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BGH · VI ZR 135/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 135/74

Der Kläger verlangt von der Beklagten mit der Behauptung, zwischen ihm und ihr habe ein Arbeitsoder Dienstverhältnis bestanden, wofür ihm ein Gehalt von monatlich 3-000 DM versprochen worden sei, für die Zeit vom 1. Die Beklagte hat das Bestehen eines Arbeitsoder Dienstverhältnisses sowie die behauptete Gehaltsvereinbarung bestritten und geltend gemacht, sie habe ihrerseits Schadensersatzforderungen gegen den Kläger in Höhe von 53-580,56 DM. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe der Beklagten Dienste allenfalls zur Aufrechterhaltung des eheähnlichen Verhältnisses, nicht aber im Rahmen eines Dienstvertrages geleistet. Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung seine Behauptungen über das Vorliegen eines entgeltlichen Dienstvertrages wiederholt. Dabei hat er u.a. vorgetragen, die Beklagte habe ihm eine Bezahlung der rückständigen Teile des Monatsgehalts zugesagt; dies habe dadurch erfolgen sollen, daß er zur Hälfte an einem von der Beklagten auf der Insel Formentera Das Berufungsgericht hat ihm u.a. aufgegeben, er solle sich zu dem Widerspruch äußern zwischen seinem Vortrag vor dem Landgericht, hinsichtlich der Gehaltsrückstände sei besprochen worden, daß die Beklagte diese durch seine Beteiligung zur Hälfte an jenem Grundstück in Formentera bezahlen sollte , und dem von ihm selbst vor dem Arbeitsgericht eingeführten Vortrag, eine Gesellschaft sei Eigen- Der Kläger hat darauf schriftsätzlich vortragen lassen, es sei mit der Beklagten zu Beginn seiner Tätigkeit vereinbart worden, daß das Gehalt von monatlich 3.000 DM in Höhe von 2.000 DM zunächst gestundet werden sollte. Es bleibe vielmehr die Möglichkeit bestehen, daß die Parteien zunächst im Zusammenhang mit einer Stundungsvereinbarung die Überlegung angestellt hätten, daß der Kläger anstelle einer Gehaltszahlung Miteigentümer jenes Grundstücks werden sollte und daß das in der Folgezeit bindend vereinbart worden sei. Wenn aber die Parteien beabsichtigt haben sollten, daß die Beklagte nur eine Verpflichtung zur Beteiligung des Klägers an dem Grundstück, neben der Gehaltszahlungsver-pflichtung, eingehen sollte, so stünde der Klage bereits entgegen, daß der Kläger zunächst versuchen müsse, sich aus dieser neuen Forderung zu befriedigen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers über die behauptete Stundung seiner restlichen Gehaltsforderung und die weiteren Absprachen betreffend das von der Beklagten erworbene Grundstück unter unzulässiger Heranziehung früherer, nicht mehr aufrechterhaltender Darlegungen anders gewürdigt, als es ersichtlich gemeint war. Das Berufungsgericht durfte nicht, wie es geschehen ist, von Amts wegen seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrundelegen, den der Kläger jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung, die maßgebend ist, nicht zur Begründung seines Klageanspruchs vorgebracht hatte. Oktober 1973f durch die das Berufungsgericht aus den Akten ersichtliche Widersprüche des Klagevorbringens klären wollte, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Frühere, anders lautende und sicherlich nicht immer eindeutige Behauptungen über Absprachen zwischen den Parteien, das Grundstück auf Formentera betreffend, hat der Kläger damit jedenfalls fallen gelassen. 2. Das Berufungsgericht hat sein Verfahren damit begründet, durch die Beantwortung seiner Auflage würden die früheren Behauptungen des Klägers nicht entkräftet. Davon ist schon deshalb keine Rede, weil die Beklagte alle Behauptungen des Klägers, was mögliche Beteiligungen an dem Grundstück anbelangt, bestritten hatte. Im übrigen durfte es nur diejenigen Tatsachen rechtlich prüfen, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Klagevorbringens bezogen hatte, nicht aber durfte es Tatsachen, die irgendwie sonst in der Verhandlung oder in den Akten auftauchen, von Amts wegen an die Stelle derjenigen setzen, die vom Kläger als Stütze seines Begehrens vorgebracht worden sind (RGZ 151, 93, 97). Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben. Soweit die Beklagte die Ansicht vertreten hat, der Kläger könne sich auf Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht mehr berufen, nachdem das Arbeitsgericht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien verneint und die Sache an das ordentliche Gericht verwiesen wird, kann ihr nicht gefolgt werden.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 139 ZPO § 48 ArbGG § 276 ZPO
GrundstückVortragBerufungsgerichtParteiArbeitsgerichtKlägerBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 135/74 URTEIL	Verkündet am
4. November 1975 Walz
 in dem Rechtsstreit	JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Hans K(
Klägers und Revisionsk^gers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof.Dr.
gegen
 die Kauffrau Klara
 Wfl^^Bstraß
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/ifein vom 23. April 1974 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger lernte im Jahre 1969 die Beklagte kennen, die Inhaberin der "Schloß-Parfümerie” in K. ist. Ab Februar 1970 führten die Parteien in der Wohnung der Beklagten einen gemeinsamen Haushalt und lebten zusammen in einem eheähnlichen Verhältnis, obschon der Kläger verheiratet ist. Ab 1. April 1970 war er in dem Geschäft der Beklagten tätig und erhielt im Juli 1971 von der Beklagten Prokura. Nach einem Zerwürfnis kündigte sie ihm mit Schreiben vom 9. März 1972.
 
Der Kläger verlangt von der Beklagten mit der Behauptung, zwischen ihm und ihr habe ein Arbeitsoder Dienstverhältnis bestanden, wofür ihm ein Gehalt von monatlich 3-000 DM versprochen worden sei, für die Zeit vom 1. April 1970 bis März 1972 70.300 DM brutto abzüglich gezahlter 24.000 DM netto, die er von der Beklagten mittels Zahlung von 1.000 DM monatlich an seine Ehefrau erhalten habe. Er hat zunächst Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Dieses hat sich nach Beweisaufnahme für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht verwiesen.
Die Beklagte hat das Bestehen eines Arbeitsoder Dienstverhältnisses sowie die behauptete Gehaltsvereinbarung bestritten und geltend gemacht, sie habe ihrerseits Schadensersatzforderungen gegen den Kläger in Höhe von 53-580,56 DM. Mit dieser angeblichen Gegenforderung hat sie hilfsweise aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe der Beklagten Dienste allenfalls zur Aufrechterhaltung des eheähnlichen Verhältnisses, nicht aber im Rahmen eines Dienstvertrages geleistet.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung seine Behauptungen über das Vorliegen eines entgeltlichen Dienstvertrages wiederholt. Dabei hat er u.a. vorgetragen, die Beklagte habe ihm eine Bezahlung der rückständigen Teile des Monatsgehalts zugesagt; dies habe dadurch erfolgen sollen, daß er zur Hälfte an einem von der Beklagten auf der Insel Formentera
 
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erworbenen Grundstück beteiligt werden sollte. Das Berufungsgericht hat ihm u.a. aufgegeben, er solle sich zu dem Widerspruch äußern zwischen seinem Vortrag vor dem Landgericht, hinsichtlich der Gehaltsrückstände sei besprochen worden, daß die Beklagte diese durch seine Beteiligung zur Hälfte an jenem Grundstück in Formentera bezahlen sollte , und dem von ihm selbst vor dem Arbeitsgericht eingeführten Vortrag, eine Gesellschaft	sei	Eigen-
tümerin jenes Grundstücks und an dieser Gesellschaft sei er, der Kläger, zu 50 % beteiligt. Der Kläger hat darauf schriftsätzlich vortragen lassen, es sei mit der Beklagten zu Beginn seiner Tätigkeit vereinbart worden, daß das Gehalt von monatlich 3.000 DM in Höhe von 2.000 DM zunächst gestundet werden sollte.
Es sei dann aaber in Aussicht genommen worden, ihn durch den halben Anteil an dem Grundstück in Spanien zu entschädigen.
Die Beklagte hat solche Vereinbarungen über eine Beteiligung an dem spanischen Grundstück bestritten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob zwischen den Parteien ein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet worden ist oder nicht, ob ein
 
solches Arbeits- oder Dienstverhältnis gegebenenfalls nach § 138 BGB nichtig ist und ob schließlich in einem solchen Falle die Grundsätze über ein sogenanntes faktisches Arbeits- oder Dienstverhältnis anzuwenden sind.
Es nimmt vielmehr an, die Klageforderung sei jedenfalls durch Erfüllung seitens der Beklagten erloschen. Dazu erwägt es: Der Kläger habe durch seine Beantwortung der Auflage des Senats den darin aufgezeigten Widerspruch in seinen Behauptungen nicht beseitigen können.
Es bleibe vielmehr die Möglichkeit bestehen, daß die Parteien zunächst im Zusammenhang mit einer Stundungsvereinbarung die Überlegung angestellt hätten, daß der Kläger anstelle einer Gehaltszahlung Miteigentümer jenes Grundstücks werden sollte und daß das in der Folgezeit bindend vereinbart worden sei. Mit einer solchen Vereinbarung könne also gemäß § 364 BGB bereits ein etwaiger Gehaltsanspruch des Klägers erloschen sein. Wenn aber die Parteien beabsichtigt haben sollten, daß die Beklagte nur eine Verpflichtung zur Beteiligung des Klägers an dem Grundstück, neben der Gehaltszahlungsver-pflichtung, eingehen sollte, so stünde der Klage bereits entgegen, daß der Kläger zunächst versuchen müsse, sich aus dieser neuen Forderung zu befriedigen. Er behaupte jedoch selbst nicht, daß er das erfolglos versucht habe. Es seien vielmehr (nach seinem Vorbringen im ersten Rechtszug) gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er als Mi tge seil schäfte r an einer Gesellschaft "C|BIN Miteigentümer an dem Grundstück geworden und seine angebliche Gehaltsforderung deswegen erloschen sei. Zwar habe er früher im Zusammenhang mit seinem Vorbringen über die Eigentumsverhältnisse an dem Grundbesitz das Wort "Eigentumsssicherung" gebraucht. Wie das rechtlich einzuordnen sei, könne aber
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dahingestellt bleiben, weil er im zweiten Rechtszug nicht mehr vorgetragen habe, daß er etwa nur zur Sicherung seiner Gehaltsforderung Miteigentümer des Grundstücks geworden sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Verfahrensrügen der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers über die behauptete Stundung seiner restlichen Gehaltsforderung und die weiteren Absprachen betreffend das von der Beklagten erworbene Grundstück unter unzulässiger Heranziehung früherer, nicht mehr aufrechterhaltender Darlegungen anders gewürdigt, als es ersichtlich gemeint war. Es hat damit gegen den im Zivilprozeß geltendenden Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz verstoßen, wonach es Sache der Parteien ist, welchen Tatsachenstoff sie dem Gericht unterbreiten wollen. Eine verfahrensrechtlich geregelte Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht durfte nicht, wie es geschehen ist, von Amts wegen seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrundelegen, den der Kläger jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung, die maßgebend ist, nicht zur Begründung seines Klageanspruchs vorgebracht hatte.
1. Die Fragen des Auflagenbeschlusses vom 27. Oktober 1973f durch die das Berufungsgericht aus den Akten ersichtliche Widersprüche des Klagevorbringens klären wollte, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. März 1974, der Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung gewesen ist,
 
beantwortet. Wörtlich hat er vortragen lassen:
"Freilich wurde zugleich (mit der Vereinbarung eines Monatsgehalts von 3.000 DM) vereinbart, in Höhe von 2.000 DM monatlich die Vergütung zunächst zu stunden, um die Beklagte im Augenblick finanziell nicht zu belasten. Es wurde dann aber in Aussicht genommen, den Kläger durch den hälftigen Anteil an dem Grundstück in Spanien zu entschädigen." Diesen Vortrag hatte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wenn ihm daran (wofür aus dem angefochtenen Urteil freilich nichts ersichtlich ist) noch etwas aufklärungsbedürftig erschienen wäre, hätte es gemäß § 139 ZPO weiter fragen müssen. Frühere, anders lautende und sicherlich nicht immer eindeutige Behauptungen über Absprachen zwischen den Parteien, das Grundstück auf Formentera betreffend, hat der Kläger damit jedenfalls fallen gelassen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den nunmehr maßgebenden Klagevortrag rechtlich nicht gewürdigt und übergangen. Vielmehr hat es über Sachverhaltsvarianten entschieden, die nicht mehr zur Stützung der Klage vorgebracht waren, nämlich die folgenden Möglichkeiten: Der Kläger könne Miteigentümer des Grundstücks auf Formentera geworden sein, seine angebliche Gehaltsforderung gegen die Beklagte könne durch die Vereinbarung einer neuen Verbindlichkeit, nämlich einen Anspruch auf Verschaffung des Miteigentums an diesem Grundstück ersetzt worden sein; der Beklagten könne das Recht eingeräumt worden sein, dem Kläger anstelle des rückständigen Gehalts einen Miteigentumsanteil am Grundstück zu verschaffen.
2. Das Berufungsgericht hat sein Verfahren damit begründet, durch die Beantwortung seiner Auflage würden die früheren Behauptungen des Klägers nicht entkräftet. Der Kläger war aber durchaus berechtigt, seinen Vortrag zu wechseln und früheren, abweichenden Vortrag fallen zu lassen (vgl. RG2 100,
 279). Zahlreiche Vorschriften der Zivilprozeßordnung beruhen gerade darauf, daß es grundsätzlich den Parteien überlassen bleibt, welche Tatsachen sie in den Prozeß einführen wollen, und daß sie, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, an Vortrag nicht gebunden sind, der vor der letzten mündlichen Verhandlung liegt (vgl. u.a. §§ 85 Satz 2, 90 Abs. 2, 138, 139, 268, 278, 279, 279 529 ZPO). Auf Grund seiner prozessualen Wahrheitspflicht war der Kläger zu dem Wechsel seines Vortrages sogar verpflichtet, wenn seine früheren Behauptungen der wahren Sachlage nicht entsprochen hatten (Baumbach/ Lauterbach, 33.Aufl., § 138 Anm. 1 F m.w.Nachw.). Der Kläger wäre nur dann an einen bestimmten Vortrag gebunden gewesen, wenn ein gerichtliches Geständnis Vorgelegen hätte. Davon ist schon deshalb keine Rede, weil die Beklagte alle Behauptungen des Klägers, was mögliche Beteiligungen an dem Grundstück anbelangt, bestritten hatte. Wohl hätte das Berufungsgericht widersprüchliches Vorbringen des Klägers möglicherweise im Rahmen einer Beweiswürdigung berücksichtigen können und müssen. Im übrigen durfte es nur diejenigen Tatsachen rechtlich prüfen, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Klagevorbringens bezogen hatte, nicht aber durfte es Tatsachen, die irgendwie sonst in der Verhandlung oder in den Akten auftauchen, von Amts wegen an die Stelle derjenigen setzen, die vom Kläger als Stütze seines Begehrens vorgebracht worden sind (RGZ 151, 93, 97).
 
III.
Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben. Derzeit kann es auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden. Soweit die Beklagte die Ansicht vertreten hat, der Kläger könne sich auf Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht mehr berufen, nachdem das Arbeitsgericht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien verneint und die Sache an das ordentliche Gericht verwiesen wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Verweisung bindet nach § 48 Arbeitsgerichtsgesetz i.V. mit § 276 ZPO nur insoweit, als negativ die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts und positiv die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unanfechtbar festgelegt worden sind. Darüber hinaus bildet das Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit dem vor dem Landgericht nunmehr eine Einheit.
An die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Arbeitsgericht vor oder bei der Verweisung besteht indessen keine Bindung.
Weitere tatsächliche Aufklärung ist mithin erforderlich, weil Feststellungen des Berufungsgerichts über das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages zwischen den Parteien und über dessen möglichen Inhalt bisher fehlen. Soweit es dann noch darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht sich mit den sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision auseinanderzusetzen haben.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen
 Dr.Ankermann