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BGH · TI ZE 153/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZE 153/57

Am 5» März 1952 erlitt die Klägerin im Hauptbahnhof einen Eisenbahnunfair, weil auf den haltenden Zug, in dem sie als Fahrgast Platz genommen hatte, ein anderer Zug der Beklagten auffuhr« Ihr ganzer Körper wurde hochgradig erschüttert, wobei es auch zu einem Anprali des^Kopfes mit leichter Gehirnerschütterung, zu dem Bruch eines Fingers und zu dem Einschlagen von Zähnen kam« Der Stoß und die damit verbundenen unvorhergesehenen Biegungen der Wirbelsäule .bewirkten deren Schädigung im Sinne einer Verstauchung,' wodurch erneut ein Schmerzkomplex äusgelöst'wurde. Sie behauptet, daß sie ihre Stellung nur infolge der durch den Unfall verursachten längeren Arbeitsunfähigkeit verloren und eine neue Stellung trotz angestrengter Bemühung nicht gefunden habe« Pie Beklagte macht geltend, daß alle Folgen des Unfalls mit dem 31«» Pezember 1953 abgeklungen und die späteren Beschwerden der Klägerin durch die anlagemäßig vorhandene Rückgratverbiegung verursacht seien* Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht wies sie ab* Pie Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Zur Präge, wie lange die folgen des Unfalls das leiden der Klägerin beeinflußt hätten, sage der Sachverständige Prof« Dr„ Güntz, dem der Senat bei seiner Entscheidung folge: er sage dazu % "Das im Jahre 1948 erstmals in Erscheinung getretene Leiden der Klägerin würde auch ohne die Polgen des Unfalls vom 5«. Diese Ausführungen müßten dahin verstanden werden, daß die 58-jährige Klägerin unmittelbar vor ihrem Unfall an der Schwelle der Invalidität stand und innerhalb eines Zeitraums hätte aufgeben müssen« Unter diesen Umständen bestehe der Schaden der Klägerin nur in dem Verdienstausfall für die Baue von etwa sechs Monaten und in den Kosten der bis dahin not-. Hat sich aber der Sachverständige Prof„Br«Güntz somit in klaren Worten dahin geäussert, daß das alte Beiden der Klägerin ohne die Unfallfolgen ihre Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich erst mit Ablauf ihres 6« BebensJahrzehnts, d„h« im Jahre 1958 endgültig beendet hätte, so kann seinem Gutachten insgesamt nicht mit dem Berufungsgericht die in unvereinbarem Widerspruch dazu stehende Ansicht entnommen werden, die Klägerin habe auch ohne den Unfall Jede Berufsarbeit innerhalb eines Zeitraums von etwa sechs Monaten, d«ho bereits im Herbst 1952, aufgeben müssen« J dauernden - Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch ohne den j Unfall unter der Voraussetzung an, daß andere mehr oder weni- ; Daß und wann ein solches Ereignis mit dieser Folge einge-1 treten wäre, stellt das Berufungsgericht indessen nicht fest® ; daß die Klägerin ohne die Unfallfolgen ihr Arbeitseinkommen : vor dem Jahre 1958 verloren hätte, so sind weitere, noch un~

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Volltext der Entscheidung

TI ZE 153/57
2385 CT.O
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Verkündet am 30oSeptember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Bramen des Volkes In dem Rechtsstreit

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geborene Hl
 der Ehefrau ßophie H. in	Rfj^traße	<0,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Beutsche. Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn' direktion KflpP, diese vertreten durch ihren Präsidenten in	^
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr* Engels, Br. Hauß und Heinrich Meyer
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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das. Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom Io April 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten* Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an ddn 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts .zurückverwieeen* .
Von Rechts wegen
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Tatbestand %
Die im September 1898 geborene Klägerin leidet anlagemäßig pn einer hochgradigen Verbiegung der Wirbelsäule im Sinne einer linkskonvexen Skoliose der oberen lendenwirbelsäule und einer entsprechenden rechtskonvexen der Brustwirbelsäule und des lenden-Kreuzbein-übergangs mit seitlichem Drehgleiten insbesondere im lendenabschnitt« Das Beiden ist im Jahre 1948, als es erstmals in Erscheinung trat, längere Zeit klinisch behandelt worden« Die Folgen der Krankheit haben die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zunächst nicht weiter beeinträchtigt« Sie war seit 1948 halbtägig als Kontoristin tätig, pflegte ihren kranken Ehemann und arbeitete ehrenamtlich als Schriftführerin im Bunde der Fiiegergeschädigten« .
Am 5» März 1952 erlitt die Klägerin im Hauptbahnhof einen Eisenbahnunfair, weil auf den haltenden Zug, in dem sie als Fahrgast Platz genommen hatte, ein anderer Zug der Beklagten auffuhr« Ihr ganzer Körper wurde hochgradig erschüttert, wobei es auch zu einem Anprali des^Kopfes mit leichter Gehirnerschütterung, zu dem Bruch eines Fingers und zu dem Einschlagen von Zähnen kam« Der Stoß und die damit verbundenen unvorhergesehenen Biegungen der Wirbelsäule .bewirkten deren Schädigung im Sinne einer Verstauchung,' wodurch erneut ein Schmerzkomplex äusgelöst'wurde. Da diese Rückenschmerzen auch nach der Entlassung aus der fünfwöchigen Krankenhausbehandlung anhielten, wurde schließlich im Sommer 1953 in der ' Orthopädischen Universitätsklinik eine operative Kno-chenspanverriegplung*. der gesamten lendenwirbelsäule vorge-hommen« Während dieser ganzen Behandlung war die Klägerin nicht arbeitsfähigo.Ihre Arbeitgeberin kündigte ihr deshalb .rechtswirksam zu dem 31.Dezember 1952; Die Klägerin hat eine neue Stelle nicht mehr gefunden•	.	:	’	^	;•
Pie Beklagte hat nicht bestritten, der Klägerin zu volle Schadenersatz verpflichtet zu sein* Sie hat bisher an Behänd lungskosten und Verdienstausfall nach.ihrer eigenen Behauptu 12 314,74 PM, nach der der Klägerin 11 261,92 PM gezahlt; we: tere 2 113,74 PM hat die Klägerin von ihrer Krankenkasse erhaltene
. Im vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die Klägerin weiteren Schadenersätze Ihren Gesamtschaden fUr die Zeit bis zu dem 5* Pezember 1955 beziffert sie auf 30 588,47 PM, so daß nach Abzug der empfangenen Leistungen ein nicht ausgeglichener Schaden in Höhe von 17 212,81 PM verbleibe* Sie begehrt Zahlung eines Teilbetrages von 10 000 PM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihr auch»den nach dem 5° Pezember 1955 entstandenen Schaden zu ersetzen habe«,
Sie behauptet, daß sie ihre Stellung nur infolge der durch den Unfall verursachten längeren Arbeitsunfähigkeit verloren und eine neue Stellung trotz angestrengter Bemühung nicht gefunden habe« Pie Beklagte macht geltend, daß alle Folgen des Unfalls mit dem 31«» Pezember 1953 abgeklungen und die späteren Beschwerden der Klägerin durch die anlagemäßig vorhandene Rückgratverbiegung verursacht seien*
Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht wies sie ab* Pie Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
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Ents cheidungsgrUnde:
1. Das angefochtene Urteil fuhrt aus;
Zur Präge, wie lange die folgen des Unfalls das leiden
 der Klägerin beeinflußt hätten, sage der Sachverständige
 Prof« Dr„ Güntz, dem der Senat bei seiner Entscheidung folge:
"Auf Grund meiner Erfahrung glaube ich, daß.eine Zeit von
 höchstens drei Monaten als reine Distorsionsfolgen und von
 da ab in rückstaffeInder Weise Teilfolgen von drei weiteren
 Monaten an2uerkennen sind, bis das schicksalsmäßige Leiden
 allein den geklagten Beschwerdekomplex erklärt"? Besonders
 eingehend behandle sein Gutachten die Präge, ob die Beschwer-
den der Klägerih auch ohne den Unfall ausgelöst worden wären;
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er sage dazu % "Das im Jahre 1948 erstmals in Erscheinung getretene Leiden der Klägerin würde auch ohne die Polgen des Unfalls vom 5«. März 1952 durch jedes mehr oder weniger große * Ereignis des täglichen Lebens Anlaß zu einer längeren vorübergehenden und schließlich einmal zu einer dauernden Arbeits-Unfähigkeit gegeben haben, und zwar, weil die Art und Schwere des Leidens erfahrungsgemäß gerade im 6« Lebensjahr zehnt bereits zu einer entscheidenden Minderung der Leistungsfähigkeit zu führen pflegt, die vielfach die Grenze der ihyali-, dität überschreitet1»*	1	;	fVi
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Diese Ausführungen müßten dahin verstanden werden, daß die 58-jährige Klägerin unmittelbar vor ihrem Unfall an der
 Schwelle der Invalidität stand und innerhalb eines Zeitraums
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von etwa sechs jäonaten jede Berufsarbeit infolge der mit dem
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.anlagemäßig vorhandenen Leiden zusammenhängenden Beschwerden
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hätte aufgeben müssen« Unter diesen Umständen bestehe der Schaden der Klägerin nur in dem Verdienstausfall für die Baue von etwa sechs Monaten und in den Kosten der bis dahin not-. wendigen ärztlichen Betreuung« Er sei durch die von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen abgegolten, so daß weitere Ansprüche -nicht mehr beständen0
2« Bie Revision rügt mit Recht, daß da.s Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof«Br« Güntz einen wesentlichen Teil dieses Gutachtens unbeachtet gelassen hat* Der Sachverständige hat nämlich die ihm vom Berufungsgericht durch Beweisbeschluß vom 18« Juni 1956 gestellte Präge% «Wann hätte das alte.Beiden der Klägerin deren Arbeitsfähigkeit ohne die Folgen des Unfalls wahrscheinlich endgültig beendet?” zu dem Schluß seines Gutachtens dahin beantwortet, daß bei derartigen schweren Wirbelsäulenverbiegungen mit Ablauf des 60 BebensJahrzehnts mit einer Invalidität gerechnet werden könne«
Hat sich aber der Sachverständige Prof„Br«Güntz somit in klaren Worten dahin geäussert, daß das alte Beiden der Klägerin ohne die Unfallfolgen ihre Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich erst mit Ablauf ihres 6« BebensJahrzehnts, d„h« im Jahre 1958 endgültig beendet hätte, so kann seinem Gutachten insgesamt nicht mit dem Berufungsgericht die in unvereinbarem Widerspruch dazu stehende Ansicht entnommen werden, die Klägerin habe auch ohne den Unfall Jede Berufsarbeit innerhalb eines Zeitraums von etwa sechs Monaten, d«ho bereits im Herbst 1952, aufgeben müssen«
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! Allerdings nimmt der Sachverständige die Möglichkeit J einer vorzeitigen - vorübergehenden und schließlich einmal
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J dauernden - Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch ohne den j Unfall unter der Voraussetzung an, daß andere mehr oder weni-
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1 ger große Ereignisse des täglichen Lebens sie veranlassen,,
; Daß und wann ein solches Ereignis mit dieser Folge einge-1 treten wäre, stellt das Berufungsgericht indessen nicht fest®
; Die Beurteilung der Frage, wann hiernach die Klägerin infol-i ge ihres anlagegemäßen Leidens ohne den Unfall arbeitsunfähig i geworden wäre, richtet sich nach § 287 &F0® l
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!	Kann	somit bisher nicht als erwiesen angesehen werden,
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; daß die Klägerin ohne die Unfallfolgen ihr Arbeitseinkommen : vor dem Jahre 1958 verloren hätte, so sind weitere, noch un~
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, gedeckte Schadenersatzansprüche infolge des Verlustes ihrer ; Stellung - und zwar auch Uber den 5» Dezember 1955 hinaus ~
! nicht auszuschließen®
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!	Das	angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen blei-
ben® Die Sache bedarf** vielmehr erneuter tätrichterlicher Er-; örterung®
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Meiß	Dr®, Kleinewefers	Engels
!	Dr® Hau#	Heinr®Meyer
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