicht übersteigt, und kommt daher zu dem Ergebnis, daß auch	keine
 höhere Geschwindigkeit habe einhalten dürfen.
b)	Der Revision mag zugegeben werden, daß die Annäherung eines Kraftwagens bei Dunkelheit auch an dieser beleuchteten Kreuzung von einem aufmerksamen Kraftfahrer schon an dein voraus-
 
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leuchtenden Kegel des Abblendlichts, also früher hätte bemerkt werden können als das Fahrzeug selbst« Darauf durfte sich aber BÜ^I^nicht verlassen, denn er durfte sich nicht nur auf das He rank online n eines Kraftwagens einstellen, sondern mußte auch damit rechnen, daß sich von rechts ein Moped oder ein Fahrrad näherte. Er mußte seine Fahrweise daher so einrichten, daß er auch ihnen gegenüber seine Wartepflicht hätte erfüllen können.
c)	Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der höchstens zulässigen Geschwindigkeit mit dein gerichtlichen Sachverständigen eine Zeit von 1 Sekunde für die Reaktion des Fahrers und das Ansprechen der Bremsen angesetzt hat. Auch in diesem Punkte kann sie mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben. Es mag sein, daß ein erfahrener Taxifahrer, der bremsbereit an eine solche Kreuzung heranfährt, um wenige Bruchteile von Sekunden schneller reagieren kann, als das Berufungsgericht angenommen hat. Das kann aber das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflussen, denn auch bei Zugrundelegung einer um ein weniges geringeren Reaktions- und Bremsansprechzeit würde sich die Grenze der .zulässigen 'Geschvsindig-keit nur geringfügig erhöhen und sich nichts daran ändern, daß die Geschwindigkeit von mindestens 30 km/st, mit der an die Kreuzung herangefahren ist, in jedem Falle erheblich überhöht war.
 
4« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen» Demgemäß war die Revision als unbegründet zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO»
Br* Kleinewefers	Hanebeck	Dr«	Bode
 Bundesrichter Dr. Hauß	Heinrich	Meyer
 ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterzeichnen
 Dr. Kleinewefers

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