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BGH · VI ZR 153/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 153/63

hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«, Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Hancbeck, Br« Bode, Br• Hauß, Heinr« Meyer und Br» Nüßgeris, für Recht erkannt; Am Vortage hatte der Zweitbeklagte in seiner Tätigkeit als Vertreter der Erstbeklagten Kunden in Reichelsheim besucht, v/o Kirchweih gefeiert wurde, und sich danach bis zu seiner Abfahrt in einer Gaststätte aufgehalten» Noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft erfaßte er mit seinem Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 59 km/st und abgeblendeten Scheinwerfern den Sohn des Klägers, der nach dem Besuch der Kirchweih seine Begleiterin nach Hause bringen wollte und mit ihr auf der 5?50 m breiten Fahrbahn in Richtung Bockenrod ging» Beide hatten zunächst den Fußweg auf der rechten Seite der Straße benutzt0 Als dieser ein Stück vor der Unfallstelle endete, gingen sie auf der rechten Fahrbahnhälfte weiter; sie wechselten nicht auf den 2 m breiten, sich auch über die Unfallstelle hinaus fortsetzenden Fußweg links neben der Fahrbahn über«, Der Sohn des Klägers trug an seinen Schuhaboätzen Rückstrahler (Katzenaugen)« Er hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,54 o/oo, der Zweitbeklagte einen solohen von 0,87 o/oo« Er würde ihn ohne den Tod des Sohnes weitergeführt haben, bis er durch seinen eigenen Unfall hierzu außerstande gesetzt worden sei« Die Dienste, zu denen ihm bis dahin der Sohn in dem Betriebe verpflichtet gewesen sein würde, hätten sich auf einen Wert von 6 000 DM belaufen« Für die Folgezeit hätte er gegen seinen Sohn einen Unterhaltsanspruch gehabt, der mit monatlich 300 UM zu bewerten sei und sich für die Zeit von April bis Ende Oktober 1938 daher auf 2 100 DM gestellt haben würde. Sie haben geltend gemacht, der Sohn des Klägers habe seinen Unfall selbst verschuldet, weil er, statt den Fußweg links der Fahrbahn zu benutzen, fast mitten auf der Straße gegangen sei. Das Landgericht hat den Kläger mit dem Anspruch auf Ersatz von 60 DM Unkosten des Verunglückten abgewiesen und die übrigen Ansprüche - gegenüber der Erstbeklagten begrenzt auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes - dem Grunde nach zu 3/5 für gerechtfertigt erklärt, soweit die Forderungen nicht nach § 1542 RVO auf Sozialversicherungsträger übergegangon sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung der Beklagten auch mit den Ansprüchen auf Zahlung von 2 400 DM für 30-jährige Grabpflege, auf Zahlung von 8 100 DM als Ersatz für entgangene Dienstund Unterhaltsleistungen sowie mit dem Rentenanspruch abgewiesen. Streitig ist, ob der Unfall auch auf einem Verschulden des Sohnes des Klägers beruhte Übereinstimmend mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht dies bejaht« Es hat das mit-wirkende Verschulden des Verunglückten darin gesehen, daß er, wenn auch mit Rückleuchten an den Schuhabsätzen, die Fahrbahn benutzt hat, obwohl auf der linken Seite der Straße ein Fußweg verlief, und daß er dabei fast auf der Straßenmitte gegangen isto a) Rechtsirrtumsfroi hat das Berufungsgericht den Sohn des Klägers und seine Begleiterin für verpflichtet gehalten, nach Aufhören des rechten Fußweges den linken Gehsteig zu benutzen ( § 37 Abs, 1 StVO), Daß der weitere Fußweg auf der linken Seite der Gehrichtung lag, stand der Benutzungspflicht nicht entgegen (BGH Urt, v, 20, November 1956 - VI ZR 207-/55 -VcrsR 1957, 28). c) Daß diese Feststellung des Berufungsgerichts unter Rechtavorstoß zustande gekommen sei, trifft nicht zu«, Mit der von der Revision angeführten Bemerkung des Gutachters Brömme hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung allerdings nicht ausdrücklich auseinandergesetzt« Dazu mußte es sich abor auch nicht veranlaßt sehen« Die Bemerkung des Sachverständigen war nämlich nicht das Ergebnis einer sachverständigen Beurteilung, sondern nur der bloße Hinweis auf eine reine Denkmöglichkeit0 Der Kläger hatte selbst einen derartigen Hergang nicht vorgetragen und auch die Bekundungen der Zeugen, insbesondere der Begleiterin seines Sohnes, boten hierfür keinen Anhalt« 3o Was den Anspruch auf Ersatz entgangener Dienstloistungc betrifft, der sich nach § 845 BGB nur gegen den Zweitbeklagten, nicht aber auch gegen die Erstbeklagte richten könnte, da sie allein nach dem Straßenverkehrsgesetz schadenser3ätzpflichtig ist, so hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Kläger Inhaber des Schindlcrbctricbes gewesen ist, für den ihm nach seinem Vorbringen der Sohn die Dienste hätte leisten sollen« Zwar hat das Berufungsgericht fcstgestellt, daß der Kläger nach dem Tode seines Schwiegervaters fast sämtliche kaufmännischen Geschäfte für den Schindl« betrieb geführt hat« Andere Umstände sprechen aber nach Ansich des Berufungsgerichts gegen die Inhaberschaft des Klägers« So ist nach dem Tode des Schwiegervaters die Ausnahmebewilligung zur Fortführung des Unternehmens antragsgemäß der Schwiegermutter des Klägers erteilt v/orden, wie das Berufungsgericht aus den Akten der Handwerkskammer in Darmstadt entnommen hat« In ihnen ist sie danach auch stets als Inhaberin bezeichnet worden« Ausweislich der Steuerakten des Finanzamts ist sie auch einkommens- und umsatzsteuerpflichtig gewesen« Da der Kläger von seiner Schwiegermutter nach ihrer Zeugcnbokundu: Bankvollmacht erhalten hat, hält das Berufungsgericht nur für verständlich, wenn der Kläger selbst nicht Betriebsinhaber war a) Allerdings kann es'Vorkommen, daß, wie die Revision zu bedenken gibt, der wirtschaftliche Träger eines Gewerbes ein anderer ist als derjenige, auf dessen Namen es zugelassen ist und betrieben wird« Hier hat sich das Berufungsgericht in Anbetracht der dargelegten Umstände aber nicht von der Inhaberschaft des Klägers überzeugen können» Daß es bei dieser Würdigung allgemeine ErfahrungsSätze außer acht gelassen hätte, ist nicht erkennbar» c) Daß der Kläger Eigentümer des Betriebsgrundstückes war und aus seinen Mitteln eine Kreissäge sowie einen Motor für den Betrieb angeschafft hat, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden«, Wie es festgestellt hat, haben der Grundstückserwerb wie auch die Anschaffungen aber schon zu Lebzeiten des Schwiegervaters stattgefunden, zu einer Zeit also, in der keinesfalls der Kläger, sondern der Schwiegervater Inhaber des Unternehmens war. Ohne Rechtsverstoß hat es daher den Schluß auf eine Inhaberschaft des Klägers nach dem Tode des Schwiegervaters abgelehnt und die Erwerbungen ersichtlich als fürsorgliche Maßnahmen zu Gunsten seines Sohnes gedeutet«, 4o Das Begehren des Klägers auf Schadensersatz wegen Verlustes von Unterhaltsansprüchen gegen seinen Sohn hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil er keinen gesetzlichenoUnterhaltsanspruch gegen ihn gehabt habe» Es hat den Kläger nicht für unterhaltsbedürftig gehalten; da er außer der Kriegsbeschädigtenrente von monatlich 50 DM seine Dienstbezüge bei der Eisenbahngesellschaft gehabt und nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst eine Versorgungsrente von monatlich 351 DM erhalten habe* sei er vielmehr jederzeit in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten o Angesichts dieser Rentenberechtigungen bestehe auch keine Gefahr, daß er einmal unterhaltsbedürftig werde« Diese Beurteilung kann die Revision nicht dadurch erschüttern, daß sie einen Betrag von monatlich 401 DM als nicht angemessen bezeichnet« Inwiefern die Bezüge des Klägers nicht ausreichten und er für seinen Lebensunterhalt auf Beiträge seines Sohne angewiesen gewesen wäre, hat der Kläger weder für die Vergangenheit dargelegt noch für die Zukunft aufge-zeigt« Das wäre aber zu dem Nachweis einer Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Sohne notwendig gev/esen«

Zitierte Normen: § 37 StVO § 254 BGB
UnfallFahrbahnBerufungsgerichtAnspruchSohnKlägerFußwegRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 153/63
Verkündet am 2, Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekrotär ala Urkundsboamtor der Oe-Gchäftostelle
/
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Ludwig
7
Klägers, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagton und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
1.
2o
die Firma Wilhelm
 den Walter
9 Weinhandlung in
9
Straße
9
Beklagte, Berufungsbeklagte, Ancchluß-berufungskläger und Revioionobeklagte,
- ProzOßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«, Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Hancbeck, Br« Bode, Br• Hauß, Heinr« Meyer und Br» Nüßgeris,
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Barmstadt - vom 21»
Mai 1963 v/ird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ain 16 o Oktober 1956 gegen 2 „00 Uhr früh fuhr der Zweitbe-klagte mit dem der Erstboklagten gehörenden Personenkraftwagen (Volkswagen) auf der Fahrt von Roichelshoim/Odenwald in Richtung Bockenrod auf der Bundesdtraße 47 den fast 17-jährigen Sohn des Klägers und seine Begleiterin Erna B^ü^^ an« ^er Sohn des Klägers verstarb an den Folgen der Unfallverletzungen„
Am Vortage hatte der Zweitbeklagte in seiner Tätigkeit als Vertreter der Erstbeklagten Kunden in Reichelsheim besucht, v/o Kirchweih gefeiert wurde, und sich danach bis zu seiner Abfahrt in einer Gaststätte aufgehalten» Noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft erfaßte er mit seinem Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 59 km/st und abgeblendeten Scheinwerfern den Sohn des Klägers, der nach dem Besuch der Kirchweih seine Begleiterin nach Hause bringen wollte und mit ihr auf der 5?50 m breiten Fahrbahn in Richtung Bockenrod ging» Beide hatten zunächst den Fußweg auf der rechten Seite der Straße benutzt0 Als dieser ein Stück vor der Unfallstelle endete, gingen sie auf der rechten Fahrbahnhälfte weiter; sie wechselten nicht auf den 2 m breiten, sich auch über die Unfallstelle hinaus fortsetzenden Fußweg links neben der Fahrbahn über«, Der Sohn des Klägers trug an seinen Schuhaboätzen Rückstrahler (Katzenaugen)« Er hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,54 o/oo, der Zweitbeklagte einen solohen von 0,87 o/oo«
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz entstandener Schäden in Anspruch genommen und neben anderen Schaden3pöctön, die sich im bisherigen Verlaufe des Rechtsstreits durch Klagabweisung oder KlageZurücknahme erledigt haben, folgende Schäden geltend gemacht:
 
Unkosten in Höhe von 60 DM, die noch dem verunglückten Sohn vor seinem Tode entstanden seien und deren Erstattung mit Ermächtigung der Erben gefordert werde; 912 DM Beerdigungskosten; 526,25 DM für Trauerkleidung; 600 DM für einen Grabstein und 2 400 DM für Grabpflege auf 30 Jahre«
Weitere 8 100 DM hat der Kläger als Ersatz dafür verlangt, daß ihm Dienstund Unterhaltsleistungen entgangen seien, zu denen ihm sein Sohn im Palle seines Portlobens verpflichtet gewesen sein würde«, Unstreitig hatte der im elterlichen Haus-Halt lebende Sohn im Jahre 1952 im Schindlerbetriebe seines Großvaters	eine Schindlerlehre begonnen«, Als der
 Großvater 1954 starb, war der Betrieb zunächst eingestellt und gelöscht, dann aber wieder aufgenommen worden, wobei der Kläger, der als Schaffner bei der	Eisenbahngeoell-
schaft beschäftigt war, in seiner Freizeit die hauptsächlichsten kaufmännischen Geschäfte führte und auch sonstige Arbeiten verrichtete c Der Kläger war Eigentümer des Betriebsgrundstücks und hatte zu Lebzeiten des Schwiegervaters für den Betrieb aus eigenen Mitteln eine Kreissäge und einen Motor angeschafft«
Kurz nach dem Tode des Sohnes wurde der Betrieb endgültig stillgelegt und abgemeldeto Im Früjahr 1958 erlitt der Kläger einen Unfall« Er schied aus den Diensten der Eisenbahngesellschaft auo und bezieht seitdem eine Versorgungsrente von monatlich 351 DJt« Außerdem erhält er eine Kriegsbeschädigtenrente von monatlich 50 DM«, Er hat behauptet, ihm habe der Schindlerbetrieb gehört«
Er würde ihn ohne den Tod des Sohnes weitergeführt haben, bis er durch seinen eigenen Unfall hierzu außerstande gesetzt worden sei« Die Dienste, zu denen ihm bis dahin der Sohn in dem Betriebe verpflichtet gewesen sein würde, hätten sich auf einen Wert von 6 000 DM belaufen« Für die Folgezeit hätte er gegen
 seinen Sohn einen Unterhaltsanspruch gehabt, der mit monatlich 300 UM zu bewerten sei und sich für die Zeit von April bis Ende Oktober 1938 daher auf 2 100 DM gestellt haben würde.
V/egen entgangenen Unterhalts hat der Kläger endlich ab 1. November 1958 von den Beklagten eine Rente beansprucht, die er zunächst gleichfalls mit monatlich 300 DM, im Berufungsverfahren jedoch nur noch mit monatlich 150 DM verlangt hat .
Die Beklagten haben die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Sie haben geltend gemacht, der Sohn des Klägers habe seinen Unfall selbst verschuldet, weil er, statt den Fußweg links der Fahrbahn zu benutzen, fast mitten auf der Straße gegangen sei. Es treffe nicht zu, daß der Kläger Inhaber des Schindlerbetriebes gewesen sei; Unterhaltsansprüche gegen den Sohn habe er mangels Bedürftigkeit nicht gehabt.
Das Landgericht hat den Kläger mit dem Anspruch auf Ersatz von 60 DM Unkosten des Verunglückten abgewiesen und die übrigen Ansprüche - gegenüber der Erstbeklagten begrenzt auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes - dem Grunde nach zu 3/5 für gerechtfertigt erklärt, soweit die Forderungen nicht nach § 1542 RVO auf Sozialversicherungsträger übergegangon sind.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung der Beklagten auch mit den Ansprüchen auf Zahlung von 2 400 DM für 30-jährige Grabpflege, auf Zahlung von 8 100 DM als Ersatz für entgangene Dienstund Unterhaltsleistungen sowie mit dem Rentenanspruch abgewiesen. Es hat ihm die für Beerdigungskosten, Trauerkleidung und Grabstein verlangten Beträge von 912 DM + 526,25 DM + 600 DM = 2 038,25 DM unter Abweisung mit dem weitergehenden Verlangen
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zu 3/5 = 1 222995 DM zugesprochen, hierauf 721,82 DM bereits geleisteter Zahlungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten angerechnet und die Beklagten abschließend als Gesamtschuldner verurteilt, 501,13 DM an den Kläger zu zahlen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger die vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche in voller Höhe weiter«
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuv/eioen«
Entscheidungsgründe:
Io
 lo Im Revisionsverfahren ist außer Streit, daß die Beklagten v/egen des tödlichen Unfalls des Sohnes des Klägers eine Schadensersätzpflicht nach den Vorschriften des Straßen-verkchrsgesetzes trifft Und der Zweitbeklagte darüber hinaus auch nach §§ 823 f BGB schadensersatzpflichtig geworden ist«
Streitig ist, ob der Unfall auch auf einem Verschulden des Sohnes des Klägers beruhte Übereinstimmend mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht dies bejaht« Es hat das mit-wirkende Verschulden des Verunglückten darin gesehen, daß er, wenn auch mit Rückleuchten an den Schuhabsätzen, die Fahrbahn benutzt hat, obwohl auf der linken Seite der Straße ein Fußweg verlief, und daß er dabei fast auf der Straßenmitte gegangen isto
 
2-> Die unfallursächliche Mitschuld wird von der Revision vergeblich in Zweifel gezogen,
a)	Rechtsirrtumsfroi hat das Berufungsgericht den Sohn des Klägers und seine Begleiterin für verpflichtet gehalten, nach Aufhören des rechten Fußweges den linken Gehsteig zu benutzen ( § 37 Abs, 1 StVO), Daß der weitere Fußweg auf der linken Seite der Gehrichtung lag, stand der Benutzungspflicht nicht entgegen (BGH Urt, v, 20, November 1956 - VI ZR 207-/55 -VcrsR 1957, 28). Auch, daß der Sohn des Klägers Rückstrahler an den Schuhabsätzen trug, konnte ihn nicht von der Verpflichtung befreien, den Fußweg zu benutzen,
b)	Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe die im Gutachten des Sachverständigen Brömme aufgeworfene Frage unbeantwortet gelassen, ob die Fußgänger nicht möglicherweise die Fahrbahn hätten überqueren wollen und schräg zur Fahrtrichtung gegangen seien, um sich auf den linken Fußweg zu begeben. Für die Revisionsinstanz müsse diese Möglichkeit daher unterstellt werden. In diesem Falle fehle es aber an dem adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem Unfall,
 Mit diesen Erwägungen kann die Revision schon darum keinen Erfolg haben, weil sie sich mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt in Widerspruch setzen. Danach gingen der Sohn des Klägers und seine Begleiterin, statt am Ende des rechten Fußweges auf den linken Gehsteig überzuwechseln, auf der rechten Straßenseite weiter. Ersichtlich ist damit verneint, daß die Fußgänger ira Augenblick des Unfalles etwa im Begriff gewesen seien, die Straße zu überqueren.
 
c)	Daß diese Feststellung des Berufungsgerichts unter Rechtavorstoß zustande gekommen sei, trifft nicht zu«, Mit der von der Revision angeführten Bemerkung des Gutachters Brömme hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung allerdings nicht ausdrücklich auseinandergesetzt« Dazu mußte es sich abor auch nicht veranlaßt sehen« Die Bemerkung des Sachverständigen war nämlich nicht das Ergebnis einer sachverständigen Beurteilung, sondern nur der bloße Hinweis auf eine reine Denkmöglichkeit0 Der Kläger hatte selbst einen derartigen Hergang nicht vorgetragen und auch die Bekundungen der Zeugen, insbesondere der Begleiterin seines Sohnes, boten hierfür keinen Anhalt«
d)	Daß dem Verunglückten sein verkehrswidriges Verhalten zu dem Verschulden gereicht, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen«
e)	Der Kläger muß sich, soweit ihm Ansprüche wegen des Unfalltodes seines Sohnes entstanden sind, dessen schuldhafte Mitbeteiligung an dem Unfall anrechnen lassen«
3« In Abwägung des Maßes der beiderseitigen Unfallbe-tciligung hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht für gerechtfertigt gehalten, daß die Beklagten nur für 3/5 der in Betracht kommenden Schadensfolgen aufzukommen brauchen und der Kläger 2/5 selbst zu tragen hat ( § 254 BGB.)«
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß diese Schadensverteilung auf rechtsfehlerhafter Grundlage beruhe«
Das Berufungsgericht hat sehr wohl berücksichtigt, daß der Zweitbeklagto bei einem Blutalkoholgehalt von 0,87 o/oo mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die zu hoch v/ar und einen
 
Anhalteweg bedingte, der länger war als die im Liclite seiner abgeblendeten Scheinwerfer einsehbare Fahrstreckeo Auch daß der Verunglückte Rückstrahler an den Schuhabsätzen trug, hat es bei der Schadensabwägung nicht außer acht gelassene Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht aber auch dem ver-kehrsv/idrigen Verhalten des Verunglückten in seiner unfallursächlichen Bedeutung rechtsirrtumsfrei kein geringes Gewicht boigemesseno Die Fahrbahn einer Straße ist in erster Linie für den Fahrzougverkehr bestimmt«, Benutzt ein Fußgänger die Fahrbahn, so hat er daher, zu demal bei Dunkelheit, in besonderem Maße auf den Fährverkehr Rücksicht zu nehmen (BGH Urt«, v, 20o November 1956 aaO? vom 5« Dezember 1955 -VI ZR 12/55 - VersR 1956, 55 mit weiteren Nachweisen), Br hat die Fahrbahn zu meiden, wenn ein Fußweg vorhanden ist. Nicht mit Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Verunglückte durch sein pflichtv/idriges Verhalten in hohem Maße zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat.
Da die Grundlage der Schadensabwägung nicht zu beanstanden ist, ist das Revisionsgericht an de vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung gebunden*
IIo
 Keinen Erfolg kann die Revision auch damit haben, daß sie die völlige Abweisung verschiedener Einzelansprüche des Klägers durch das Berufungsgericht angreift0
1. Für den Anspruch auf Ersatz eigener Unkosten des Getöteten fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, an den erforderlichen Darlegungen des Klägers über Art und Entstehung der Ausgaben«,
 
2o Daß der Kläger für Kosten einer 30-jährigen Grabpflege Ersatz verlangen könne, hat das Berufungsgericht rechtcirr-turasfrei verneinte Zu den Kosten der Beerdigung, für die ein Ersatzanspruch nach §§ 844 BGB, 10 StVG besteht, gehören nicht auch die Kosten einer fortlaufenden Instandhaltung und Pflege der Grabstätte (RGZ 160, 255; BGB RGRK Ui Aufl. § 844 Anm« 7),
Einwendungen werden von der Revision gegen die Abweisung dieser beiden Ansprüche im einzelnen auch nicht erhoben«
3o Was den Anspruch auf Ersatz entgangener Dienstloistungc betrifft, der sich nach § 845 BGB nur gegen den Zweitbeklagten, nicht aber auch gegen die Erstbeklagte richten könnte, da sie allein nach dem Straßenverkehrsgesetz schadenser3ätzpflichtig ist, so hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Kläger Inhaber des Schindlcrbctricbes gewesen ist, für den ihm nach seinem Vorbringen der Sohn die Dienste hätte leisten sollen« Zwar hat das Berufungsgericht fcstgestellt, daß der Kläger nach dem Tode seines Schwiegervaters fast sämtliche kaufmännischen Geschäfte für den Schindl« betrieb geführt hat« Andere Umstände sprechen aber nach Ansich des Berufungsgerichts gegen die Inhaberschaft des Klägers« So ist nach dem Tode des Schwiegervaters die Ausnahmebewilligung zur Fortführung des Unternehmens antragsgemäß der Schwiegermutter des Klägers erteilt v/orden, wie das Berufungsgericht aus den Akten der Handwerkskammer in Darmstadt entnommen hat« In ihnen ist sie danach auch stets als Inhaberin bezeichnet worden« Ausweislich der Steuerakten des Finanzamts ist sie auch einkommens- und umsatzsteuerpflichtig gewesen« Da der Kläger von seiner Schwiegermutter nach ihrer Zeugcnbokundu: Bankvollmacht erhalten hat, hält das Berufungsgericht nur für verständlich, wenn der Kläger selbst nicht Betriebsinhaber war
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Hinzu komme, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Kläger bis zu seinem eigenen Unfall im Jahre 1958 ständig in Diensten der	Eisenbahngesellschaft	gestanden
 habe und nur in seiner Freizeit für den Schindlerbetrieb habe tätig sein können «> Gegen seine Inhaber Schaft spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts schließlich, daß die Schwiegermutter bereits kurze Zeit nach dem Tode des Enkels die Löschung des Betriebes inö der Handwerkerolle beantragt hat» Alle diese Umstände deuten nach Meinung des Berufungsgerichts darauf hin, daß nicht der Kläger, sondern seine Schwiegermutter Frau
 Botriöbsinhaberin war und daß sie lediglieh mit Hilfe des Klägers, dieser insoweit als Vater für seinen Sohn sorgend, das Unternehmen für den Enkel zu erhalten versuchte» Das sei auch die ausdrückliche Begründung gewesen, mit der die Schwiegermutter des Klägers nach dem Tode ihres Ehemannes ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragt habe,,
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,,
a)	Allerdings kann es'Vorkommen, daß, wie die Revision zu bedenken gibt, der wirtschaftliche Träger eines Gewerbes ein anderer ist als derjenige, auf dessen Namen es zugelassen ist und betrieben wird« Hier hat sich das Berufungsgericht in Anbetracht der dargelegten Umstände aber nicht von der Inhaberschaft des Klägers überzeugen können» Daß es bei dieser Würdigung allgemeine ErfahrungsSätze außer acht gelassen hätte, ist nicht erkennbar»
b)	Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt auch nicht darin, daß sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen mit der vom Kläger vorgelegten wBestätigung” des Vorstandes der Gemeinde R^VBBl vom 7» März 1962 auseinandergesetzt hat» Diese
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besagt nichts wesentlich anderes als was das Berufungsgericht schon den Bekundungen der zahlreichen Zeugen entnommen hat, daß nämlich der Kläger nach dem Tode seines Schwiegervaters fast sämtliche Geschäfte für den Schindlerbetrieb geführt hate Auch wenn der Kläger - nach der Ausdrucksweise der "Bestätigung" - "der geistige Kopf" gewesen ist und durch seine Mithilfe und die Bereitstellung von Sachwerten erst die zur Führung des Betriebs erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat, konnte das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher V/ürdigung zu der Auffassung gelangen, daß der Kläger nicht, der wirtschaftliche Inhaber des Betriebes war und dessen Vor- und Nachteile trug, sondern nur - zusammen mit seiner Schwiegermutter - in Fürsorge für seinen Sohn das Unternehmen für diesen zu erhalten versuchte • Baß dies sein Bestreben gewesen ist, hat im übrigen auch die erwähnte "Bestätigung" des Gemeind evorStandes zu dem Ausdruck gebracht«,
c)	Daß der Kläger Eigentümer des Betriebsgrundstückes war und aus seinen Mitteln eine Kreissäge sowie einen Motor für den Betrieb angeschafft hat, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden«, Wie es festgestellt hat, haben der Grundstückserwerb wie auch die Anschaffungen aber schon zu Lebzeiten des Schwiegervaters stattgefunden, zu einer Zeit also, in der keinesfalls der Kläger, sondern der Schwiegervater Inhaber des Unternehmens war. Ohne Rechtsverstoß hat es daher den Schluß auf eine Inhaberschaft des Klägers nach dem Tode des Schwiegervaters abgelehnt und die Erwerbungen ersichtlich als fürsorgliche Maßnahmen zu Gunsten seines Sohnes gedeutet«,
Einen Anspruch auf Ersatz für entgangene Dienstleistungen hat das Berufungsgericht hiernach rechtsfehlerfei verneinte
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4o Das Begehren des Klägers auf Schadensersatz wegen Verlustes von Unterhaltsansprüchen gegen seinen Sohn hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil er keinen gesetzlichenoUnterhaltsanspruch gegen ihn gehabt habe» Es hat den Kläger nicht für unterhaltsbedürftig gehalten; da er außer der Kriegsbeschädigtenrente von monatlich 50 DM seine Dienstbezüge bei der	Eisenbahngesellschaft
 gehabt und nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst eine Versorgungsrente von monatlich 351 DM erhalten habe* sei er vielmehr jederzeit in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten o Angesichts dieser Rentenberechtigungen bestehe auch keine Gefahr, daß er einmal unterhaltsbedürftig werde«
Diese Beurteilung kann die Revision nicht dadurch erschüttern, daß sie einen Betrag von monatlich 401 DM als nicht angemessen bezeichnet« Inwiefern die Bezüge des Klägers nicht ausreichten und er für seinen Lebensunterhalt auf Beiträge seines Sohne angewiesen gewesen wäre, hat der Kläger weder für die Vergangenheit dargelegt noch für die Zukunft aufge-zeigt« Das wäre aber zu dem Nachweis einer Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Sohne notwendig gev/esen«
Auch der Hinweis der Revision auf ständig zunehmende Geldentwertung kann die Abweisung des allein verfolgten Leistungsbegehrens für die Zukunft nicht infrage stellen« Dieser Gesichtspunkt hätte allenfalls gegenüber einem entsprechenden Peststellungsantrag des Klägers Bedeutung gev/innen können (vgl. BGHZ 4, 133; BGH Urt« vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - VersR 1953, 481). Einencsolchen.; hat ..der Kläge aber nicht gestellt.
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden*
Hanebeck
 Dr„ Bode
 Dr* Hauß
 Heinr» Meyer
 Dr0 Nüßgens