Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Reichshaftpflichtgesetz, aus unerlaubter Handlung und Vertragsverletzung auf Ersatz seiner weiteren Unfallschäden in Anspruch9 erklärt jedoch, daß er Schmerzensgeld nicht geltend mache» Er hat mit der Klage einen Teilbetrag in Hohe von 6»100 DM auf entgangenen Verdienst, Kleiderschaden und Kosten einer Pflegeperson sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm - unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Zahlungen - zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei» Er hat vorgetragen, während jener Eisenbahnfahrt sei die Abteiltür nicht ordnungsgemäß geschlossen gewesen» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Gegen etwaige Ansprüche aus dem Heichshaftpflichtgesetz und unerlaubter Handlung hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, sie habe bei den Zahlungen an den Kläger jeweils ausdrücklich hervorgehoben, daß sie diese nur aus Billigkeit sgründen und ohne Anerkennung einer Hechtspflicht leiste» Bür vertragliche Ansprüche fehle es an einem Verschulden ihrerseits oder ihrer Bediensteten, Das Türschloß sei nach dem Ergebnis einer sofort nach dem Unfall durchgeführten Untersuchung in Ordnung gewesen» Die Türen seien bei der Abfahrt von Northeim, dem letzten Haltepunkt vor dem Unfall, ordnungsgemäß verschlossen worden» Der Türdrücker müsse daher von einem der Insassen des Abteils, wahrscheinlich von einem der Kinder, betätigt worden sein» Auf alle Fälle müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden seines Vaters anrechnen lassen, der nicht genügend auf ihn achtgegeben habe. hält ein von der Beklagten nach § 278 BGB zu vertretendes Verschulden ihrer Bediensteten für gegeben, weil feststehe, daß bei der Abfahrt des Zuges in Northeim die Abteiltür, aus der der Kläger später herausfiel, nicht ordnungsgemäß verschlossen worden dei und die Beklagte den ihr unter diesen Umständen obliegenden Nachweis, daß ihre Bedienste« ten kein Verschulden treffe, nicht geführt habe. Dr. Klein habe der Unfall nur geschehen können, wenn entweder die ordnungsmäßig geschlossene Tür während der Fahrt von einem der Insassen des Abteils geöffnet oder die Tür bereits bei der Abfahrt in Northeim nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sei. Entgegen der Meinung der Revision gehen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch keinen Anhalt dafür, daß es die Äußerung des Vaters des Klägers vor dem Ermittlungsbeamten der Reichsbahn, die Tür sei ordnungsmäßig verschlossen gewesen, übersehen hätte. Wenn das Berufungsgericht diese Äußerung auch nicht ausdrücklich hervorhebt, so folgt daraus noch nicht, daß es sie übersehen hat (vgl« BGHZ 3, 162, 175)o Es hat den gesamten Bekundungen des Vaters zu dem Unfallhergang keine Beweiskraft beigemessen, weil sie nach seiner auf die Aussage des Zeugen gestützten Über- Das Berufungsgericht macht es ihm im Gegenteil auf Grund des gesamten Beweisergebnisses gerade sum Vorwurf, daß er insoweit achtlos war und sich nicht vergewissert hat, ob die Tür ordnungsgemäß verschlossen war. nungsgemäßen Verschluß der Tür zurückzuführen ist, so muß die Beklagte beweisen, daß sie und ihre Bediensteten hieran kein Verschulden trifft; denn der ordnungswidrige Zu-, stand, der zu dem Unfall geführt hat, liegt im Organisations-und Gefahrenbereich der Beklagten, und es handelt sich um einen Werkvertrag, bei dem solchenfalls nach feststehender Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens stattfindet (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 26,9*1961 - VI ZR 92/61 - VersR 1961, 1078 mit wei teren Nachweisen), Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, der Unfallverlauf als solcher spreche schon nach den Regeln des Anscheinsbeweises dafür, daß die Be-» klagte oder ihre Bediensteten ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Das Berufungsgericht hält den der Beklagten obliegenden Nachweis, daß ihre Bediensteten kein Verschulden trifft in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung nicht für erbracht» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision decken sich mit ihren bereits als ungerechtfertigt gekennzeichneten Angriffen gegen die Feststellung, daß die Tür bei der Abfahrt in Northeim nicht ordnungsmäßig verschlossen worden war» Die Ausführungen zur Schadensabwägung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen» Das Berufungsgericht lastet dem Kläger als von ihm nach § 278 BGB zu vertretendes Verschulden seines Vaters lediglich an, daß dieser sich nach der Abfahrt vom Bahnhof Northeim nicht vergewissert habe, ob die Abteiltüren ordnungsgemäß verschlossen waren» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, den Vater treffe ein Verschulden, weil er geduldet habe, daß der Kläger an der Tür gestanden und sich dort zu schaffen gemacht habe.
VI ZR 133/61 V erkundet am 16* Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2213 001 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn-direkt ion Hannover in JfllHBstraßeA Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« den gegen schinenschlosser Kurt Pstr. NTo$ß9 in R 3 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Dr* Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandeogeriehts in Gelle vom 29» März 1961 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt* Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 9• April 1930 etwa um 16.40 Uhr stürzte der am 1926 geborene Kläger unweit der Station Weende zwischen der Abzweigung Weende und der Lutterbrücke auf der Strecke Northeim-Göttingen aus einem beschleunigten Personenzug durch die geöffnete Tür eines Abteils 3° Klasse auf den Bahndamm und zog sich dabei schwere Verletzungen, insbesondere einen Schädelbasisbruch zu. Der Verletzte begleitete damals zusammen mit seinem 7-jährigen Bruder seinen Vater zu einem Besuch der Großeltern in Göttingen« Die Reichsbahn und später die Deutsche Bundesbahn haben ihm bisher wiederholt auf sein Anfordern Krankenhaus- und Arztkosten zur Ausheilung seiner Verletzungen gezahlt» Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Reichshaftpflichtgesetz, aus unerlaubter Handlung und Vertragsverletzung auf Ersatz seiner weiteren Unfallschäden in Anspruch9 erklärt jedoch, daß er Schmerzensgeld nicht geltend mache» Er hat mit der Klage einen Teilbetrag in Hohe von 6»100 DM auf entgangenen Verdienst, Kleiderschaden und Kosten einer Pflegeperson sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm - unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Zahlungen - zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei» Er hat vorgetragen, während jener Eisenbahnfahrt sei die Abteiltür nicht ordnungsgemäß geschlossen gewesen» Als der Zug, um eine Verspätung von 45 Minuten aufzuholen, in der Nähe von Weende mit erhöhter Geschwindigkeit über eine Weiche gefahren sei, üöi die Tür von selbst aufgesprungen. Dadurch sei der Kläger herausgefallen. Die Beklagte ha- be seinen Schadensersatzanspruch durch die sich über Jahrzehnte erstreckenden freiwilligen Zahlungen auch anerkannt» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Gegen etwaige Ansprüche aus dem Heichshaftpflichtgesetz und unerlaubter Handlung hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, sie habe bei den Zahlungen an den Kläger jeweils ausdrücklich hervorgehoben, daß sie diese nur aus Billigkeit sgründen und ohne Anerkennung einer Hechtspflicht leiste» Bür vertragliche Ansprüche fehle es an einem Verschulden ihrerseits oder ihrer Bediensteten, Das Türschloß sei nach dem Ergebnis einer sofort nach dem Unfall durchgeführten Untersuchung in Ordnung gewesen» Die Türen seien bei der Abfahrt von Northeim, dem letzten Haltepunkt vor dem Unfall, ordnungsgemäß verschlossen worden» Der Türdrücker müsse daher von einem der Insassen des Abteils, wahrscheinlich von einem der Kinder, betätigt worden sein» Auf alle Fälle müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden seines Vaters anrechnen lassen, der nicht genügend auf ihn achtgegeben habe. Das Landgericht hat den Zehlungeanspruch zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in dem gleichen Umfang getroffen, vorbehaltlich des Hechtsübergangs auf einen Öffentlichen Versicherungsträger» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollen Klageabweisung« Der Kläger ist im Wege der Anschlußberufung teilweise von der Feststel-lungs- zur leistungsklage übergegangen und hat eine monat- liehe Rente in Höhe von 360 DM vom 20» Januar 1958 bis zu seinem 68o Lebensjahr verlangt» Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch auf Zahlung von 6.100 DM dem Grunde nach zu drei Vierteln des Gesamtverdienstausfalls und der Gesamtkosten für eine Pflegeperson für gerechtfertigt erklärt, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind, und nur im Rahmen von § 5 Abs. 1 Ziff» 1 und 2 AKGc Dem PestStellungsantrag hat es mit den gleichen Einschränkungen stattgegebeno Den Klageanspruch auf Zahlung einer Rente hat es im Rahmen einer Gesamtrente von 480 DM monatlich zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen öffentlichen Versicherungsträger und mit der Maßgabe, daß die Zahlungen der Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügungen des Senats vom 1. August 1959 und 6. Januar 1961 voll anzurechnen sind.- Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum eine' Haftung der Beklagten aus dem mit dem Vater des Klägers geschlossenen Beförderungsvertrag (vgl. BGHZ 24» 325)» Es hält ein von der Beklagten nach § 278 BGB zu vertretendes Verschulden ihrer Bediensteten für gegeben, weil feststehe, daß bei der Abfahrt des Zuges in Northeim die Abteiltür, aus der der Kläger später herausfiel, nicht ordnungsgemäß verschlossen worden dei und die Beklagte den ihr unter diesen Umständen obliegenden Nachweis, daß ihre Bedienste« ten kein Verschulden treffe, nicht geführt habe. Das Berufungsgericht erwägt hierzu, nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Klein habe der Unfall nur geschehen können, wenn entweder die ordnungsmäßig geschlossene Tür während der Fahrt von einem der Insassen des Abteils geöffnet oder die Tür bereits bei der Abfahrt in Northeim nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sei. Daß eine andere Person als der Kläger, insbesondere sein 7-jähriger Bruder die Tür geöffnet habe, sei nach der Aussage des Ziegeleibesitzers MfliK ausgeschlossen. Es spreche aber auch nichts dafür, daß der Kläger die - ordnungsgemäß verschlossene - Tür geöffnet habe; denn die Tür habe sich nach der Beobachtung des Zeugen MflHI nur schwer öffnen lassen, der Zeuge halte es daher für ausgeschlossen, daß der erst 3 1/2-jöhrige Kläger mit seinen geringen Kräften die Tür geöffnet habe. Auch der Sachverständige halte es für wenig wahrscheinlich, daß der Kläger die Kraft gehabt habe, eine ordnungsmäßig verschlossene Tür zu öffnen. Es bleibe daher nur die Möglichkeit übrig, daß die Abteiltür schon in Northeim nicht ordnungsmäßig verschlossen worden sei. Die Rügen der Revision gegen diese Feststellungen bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Wenn das Berufungsgericht den Aussagen 6 der fur das Verschließen der Tür verantwortlichen Bediensteten der Beklagten und BflHHIB in den Ermittlungs- akten der Reichsbahn, alle Türen seien in Northeim ordnungsgemäß verschlossen gewesen, im Hinblick auf das übrige Beweisergebnis keinen Glauben schenkt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«» Entgegen der Meinung der Revision gehen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch keinen Anhalt dafür, daß es die Äußerung des Vaters des Klägers vor dem Ermittlungsbeamten der Reichsbahn, die Tür sei ordnungsmäßig verschlossen gewesen, übersehen hätte. Wenn das Berufungsgericht diese Äußerung auch nicht ausdrücklich hervorhebt, so folgt daraus noch nicht, daß es sie übersehen hat (vgl« BGHZ 3, 162, 175)o Es hat den gesamten Bekundungen des Vaters zu dem Unfallhergang keine Beweiskraft beigemessen, weil sie nach seiner auf die Aussage des Zeugen gestützten Über- zeugung auf reinen Mutmaßungen und durch die Aufregung über das Unglück hervorgerufenen falschen Vorstellungen beruhen« Das Berufungsgericht könnte entgegen der Auffassung der Revision auch davon ausgehen, daß diese unrichtigen Vorstellungen noch bei der am Tage nach dem Unfall erfolgten Vernehmung fortgewirkt haben» Das Vernehmungsprotokoll enthält zudem keinerlei Angaben darüber, aus welchen Umständen der Vater geschlossen haben soll, daß die Tür ordnungsmäßig verschlossen war« Ein. nicht ordnungsmäßiger Verschluß war, worauf die Revision selbst hinweist, nach dem Sachverständigengutachten nur daran erkennbar, daß der Drücker des Türschlosses um einen Winkel von mindestens 35 0 von seiner oberen Endlage entfernt war. Darüber, daß der Vater in dieser Hinsicht Beobachtungen angestellt hätte, enthält das Protokoll nichts. Das Berufungsgericht macht es ihm im Gegenteil auf Grund des gesamten Beweisergebnisses gerade sum Vorwurf, daß er insoweit achtlos war und sich nicht vergewissert hat, ob die Tür ordnungsgemäß verschlossen war. Steht danach fest, daß der Unfall auf den nicht ord- t nungsgemäßen Verschluß der Tür zurückzuführen ist, so muß die Beklagte beweisen, daß sie und ihre Bediensteten hieran kein Verschulden trifft; denn der ordnungswidrige Zu-, stand, der zu dem Unfall geführt hat, liegt im Organisations-und Gefahrenbereich der Beklagten, und es handelt sich um einen Werkvertrag, bei dem solchenfalls nach feststehender Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens stattfindet (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 26,9*1961 - VI ZR 92/61 - VersR 1961, 1078 mit wei teren Nachweisen), Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, der Unfallverlauf als solcher spreche schon nach den Regeln des Anscheinsbeweises dafür, daß die Be-» klagte oder ihre Bediensteten ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Diese Präge würde nur Bedeutung gewinnen, wenn es auf den Nachweis einer unerlaubten Handlung ankäme, Das ist aber nicht der Pall, da der Kläger, der kein Schmerzensgeld verlangt, bereits auf Grund seiner Ansprüche aus Vertragsverletzung für seine Forderungen gedeckt ist. Das Berufungsgericht hält den der Beklagten obliegenden Nachweis, daß ihre Bediensteten kein Verschulden trifft in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung nicht für erbracht» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision decken sich mit ihren bereits als ungerechtfertigt gekennzeichneten Angriffen gegen die Feststellung, daß die Tür bei der Abfahrt in Northeim nicht ordnungsmäßig verschlossen worden war» Die Ausführungen zur Schadensabwägung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen» Das Berufungsgericht lastet dem Kläger als von ihm nach § 278 BGB zu vertretendes Verschulden seines Vaters lediglich an, daß dieser sich nach der Abfahrt vom Bahnhof Northeim nicht vergewissert habe, ob die Abteiltüren ordnungsgemäß verschlossen waren» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, den Vater treffe ein Verschulden, weil er geduldet habe, daß der Kläger an der Tür gestanden und sich dort zu schaffen gemacht habe. Es sei, so meint die Revision, ein Erfahrungssatz, daß Türgriffe den Spieltrieb der Kinder reizten» Die Rüge greift nicht durch» Das Berufungsgericht hat diesen Umstand ausdrücklich erwähnt, ihn jedoch nicht für unfallursächlich gehalten, da sich nicht feststellen lasse,.. ob der Kläger durch sein Verhalten zu dem öffnen der Tür beigetragen habe» Diese Würdigung ist reciitlich nicht zu beanstanden» Die Schadensverteilung ist daher für das Revisionsgericht bindend» Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen0 Engels Hanebeck Dr« Hauß Heinrich Meyer Dr* Pfretzschner