* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vi m 134/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi m 134/52

1945 wegen eines Motorschadens von seiner Besatzung verlassen und unschädlich gemacht worden* Die Besatzungstruppen hätten ihn auf das an die Strasse angrenzende Feld geschoben* Er lag auf der in Richtung gesehen rechten Strassenseite unmittelbar rieben dem Bürger steig mit der Oberseite nach unten in einer Mulde* Der-Kläger, der mit seinem* Fahrrad in Richtung G( unterwegs war, kam in diesem Zeitpunkt an der Unfalls belle vorbei* Er hat behauptet, er sei von einem heranfliegenden Granatsplitter am linken Arm getroffen worden* Babei sei sein Ellbogengelenk zertrümmert und die Muskulatur verletzt worden* Bei der Schweißarbeit des Sohnes des Beklagten müdse ein unter der herauszuschnei-denden Platte befindlicher Explosivkörper zur Explosion gekommen seih* Der Sohn;des Beklagten habe nach seinen eigenen Angaben vor Beginn der Arbeiten etwa 20 Panzergranaten aus dem Pahzer herausgeholt und neben sich gelegt* Der Beklagte habe entgegen der ausdrücklich übernommenen Verpflichtung diesen Fund weder der Polizei noch der Er- Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über den Feststellungsanspruch dem Schlussurteil Vorbehalten Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet« 1« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist am Unfalltag ein im Panzer vorhanden gewesener explosionsfähiger Gegenstand dadurch explodiert, daß Gerhard PÖflP mit dem Feuerstrahl des Schneidbrenners den explosiblen Stoff unmittelbar oder durch starke Erhitzung seiner Umhüllung zur Entzündung gebracht hat» Ferner sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß der Kläger von einem Es mefnt, die Detonation einer Granate sei die am nächsten liegende Ursache, Es sei aber auch möglich, daß sich bei der Handhabung des Schneidbrenners eine Sprengladung entzündet habe und daß bei der dadurch entstandenen Explosion ein . ten .die einzelnen Panzerwracks genau nach Munition zu untersuchen, das Auffinden ex^osionsverdächtigen Materials der zuständigen Stelle zu melden und bis auf weitere Weisung der Militärregierung die Fundstelle zu kennzeichnen und zu bewachen» Eine solche Meldung habe der Beklagte unterlassen, Bas Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten sowohl nach § 823 BGB als auch nach § 831 BGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nach § 831 Satz 2 BGB nicht erbracht* 2» Bie Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zu der Frage, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen ist, den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat* Bas Berufungsgericht geht z.var zutreffend davcn aus, daß der Beklagte verpflichtet war, den Panzer vor Beginn der an einer öffentlichen Strasse auszuführenden Schweißarbeiten auf däs Vorhandensein von Munition zu untersuchen oder tintersuchen zu.lassen und gefahrbringende Gegenstände aus dem Panzer zu entfernen* Abgesehen von den diese Verpflichtung festlegenden Bedingungen der Zentralstelle für Wehrmachtsgut beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich diese Verpflichtung schon aus der allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, und wenn Gefahrenquellen geschaffen werden, die Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der Britten hieraus drohenden Gefahren notwendig sind (BGH2 5-378 ^58g7und RGZ 121,404)* Das Berufungsgericht hält auf Grund der.Tatsache, daß sich hei deft Zerschneiden des Panzers eine Explosion ereignet hat, nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden des Beklagten in der Richtung für: erwiesen, daß er eine genügende Untersuchung des Panzers auf explosionsverdächtige Gegenstände unterlassen hat. Seine Annahme, dieser Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert, entbehrt der Auseinandersetzung mit dem in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vorbringen des Beklagten, Der Beklagte hat behauptet: Der mit der Zerlegung des Panzers beauftragte P^|^ habe als Schweißer und früherer Waffenmeister einer Panzerdivision die erforderliche* Sachkunde gehabt, P^p)) habe den Panzer auf ge schnitten und gründlich nach Jtounition untersucht. Das Berufungsgericht ist, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, anscheinend davon ausgegangen, daß die für die Untersuchung und Zerlegung des Panzers notwendige Sachkunde hatte und kein Anlass bestand, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln* Es ist auch anscheinend davon ausgegangen, daß der Panzer von seiner Besatzung in der geschilderten Weise ausgebrannt worden ist« Das Berufungsgericht hat aber zu den übrigen Behauptungen des Beklagten keine Feststellungen getroffen, insbesondere nicht aufgeklärt, ob es sich bei dem Material, das Paus dem Panzer herausgeholt hat, um ungefährliche Geschossmäntel ohne Zünder und Sprengladung gehandelt hat, wie der Beklagte behauptet, oder obes> wit> der Kläger angibt, scharfe Geschosse oder Geschossteile gewesen sind« Würde die von P^|^ als richtig bestätigte Behauptung des Beklagten sutreffen, so wäre das für die Ausräumung des gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweises bedeutsam, denn den Beklagten würde kein . Verschulden treffen, wenn er den ausgebrannten Panzer durch einen zuverlässige^ Fachmann auf das Vorhandensein von Munition hat untersuchen lassen und dieser dabei nur ungefährliches Material gefunden hat« In diesem Falle konnte der Beklagte, ohne daß ihm ein Vorwurf ; gemacht werden könnte, davon ausgehen, daß das Zerlegen des Panzers keine Gefahren für Dritte mit sich bringen werde« Würde sich aber heraussteilen, daß es sich um Geschosse oder Geschossteile handelte, die Sprengstoff enthielten, so würde zu prüfen sein, ob der Beklagte die Gefährlichkeit des Materials erkennen konnte und musste, gegebenenfalls ob er sich auf die von P^Jp^ gemachten Angaben über den Zustand des Materials verlassen durfte« Konnte der Beklagte die Gefährlichkeit des Materials nicht erkennen, ohne daß ihm der Vorwurf einer SorgfaltsVerletzung- gemacht wer- Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Sohn des Beklagten als dessen Verrichtungsgehilfe die Körperverletzung des Klägers verursacht hat« Es hat daher bedenkenfrei die objektiven Voraussetzungen des § 831 BGB bejaht und es auf die Führung des Entlastungsbeweises durch den Beklagten (§ 831 Satz 2 BGB) abgestellt* Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis als nicht geführt an« at Bas Berufungsgericht ist weiterhin der Auffassung, der Beklagte habe seinem damals erst 19 Jahre alten und in der Handhabung von Kriegsgerät unerfahrenen Sohne die gefährliche Schweißarbeit ohne eigene Beaufsichtigung durch ihn, den Beklagten, nicht überlassen dürfen« Ob der Beklagte verpflichtet war, die Ausführung der Schweißarbeiten zu leiten und ob er bei der Auswahl der Verrichtungsgehilfen und gegebenenfalls auch bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, kann nicht abschliessend entschieden werden, weil es auch insoweit an ausreichenden tatsächlichen Unterlagen fehlt« Da es auch in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob der Beklagte,ohne fahrlässig zu handeln, den Panzer für ungefährlich halten durfte, ist auch hier die Klärung der Frage erforderlich, in welchem Zustand sieh das aus dem Panzer herausgeholte Material befunden hat« Würde die Expbsionsverdächtigkeit dieses Materials zu verneinen oder anzunehmen sein, daß der Beklagte das Material für unverdächtig halten durfte, so könnte ihm, wenn der ausgebrannte und zu dem Teil zerlegte Panzer bereits von einem zuverlässigen Fachmann auf das Vorhandensein von Munition untersucht worden war, das Unterlassen der Leitung nicht als Verschulden zur Last gelegt werden« Es ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannte daß es bei einer einfachen Tätigkeit keiner Leitung bedarf« Um eine solche einfache Tätigkeit würde es sich aber handeln, wenn däs oben angeführte Vorbringen des Beklagten sich als richtig erweisen würde„ In diesem Falle könnte dem Beklagten auch kein Vorwurf aus der Tatsache gemacht werden, daß er die weiteren Arbeiten durch seinen 19 Jahre alten Sohn hat ausführen lassen« Bas Maß der bei der Auswahl eines Verrichtungsgehilfen zu stellenden Anforderungen richtet sich nach der

Zitierte Normen: § 851 BGB § 564 ZPO
MunitionMaterialBerufungsgerichtPanzerSohnpanzernBrKläger

Volltext der Entscheidung

2 a.
2339 009
vi m 134/52
Verkündet am 30•September 1953 Malessa, ap* Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schrott-,Metall- und Rohproduktenhändlers Will; P	in	Ti
 strasse
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Stukkateurmeister Theodor L Nr
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br„ Gelhaart Br. Meyer, Hanebeck und Br« Bode
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 1* Juli 1952 aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dem Beklagten, der Handel mit Schrott betreibt, wurde im Mai 1948 von der Kreiserfassungsstelle für Wehrmachtsgut in	die	Bergung	von Kampfhandlungsschrott innerhalb des Stadtkreises	übertragen.	Br	war	berechtigt
 lind verpflichtet, alles an Strassen, Wegen und im Gelände verstreut liegende Kriegsmaterial, das im Zuge von Kampfhandlungen zerstört oder zurückgelassen worden war, zu zerlegen, wegzuschaffen und der schrottverbrauchenden Industrie zuzuführen. Der Beklagte unterschrieb am 10. Mai 1948 die von der Zentralstelle für Wehrmachtsgut beim Innenminister des Bandes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Bedingungen für die Sammlung von Kampfhandlungsschrott, deren Ziffer 4 folgenden Wortlaut hats
 Vor Inangriffnahme der Zerkleinerungsarbeiten sind die einzelnen Panzerwracks, Geschütze und dergl, genauestens nach Munition zu untersuchen. Soweit explosionsverdächtiges Material festgestellt wird, ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Offizier der Militärregierung zu melden, wenn möglich der zuständigen Abrüstungsabteilung (Disarmament Officer).. Bis auf weitere Weisung der Militärregierung sind die Fundstellen explosionsverdächtigen Materials durch Warnschilder zu kennzeichnen und zu bewachen. Eine Haftung für Unfälle durch Bxpbsion von Munitionsresten bei Bergung von Kampfhandlungsschrott wird vom Innenministerium bezww der Zentralstelle für Wehrmachtsgut nicht übernommen. Die unterschriftliche Vollziehung dieser Bedingungen gilt als Ihre ausdrückliche Anerkennung, daß Sie selbst für alle Schäden haften, die Ihnen, Ihrem Personal, Ihren Beauftragten sowie Dritten durch Explosion von Munition, Minen oder auf andere Weise zugefügt werden»
Im Rahmen dieser Aktion liess der Beklagte einen an der
 in	lieSenden	Panzer-
kraftwagen vom Typ •♦Panther** zunächst durch den Schweißer Karl	zerlegen» Dieser Panzer war gegen Ende Februar
1945 wegen eines Motorschadens von seiner Besatzung verlassen und unschädlich gemacht worden* Die Besatzungstruppen hätten ihn auf das an die Strasse angrenzende Feld geschoben* Er lag auf der in Richtung gesehen rechten Strassenseite unmittelbar rieben dem Bürger steig mit der Oberseite nach unten in einer Mulde*
nachdem	aus	den	Diensten	des	Beklagten	ausge-	.
schieden war,, beauftragte dieser seinen 19~Jeiire alten Sohn Gerhard mit der weiteren Zerlegung des Panzers* Als Gerhard PÖ^H^ am 3° Dezember 1948 gegen 14*30 Uhr damit beschäftigt war, mit einem Schneidbrenner eine etwa 50 mal 50 cm grosse Platte aus dem Panzer herauszuschneiden, trat ein explosionsartiges Ereignis ein, bei dem der Sohn des Beklagten sich Verletzungen an beiden Augen zuzog, während der neben ihm stehende Zeuge	unverletzt	blieb*
Der-Kläger, der mit seinem* Fahrrad in Richtung G( unterwegs war, kam in diesem Zeitpunkt an der Unfalls belle vorbei* Er hat behauptet, er sei von einem heranfliegenden Granatsplitter am linken Arm getroffen worden* Babei sei sein Ellbogengelenk zertrümmert und die Muskulatur verletzt worden* Bei der Schweißarbeit des Sohnes des Beklagten müdse ein unter der herauszuschnei-denden Platte befindlicher Explosivkörper zur Explosion gekommen seih* Der Sohn;des Beklagten habe nach seinen eigenen Angaben vor Beginn der Arbeiten etwa 20 Panzergranaten aus dem Pahzer herausgeholt und neben sich gelegt* Der Beklagte habe entgegen der ausdrücklich übernommenen
 Verpflichtung diesen Fund weder der Polizei noch der Er-
% \*> ✓ '
fassungseteile gemeldet; er habe vielmehr seinen Sohn, der nie Soldat und im Umgang mit Munition völlig unerfahren gewesen sei, weiter arbeiten lassen*
«“• 4- -**
Jt.
V
i
%
f
i
%■
ft.

% * \
Der Kläger hat von dem Beklagten als Schadensersatz
4
einen bezifferten Betrag von 872,25 DM, eine monatliche
 Rente von 200 DM, ein vom Gericht festzusetzendeHSchmelz
 verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte *
verpflichtet ist, ihm den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen,,
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Er hat ein Verschulden bestritten und geltend gemacht, er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen (§ 851 Satz 2 BGB)o
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über den Feststellungsanspruch dem Schlussurteil Vorbehalten
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet«
I
I
Entscheidungsgründe
*.vj
 Die Revision ist begründet«
1« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist am Unfalltag ein im Panzer vorhanden gewesener explosionsfähiger Gegenstand dadurch explodiert, daß Gerhard PÖflP mit dem Feuerstrahl des Schneidbrenners den explosiblen Stoff unmittelbar oder durch starke Erhitzung seiner Umhüllung zur Entzündung gebracht hat» Ferner sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß der Kläger von einem
«ji
- '.r>
 
'* *	»	*	Zt*	*v	'\.	»
durch die Detonation bezw. Explosion einer Granate, eines Sprengsatzes oder eines Kraftstofftanks hergeschleuderten Metallspiitter verletzt worden ist. Es mefnt, die Detonation einer Granate sei die am nächsten liegende Ursache, Es sei aber auch möglich, daß sich bei der Handhabung des Schneidbrenners eine Sprengladung entzündet habe und daß bei der dadurch entstandenen Explosion ein . Metallstück des Panzers gegen den Arm des Klägers geschieh dert worden sei. Als dritte Möglichkeit komme die Explosion eines Benzintanks in Betracht, bei welcher der Kläger in gleicher Weise getroffen worden sein könne.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe grobföhrlässig gehandelt. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gröblicher Weise außer acht gelassen, indem er den Panzer habe aufschweißen lassen, ohne zuvor die gefährlichen Gegenstände restlos daraus zu entfernen, Der Möglichkeit, daß noch Explosivstoff versteckt vorhanden war, habe der Beklagte auf alle Palle Rechnung tragen und wenigstens dafür sorgen müssen, daß mit der Arbeit innegehalten wurde, während auf der am Panzer vorbeiführenden Strasse Verkehr herrschte. Der Beklagte könne sich nicht damit entschuldigen,: daß er die sichtbar im Panzer liegende Munition habe entfernen lassen. Das übersehen dort noch vorhandenen explosionsverdächtigen Materials gehe zu seinen Lasten, da er für die Entleerung des ganzen Panzerraumes vor Beginn der Schneidarbeit verant- • wörtlich gewesen sei. Der Beklagte habe nach alledem weder die für seine Schuld sprechenden Beweiszeichen (Indizien) äusgeräumt noch den Anscheinsbeweis d.h, die Tatsache zu erschüttern vermocht, daß die zur Gefahrverhütung notwendige gründliche Untersuchung des Panzers nach aller Erfahrung unterblieben sein müsse.
t" ♦,'
'♦ .
%
%'
r
> -
<
S ’
Zl
 Ferner nimmt das Berufungsgericht an, der Beklagte habe auch bewußt der Pflicht zuwider gehandelt, die er im Interesse der Allgemeinheit gemäss Nr 4 der Bedingungen des Innenministers für Nordrhein-Westfalen ausdrücklich vertraglich übernommen habe» Biese Verpflichtung sei dahin gegangen, vor Inangriffnahme der Zerkleinerungsarbei-. ten .die einzelnen Panzerwracks genau nach Munition zu untersuchen, das Auffinden ex^osionsverdächtigen Materials der zuständigen Stelle zu melden und bis auf weitere Weisung der Militärregierung die Fundstelle zu kennzeichnen und zu bewachen» Eine solche Meldung habe der Beklagte unterlassen,
 Bas Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten sowohl nach § 823 BGB als auch nach § 831 BGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nach § 831 Satz 2 BGB nicht erbracht*
2» Bie Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zu der Frage, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen ist, den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat* Bas Berufungsgericht geht z.var zutreffend davcn aus, daß der Beklagte verpflichtet war, den Panzer vor Beginn der an einer öffentlichen Strasse auszuführenden Schweißarbeiten auf däs Vorhandensein von Munition zu untersuchen oder tintersuchen zu.lassen und gefahrbringende Gegenstände aus dem Panzer zu entfernen* Abgesehen von den diese Verpflichtung festlegenden Bedingungen der Zentralstelle für Wehrmachtsgut beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich diese Verpflichtung schon aus der allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, und wenn Gefahrenquellen geschaffen werden, die Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der Britten hieraus drohenden
*
V

' \<
\ x
'S*
v«ä : $
«I
■M
k
/

' /■ /
i
<V
t;

~ 7 -
Gefahren notwendig sind (BGH2 5-378 ^58g7und RGZ 121,404)* Das Berufungsgericht hält auf Grund der.Tatsache, daß sich hei deft Zerschneiden des Panzers eine Explosion ereignet hat, nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden des Beklagten in der Richtung für: erwiesen, daß er eine genügende Untersuchung des Panzers auf explosionsverdächtige Gegenstände unterlassen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat sich aber nicht genügend mit der Präge auseinandergesetzt, ob dieser Anscheinsbeweis ausgeräumt ist. Seine Annahme, dieser Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert, entbehrt der Auseinandersetzung mit dem in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vorbringen des Beklagten, Der Beklagte hat behauptet: Der mit der Zerlegung des Panzers beauftragte P^|^ habe als Schweißer und früherer Waffenmeister einer Panzerdivision die erforderliche* Sachkunde gehabt, P^p)) habe den Panzer auf ge schnitten und gründlich nach Jtounition untersucht. Bevor am Unfalltag mit der Weiterarbeit begonnen worden sei, habe er selbe zusammen mit seinem Sohn den Panzer nochmals gründlich untersucht, aber nichts Verdächtiges festgestellt, Der Panzer sei völlig ausgebrannt gewesen. Die Besatzung des Panzers habe seinerzeit Lumpen, Stroh.und dergleichen in den Panzer gelegt, alles mit Benzin übergossen und dann eine geballte Iadung hineingeworfen« -Der Panzer habe daraufhin stundenlang gebrannt. Dabei müsse alles-gefährliche-Material verbrannt sein. Bei den Granaten, die	gefunden
 habe, habe es sich lediglich um leere Geschossmäntel ohne Zünder gehandelt, die keinen Sprengstoff mehr enthalten hätten. P^pjp^habe ihm erklärt,, das gefundene Material sei ungefährlich und nicht explosionsverdächtig. Sind diese Behauptungen richtig, so würde dem Beklagten kein Vorwurf jemacht werden können und daher der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis ausgeräumt sein. Das Berufungsgericht ist,
 wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, anscheinend davon ausgegangen, daß	die
 für die Untersuchung und Zerlegung des Panzers notwendige Sachkunde hatte und kein Anlass bestand, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln* Es ist auch anscheinend davon ausgegangen, daß der Panzer von seiner Besatzung in der geschilderten Weise ausgebrannt worden ist«
Das Berufungsgericht hat aber zu den übrigen Behauptungen des Beklagten keine Feststellungen getroffen, insbesondere nicht aufgeklärt, ob es sich bei dem Material, das Paus dem Panzer herausgeholt hat, um ungefährliche Geschossmäntel ohne Zünder und Sprengladung gehandelt hat, wie der Beklagte behauptet, oder obes> wit> der Kläger angibt, scharfe Geschosse oder Geschossteile gewesen sind« Würde die von P^|^ als richtig bestätigte Behauptung des Beklagten sutreffen, so wäre das für die Ausräumung des gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweises bedeutsam, denn den Beklagten würde kein . Verschulden treffen, wenn er den ausgebrannten Panzer durch einen zuverlässige^ Fachmann auf das Vorhandensein von Munition hat untersuchen lassen und dieser dabei nur ungefährliches Material gefunden hat« In diesem Falle konnte der Beklagte, ohne daß ihm ein Vorwurf ; gemacht werden könnte, davon ausgehen, daß das Zerlegen des Panzers keine Gefahren für Dritte mit sich bringen werde« Würde sich aber heraussteilen, daß es sich um Geschosse oder Geschossteile handelte, die Sprengstoff enthielten, so würde zu prüfen sein, ob der Beklagte die Gefährlichkeit des Materials erkennen konnte und musste, gegebenenfalls ob er sich auf die von P^Jp^ gemachten Angaben über den Zustand des Materials verlassen durfte« Konnte der Beklagte die Gefährlichkeit des Materials nicht erkennen, ohne daß ihm der Vorwurf einer SorgfaltsVerletzung- gemacht wer-

•* '>V\4
 
den könnte, so würde ihn das ebenfalls entlasten«. War die Gefährlichkeit des‘Materials dagegen für den Beklag ten erkennbar, so wäre.er verpflichtet gewesen, besonde Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die einen Schaden für Dritte ausschlossen«
3«. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten hach § 831 BGB bejaht, hält das angefochtene Urteil ebenfalls einer rechtlichen Prüfung nicht stand«
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Sohn des Beklagten als dessen Verrichtungsgehilfe die Körperverletzung des Klägers verursacht hat« Es hat daher bedenkenfrei die objektiven Voraussetzungen des § 831 BGB bejaht und es auf die Führung des Entlastungsbeweises durch den Beklagten (§ 831 Satz 2 BGB) abgestellt* Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis als nicht geführt an«
Es meint zunächst,- der Beklagte habe seine Verpflichtung, selbst für den ungefährlichen Zustand des Panzers zu sorgen, nicht erfüllt* Das Berufungsgericht scheint davon ausgegangen zu sein, daß der Beklagte im Rahmen der in § 831 Satz 2 BGB angeführten Verpflichtung zur Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften verpflichtet gewesen sei, selbst für den ungefährlichen Zustand des Panzers zu sorgen« Sollte dies der Sinn seiner Ausführungen sein, so könnten sie nicht als zutreffend anerkannt werden, denn als vom Beklagten zu beschaffende Gerätschaften oder Vorrichtungen kann zwar der Schweißapparat,nicht aber der Panzer angesehen werden*
 
*
I:
I
at
 Bas Berufungsgericht ist weiterhin der Auffassung, der Beklagte habe seinem damals erst 19 Jahre alten und in der Handhabung von Kriegsgerät unerfahrenen Sohne die gefährliche Schweißarbeit ohne eigene Beaufsichtigung durch ihn, den Beklagten, nicht überlassen dürfen«
Ob der Beklagte verpflichtet war, die Ausführung der Schweißarbeiten zu leiten und ob er bei der Auswahl der Verrichtungsgehilfen und gegebenenfalls auch bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, kann nicht abschliessend entschieden werden, weil es auch insoweit an ausreichenden tatsächlichen Unterlagen fehlt« Da es auch in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob der Beklagte,ohne fahrlässig zu handeln, den Panzer für ungefährlich halten durfte, ist auch hier die Klärung der Frage erforderlich, in welchem Zustand sieh das aus dem Panzer herausgeholte Material befunden hat« Würde die Expbsionsverdächtigkeit dieses Materials zu verneinen oder anzunehmen sein, daß der Beklagte das Material für unverdächtig halten durfte, so könnte ihm, wenn der ausgebrannte und zu dem Teil zerlegte Panzer bereits von einem zuverlässigen Fachmann auf das Vorhandensein von Munition untersucht worden war, das Unterlassen der Leitung nicht als Verschulden zur Last gelegt werden« Es ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannte daß es bei einer einfachen Tätigkeit keiner Leitung bedarf« Um eine solche einfache Tätigkeit würde es sich aber handeln, wenn däs oben angeführte Vorbringen des Beklagten sich als richtig erweisen würde„
\
rV
A
i
In diesem Falle könnte dem Beklagten auch kein Vorwurf aus der Tatsache gemacht werden, daß er die weiteren Arbeiten durch seinen 19 Jahre alten Sohn hat ausführen lassen« Bas Maß der bei der Auswahl eines Verrichtungsgehilfen zu stellenden Anforderungen richtet sich nach der
1
i
i
'
.'' * mv.
■4'
7	'4M
5X>»
\H '
fc' '
/#
'£*v /»* %/
**+
i' s
<% /

✓
♦*' V.
I-;.
<r , ' «
.	'-<v*v* ^'y't' S+k
'“A •	»	i.	'	'	/	V	'	,	/	/	3	'*	'

11 --
Art der Verrichtung. Handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, mit der keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden sind, so wird es im allgemeinen ausreiohen, daß der Verrichtungsgehilfe die nötige Sachkunde und technische Geschicklichkeit aufweist. Baß sein Sohn diese besessen habe, hat der Beklagte ebenfalls behauptet.
4. Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der vom'
I
i
Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Ba das Berufungsgericht für .die Entscheidung des -Rechtsstreits erforderliche Feststellungen nich|j getroffen .hat, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die nicht entscheidungsreife Sache an das Berufungsgericht.
zurückverwiesen werden (§§ 564? 565 Abs 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war. J)amit erübrigte sich eine Prüfung der von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen. Ber Beklagte hat die Möglichkeit, seine Ausführungen in der neuen Ver-
4
handlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen.
Br<»Kleinewefere Br.Gelhaar Br;Meyer , Hanebeck	Br.Bode
4»
&
it»'