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BGH · YI ZR 155/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI ZR 155/58

Als der LKW des Beklagten bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st die (Vertiefungen und Erhebungen aufweisende) schlechte Wegstrecke bei der Einmündung der straße erreichte, .spreng er mehrfach hoch und zur Seite9 wobei die Vorderräder flatterten und seitlich aus der Spur sprangen, so daß der Wagen einige Scblangenbcwegungen-fuhr. Nachdem dor Beklagte in leichten Schlangenbewegungen weiter gefahren war, kan er plötzlich von seiner rechten (der nördlichen) Fahrbahn ab und geriet euer über die Straße auf deren südliche (seine linke) Seite. Dabei stieß er auf der mittleren Fahrbahn gegen den inzwischen in gleicher Kühe angekomnenen IK\7 des Kraftfahrers Der PKU wurde von dem LKU erfaßt, über die Straße an den nördlichen Fahrbahnrand gedrückt und vollständig zerstört. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte ihr (vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger) allen aus den Verkehrsunfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen verpflichtet sei. Paß das Berufungsgericht diesen Schriftsatz unberücksichtigt gelassen hat, ist verfahrencrechtlich nicht zu beanstanden« Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterliegt gemäß § 156 ZPO regelmäßig den nicht nachprüfbaren freien Ermessen des Gerichts (RG DR 1939, 1336 Hr. 37)* Nur aus besonderen Gründen kann ein neues Vorbringen nach Schluß der mündlichen Verhandlung das Gericht zur Wiedereröffnung verpflichten, wenn sich nämlich daraus ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft und eine angenesccne Ausübung des Pragerochts unterblieben war (RGZ 102, 266). (3) Pas Berufungsgericht stellt auf Grand des Gutachtens des persönlich gehörten Sachverständigen Buflmfolgendes fests Bei den nachgewiesenen technischen Mängeln des LKW kann es sich nicht um Unfallfolgen handeln; sio bestanden vielmehr allerspätestens schon in den Zeitpunkt, als das leere Fahrzeug von PflHBB in Richtung zur (20 km entfernten) Unfallstello abfuhr, und bewirkten, daß seine Vorderachse lose war, so daß für die Vorderräder eine straffe lenkungsführung nicht mehr bestand. Pas Berufungsgericht schließt sich weiter vollinhaltlich der überzeugenden-Ausführung des Sachverständigen an, daß der Beklagten diesen Mangel in der Lenkung seines Fahrzeugs spätestens auf der Fahrt mit dem leeren JXXI von Pfl| tfflBbis zur Unfallstelle bemerkt hat; denn der Mangel sei derart gewesen, daß er den Fahrer garnicht habe verborgen bleiben können, weil eine ordnungsmäßige, straffe Lenkungsführung für die Vorderräder nicht mehr bestanden habe. im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiete tatsächlicher* Würdigung und bedarf daher keiner Erörterung im Einzelnen« Daß es jeder Lebenserfahrung widerspräche, daß sich ein Kraftfahrer durch Fahrlässigkeit selbst gefährdet, kann nicht anerkannt werden» Warum und auf welche Weise dem Beklagten der Mangel seines Fahrzeugs nicht entgehen konnte, bringt das angefochtene Urteil klar zu dem Ausdruck, weil sich nämlich das Fehlen einer ordnungsmäßigen, straffen Führung der Vorderräder bei der Lenkung unverkennbar bemerkbar machte. Ohne Rechtsirrtum erblickt daher das Berufungsgericht eine unfallursächliche Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt darin, daß der Beklagte mit seinen wegen der Schwierigkeiten in der Lenkung betriebegefährlichen leeren LKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 kn/st über den R^HHIHBweg fuhr« (4) Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, daß die Klägerin sich weder die Betriebsgefahr des Mercedes-PKW, noch ein etwaiges Liitverechulden seines Fahrers VfflHl anrechnen zu lassen braucht« 779 Nr» 5)• Dio Meisterung einer ungewöhnlichen Gefahren— läge, wie sic durch die Fchrweiso des Beklagten heraufbeschworen wurde, setzt ein erhöhtes Maß an Verkehrserfahrung, Umsicht und Entschlossenheit voraus, das bei einen Mitfahrer nicht vorausgesetzt werden kann» Ob die Fahrweise U^BBs überhaupt zu beanstanden war, ist - wie das ange-fochteno Urteil ausführt - von den Sachverständigen unterschiedlich beurteilt und überwiegend verneint worden. Mangels näherer Behauptungen des Beklagten spricht daher nichts dafür, daß der Ehemann der Klägerin sich eine dem Berufsfahrer T7BHI überlegene Sachkundo hätte Zutrauen dürfen» Dann aber lipgt ihn keine zu mißbilligende Außerachtlassung des eigenen Interesses su^ last, wenn er die erforderlichen Maßnahmen einen zuverlässigen Fahrer überließ, der sofort die Gefahr erkannt und auf sie angesprochen

Zitierte Normen: § 156 ZPO
FahrerFahrbahnSachverständigeBerufungsgerichtVorderradKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

2351 034
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YI ZR 155/58
Verkündet am 23o Juni 1959 ^■Hl? Justizobereekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des^Transpor tunternehmers Balthasar M Kreis	MH|str0
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die YJitv/e Bola
K^BB-FMHHB-Ring
 Klägerin5 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Juni 1959 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß sowie der Bundesrichter Dr« Engels, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (TTestf) vom 19« Mai 1958 wird zurückgewiesen©
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegte
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 15* Kai 1953 befuhr der Ehemann der Klägerin, Karl r, im Rücksitz eines von den Direktionsfahrer gesteuerten und nit zwei weiteren Insassen besetzten Mercedes-PKW der Pirna Emil KöfljB AG bei hellen trockenem Wetter den RflBIMBweg (Bundesstraße 9) in östlicher Richtung von £■■■ nach D^HHK Gegen 12«50 Uhr durchfuhr der PKV7 auf nahezu sichtgerader und gut übersichtlicher, nur mäßig belebter Strecke den Stadtteil zur Einmündung der KflBMstraßc hin; die mit Rauhasphalt gedeckte, eine leichte Senke bildende Fahrstraße des Efll dHBwcgs ist hier 9 n breit und durch deutliche Striche in drei Fahrbahnen auf geteilt« Gleichzeitig kam aus Richtung DflBHB der Beklagte am Steuer seines unbcladenen Mercedes-IKW (6 1/2 ta) entgegen®
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Als der LKW des Beklagten bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st die (Vertiefungen und Erhebungen aufweisende) schlechte Wegstrecke bei der Einmündung der straße erreichte, .spreng er mehrfach hoch und zur Seite9 wobei die Vorderräder flatterten und seitlich aus der Spur sprangen, so daß der Wagen einige Scblangenbcwegungen-fuhr. Der Kraftfahrer \7fHBnahri diese wahr und ermäßigte.; seine Geschwindigkeit von 90 - 100 ruf unter 60 km/st. Nachdem dor Beklagte in leichten Schlangenbewegungen weiter gefahren war, kan er plötzlich von seiner rechten (der nördlichen) Fahrbahn ab und geriet euer über die Straße auf deren südliche (seine linke) Seite. Jetzt lenkte	seinen	PKW,
dessen Geschwindigkeit er inzwischen auf etwa 40 km/st herabgesetzt hatte, von der südlichen* auf die mittlere Fahrbahn.
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Der HOT des Beklagten geriet indessen, nachdem er kurze Zeit auf der südlichen (seiner linken) Fahrbahn gefahren war, wieder auf die nördliche und von dort erneut quer über die Straße wieder auf die südliche Fahrbahn. Dort fuhr er zunächst in einen weiten Bogen weiter, bog jedoch ctv/a 60 n westlich der Einmündung der KflHBstraßc plötzlich scharf nach rechts hinüber. Dabei stieß er auf der mittleren Fahrbahn gegen den inzwischen in gleicher Kühe angekomnenen IK\7 des Kraftfahrers	Der	PKU	wurde	von	dem	LKU	erfaßt,
 über die Straße an den nördlichen Fahrbahnrand gedrückt und vollständig zerstört.
Der Ehemann der Klägerin, der Fahrer	und ein
 weiterer Insasse des PKU kämen ums Leben; die Schäden des HOT v/aren nur leicht.
Die technische Untersuchung des LKtf nach dem Unfall hat ergeben, daß am rechten Vorderfedorpaket die dritte obere Lago nach dem Eauptblatt zur Hälfte hinten fehlte. Die Bricdennuttern lagen nicht fest und satt an, so daß die Vorderachse nicht mehr fest und ruhig geführt werden konnte. An den Herzboizen wurden auffallend starke und durchgehend geschlossene Einkerbungen von bereits sägeartigem Aussehen feotgcstellt.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte ihr (vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger) allen aus den Verkehrsunfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen verpflichtet sei.
Das Landgericht hat ihrer Klage entsprochen«, Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos« Seine Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage insoweit, als ihr über das Straßenverkehrsgesetz hinaus stattgegeben worden ist*
Entscheidungsgründes
(1)	Der Zulässigkeit einer die gesamte Ersatzpflicht des Beklagten umfassenden Feststeilungeklage steht es nicht entgegen, daß ein Teil des Schadens bereits zur Zeit der Klageerhebung bezifferbar gewesen sein mag« Denn did Zulässigkeit einer Fcststellungeklage ist trotz der Möglichkeit, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Peststellungsverfahrcns unter den Gesichtspunkt einer gesunden Erozcßökononio zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der Streitpunkte führt (EGKZ 2, 250)« Das ist insbesondre dann der Pall, wenn ein
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Ersatzanspruch erst zun Teil liquide, im übrigen aber noch nicht zu dem Abschluß gekommen ist (RGZ 108, 202; RG JU 1929?
 41; BGH Urteil von 26. März 1956 - VI ZR 301/54 = VcrsR 1956, 477) o
(2)	In ihren nach Schluß der Berufungsverhandlung einge-rcichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz von 12. Mai 1958 haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu den kraftfahrzeug-technischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. BuflBI "zur Verwendung und Berücksichtigung bei der zu fällenden Entscheidung11 zusammenfassend Stellung genommen«
Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, daß die Anhörung des Sach-
 
verständigen keine einwandfreie Klärung der von ihnen vorge-tregenen anderweitigen Möglichkeiten gebracht habe, so daß der der Klägerin obliegende Verechuldencnachweis nicht geführt sei« Palls der Senat den nicht.folgen wolle, müsse über die noch offengebliebcnen technischen Prägen ein anderer Sachverständiger gehört werden; sic beantragten zu diesem Zweck vorsorglich den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung«
Paß das Berufungsgericht diesen Schriftsatz unberücksichtigt gelassen hat, ist verfahrencrechtlich nicht zu beanstanden« Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterliegt gemäß § 156 ZPO regelmäßig den nicht nachprüfbaren freien Ermessen des Gerichts (RG DR 1939, 1336 Hr. 37)* Nur aus besonderen Gründen kann ein neues Vorbringen nach Schluß der mündlichen Verhandlung das Gericht zur Wiedereröffnung verpflichten, wenn sich nämlich daraus ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft und eine angenesccne Ausübung des Pragerochts unterblieben war (RGZ 102, 266). Diese Voraussetzungen werden von der Revision nicht behauptet. Sie macht vielmehr lediglich geltend, das Gutachten des Sachverständigen BuflU mangelhaft. Soweit diese Kritik vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Ausführungen des Sachverständigen -vorgetragen worden war, war es Sache des Tatrichters, sie zu würdigen; soweit solche Kritik erst in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 12. Mai 1958 enthalten war, dessen Einreichung dem Beklagten nicht Vorbehalten worden war, bestand kein Anlaß für das Berufungsgericht, sich damit zu befassen, insbesondere dar- . auf hin die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (RG J \7 1938, 1912 Nr. 60).
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(3)	Pas Berufungsgericht stellt auf Grand des Gutachtens des persönlich gehörten Sachverständigen Buflmfolgendes fests
 Bei den nachgewiesenen technischen Mängeln des LKW kann es sich nicht um Unfallfolgen handeln; sio bestanden vielmehr allerspätestens schon in den Zeitpunkt, als das leere Fahrzeug von PflHBB in Richtung zur (20 km entfernten) Unfallstello abfuhr, und bewirkten, daß seine Vorderachse lose war, so daß für die Vorderräder eine straffe lenkungsführung nicht mehr bestand. Lies hatte zur Folge, daß die Räder durch von der Fahrbahn (z«B. bei Unebenheiten) ausgehende Stöße .eine gewisse eigensinnige Bewegungemög-lichkcit hatten, und durch den unfesten Sitz der Vorderachse Schüttei- und Flatterbewegungcn der Vorderräder von solcher Beharrlichkeit eintreten konnten, daß selbst der größte Kraftaufwand am Lenkrad diesen gefährlichen Zustand nicht zu beeinflussen vermochte. Pamit war fahrtechnisch die Lage so, daß der Fahrer hinsichtlich der Lenkung sein Fahrzeug nicht mehr* sicher in der Hand hatte.
Pas Berufungsgericht schließt sich weiter vollinhaltlich der überzeugenden-Ausführung des Sachverständigen an, daß der Beklagten diesen Mangel in der Lenkung seines Fahrzeugs spätestens auf der Fahrt mit dem leeren JXXI von Pfl| tfflBbis zur Unfallstelle bemerkt hat; denn der Mangel sei derart gewesen, daß er den Fahrer garnicht habe verborgen bleiben können, weil eine ordnungsmäßige, straffe Lenkungsführung für die Vorderräder nicht mehr bestanden habe. —
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\7as die Revision gegen diese in sich widerspruchsfreie tatrichterliche Beurteilung vorbringt, bev/egt sich
 
im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiete tatsächlicher* Würdigung und bedarf daher keiner Erörterung im Einzelnen« Daß es jeder Lebenserfahrung widerspräche, daß sich ein Kraftfahrer durch Fahrlässigkeit selbst gefährdet, kann nicht anerkannt werden» Warum und auf welche Weise dem Beklagten der Mangel seines Fahrzeugs nicht entgehen konnte, bringt das angefochtene Urteil klar zu dem Ausdruck, weil sich nämlich das Fehlen einer ordnungsmäßigen, straffen Führung der Vorderräder bei der Lenkung unverkennbar bemerkbar machte. Für dio Schadensursächlich-koit dieses Mangels ist es ohne Eelang, ob der Unfall zusätzlich auch durch die Fahrbahnunebenheiten bei der Einmündung der Hflmstraße mitbedingt worden ist»
Ohne Rechtsirrtum erblickt daher das Berufungsgericht eine unfallursächliche Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt darin, daß der Beklagte mit seinen wegen der Schwierigkeiten in der Lenkung betriebegefährlichen leeren LKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 kn/st über den R^HHIHBweg fuhr«
(4)	Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, daß die Klägerin sich weder die Betriebsgefahr des Mercedes-PKW, noch ein etwaiges Liitverechulden seines Fahrers VfflHl anrechnen zu lassen braucht«
Halterin des Mercedes-PKW war allein dio Firma Emil KÖ0DAG« Mur ihr selbst könnte daher die Betriebsgefahr ihres Wrgcns eritgegengehalten werden, weil sie allein» und nicht auch ein Vorstandsmitglied persönlich, gemäß § 7 StVG nach außen für diese Betriebsgefahr haftete« Denn die
 Ausgleichungspflicht des Halters ist grundsätzlich eine Folgewirkung seiner Außenhaftung und hält sich daher in deren Grenzen»
Die Revision meint, der Ehemann der Klägerin sei als Vorstandsmitglied der Fahrzeughaltcrin Emil Kö^B| AG verpflichtet gewesen, dem Fahrer	die	Weisung zu ertei-
len, soweit wie nur möglich nach rechts zu fahren und so^ fort dort anzuhalten0 Dem kann nicht gefolgt werden»
Der mitfahrende Weisungsberechtigte hat nur dann die Pflicht, die Fahrwoise des Kraftfahrzeugführers zu beanstanden, wenn er ein unvorsichtiges Fahren bemerkt hat oder wenigstens schlechthin hätte erkennen müssen (EGH Urteil von H. Februar 1953 - VI ZR 136/52 = HJU 1953,
779 Nr» 5)• Dio Meisterung einer ungewöhnlichen Gefahren— läge, wie sic durch die Fchrweiso des Beklagten heraufbeschworen wurde, setzt ein erhöhtes Maß an Verkehrserfahrung, Umsicht und Entschlossenheit voraus, das bei einen Mitfahrer nicht vorausgesetzt werden kann» Ob die Fahrweise U^BBs überhaupt zu beanstanden war, ist - wie das ange-fochteno Urteil ausführt - von den Sachverständigen unterschiedlich beurteilt und überwiegend verneint worden. Mangels näherer Behauptungen des Beklagten spricht daher nichts dafür, daß der Ehemann der Klägerin sich eine dem Berufsfahrer T7BHI überlegene Sachkundo hätte Zutrauen dürfen» Dann aber lipgt ihn keine zu mißbilligende Außerachtlassung des eigenen Interesses su^ last, wenn er die erforderlichen Maßnahmen einen zuverlässigen Fahrer überließ, der sofort die Gefahr erkannt und auf sie angesprochen
 
hatteo Das gilt umsomehr, als ein Einreden auf den Fahrer obendrein geeignet gewesen wäre, dessen gespannte Aufmerksamkeit und Rc&ktionsbercitschaft in gefahror-höhender Weiäe zu mindern« -
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen«
Heiß
 Engels	Dr«	Bode
 Dr« Hauß
 Heinrich Meyer