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BGH · VI ZR 134/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 134/55

des Beklagten ausgesprochen werden, ihr eine erhöhte Rente nach Maßgabe der jeweiligen Gehaltsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes im Rahmen der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Aufrückens in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu zahlen, soweit der Anspruch nicht auf den Öffentlichen Dienstherrn übergegangen sei. 1. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die schräge Einfahrtsrampe im Unfallzeitpunkt zu dem großen Teil von Schnee und Eis völlig frei und bei einiger Aufmerksamkeit gefahrlos zu begehen* Nur auf der äußeren Hälfte sei eine Fläche von der Größe von 1 m mal 0,50 m vereist und glatt gev/esen Auf diesem nicht gestreuten, doch deutlich zu erkennenden Eisfleck sei der verstorbene Ehemann der Klägerin infolge Unachtsamkeit zu Fall gekommen« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine Verpflichtung zu dem Streuen dieser relativ kleinen Eisfläche nicht bestanden habe» Es habe genügt, wenn ein ausreichend breiter Teil des Zugangs glättefrei gev/esen sei. Schon die Tatsache, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts die Zeugen selbst an Ort und Stelle über den Zustand der Rampe zur Unfallzeit vernommen hat, spricht dafür, daß das Berufungsgericht die sich aus dieser Beweisaufnahme für' und gegen die Darstellung der Klägerin sprechenden Umstände ausreichend abgewogen hat, auch wenn nicht jeder Einzelumstand besonders in den Urteilsgründen abgehandelt worden ist. Die Revision meint zu diesen Erwägungen., das Berufungsgericht habe übersehen, daß es ein leichtes gewesen sei, den Schnee von der Fläche wegzukehren, der - so müsse man annehmen - die Eisstelle der Rampe vor dem Unfall verdeckt habe. Denn das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß weder vor noch nach dem Unfall Schnee auf der Rampe gewesen ist, Gerade die früher zu dem Unfallort gekommenen Feuerwehrmänner Mohring und Esch hatten ausdrücklich bekundet, Schnee habe nicht gelegen. streut, so brauchte es daraus noch nicht zu schließen, Leczkowski habe auch im übrigen den Zustand der Rampe verändert, Das Berufungsgericht hat seine Ansicht ausreichend begründet, daß eine solche Änderung nicht vorgenommen worden sei. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß schon nach der Lebenserfahrung die Feststellung einer solchen Veränderung zwingend gewesen sei. c) Die Revision meint sodann, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Zeugenvernehmung der Feuerwehrmann M^H^beim Aufheben des Verunglückten auf dem Eis ausgerutscht sei, Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb dieser Umstand gegen die Richtigkeit der Feststellungen des * Berufungsgerichts über den Zustand der Rampe sprechen sollte, Außerdem spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht das im Tatbestand niedergelegte Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Beweiswürdigung außer acht gelassen hat. d) Auf rein tatsächlichem Gebiet liegt die Feststellung des Berufungsgerichts über die Erkennbarkeit der Eisstelle, die dadurch ein oesonderes Gewicht erlangt, daß sich das Berufungsgericht auf Grund der an Ort und Stelle durchgeführten Beweisaufnahme seine Überzeugung gebildet hat. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diejenigen Umstände übersehen hat, die nach Ansicht der Revision gegen die Feststellung sprechen könnten. Aus einer unter Beweis gestellten Äußerung des Zeugen Lel^HBBL, dem das Berufungsgericht im übrigen keinen Glauben schenkt, konnte nichts Wesentliches für den Zustand der Unfallstelle des Zugangs zur Unfallzeit entnommen werden« Auch sonst vermag die Revision mit ihren Ausführungen zu diesem Punkt nicht darzutun, daß die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruht, 3 »Muß daher von dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden, so läßt es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Verpflichtung zu dem Streuen des vereisten Teils an der linken Seite der Zugangsrampe verneint hat. Hob sich für einen nur einigermaßen aufmerksamen Benutzer auf einer Seite dieses Zugangsweges eine Bisfläche deutlich sichtbar ab und bestand keine Veranlassung, gerade diese Seite des Weges zu benutzen, so läßt es keine Verkennung des Begriffs der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, wenn das Berufungsgericht aus dem unterlassenen Streuen dieser Stelle keinen Verschuldensvorwurf abgeleitet hat«. es sich am eine Eisfläche auf einem Bürgersteig handelte> auf dem sonst mit Glatteisbildung nicht zu rechnen war Da hier der Sturz des Verunglückten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im wesentlichen dadurch entstanden ist, daß dieser es an jeder Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, läßt sich auch gegen die aus dem Gesichtspunkt der §§ 254, 846 BGB gegebene Hilfsbegründting der Klageabweisung rechtlich nichts erinnern.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtBeweisaufnahmeBerufungsgerichtsPolizeibeamtenRampeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 134/55 Verkündet
 am 20, März 1956 Kriegl.Justizsekretär ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2347 054 Lf.t
I m Namen des Volkes
!
1
In dem Rechtsstreit
 der Witwe Anna-Luise GflHHBstraße^,
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
i = 20
die Witw^Helga Straße
 deren Sohn Andreas W vertreten durch seine Mutter,
 in
ebenda,
 gesetzlich
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr«
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil 'des 9<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24* November 1954 wird zurückgewiesen«,
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagten sind Erben des während des Revisions-
verfah
 einem
einen Lagerplatz zu dem Betrieb eines Schrotthandels gemietet hatte* Der Platz ist gegenüber den anderen Grundstücksteilen durch Mauern abgegrenzt* -Von dem 80 cm höher liegenden angrenzenden Bürgersteig ist er durch ein 4?85 m breites Eingangstor zugänglich, dessen Türen sich nach innen öffnen* Zur Ausgleichung des Höhenunterschieds war hinter dem Tor innerhalb des Hofraums eine 5,50 m lange und 5j40 m breite schräge Zufahrtsrampe aus Beton angelegt worden* An der rechten Seite des Platzes war ein kleines Büro eingerichtet*
Der Ehemann der Klägerin kam am Nachmittag des 6. Kürz 1952 auf der Zufahrtsrampe zu Fall und zog sich dabei einen mehrfachen Knöchelbruch zu, Die Verletzungen führten zu einer Thrombose, die am 5* Mai 1952 den Tod zur Folge hatte,
 Die Klägerin hat vorgetragen%
Ihr Ehemann sei auf einem Dienstgang beschäftigt gewesen und habe sich auf dem LageigLatz nach dem Verbleib einer Firma erkundigen wollen, gegen die er eine Steuerforderung habe einziehen müssen* Er habe sein Fahrrad ausserhalb des Lagerplatzes abgestellt und sei dann die Einfahrt srampe hinuntergebangen. Die schräge Fläche sei vereist und sehr glatt gev/esen, ohne daß dieser Zustand zu erkennen gewesen sei.* Infolge der Glätte sei der Ehemann dann ge* stürzt*
3
Die Klägerin hat den Beklagten Hermann	wegen
 Verletzung der Streupflicht auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch genommen, den sie unter Berücksichtigung ihrer Witwenrente und des Eigenbedarfs des Verunglückten auf 136 DM monatlich einschätzt.
Sie hat beantragt,
1.	den Beklagten WfHB zur Zahlung einer monatlichen Rente von 136 DM ab 1, September 1952 zu verurteilen*
2.	festausteilen, daß der Beklagte verpflichtet sei, eine erhöhte Rente nach Maßgabe der Gehaltsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes im Rahmen der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat behauptet, sein ständig überwachter Geschäftsführer Lecz-kov/ski habe stets vorbildlich für die Beseitigung der Glätte gesorgt und auch am Unfalltage gestreut* Der Sturz sei nicht auf einen glatten Zustand der Zufährtsrampe zurückzuführen. Vielmehr habe der Ehemann der Klägerin nicht aufgepaßt, wahrscheinlich sei er über das mitgeführte Fahrrad gestolpert. Im übrigen habe der Ehemann der Klägerin auf dem Lagerplatz weder dienstlich noch privat etwas zu tun gehabt. Der Beklagte hat sodann die Höhe des Anspruchs bestritten*
Das Landgericht hat durch Teil-' und Zwischenurteil den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung, die Klägerin mit dem Ziel der uneingeschränkten Verurteilung des Beklagten. Im Berufungorechtszug liat die Klägerin den Festste 11ungsantrag dahin formuliert, es solle die Verpflichtung
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des Beklagten ausgesprochen werden,
 ihr eine erhöhte Rente nach Maßgabe der jeweiligen Gehaltsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes im Rahmen der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Aufrückens in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu zahlen, soweit der Anspruch nicht auf den Öffentlichen Dienstherrn übergegangen sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin gegen die Erben des Beklagten die Klageansprüche weiter- Diese bitten um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s.
1. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die schräge Einfahrtsrampe im Unfallzeitpunkt zu dem großen Teil von Schnee und Eis völlig frei und bei einiger Aufmerksamkeit gefahrlos zu begehen* Nur auf der äußeren Hälfte sei eine Fläche von der Größe von 1 m mal 0,50 m vereist und glatt gev/esen Auf diesem nicht gestreuten, doch deutlich zu erkennenden Eisfleck sei der verstorbene Ehemann der Klägerin infolge Unachtsamkeit zu Fall gekommen«
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine Verpflichtung zu dem Streuen dieser relativ kleinen Eisfläche nicht bestanden habe» Es habe genügt, wenn ein ausreichend breiter Teil des Zugangs glättefrei gev/esen sei. Schon deshalb sei ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Wolle man aber die Verpflichtung zu dem Streuen des Eisstreifens bejahen, so sei doch das Eigenverschulden des Ehemanns der Klägerin in
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seiner Bedeutung für die Entstehung des Unfalls weit überwiegend, Diesem sei eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen, denn er habe keinen Anlaß gehabt, ausgerechnet über die sich deutlich abhebende Eisfläche auf der linken Rampe zu gehenc Nehme man eine Abwägung nach Maßgabe der §§ 254? 846 BGB vor, so führe dies zu dem Ergebnis, daß der Beklagte von einer Schadensersatzpflicht freizustellen seie
2p Der Schwerpunkt der Revision liegt auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dabei werden Gesichts punkte geltend gemacht, die bei einer Verhandlung vor dem Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 285 2P0) durchaus hätten beachtlich sein können. Die Revision verkennt jedoch, daß für das Revisionsgericht nur in sehr engen Grenzen unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels ein Eingehen auf die Beweiswürdigung möglich ist. Schon die Tatsache, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts die Zeugen selbst an Ort und Stelle über den Zustand der Rampe zur Unfallzeit vernommen hat, spricht dafür, daß das Berufungsgericht die sich aus dieser Beweisaufnahme für' und gegen die Darstellung der Klägerin sprechenden Umstände ausreichend abgewogen hat, auch wenn nicht jeder Einzelumstand besonders in den Urteilsgründen abgehandelt worden ist. Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO würde nur dann vorliegen, wenn die Urteilsgründe erkennen ließen, daß eine sachent-sprechende Beurteilung des Verhandlungsstoffes und der Beweisaufnahme insbesondere nicht erfolgt wäre. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß diese Voraussetzung gegeben ist.
a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen im wesentlichen auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamten
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'TflHB^und Sc^^Bgestützto Es lag im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, diesen Aussagen größeren Bev/eiswert bei-zuraessen als den Aussagen anderer Zeugen, Das Berufungsgericht hat aber auch seine Überzeugung begründet, weshalb ihm die Bekundungen der Polizeibeamten zuverlässiger erschienen sind als die der Feuerwehrangehörigen, auf die sich die Revisionsbegründung vorzugsweise bezieht. Entgegen der Ansicht der Revision ist sich das Berufungsgericht durchaus dessen bewußt, daß die Polizeibeamten später .zur Unfallstelle kamen als die Feuerwehrmänner, Wesentlich war jedoch für das Berufungsgericht, daß nur ein sehr geringer Zeitraum zv/ischen dem Abrücken der Feuerwehrmänner und dem Eintreffen der Polizeibeamten lag. Dieser Zeitraum hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausgereicht, um den Zustand der Rampe wesentlich zu verändern. Das Berufungsgericht ist zudem der Überzeugung, die Spuren einer von der Klägerin vermuteten Veränderung würden den Polizeibeamten sicher nicht entgangen sein ^
Die Revision meint zu diesen Erwägungen., das Berufungsgericht habe übersehen, daß es ein leichtes gewesen sei, den Schnee von der Fläche wegzukehren, der - so müsse man annehmen - die Eisstelle der Rampe vor dem Unfall verdeckt habe. Der Vorwurf ist unberechtigt. Denn das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß weder vor noch nach dem Unfall Schnee auf der Rampe gewesen ist, Gerade die früher zu dem Unfallort gekommenen Feuerwehrmänner Mohring und Esch hatten ausdrücklich bekundet, Schnee habe nicht gelegen.
Die von der Revision angeführte Auskunft des Wetterdienstes und die Aussage des Zeugen Li®brauchten dem Berufungsgericht angesichts des übrigen Beweisergebnisses noch keinen Anlaß zu der Annahme zu geben, auf der Rampe habe Schnee gelegen, Die Revision unterstellt bei ihren Ausführungen einen Sachverhalt, dessen Vorlicgen das Berufungsgericht ersichtlich abgelehnt hat.
* b) Wenn das Berufungsgericht auch unterstellt ha.t, der Zeuge	babe	nach dem Unfall die glatte Stelle über-
streut, so brauchte es daraus noch nicht zu schließen, Leczkowski habe auch im übrigen den Zustand der Rampe verändert, Das Berufungsgericht hat seine Ansicht ausreichend begründet, daß eine solche Änderung nicht vorgenommen worden sei. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß schon nach der Lebenserfahrung die Feststellung einer solchen Veränderung zwingend gewesen sei.
c)	Die Revision meint sodann, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Zeugenvernehmung der Feuerwehrmann M^H^beim Aufheben des Verunglückten auf dem Eis ausgerutscht sei, Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb dieser Umstand gegen die Richtigkeit der Feststellungen des * Berufungsgerichts über den Zustand der Rampe sprechen sollte, Außerdem spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht das im Tatbestand niedergelegte Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Beweiswürdigung außer acht gelassen hat.
d)	Auf rein tatsächlichem Gebiet liegt die Feststellung des Berufungsgerichts über die Erkennbarkeit der Eisstelle, die dadurch ein oesonderes Gewicht erlangt, daß sich das Berufungsgericht auf Grund der an Ort und Stelle durchgeführten Beweisaufnahme seine Überzeugung gebildet hat. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diejenigen Umstände übersehen hat, die nach Ansicht der Revision gegen die Feststellung sprechen könnten. Davon, daß die beiden Polizeibeamten schon die gestreute Fläche antrafen, geht auch das'Berufungsgericht aus. Die Vorsicht der Feuerwehrleute beim Aufnehmen und Abtransport des Verunglückten ist auch dann durchaus verständlich, wenn man das Eis sehen konnte. Das Ausrutschen des Feuerwehrmanns
 der die Tragbahre trug, brauchte der Überzeugungs-
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bildung des Berufungsgerichtj nicht entgegenzustehen. Aus einer unter Beweis gestellten Äußerung des Zeugen Lel^HBBL, dem das Berufungsgericht im übrigen keinen Glauben schenkt, konnte nichts Wesentliches für den Zustand der Unfallstelle des Zugangs zur Unfallzeit entnommen werden« Auch sonst vermag die Revision mit ihren Ausführungen zu diesem Punkt nicht darzutun, daß die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruht,
3 »Muß daher von dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden, so läßt es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Verpflichtung zu dem Streuen des vereisten Teils an der linken Seite der Zugangsrampe verneint hat. Welche Anforderungen an Durchführung und Umfang der Streupflicht bei einem Zugang zu einem Lagerplatz zu stellen sind, wird nur unter Würdigung der besonderen Umstände des Binzelfalles entschieden werden können. Bestand wie hier ein besonders breiter Zugangsweg und war der Untergrund deutlich zu erkennen, so konnte es vom Berufungsgericht nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse als ausreichend angesehen werden, daß überhaupt ein verkehrssicherer Zugang zur Verfügung stand. Hob sich für einen nur einigermaßen aufmerksamen Benutzer auf einer Seite dieses Zugangsweges eine Bisfläche deutlich sichtbar ab und bestand keine Veranlassung, gerade diese Seite des Weges zu benutzen, so läßt es keine Verkennung des Begriffs der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, wenn das Berufungsgericht aus dem unterlassenen Streuen dieser Stelle keinen Verschuldensvorwurf abgeleitet hat«. Da nach den Witterungsverhältnissen am Unfalltag überall mit Glatteisbildung zu rechnen war, mußte naturgemäß ein mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauter Besucher des Lagerplatzes eine gewisse Vorsicht v/alten lassen. Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Reichsgerichts DJZ 1932, 227 betrifft schon insoweit eine andere Fallgestaltung, als
 
es sich am eine Eisfläche auf einem Bürgersteig handelte> auf dem sonst mit Glatteisbildung nicht zu rechnen war Da hier der Sturz des Verunglückten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im wesentlichen dadurch entstanden ist, daß dieser es an jeder Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, läßt sich auch gegen die aus dem Gesichtspunkt der §§ 254, 846 BGB gegebene Hilfsbegründting der Klageabweisung rechtlich nichts erinnern.
Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO. zurückzuweisen..
Drc Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Hauß	Erbel