Am selben Tage zwischen 8 und 9 Uhr hatte Bechtsanwalt Br. He(p im Namen der Frau L^^ beim Landgericht eine Klageschrift eingereicht, die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtet war und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrte. Die Kläger haben als Erben von Frau L^BP den Rechts-* streit aufgenommen und neben dem Schmerzensgeld die Zahlung eines Betrages von DM 191*20 für Beerdigungskosten verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von DM 191,20 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit der Schmerzensgeldanspruch einen Ausgleich bezweckt, erstreckt sich der Ausgleich auf in Geld nicht messbare persönliche Güter; soweit mit dem Anspruch eine gewisse Genugtuung erreicht werden soll, wird an die durGh den Schadensfall hervorgerufenen persönlichen Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem angeknüpft (GSZ in BGHZ 18, 149}« Beide Funktionen erfordern es nach dem Standpunkt des Gesetzgebers, dass der Anspruch grundsätzlich in der Hand des Betroffenen verbleibt. Rur wenn der Anspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist, soll er wie eine andere Geldforderung als Aktivposten dem Vermögen des Betroffenen als übertragbarer und vererblicher Vermögensbestandteil zu gerechnet werden, dann aber auch dem Zugriff der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 851 ZPO, § 1 KO). Nach dem Wortlaut des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB sollte ein Zweifel nicht möglich sein, dass die Rechtshängigkeit im Sinne des feststehenden verfahrensrechtlichen Begriffs zu verstehen ist, so dass der Anspruch erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten übertragbar und vererblich wird» Wenn die Zivilprozessordnung ausnahmsweise sachlich-rechtliche Wirkungen der Klageerhebung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gericht zurückbezieht (§§ 207, 261b Abs« 3, 496 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO), so umschreibt sie dabei genau die Voraussetzungen und die Art der Rück-wirkung. Nach Auffassung des Senats geht es nicht an, die für die Wahrung von Fristen und die Unterbrechung der Verjährung getroffene Ausnahmeregelung auf andere Fälle zu übertragen, in denen das sachliche Recht dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Bedeutung für die Bestimmung von Rechtsfolgen beimisst. Es kann aber auch nicht eingeräumt werden, dass der Sinn des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Auslegung erfordert, die den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gericht entscheidend sein lasst. Aber das Gesetz hat es für die Übertragbarkeit des Anspruches nicht genügen lassen, dass der Erblasser den Willen der Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs in klarer Weise kundgetan hatte. es gerade auf die Einreichung der Klageschrift ankommen und a ^3 welchem Grunde die Rechtswohltat nicht Platz greifen 'Soll, wenn der Erblasser den Klageauftrag erteilt oder ein Armenrechtsgesuch gestellt hatte. Angesichts des Standpunktes unserer Rechtsordnung, die den höchstpersönlichen Charakter des Schmerzensgeldanspruchs besonders betont, muss auch verneint werden, dass ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs weiter zu erleichtern, als es der Wortlaut des Gesetzes vorschreibt. Der Senat schliesst sich daher der Auffassung an, die § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB seinem Wortlaut entsprechend dahin versteht, dass der Schmerzensgeldanspruch erst dann vererb-lieh ist, wenn er im verfahrensrechtlichen Sinne rechtshängig gemacht wurde (so auch Stein/Jonas ZPOKomm 18, Aufl.
VI ZR 134/60 Verkündet am Ho März 1951 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Drehers Heinz m kstrasse Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen 1o den Rentner Alfred 2« Prau Charlotte allee . 3« den Maurer Brich in He: Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr- hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteil Dr» Engels und der Bundesrichter Dr* K«E« Meyer, Hanebeck, Dro Haußv und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandsgerichts zu Hamburg vom 8o März I960 aufgehoben« Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6i Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 24« April 1959 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt« Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbes tand: Am 20. Oktober 1956 wurde die Ehefrau Marie LflBI von dem Beklagten, der einen gemieteten Volkswagen lenkte, angefahren. Frau starb am ■. (■■BP 1936 an den Folgen der erlittenen Verletzungen. Am selben Tage zwischen 8 und 9 Uhr hatte Bechtsanwalt Br. He(p im Namen der Frau L^^ beim Landgericht eine Klageschrift eingereicht, die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtet war und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrte. Die Klage wurde dem Beklagten am 4. Januar 1957 zugestellt. Die Kläger haben als Erben von Frau L^BP den Rechts-* streit aufgenommen und neben dem Schmerzensgeld die Zahlung eines Betrages von DM 191*20 für Beerdigungskosten verlangt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat ein Verschulden bestritten und geltend gemacht, der Schmerzensgeldanspruch sei nicht vererblich. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von DM 191,20 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet der Beklagte um Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I - 3 ~ Entscheidungsgründe: Las Berufungsgericht ist der Ansicht * der Schmerzens-geldanspruch sei durch Einreichung der Klageschrift beim Landgericht vererblich geworden. Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht angefochten. Die Regelung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB, die die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs grundsätzlich aussehliesst, ist aus dem persönlichen Ohara* ter dieses Anspruchs zu verstehen. Soweit der Schmerzensgeldanspruch einen Ausgleich bezweckt, erstreckt sich der Ausgleich auf in Geld nicht messbare persönliche Güter; soweit mit dem Anspruch eine gewisse Genugtuung erreicht werden soll, wird an die durGh den Schadensfall hervorgerufenen persönlichen Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem angeknüpft (GSZ in BGHZ 18, 149}« Beide Funktionen erfordern es nach dem Standpunkt des Gesetzgebers, dass der Anspruch grundsätzlich in der Hand des Betroffenen verbleibt. Rur wenn der Anspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist, soll er wie eine andere Geldforderung als Aktivposten dem Vermögen des Betroffenen als übertragbarer und vererblicher Vermögensbestandteil zu gerechnet werden, dann aber auch dem Zugriff der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 851 ZPO, § 1 KO). Gemäss § 263 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit einer Streitsache durch Zustellung der Klageschrift begründet. Auch § 267 ZPO weist darauf hin, dass dieser Zeitpunkt im allgemeinen für die sachlich-rechtliche ’Wirkung der Klageerhebung entscheidend ist. Nach dem Wortlaut des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB sollte ein Zweifel nicht möglich sein, dass die Rechtshängigkeit J im Sinne des feststehenden verfahrensrechtlichen Begriffs zu verstehen ist, so dass der Anspruch erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten übertragbar und vererblich wird» Wenn die Zivilprozessordnung ausnahmsweise sachlich-rechtliche Wirkungen der Klageerhebung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gericht zurückbezieht (§§ 207, 261b Abs« 3, 496 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO), so umschreibt sie dabei genau die Voraussetzungen und die Art der Rück-wirkung. Nach Auffassung des Senats geht es nicht an, die für die Wahrung von Fristen und die Unterbrechung der Verjährung getroffene Ausnahmeregelung auf andere Fälle zu übertragen, in denen das sachliche Recht dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Bedeutung für die Bestimmung von Rechtsfolgen beimisst. Mit Recht weist Rosenberg darauf hin, dass sich die rechtserhaltende 'Wirkung der Rechtshängigkeit, um die es beim Fristablauf und der Verjährungsunterbrechung geht, deutlich von ihrer rechtsvermehrenden und rechtsstärkenden Wirkung abhebt (Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 8. Aufl. § 97 III 2). Es kann aber auch nicht eingeräumt werden, dass der Sinn des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Auslegung erfordert, die den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gericht entscheidend sein lasst. Gewiss will § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB es dem Erben verwehren, ein Schmerzensgeld zu fordern, dessen Geltendmachung vielleicht gar nicht in der Absicht des Erblassers lag (Motive zu dem Entwurf eines BGB Bd. II S. 802). Aber das Gesetz hat es für die Übertragbarkeit des Anspruches nicht genügen lassen, dass der Erblasser den Willen der Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs in klarer Weise kundgetan hatte. Es genügt nicht, dass er die Forderung an den Beklagten stellte, sondern er muss in den Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz , v/ie sie durchweg zunächst zwischen den Beteiligten stattfinden, die vertragliche Anerkennung des Anspruchs erreicht haben» Gerade die Gleichbehandlung des vertraglichen Anerkenntnisses und der Begründung der Hechts« hängigkeit spricht aber dafür, dass die Rechtshängigkeit im| Sinne der Begründung des Prozessverhältnisses mit dem Beklagten zu verstehen ist» Aus Billigkeitsmomenten des Binzelfalles mag man zunächst geneigt sein, den Zeitpunkt vorzuverlegen und die Verkehrsfähigkeit des Anspruches auch dann zu bejahen, wenn die Verhandlungen über die Anerkenn^ des Anspruches vor dem Abschluss standen oder wenn der Betroffene den Anwalt mit der Klageerhebung beauftragt oder ein Armenrechtsgesuch für die einzureichende Klage gestellt hatte. Solche Erwägungen rechtfertigen es aber nicht, die gesetzliche Grenze beiseite zu schieben und damit zwangsläufig Hechtsunsicherheit zu schaffen. Denn wenn der massgebliche Zeitpunkt erst einmale entgegen dem Wortlaut des : Gesetzes vorverlegt wird, ist es kaum einzusehen, v/eshalb ! es gerade auf die Einreichung der Klageschrift ankommen und a ^3 welchem Grunde die Rechtswohltat nicht Platz greifen 'Soll, wenn der Erblasser den Klageauftrag erteilt oder ein Armenrechtsgesuch gestellt hatte. Angesichts des Standpunktes unserer Rechtsordnung, die den höchstpersönlichen Charakter des Schmerzensgeldanspruchs besonders betont, muss auch verneint werden, dass ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs weiter zu erleichtern, als es der Wortlaut des Gesetzes vorschreibt. Die Streitfrage gewinnt in der Regel Bedeutung, wenn der Betroffene alsbald nach dem Schadensereignis stirbt. Da unser Recht einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen grundsätzlich aus- schliesst, stehen in diesem Falle zunächst nur Forderungen von relativ geringer Höhe im Streite Von der Möglichkeit5 auf eine baldige Zustellung der Klage hinzuwirken, ist auch eine arme Partei nicht ausgeschlossen (vgl. § 111 Abs« 4 GKG). Dass es in einem kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht immer gelingt, den Anspruch vererblieh zu machen, liegt in der Eigenart der gesetzlichen Hegelung begründet, die grundsätzlich nur dem Betroffenen persönlich ein Schmerzensgeld zukommen lassen will. Ein Vorziehen des massgeblichen Zeitpunktes würde im übrigen auch die frühe Zugriffsmöglichkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge haben, an der dem Gläubiger nicht gelegen sein wird. Der Senat schliesst sich daher der Auffassung an, die § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB seinem Wortlaut entsprechend dahin versteht, dass der Schmerzensgeldanspruch erst dann vererb-lieh ist, wenn er im verfahrensrechtlichen Sinne rechtshängig gemacht wurde (so auch Stein/Jonas ZPOKomm 18, Aufl. §§ 26? II 5, 496 Anm. IV 5; Hosenberg aaO § 72 I 1, § 97 III 2; BGB RGRK 11. Aufl. § 847 Anm. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtreeht 6. Aufl. TZ 923? Hofmann, VersR 1958, 434; a.M. Geigel, Haftpflichtprozess 10. Aufl. Kap, 6 Nr. 16; Palandt BGB Komm 19- Aufl. § 847 Anm. 5 b; Schneider DR 1940, 1341; Münzel VersR 1956, 207; OBG Karlsruhe, NJW 1959, 1372). Demgemäss war auf die Revision des Beklagten das angefoch-tene Urteil abzuändern und die Berufung gegen das landgericht*? liehe Urteil zurückzuweisen• Me Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO«. Engels Dr. Hauss Dr» Pfretzschner Me Bundesrichter Br. K.E. Meyer und Hanebeck sind beurlaubt . Engels