Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Das Oberlandesgericht hat ihr gegen die Erst- und den Zweitbeklagten stattgegeben, im übrigen aber die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nachdem der Senat die Annahme der Revision der Beklagten insoweit abgelehnt hat, als sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtete, wendet sich deren Revision, mit der sie weiter die Abweisung der Klage begehren, gegen ihre Verurteilung der Höhe nach. Das Berufungsgericht begründet die Verurteilung der Beklagten in der Höhe der geltend gemachten 100.000 DM mit der Erwägung, die Klägerin habe zur Schadenshöhe schon mit der Klageschrift das Privatgutachten des Holzingenieurs St. vorgelegt, das mit einem Gesamtbetrag von 164.581 DM schließe. Sie hätten aus demselben Grund auch dann, wenn ihnen das Privatgutachten der Klägerin, in dem der dieser entstandene Schaden in zahlreiche Einzelposten aufgegliedert war, zugänglich gemacht worden wäre, die Berechtigung aller dieser Posten bestreiten dürfen. Das war zunächst auch nicht erforderlich, weil das Landgericht die Klage schon wegen des Fehlens eines Haftungsgrundes abgewiesen hat. Anders lag es Jedoch in der Berufungsinstanz: Die Beklagten haben in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich erklärt, zur Schadenshöhe werde dann vorgetragen werden, wenn ihnen Einsichtnahme in das Privatgutachten gegeben werde. Dieses Gutachten hätte ihnen nunmehr, wenn es für die zu treffende Entscheidung auf die Höhe ankam, nach § 131 Abs. 1 ZPO in Abschrift zugestellt werden müssen. Solange das nicht geschah, konnten sie sich weiter auf ein pauschales Bestreiten des Vorbringens zur Schadenshöhe beschränken. Da das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht, der Umfang des Schadens bisher auch nicht teilweise festgestellt werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechts streit zur weiteren Aufklärung über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 133/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Juni 1980 Walz JustizhauptSekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Firma Anton P Am 2. des Herrn Peter ebenda, Beklagt«und Revi sionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Heinrich Michael Inhaber Heinrich Michael itraß Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Frhr.v. 2 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1979 insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch überdLe Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die eine Möbelschreinerei betreibt, hatte im September 1977 die Erstbeklagte mit Installationsarbeiten in ihren Fabrikationsräumen beauftragt. Die Arbeiten führte der Zweitbeklagte mit Hilfe eines Lehrlings,des früheren Drittbeklagten, aus. Am 14. September 1977 schweißte er in der Werkhalle unter der Decke nahe einer Trennwand zu einem Durchgangsraum ein altes Heizungsrohr ab. Dabei gelangte ein abgesprungenes glühendes Metallstück in den Durchgangsraum und verursachte einen Brand, der die Werkhalle zerstörte. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch, den sie aufgrund eines von ihr eingeholten Privatgutachtens auf 164.381 DM beziffert hat, worauf ihr die Brandversicherung 56.610,91 DM ersetzt hat. Sie verlangt mit der Klage die Zahlung von 100.000 DM. Die Bdclagten haben ihr Verschulden an der Brandentstehung in Abrede genommen und auch die Höhe der Klageforderung bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr gegen die Erst- und den Zweitbeklagten stattgegeben, im übrigen aber die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nachdem der Senat die Annahme der Revision der Beklagten insoweit abgelehnt hat, als sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtete, wendet sich deren Revision, mit der sie weiter die Abweisung der Klage begehren, gegen ihre Verurteilung der Höhe nach. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht begründet die Verurteilung der Beklagten in der Höhe der geltend gemachten 100.000 DM mit der Erwägung, die Klägerin habe zur Schadenshöhe schon mit der Klageschrift das Privatgutachten des Holzingenieurs St. vorgelegt, das mit einem Gesamtbetrag von 164.581 DM schließe. Dieser Schadensberechnung seien die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Das hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. 1. Da die Beklagten aus eigener Wahrnehmung zur Schadenshöhe nichts beitragen konnten, verstießen sie nicht gegen ihre Prozeßförderungspflicht, wenn sie die Behauptungen der Klägerin dazu pauschal bestritten. Sie hätten aus demselben Grund auch dann, wenn ihnen das Privatgutachten der Klägerin, in dem der dieser entstandene Schaden in zahlreiche Einzelposten aufgegliedert war, zugänglich gemacht worden wäre, die Berechtigung aller dieser Posten bestreiten dürfen. Freilich gehört es im Einzelfall zur redlichen Prozeßführung, daß ein Beklagter, wenn eine Klage auf zahlreiche Einzelposten gestützt wird, eben zu den einzelnen Posten Stellung nimmt (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19.Aufl. Bern. II 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 38.Auf1., Anm. 4; Wieczorek, ZPO, 2.Aufl. Anm. Dia; Thomas/Putzo, ZPO, lO.Aufl. Anm. Ill 1 c aa, sämtlich zu § 138, jeweils m.w.Nachw.). Offenbar hat das Berufungsgericht an eine solche Fallgestaltung gedacht. Indessen hätte es auch dann, bevor es den Vortrag der Beklagten als unzulässiges Bestreiten der Höhe ansehen konnte, schon von sich aus nach § 139 ZPO durch Befragen der Beklagten klären müssen, ob diese den Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe nach wie vor insgesamt bestreiten wollten. 2. Im Streitfall bestand aber von vornherein keine Unklarheit über das prozessuale Verhalten der Beklagten. Sie hatten bereits in der Klageerwiderung erklärt, die Höhe der geltend gemachten Ansprüche müsse vorsorglich bestritten werden, weil ihnen keinerlei Unterlagen vorlägen, woraus sich die Höhe des Schadens ergeben könnte« Das von der Klägerin der Klage beigefügte Gutachten St. ist den Beklagten nicht mitgeteilt worden. Das war zunächst auch nicht erforderlich, weil das Landgericht die Klage schon wegen des Fehlens eines Haftungsgrundes abgewiesen hat. Anders lag es Jedoch in der Berufungsinstanz: Die Beklagten haben in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich erklärt, zur Schadenshöhe werde dann vorgetragen werden, wenn ihnen Einsichtnahme in das Privatgutachten gegeben werde. Dieses Gutachten hätte ihnen nunmehr, wenn es für die zu treffende Entscheidung auf die Höhe ankam, nach § 131 Abs. 1 ZPO in Abschrift zugestellt werden müssen. Allermindestens hätte ihnen nach § 131 Abs. 3 ZPO, dessen Voraussetzungen indessen kaum vorliegen dürften, die Einsichtnahme in das Gutachten angeboten werden müssen. Solange das nicht geschah, konnten sie sich weiter auf ein pauschales Bestreiten des Vorbringens zur Schadenshöhe beschränken. Sie konnten darauf vertrauen, daß das Gericht, wollte es anders als das Landgericht auch auf die Schadenshöhe eingehen, ihnen vorher das Gutachten zugänglich machen oder sie wenigstens nach § 131 ZPO weiter befragen werde. II. Da das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht, der Umfang des Schadens bisher auch nicht teilweise festgestellt werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechts streit zur weiteren Aufklärung über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Weber Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Deinhardt