BGH · VI ZR 133/89 vom 30.01.1990
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Erstbeklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Erstbeklagten für seine immateriellen und beider Beklagter für seine materiellen Zukunftsschäden. Die Beklagten haben eine Beteiligung des Erstbeklagten an dem Unfall bestritten. Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug und verweist weiter darauf, es habe die Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen sowie die Vernehmungsprotokolle aus den Strafakten eingehend gewürdigt und gegeneinander abgewogen sowie zusätzlich sich durch die informatorische Anhörung des Klägers und des Erstbeklagten einen eigenen Eindruck von den Parteien verschafft. Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil (§ 543 Abs. 1 ZPO) reicht nicht aus, weil eine Stellungnahme zu den vom Kläger in der Berufungsinstanz geführten, ins einzelne gehenden Angriffen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung fehlt. mag auf der Annahme des Berufungsgerichts beruhen, daß sein Urteil mangels Erreichen der in § 546 ZPO geforderten Beschwer nicht revisibel sei. Selbst wenn diese Annahme nicht, wie hier, falsch gewesen wäre, hätte das an dem Verfahrens-verstoß nichts geändert; denn die Parteien haben, auch wenn sie das Urteil nicht anfechten können, Anspruch auf eine nachprüfbare Begründung der Entscheidung. 1. Allerdings kann das Berufungsgericht auch dann, wenn gegen sein Urteil die Revision stattfindet, nach § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab-sehen, soweit es den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies so in seinem Urteil feststellt (BGH, Urteil vom 17. Das Landgericht hatte, worauf die Revision zutreffend hinweist, ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils Zweifel an dem Nachweis einer Beteiligung des Erstbeklagten Zum anderen seien aus dem von den Zeugen bekundeten Verhalten des Erstbeklagten an der Unfallstelle (Kopfnicken auf entsprechende Vorhaltungen) keine ausreichend sicheren Schlüsse auf dessen Beteiligung zu ziehen, weil dieser der deutschen Sprache nur unzulänglich mächtig sei und die ihm gemachten Vorhaltungen möglicherweise nicht verstanden habe. Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungsbegründung im einzelnen ausgeführt, weshalb trotz dieser nach Ansicht des Landgerichts vorhandenen Unsicherheiten aus dem sonstigen Inhalt der vom Landgericht grundsätzlich als glaubwürdig bezeichneten Bekundungen der Zeugen zu erschließen sei, daß nur der vom Erstbeklagten gefahrene Personenkraftwagen als dasjenige Fahrzeug in Betracht kommen könne, das seine Fahrbahn geschnitten habe. Er hat dabei unter anderem darauf verwiesen, daß nach diesen Aussagen außer den von den Zeugen beobachteten Fahrzeugen einschließlich des Fiat kein weiteres vorhanden gewesen sein könne, das kurz vor dem Unfall etwa aus der Einmündung E.kommend auf die Schnellstraße eingefahren und sich dann alsbald auf die linke Fahrspur vor den Kläger gesetzt habe; daß es sich bei dem verantwortlichen Fahrer vielmehr auch dann, wenn das schädigende Fahrzeug in dieser Weise den Kläger "herausgeschnitten" habe, ebenfalls nur um den Beklagten zu 1) gehandelt haben könne. Angaben der Zeugen zur Stellung und Fahrweise des vor dem ausscherenden Personenkraftwagen rechts fahrenden weißen VW-Golf zutreffen sollten, spräche in der Tat sehr viel für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers über eine Tatbeteiligung des Erstbeklagten. Das Vorbringen des Klägers läuft somit rechtlich darauf hinaus, daß sich aus den Bekundungen der Zeugen V. Sollte das Berufungsgericht nach Neuverhandlung der Sache wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß zwar sehr viel für die Darstellung des Klägers spreche, letzte Zweifel aber verblieben, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO vorliegen.