Lr ist der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall verursacht und verschuldet, weil er heim Einbiogen in die Bundesstraße das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt habe, vor allem aber, weil er dann nach wenigen Metern, ohne Zeichen zu geben, völlig überraschend nach links abgebogen sei* Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unabwendbar gewesen*.. I» Ohne einen Rechtsfehler zü begehen, hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat, weil er dessen Vorfahrtsrecht verletzt hat, dann, ohne sich eingeordnet zu haben und ohne ein Zeichen zu geben, nach links abgebogen ist und dadurch den ihn überholenden Kläger zu Pall gebracht hat«, Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsurtoils hat auch die Revision keine Bedenken erhoben» Sie wendet 3ich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und angenommen hat, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen» Ihre Rügen können keinen Erfolg haben» Die Revision meint, der Kläger habe damit rechnen müssen, daß der Beklagte in die nach Zusenhofen führende Straße einbiegen werde und habe deshalb verhalten können, um zu beobachten, ob der Beklagte auf der Bundesstraße blieb» Mit dieser • Forderung überspannt sio die an den Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen» Auch ein besonders sorgfältiger Pahrer, wie § 7 Abo» 2 StVG ihn im Auge hat, darf darauf vertrauen, daß ein vor ihm fahrender Motorradfahrer, der nach links abbiegen will, die Vorsichtsmaßnahmen ergreift, die die Straßenverkehrsordnung ihm zur Pflicht macht (§8 Abs«, 3 Satz 2, § 11 Abs« 1 StVO)« Der Revision kann auch nicht zugegeben v/erden, daß der Klüger nach der vorangegangenen Vorfahrtsverletzung des Beklagten mit einer weiteren Verkehrswidrigkeit habe rechnen müssen« Das Berufungsgericht hat mit Recht erwogen, der Kläger habe, nachdem der Beklagte unter Verletzung des Vorfahrtsrechts in die Bundesstraße eingebogen war, erwarten können, der Beklagte werde sich jetzt auf der äußersten rechten Seite seiner Fahrbahn halten und ihn nicht gleich darauf nochmals behindern« Daß der Beklagte nach dem Einbiegen in die Bundesstraße geschwankt hat, war nach den Feststellungen de3 Berufungsgericht nicht ursächlich für den Unfall« Für den Kläger ergab sich aus diesen Schwanken nur die Pflicht, den Beklagten in genügend großem Abstand und mit der nötigen Vorsicht zu überholen« Zu weiteren Maßnahmen wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn die' Fahrweise des Beklagten auf eine Verkehrsuntüchtigkeit hätte schließen lassen« Dafür ist aber nichts dargetan« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar nur eine leichte Schädelverletzung erlitten« Da seine Hirnhaut aber durch degenerative, gewebliche Veränderungen vorbccchüdigt war (Pachymeningitis Haemorrhagica interna mit konstanter Blutungsbereitschaft), wurde durch diese Verletzung eine Blutung im Bereich der harten Hirnhaut verursacht (in-traduralcs Haenatom), die zusammen mit einer zusätzlichen Vergeßlichkeit, Reizbarkeit, gesteigerter Ermüdbarkeit, Merk- und Konzentrationsschwäche und vegetativer Labilität sowie zu einer hirnorganisehen Wesensvorändcrung führte» Daß diese Gesundheitsschäden des Klägers in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem vom Beklagten verschuldeten Unfall stehen, zweifelt auch die Revision nicht an» Allerdings sind sie nur deshalb in diesem Ausmaß aufgetreten, weil die Hirnhaut des Klägers schon durch die Pachymeningitis haemorrhagica interna geschädigt war» Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß die jetzigen Krankheit serscheinungen durch den Unfall ausgelöst und im Rechts-sinne in vollem Umfang eine Folge des Unfalls sind (vgl» die Urteile des BGH vom 8» Juli 1953 - VI ZR 137/52 - VRS 5, 263 Nr» 484 und vom 9«» Januar 1962 - VI ZR 138/61 - VRS 22, 171 Nr» 78)» Juni 1958 - erwerbsunfähig geworden wäre und sein Geschäft hätte aufgeben müssen« Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität gesehen und mit Recht angenommen, daß dieses hypothetische Ereignis zu Ungunsten des Klägers nur berücksichtigt werden könnte, wenn feststände, daß es tatsächlich cingotrcten wäre» Davon hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht überzeugen können» Es hat dem Gutachten der Neurochirur-giochen Klinik der Universität Freiburg entnommen, daß nicht jeder Fall der Pachymeningitis haemorrhagica interna zwangsläufig zu Blutungen führt» Bei dem Kläger war zwar jederzeit damit zu
VI ZK 133/62 22 C 4 006 Verkündet am 26o März 1963 Hofih c 1s teiyJ u s t i z ang e s t ollt er al g Urkund ob e amt e r der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schlossers Josef in N( Beklagten,Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägena, - Prozeßbevollmächtigtcrs Eochtcanwalt Prof« Dr< gegen den Maurermeister Walter Wl Kl Am 'fl Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanv/alt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 26« März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Engels sowie der Bundesrichter Dr«, Kleinewefers, Hane-beck, Dr«, Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4« Zivilsenat in Frei-bürg - vom 15« März 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger befuhr am 9° März 1955 mit seinem Motorrad (190 ccm), auf dessen Rücksitz seine Frau saß, die Bundesstraße 28 von Kork in Richtung Oberkirch, Als er in den Ort Nussbach einfuhr, bog der Beklagte, aus der Friedhofstraßo 3commend, mit seinen Motorrad (98 ccm) von rechts in die bevorrechtigte Bundesstraße ein und fuhr langsam vor dem Kläger her«, Der Kläger näherte sich ihm mit mäßiger Geschwindigkeit und setzte dann, zu dem Überholen an, Als er seitlich hinter dem Beklagten war, bog dieser, ohne nach hinten geschaut oder Zeichen gegeben zu haben, nach links ab, um in Höhe des Gasthauses Schwanen in die Straße nach Zucenhofen einzufahren, die etwa 20 m von der Einmündung der Friedhofstraße entfernt in die Bundesstraße einmündet * Der Kläger bremste und lenkte sein Motorrad ebenfalls nach linkso Trotzdem stießen die beiden Fahrzeuge an der Einmündung der Zusenhofener Landstraße zusammen, Bei dem Sturz erlitt der Kläger neben anderen Verletzungen eine leichte Schürfung und Prellung über der linken Augenbraue«, Er litt in der Folgezeit zunehmend an Kopfschmerzen und Übelkeit, Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich so sehr, daß er ab Anfang Juli dauernd arbeitsunfähig war«, Am 26, Juli 1955 wurde der Kläger in der Neurochirurgischen Klinik der Universität Freiburg wogen einer Blutung im Bereich der Hirnhaut operiert. Am 9» September 1955 mußte er nochmals operiert werden. Auch jetzt besserte sich sein Zustand nicht soweit, daß er wieder hätte arbeiten können. Eine sich dauernd verstärkende Hirnlei-stungsschwäche machte ihm jede fortlaufende Beschäftigung als Maurermeister und Bauunternehmer unmöglich. Er gab daher sein Geschäft auf. Der Kläger sieht in diesen gesundheitlichen Schäden mit ihren finanziellen ITachtcilcn Folgen der heim Unfall erlittenen Verletzungen und macht hierfür den Beklagten verantwortlich* Lr ist der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall verursacht und verschuldet, weil er heim Einbiogen in die Bundesstraße das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt habe, vor allem aber, weil er dann nach wenigen Metern, ohne Zeichen zu geben, völlig überraschend nach links abgebogen sei* Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unabwendbar gewesen*.. Der Haftpflichtvercicherer des Beklagten hat den Schaden de3 Klägers zu dem Teil ersetzt und 6*000 DM Schmerzensgeld an ihn gezahlt* Mit der Klage hat der Kläger zur Abgeltung des bis 31o Mai 1958 entstandenen Verdienstausfalls 3o’818,35 DM,als Verdienstausfall für die Zeit ab 1. Juni 1956 eine monatliche Rente von 364920 DM und zur Abgeltung des nichtvermögensrechtlichen Schadens ab 1* Juni 1958 eine monatliche Rente von 20 DM verlangt* Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht; Der Kläger könne nicht mehr als 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen, weil ihn ein Mitverschulden treffe, der Unfall aber zu demindest für ihn kein unabwendbares Ereignis gewesen sei* Da es sich bei der Unfallstelle um eine verschobene Kreuzung handele, habe or die Bundesstraße schräg überqueren dürfen und der Kläger ihn rechts überholen müssen* Im Übrigen seien die Gesundheitsschäden des Klägers nur zu einem geringen Teil eine Folge des Unfalls, denn der Kläger habe schon vorher an einer chronischen Erkrankung der Hirnhaut gelitten, die auch ohne den Unfall bald zu denselben Gesundheitsschäden geführt haben würde, unter denen er jetzt leide* Deshalb könne er auch nur für die unmittelbaren Polgen deo Unfalls, wie etwa die Prellungen, Schmerzensgeld verlangen» Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz des entgangenen Verdienstes dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen ist, und hat im übrigen die Klage abgewieceno Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anochlußberufung des Klägers dessen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes, soweit er nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist, in vollem Umfang dem Grunde nach bejaht und den Beklagten verurteilt, an den Klüger über das bereits bezahlte Schmerzensgeld von 6»000 DM hinaus ab 1» Juni 1958 eine Schmerzensgeldrente von monatlich 20 DM zu zahlen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß der Anspruch des Klägers nur zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen wird» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe I» Ohne einen Rechtsfehler zü begehen, hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat, weil er dessen Vorfahrtsrecht verletzt hat, dann, ohne sich eingeordnet zu haben und ohne ein Zeichen zu geben, nach links abgebogen ist und dadurch den ihn überholenden Kläger zu Pall gebracht hat«, Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsurtoils hat auch die Revision keine Bedenken erhoben» Sie wendet 3ich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und angenommen hat, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen» Ihre Rügen können keinen Erfolg haben» 1» Soweit die Revision ein Mitvorschulden des Klägers mit der Behauptung geltend macht, der Kläger sei ohne Schutzhelm gefahren, kann 3ic mit ihrem Vorbringen nicht gehört werden, weil sic damit einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sach-vortrag einführt» Das ist.im Revisionsverfahren'nicht mehr zulässig» 2» Ein V/arnzeichen zu geben, wäre der Kläger nur verpflichtet gewesen, wenn der Beklagte bei dem Überholtwerden gefährdet erschien (§12 StVO)» Pür diese Besorgnis bestand jedoch bei dom festgostcllten Sachverhalt kein Anlaß» Der Beklagte ist nur deshalb in Gefahr geraten, weil er unmittelbar vor dem Kläger in dessen Pahrbahn eingebogen ist, ohne seine Einbiege-absicht vorher anzuzoigen» Mit einer so groben Verkehrswidrigkeit brauchte der Kläger nicht zu rechnen» Die Revision meint, der Kläger habe damit rechnen müssen, daß der Beklagte in die nach Zusenhofen führende Straße einbiegen werde und habe deshalb verhalten können, um zu beobachten, ob der Beklagte auf der Bundesstraße blieb» Mit dieser • Forderung überspannt sio die an den Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen» Auch ein besonders sorgfältiger Pahrer, wie § 7 Abo» 2 StVG ihn im Auge hat, darf darauf vertrauen, daß ein vor ihm fahrender Motorradfahrer, der nach links abbiegen will, die Vorsichtsmaßnahmen ergreift, die die Straßenverkehrsordnung ihm zur Pflicht macht (§8 Abs«, 3 Satz 2, § 11 Abs« 1 StVO)« Der Revision kann auch nicht zugegeben v/erden, daß der Klüger nach der vorangegangenen Vorfahrtsverletzung des Beklagten mit einer weiteren Verkehrswidrigkeit habe rechnen müssen« Das Berufungsgericht hat mit Recht erwogen, der Kläger habe, nachdem der Beklagte unter Verletzung des Vorfahrtsrechts in die Bundesstraße eingebogen war, erwarten können, der Beklagte werde sich jetzt auf der äußersten rechten Seite seiner Fahrbahn halten und ihn nicht gleich darauf nochmals behindern« Daß der Beklagte nach dem Einbiegen in die Bundesstraße geschwankt hat, war nach den Feststellungen de3 Berufungsgericht nicht ursächlich für den Unfall« Für den Kläger ergab sich aus diesen Schwanken nur die Pflicht, den Beklagten in genügend großem Abstand und mit der nötigen Vorsicht zu überholen« Zu weiteren Maßnahmen wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn die' Fahrweise des Beklagten auf eine Verkehrsuntüchtigkeit hätte schließen lassen« Dafür ist aber nichts dargetan« II« Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Umfang des Unfallnchadens lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar nur eine leichte Schädelverletzung erlitten« Da seine Hirnhaut aber durch degenerative, gewebliche Veränderungen vorbccchüdigt war (Pachymeningitis Haemorrhagica interna mit konstanter Blutungsbereitschaft), wurde durch diese Verletzung eine Blutung im Bereich der harten Hirnhaut verursacht (in-traduralcs Haenatom), die zusammen mit einer zusätzlichen Schädigung des Gehirns durch Kompression infolge Hirnschwellung nach der Operation zu oinor Hirnieistungsschwäche mit. Vergeßlichkeit, Reizbarkeit, gesteigerter Ermüdbarkeit, Merk- und Konzentrationsschwäche und vegetativer Labilität sowie zu einer hirnorganisehen Wesensvorändcrung führte» Daß diese Gesundheitsschäden des Klägers in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem vom Beklagten verschuldeten Unfall stehen, zweifelt auch die Revision nicht an» Allerdings sind sie nur deshalb in diesem Ausmaß aufgetreten, weil die Hirnhaut des Klägers schon durch die Pachymeningitis haemorrhagica interna geschädigt war» Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß die jetzigen Krankheit serscheinungen durch den Unfall ausgelöst und im Rechts-sinne in vollem Umfang eine Folge des Unfalls sind (vgl» die Urteile des BGH vom 8» Juli 1953 - VI ZR 137/52 - VRS 5, 263 Nr» 484 und vom 9«» Januar 1962 - VI ZR 138/61 - VRS 22, 171 Nr» 78)» Eine andere Frage ist, ob der Kläger wegen der Erkrankung seiner Hirnhaut auch ohne den Unfall - nach der Behauptung des Beklagten spätestens zu dem.1» Juni 1958 - erwerbsunfähig geworden wäre und sein Geschäft hätte aufgeben müssen« Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität gesehen und mit Recht angenommen, daß dieses hypothetische Ereignis zu Ungunsten des Klägers nur berücksichtigt werden könnte, wenn feststände, daß es tatsächlich cingotrcten wäre» Davon hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht überzeugen können» Es hat dem Gutachten der Neurochirur-giochen Klinik der Universität Freiburg entnommen, daß nicht jeder Fall der Pachymeningitis haemorrhagica interna zwangsläufig zu Blutungen führt» Bei dem Kläger war zwar jederzeit damit zu L rechnen, daß eine Blutung in der Gehirnhaut auftrat, sei es aus / / r \ \ einem äußeren Anlaß (Trauma), sei es sogar spontan« Andererseits kann diese Erkrankung nach ärztlicher Erfahrung aber auch jahrelang bestehen, ohne daß das Befinden des Betroffenen beeinträchtigt ist« Da den Beklagten die Bev/cislast trifft (BGHZ 3, 288 und 10, 6), hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die danach verbleibenden Zweifel, ob der Kläger auch bei einem eigengesetzlichen Portschreiten seiner Erkrankung in absehbarer Zeit erwerbsunfähig geworden v/ä'te zu Lasten des Beklagten gehen, Diose tatrichterliche Beweisv/ürdigung des Berufungsgerichts enthält keinen Rechtsfchlor und bindet daher den Senat, Die Revision macht ihr gegenüber nur geltend, das Berufungsgericht habe der Anregung des Beklagten folgen und eine nochmalige klinische Untersuchung des Klägers anordnen müssen. Diese Rüge greift nicht durch. Nach den Poststellungen des Berufungsgerichts, bei denen es sich auf das Gutachten der Neurochirurgie chon Klinik der Universität Preiburg stützt, ist es bei einer derarigen krankhaften Veranlagung nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung unmöglich, einen hypothetischen Verlauf auch nur einigermaßen sicher festzustellen. Hiernach konnte das Berufungsgericht von weiteren Beweiserhebungen zu dieser Präge absohen, ohne damit gegen das Verfahrenerecht zu verstoßen, III, Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen Rcchtcfohler erkennen. Daher v/ar die Revision des Beklagten zurückzuwoioon. Pie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, Lngels Pr, Kleinev/efers Hanebeck Pr, Bode Meyer