Zürn* Versetzen einer Säule wurde -unmittelbar neben dieser, und zwar in Richtung zur Stallmauer, eine Winde angesetzt und durch diese der Eisenträger soviel angehöben, daß er die Säule zu dem Bewegen freigab. Als die Maurer auf diese Weise mit dem Versetzen der vierten Säule beschäftigt waren, fiel die dritte, unter demselben Träger stehende, bereits versetzte Säule gegen die gerade zu versetzende Säule, an die der im Stall anwesende Kläger seine rechte Hand angelehnt hatte. versetzende Säule frei gebenda die Winde unmittelbar neben dieser in Richtung zur Stallmauer- ange-setzt worden war« Diese- Annahme erwies sich Jedoch nach den von dem Sachverständigen- Schäfer-Wagner angeführten Gesetzen der Statik als unrichtig. Die linke Säule wurde daher von der Belastung durch den Träger früher frei als die rechte und fiel um, da sie ihren Halt verloren hatte. Sie stand also nur.mehr zur Hälfte auf dem Sockel und ragte mit der anderen' Hälfte ihrer Grundfläche in den freien Luftraum, befand sich also in einer regelrechten Kippstellung in Richtung auf die vierte. nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er mit den Gesetzen der Statik nicht hinreichend vertraut gewesen sei und deshalb nicht genau vorausberechnet habe, wie sich das Hochwinden des Trägers auswirken werde; denn hierzu habe er nicht die entsprechende Vorbildung besessen. Es sei ihm nämlich auch dann eine Fahrlässigkeit zur Last, zu legen, wenn man mit dem Sachverständigen davon ausgehe, daß er sich als Geselle mit langjähriger Berufserfahrung das Versetzen der Säule durchaus habe zutrau- Angesichts seiner- unzureichenden statischen Kenntnisse habe er aber besondere Vorsicht walten lassen und bedenken müssen, daß das Anheben des Trägers sich möglicherweise in irgend einer, wenn ihm auch nicht genau bekannten Hinsicht auf die Standfestigkeit der linken Säule auswirken würde. Bei sorgfältiger Überlegung habe er damit rechnen können, daß der Träger möglicherweise gleichzeitig mehr oder minder über beiden Säulen angehoben würde ^und deshalb das Umstürzen der nicht standfesten linken Säule zu befürchten sei. Wenn LiBH^&uch in Unkenntnis der Gesetze der Statik angenommen hat, der unmittelbar neben • der vierten Säule angehobene Träger werde zuerst diese und nicht die dritte Säule freigeben,, so verstößt doch die Auffassung des Berufungsgerichts, LjflIHB habe bei Anwendung der erforderlichen und ihm- zu demutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit einer gleichzeitigen Freigabe beider Säulen rechnen. 1ol)o Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Voraussehbarkeit des schädigenden Erfolgs bejahte Die Revision meint, von einer-Fahrlässigkeit könne nicht mehr gesprochen werden, nachdem das?in'gleicher Weise erfolgte Versetzen der drei ersten Säulen unfallfrei verlaufen sei und sich dabei keine Anzeichen für eine Gefahr ergeben hätten. Wenn das fahrlässige Außerachtlassen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beim Versetzen der ersten drei*Säulen nicht zu einem Unfall geführt hat, so folgt daraus noch nicht', daß die von Anfang an erkennbar gewesene Gefahr beim Versetzen der vierten Säule nicht mehr erkannt werden konnte. Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung für gegeben, weil er den Ent1astungsbeweis nach § 831 BGB nicht geführt habe, darüber-hinaus sogar feststehe, daß er es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Überwachung seines Verrichtungsgehilfen Lieseiner habe fehlen lassen. Das Berufungsgericht erwägt, es könne aus den bereits zur Frage des Verschuldens von Liese-mer dargelegten Gründen dahinstehen, ob der Beklagte ohne Zuziehung eines Statikers das Versetzen der Säulen selbst vornehmen oder durch LiBBl aus führen lassen durfte; denn er habe, falls er solche Arbeiten übernahm, aus den gleichen Gründen wie LiflUB mit besonderer Sorgfalt Vorgehen müssen, und es stehe fest, daß er diese Sorgfalt nicht geübt habe» Wenn sowohl der Beklagte als auch Li|HB erklärten, sie hätten, schon öfter das Versetzen von Säulen auf dieselbe Weise durchgeführt, ohne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so folge daraus nicht,, daß sie unfähig gewesen seien, die Gefahren zu erkennen. Die Unterlassung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei der Durchführung ähnlicher.Arbeiten durch den Beklagten-habe zur Folge gehabt, daß auch bei dem Versetzen-der Säulen im vorliegenden Falle keine Vorkehrungen zur Abwendung von Gefahren getroffen worden seien. Da der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gerade in dem für den vorliegenden-Unfall aus-, schlaggebenden Punkt die erforderliche Belehrung und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen vernachlässigt hat, kommt es nicht mehr daräuf an, ob dieser im übrigen das erforderliche Fachwissen durch jahrelange Berufserfahrung erworben, sich als tüchtiger und zuverlässiger Arbeiter bewährt Zu Unrecht rügt die.Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen aufgrund seines Ausbildungsgangs als einfacher Maurermeister die hier maßgeblichen Gesetze der Statik nicht habe kennen können« Bas Berufungsgericht vertritt vielmehr, wie sich aus seinen oben wiedergegebenen Ausführungen ergibt, ersichtlich die Auffassung, daß der Beklagte die statischen Gesetze nicht kennen könnte, daß er aber - und zwar aus den gleichen Gründen wie sein Vorarbeiter Li^lHP -trotzdem die möglichen Gefahren und die Notwendigkeit von Vorsichtsmaßnahmen voraussehen konnte und mußte« Bas Berufungs gericht hat auch zutreffend dargelegt, daß der unfallfreie Verlauf früher ausgeführter ähnlicher Arbeiten trotz Unterlassung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Beklagten ebenso wenig wie seinen Vorarbeiter Liesemer zu entlasten vermag« Bas Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers mit folgenden Erwägungen; Es könne dahinstehen, ob der Kläger in den Stall gerufen worden sei oder unaufgefordert sich dort auf gehalten habe. Er habe auch nicht voraussehen können, daß grob fahrlässig ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen das Versetzen der Säulen vornehmen würde.
2209 002 VI ZB 154/59 Verkündet am 5» Januar i960 Kriegl. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volk©8 In dem Rechtsstreit des Maurermeisters Wilhelm Kr So Al Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Landwirt Gustav PflBHV in Bfl^BP, Krs Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 5. Januar i960 unter Mitwirkung des Senat'spräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Klei-newefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 21• April 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Im Herbst 1953 ließ der Kläger vom Beklagten einige Gebäude seines Bauernhofs durch Neubauten ersetzen. Im Frühjahr 1954 waren noch Fertigstellungsarbeiten auszuführen. Am 15o April 1954 waren zwei Maurer des Beklagten damit beschäftigt, im Stallgebäude desKlägers vier 2,5o m hohe gusseiserne Säulen um -je'2o cm zu versetzen. Je zwei Säulen, die einen Abstand von 2,2p m voneinander hatten, stützten einen Eisenträger. Die beiden Eisenträger trugen die Becke des Stalles. Bie Säulen liefen-oben und unten in einen Flansch von 3o x3o cm Grundfläche aus und standen auf Betonsockeln mit einer Oberfläche von 4o x-4o cm.- Sie waren weder oben noch unten befestigt und wurden lediglich durch den Bruck der auf ihnen lastenden Eisenträger gehalten. Zürn* Versetzen einer Säule wurde -unmittelbar neben dieser, und zwar in Richtung zur Stallmauer, eine Winde angesetzt und durch diese der Eisenträger soviel angehöben, daß er die Säule zu dem Bewegen freigab. Als die Maurer auf diese Weise mit dem Versetzen der vierten Säule beschäftigt waren, fiel die dritte, unter demselben Träger stehende, bereits versetzte Säule gegen die gerade zu versetzende Säule, an die der im Stall anwesende Kläger seine rechte Hand angelehnt hatte. Burch den Aufprall der Säule wurde die Hand des Klägers erheblich verletzt. Bie Leitung der Arbeiten an der UnfallsteIle hatte der Schwiegersohn des Klägers, LiflÜHfe der von-Beruf Maurer und Landwirt ist. LiflHBf der weder eine Gesellenprüfung noch eine sonstige Fachprüfung abgelegt hat, is.t peit 1922 im Betrieb des Beklagten als Maurer und schon seit langem als Vorarbeiter beschäftigt. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung in Anspruch. Er verlangt mit der am '5o April 1957 beim Landgericht eingereichten und am 15. Hai. 1957 zugestellten Klage eine Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit; ein angemessenes Schmerzensgeld sowie.die. Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Un-fallschäden, vorbehaltlich des RechtsÜbergangs auf die Unfallversicherung. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem gründe nach für gerechtfertigt erklärt und die.begehrte Feststellung getroffen;- -beides vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger. Die Berufung des Beklagten ist durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-weisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der-Unfall.durch folgende Umstände ausgelöst worden: Der Vorarbeite? LiH^hatte angenommen, der Eisenträger werde beim Hochwinden zuerst die vierte* noch zu. versetzende Säule frei gebenda die Winde unmittelbar neben dieser in Richtung zur Stallmauer- ange-setzt worden war« Diese- Annahme erwies sich Jedoch nach den von dem Sachverständigen- Schäfer-Wagner angeführten Gesetzen der Statik als unrichtig. Da nämlich der Träger an beiden Enden in die Stallwände fest eingemaüert war, ergab sich bei seinem Eochwinden eine Wölbung, die über dev bereits versetzten, vom Stalleingang gesehen linken-Säule-stärker-war als über der rechten, noch zu versetzenden, weil die linde von der rechten Auflage des Trägers nur ca. 3»3o m, von der linken dagegen ca. 6,9o m entfernt war. Die linke Säule wurde daher von der Belastung durch den Träger früher frei als die rechte und fiel um, da sie ihren Halt verloren hatte. Das Umfallen der Säule gerade .in Richtung zur vierten Säule, an der der Kläger stand, war noch dadurch begünstigt worden, daß die Säule nach dieser Seite hin versetzt worden war, obwohl der Zementsockel noch nicht verbreitert worden war. Sie stand also nur.mehr zur Hälfte auf dem Sockel und ragte mit der anderen' Hälfte ihrer Grundfläche in den freien Luftraum, befand sich also in einer regelrechten Kippstellung in Richtung auf die vierte. Säule. Das Berufungsgericht führt aus,-es könne Liesemer zwar . nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er mit den Gesetzen der Statik nicht hinreichend vertraut gewesen sei und deshalb nicht genau vorausberechnet habe, wie sich das Hochwinden des Trägers auswirken werde; denn hierzu habe er nicht die entsprechende Vorbildung besessen. Ob er .trotz mangelnder Kenntnis der statischen Gesetze es überhaupt habe wagen dürfen, den Auftrag-zu dem. Versetzen der. Säulen zu übernehmen, könne dahinstehen. Es sei ihm nämlich auch dann eine Fahrlässigkeit zur Last, zu legen, wenn man mit dem Sachverständigen davon ausgehe, daß er sich als Geselle mit langjähriger Berufserfahrung das Versetzen der Säule durchaus habe zutrau- en dürfen. Angesichts seiner- unzureichenden statischen Kenntnisse habe er aber besondere Vorsicht walten lassen und bedenken müssen, daß das Anheben des Trägers sich möglicherweise in irgend einer, wenn ihm auch nicht genau bekannten Hinsicht auf die Standfestigkeit der linken Säule auswirken würde. Bei sorgfältiger Überlegung habe er damit rechnen können, daß der Träger möglicherweise gleichzeitig mehr oder minder über beiden Säulen angehoben würde ^und deshalb das Umstürzen der nicht standfesten linken Säule zu befürchten sei. Es sei daher als Fahrlässigkeit zu werten, daß er den Träger angehoben habe, ohne irgend eine Vorsichtsmaßnahme gegen das Umstürzen dieser Säule zu treffen. Bei Anwendung der erforderlichen Maßnahmen wäre der Unfall Vermieden worden. Der Beklagte habedas.-Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zu -Vertreten. " Biese Ausführungen lassen keinen Ee'c'fetsirrtum erkennen. Bis Revision rügt zu Unrecht, die Ausführungen enthielten einen inneren Widerspruch. Wenn LiBH^&uch in Unkenntnis der Gesetze der Statik angenommen hat, der unmittelbar neben • der vierten Säule angehobene Träger werde zuerst diese und nicht die dritte Säule freigeben,, so verstößt doch die Auffassung des Berufungsgerichts, LjflIHB habe bei Anwendung der erforderlichen und ihm- zu demutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit einer gleichzeitigen Freigabe beider Säulen rechnen. können, entgegen der Meinung der Revision nicht den Benkge-setzen. Sie läßt auch keine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt erkennen. Ber Sorgfaltsmaßstab bei der Anwendung des § 278 BGB richtet sich, wenn ein Meister seinen Gesellen-mit der Ausführung einer Arbeit betraut, nicht nach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Gesellen, sondern nach den Grund- ' Sätzen ordnungsmäßiger' gewerblicher Leistung, also nach der Fersonengruppe des Meisters. Mangelnde Fachkenntnisse und i - 6 ~ Berufserfahrung des Gesellen bedeuten daher keinen Entlastungs grund für den Meister, der vertragsmäßig für eine sorgfältige Durchführung der Arbeit unter Beachtung der zu dem Schutze des Bestellers erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzustehen hat (vglc die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15® Dezember 1959? VI ZR 222/58; Iiarenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 3ö Aufl. § 19 VI S. 191‘; Erman/Gröepper, BGBK 2» Aufl. Anm. 8 zu § 278; Weitnauer in Schlegelberger BGBK Anm. 37 zu § 278; Leonhard: Allgemeines Schuldrecht des BGB 1929 S. 465;:Titze: Recht der Schuldverhältnisse 194-8 S. 1ol)o Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Voraussehbarkeit des schädigenden Erfolgs bejahte Die Revision meint, von einer-Fahrlässigkeit könne nicht mehr gesprochen werden, nachdem das?in'gleicher Weise erfolgte Versetzen der drei ersten Säulen unfallfrei verlaufen sei und sich dabei keine Anzeichen für eine Gefahr ergeben hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn das fahrlässige Außerachtlassen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beim Versetzen der ersten drei*Säulen nicht zu einem Unfall geführt hat, so folgt daraus noch nicht', daß die von Anfang an erkennbar gewesene Gefahr beim Versetzen der vierten Säule nicht mehr erkannt werden konnte. Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung für gegeben, weil er den Ent1astungsbeweis nach § 831 BGB nicht geführt habe, darüber-hinaus sogar feststehe, daß er es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Überwachung seines Verrichtungsgehilfen Lieseiner habe fehlen lassen. Das Berufungsgericht erwägt, es könne aus den bereits zur Frage des Verschuldens von Liese-mer dargelegten Gründen dahinstehen, ob der Beklagte ohne Zuziehung eines Statikers das Versetzen der Säulen selbst vornehmen oder durch LiBBl aus führen lassen durfte; denn er habe, falls er solche Arbeiten übernahm, aus den gleichen Gründen wie LiflUB mit besonderer Sorgfalt Vorgehen müssen, und es stehe fest, daß er diese Sorgfalt nicht geübt habe» Wenn sowohl der Beklagte als auch Li|HB erklärten, sie hätten, schon öfter das Versetzen von Säulen auf dieselbe Weise durchgeführt, ohne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so folge daraus nicht,, daß sie unfähig gewesen seien, die Gefahren zu erkennen. Infolge der jahrelangen Arbeit auf größeren Baustellen, die eine Zusammenarbeit mit Architekten und Ingenieuren mit sich..gebracht habe, seien sie sehr wohl imstande gewesen, die möglichen Gefahren- vorausz'iisehen und sie durch Vorsichtsmaßnahmen abzuwenden. Die Unterlassung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei der Durchführung ähnlicher.Arbeiten durch den Beklagten-habe zur Folge gehabt, daß auch bei dem Versetzen-der Säulen im vorliegenden Falle keine Vorkehrungen zur Abwendung von Gefahren getroffen worden seien. Damit sei der .Entlastungsbeweis nach § 831 BGB gescheitert. Durch das -eigene Vorbringen des Beklagten, LimBBbabe richtig gehandelt,und bei früheren Arbeiten ähnlicher Art seien von ihm. selbst niemals Sicherungsmaßnahmen- getroffen .Worden, .sei darüberhittatfS erwiesen, daß er bei der Überwachung-der von durchgeführten Ar- beiten die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Da der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gerade in dem für den vorliegenden-Unfall aus-, schlaggebenden Punkt die erforderliche Belehrung und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen vernachlässigt hat, kommt es nicht mehr daräuf an, ob dieser im übrigen das erforderliche Fachwissen durch jahrelange Berufserfahrung erworben, sich als tüchtiger und zuverlässiger Arbeiter bewährt i hat undi vom Beklagten hinreichend überwacht worden ist« Die dahingehenden Beweisangebote des Beklagten sind daher unerheblich und die Revisionsrügen gegen ihre Nicht berück-* sichtigung unbeachtlich» Zu Unrecht rügt die.Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen aufgrund seines Ausbildungsgangs als einfacher Maurermeister die hier maßgeblichen Gesetze der Statik nicht habe kennen können« Bas Berufungsgericht vertritt vielmehr, wie sich aus seinen oben wiedergegebenen Ausführungen ergibt, ersichtlich die Auffassung, daß der Beklagte die statischen Gesetze nicht kennen könnte, daß er aber - und zwar aus den gleichen Gründen wie sein Vorarbeiter Li^lHP -trotzdem die möglichen Gefahren und die Notwendigkeit von Vorsichtsmaßnahmen voraussehen konnte und mußte« Bas Berufungs gericht hat auch zutreffend dargelegt, daß der unfallfreie Verlauf früher ausgeführter ähnlicher Arbeiten trotz Unterlassung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Beklagten ebenso wenig wie seinen Vorarbeiter Liesemer zu entlasten vermag« Bas Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers mit folgenden Erwägungen; Es könne dahinstehen, ob der Kläger in den Stall gerufen worden sei oder unaufgefordert sich dort auf gehalten habe. Als Bauherr habe er ein berechtigtes Interesse gehabt, sich vom Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Babei habe er sich darauf verlassen können, daß er auf Gefahren, falls solche zu befürchten waren, hingewiesen würde« Unstreitig sei er aber in keiner Weise gewarnt worden. Er habe auch nicht voraussehen können, daß grob fahrlässig ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen das Versetzen der Säulen vornehmen würde. Biese Ausführungen 9 sind rechtlich nicht zu beanstanden, die Revision erhebt gegen sie auch keine spezifizierten Rügen» Das gleiche gilt für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verjährung der Klageansprüche verneint» Für die vertraglichen Ansprüche gilt nach § 19? BGB die 3o-jährige Verjährungsfrist»-Die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist durch die Einreichung der Klage am 15- April '1957 (Unfalltag: 15« April 1954) nach § 261 b Abs. 3 ZPO unterbrochen worden. ' ' ' ■ " Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kleinewefers ... ■ . ■ •• . ■ 8 Dr. Hauß Heinrich Meyer Engels Dr. Bode