hat deriVI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspfäsidenten Prof»Br, Meiß und der Bundesrichter Br» Gelhaar , B2J*« Meyer, Br« Hauß und Erbel seinen Schaden verantwortlich« Er hat diesen einschließlich eines auf 4,000 EM geschätzten Schmerzensgeldes auf 7.301,25 EU beziffert und begehrt Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller weiteren Schäden, Eer Beklagte hat Abweisung der Klage erbetene Br behauptet« sei,n Polier habe vor Verlassen der-Arbeitsstelle am Unfalltage den hinteren Eingang? Lass Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte als Bauunternehmer zwar verpflichtet gewesen sei, während derArbeitsstunden den von ihm im Bau eröffneten Verkehr, de£ allerdings auf die Bauarbeiter und die sonst berechtigten Personen beschränkt gewesen sei, zu sichern, daß aber die Verkehrssicherungspflicht im allgemeinen nur während der Arbeitszeit bestehe* Eas Berufungsgericht hat sich hier- für u.a< darauf berufen, daß die Unfallverhütungsvorschiiflen der Bauberufsge.iossenschaft eine Abdeckung des Kellerschachtes während der Arbeitszeit vorsehen« Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann der Ausgangspunkt des Berufungsurteils nicht beanstandet werden. Die Revision nimmt an, daß der Unternehmer eines Baues, der nicht allein, sondern in Zusammenarbeit mit anderen Bauhandwerkern imj Aufträge des Bauherrn den Bau errichte» gar nicht berechtigt sei, anderen am Bau beteiligten Personen Wie schonj bemerkt, mag es anders sein, wenn verabredet ist oder sich iaus den Umständen ergibt, daß der Arbeitsschluß für die Leute iäes Hauptunternehmers noch nicht der für einen Las Berufungsgericht hat ausdrücklich feetgestellt, daß die Bauarbeiten für den Arbeits-tag beendet waren und daß Arbeitsruhe bis zur Wiederaufnahme am nächsten Tag herrschte« Insofern bestand also möglicherweise ein Unterschied gegenüber dem Zustand an anderen Tagen., an denen /'ach der von der Revision hervorgehobenen Behauptung des Klägers, die unterstellt werden mag, Leute des Maler-! Beachtlich wäre allenfalls gewesen, wenn der Kläger behauptet hätte, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß auch an diesem Tage noch nach Arbeitsschluß Sommer.und durch diesen eingeführte Personen in den Bau hätten kommen sollen. Auch die vom Kläger be-hauptete Absicht der Leute des Somr.er, am nächsten Tage, einem Sonntag, auf dem Bau zu arbeiten, känn nicht dazu führen, daß der Beklagte nun unbegrenzt während der arbeitsfreien Stunden. Auch die Beweisangebote des Klägers, deren Nichtberücksichtigung |die Revision rügt, daß am nächsten Tag mit Kenntnis des Beklagten die Leute des Sommer hätten arbeiten sollen, wären nur (jann erheblich, wenn der Unfall sich eben am nächsten Tag abgespielt hätte, wenn also möglicherweise bei Unterstellung des Vortrages des Klägers die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten erneut wirksam geworden wäre, Mangels einer Verabredung für den Unfallabend selbst und angesichts des Eintritts des Unfalls nach Aityeitsschluß ist die Revision unbegründet; soweit sie auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt ist. It. Wenn die Revision eine Haftung des Beklagten weiterhin aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit” §§ 330, 367 Ziff 14 StGB herleiten möchte, so übersieht sie, daß eine allgeme.-in anerkannte Kegel der Baukunst dahingehend, daß auch nachts oder zu dem wenigsten nach Schluß der Arbeitszeit innerhalb eines für den Verkehr geschlossenen feils einer Baustelle Sicherungsmaßmabmen vorzusehen sind, nicht besteht, wie die Lebenserfahrung dartutOb die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst eine Sicherung des Schachtes während der Arbeitszeit erfordert hätten, was in Übereinstimmung mit den Unfallyerhütungsvoröchriften unterstellt werden kann, ist daher rechtlich /belanglos. Da auch andere Gründe für eine Haftung des Beklagten nicht ersichtlich sind (§ 563 ZPO), war die Revision zurück-
Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2353 061 Gesetz: BGB § 823 Rechtssatz% Einem Handwerker obliegt keine Verkehrssicherungs-nflicht in einem erkennbarerweise nicht offenen ** i Nteubau außerhalb der Arbeitszeit, es sei denn, daß er die Absicht berechtigter Personen kannte oder \ jriach den Umständen kennen mußte, den Bau während 4er Arbeitsruhe zu besuchen0 Aktenzeichens il ZR 133/55 Urt, des BGH vom; IQ 6 Juli 1956 LG Oldenburg OLG Oldenburg /‘f VI ZB 1; r k ü n d i 10, Juli 19! Justizai als Urkundsbe* 6 Lgestell-tmter der Geschäfts s t el 1. e Im Namen des Volkes In dem Kechtsstreit des Kaufmanns Johannes B straße in 0| Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeljbevollmächtigters Bechtsanwalt MB - gegen den Bauunternehmer August S EflM Weg, m Beklagten;, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagter., i * - Proze^bevollmächtigters Bechtsanwalt - i i hat deriVI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspfäsidenten Prof»Br, Meiß und der Bundesrichter Br» Gelhaar , B2J*« Meyer, Br« Hauß und Erbel i ! i für RecljLt erkannt t | Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg von 9“ März 1955 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erjegt* Von Rechts wegen Tatbestand: I * 35er Beklagte ist Bauunternehmer, der Kläger betreibt Handel in Tapeten und ähnlichen Materialien« Der Beklagte errichtete in Oldenburg einen Neubau- dessen Beaufsichtigung er seinem Polier übertrug. Die Maler- und Tapezier- arbeiten hatte der Malermeister Sommer übernommen, der seine Materialien vondem Kläger bezog.. Am 28r November 19539 einem Samstag, begaben sich der Kläger unf »ommjer zu der Baustelle, um festzustellen, ob sich dort die vom Kljager zu liefernden Malermaterialien bereits befänden, da dije Malerarbeiten am nächsten Tag, einem Sonntag in dem fast völ|lendeten Neubau fortgesetzt werden sollten Der Bau hatte n|och keine Lichtanlage» An seinem Hauptein- ! * gang befand sic|h ein Schild mit der Aufschrift: "Betreten der Baustelle verboten". Die Tür des Haupteingangs war verschlossen* Der Kläger und Sommer betraten den Neubau durch den hinteren Eingang, Nachdem sie in .dem Naubau die Malermaterialien gefunden hatten, begaben sie sich wieder zu dem hinteren Eingang. Sommer sagte, er wolle seinen Leuten eine schriftliche Mitteilung für den nächsten Morgen hinterlaseen• Der Kläger übernahm es, die Nachricht aufzuschreiben* Er woll te das Papier gegen die Wand legen. Um eine glattere Schreibunterlage zu finden, trat er einen Schritt zur Seite und stürzte dabei iin einen neben dem Eingang befindlichen mehrere Quadratmeter großen unabgedeckten Kellerschacht, Er erlitt nicht unerhebliche Verletzungen. i Der Klägeij macht den Beklagten, dem er eine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorwirft« für i ! .. 3 - • *r «' * t* seinen Schaden verantwortlich« Er hat diesen einschließlich eines auf 4,000 EM geschätzten Schmerzensgeldes auf 7.301,25 EU beziffert und begehrt Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller weiteren Schäden, Eer Beklagte hat Abweisung der Klage erbetene Br behauptet« sei,n Polier habe vor Verlassen der-Arbeitsstelle am Unfalltage den hinteren Eingang? der zudem nicht ohne weiteres zugänglich^ gewesen sei, durch über Kreuz gestellte Bretter ver-n. Eer Kläger habe sich den Unfall allein zuzuschrei-er Yen Neubau bei Eunkelheit zusammen mit Sommer be- schlösse ben, da treten h[abe, ohne eine Lampe mit sich zu führen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Be- klagte bittet, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter i Ent s chei dungsgründe ? I. Lass Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte als Bauunternehmer zwar verpflichtet gewesen sei, während derArbeitsstunden den von ihm im Bau eröffneten Verkehr, de£ allerdings auf die Bauarbeiter und die sonst berechtigten Personen beschränkt gewesen sei, zu sichern, daß aber die Verkehrssicherungspflicht im allgemeinen nur während der Arbeitszeit bestehe* Eas Berufungsgericht hat sich hier- i für u.a< darauf berufen, daß die Unfallverhütungsvorschiiflen der Bauberufsge.iossenschaft eine Abdeckung des Kellerschachtes während der Arbeitszeit vorsehen« Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann der Ausgangspunkt des Berufungsurteils nicht beanstandet werden. Die Revision nimmt an, daß der Unternehmer eines Baues, der nicht allein, sondern in Zusammenarbeit mit anderen Bauhandwerkern imj Aufträge des Bauherrn den Bau errichte» gar nicht berechtigt sei, anderen am Bau beteiligten Personen -I einschließlich! deren Lieferanten das Betreten des Bauea zu verbieten. BasI mag .während der eigentlichen Arbeitszeit zutreffen. Aber darüber' hinaus besteht keine Pflicht, andere Personen iiu Bau zu dulden und deshalb auch keine Verkehrs-sicherungspflibht, sofern nicht etwa für eine bestimmte Gelegenheit sichj aus Verabredung oder Umständen etwas anderes ergibt» Der Eröffnung eines nur beschränkten Verkehrs entspricht auch eine entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflicht in dem Umfang, in dem das Grundstück dem Verkehr eröffnet wurde (RG LZ 1918, 44 /?57; BGB RGRK § 823 Anm 6 A)» Wenn andererseits der Bauunternehmer .nicht berechtigt wäre, außerhalb der Arbeitszeit dei Verkehr auszuschließen und sich daraus eine zeitlich unbegrenzte Verkehrssicherungspflicht ergäbe, so wäre u.a. auch die Folgerung zulässig, daß er während der ganzen Nachtstunden an allen gefährdeten Stellen innerhalb des Baues i :<arnlam|>en brejinen lassen müßte, daß möglicherweise im Bau für die Nachtzjeit komplizierte Absperrungen vorgesehen werden müßten, die am! nächsten Morgen wieder zu entfernen wären und dergleichen mejir* Bas aber würde jeder Erfahrung widersprechen und eine Überspannung der Pflichten des Unternehmers darstellen. Wie schonj bemerkt, mag es anders sein, wenn verabredet ist oder sich iaus den Umständen ergibt, daß der Arbeitsschluß für die Leute iäes Hauptunternehmers noch nicht der für einen anderen Personenkreis ist. lös versteht sich von selbst, daß in diesem Palle die Verkehrssicherungspflicht des einen Unternehmers, sofern sie einmal begründet war, fortbesteht. Gehen also die Leute des einen Handwerkers fort, während noch die des anderen Weiterarbeiten, so haben diese einen Anspruch auf Portdauer der Schutzmaßnahmen. Aber diese Verhältnisse lagen am Unfalltag nicht vor. Las Berufungsgericht hat ausdrücklich feetgestellt, daß die Bauarbeiten für den Arbeits-tag beendet waren und daß Arbeitsruhe bis zur Wiederaufnahme am nächsten Tag herrschte« Insofern bestand also möglicherweise ein Unterschied gegenüber dem Zustand an anderen Tagen., an denen /'ach der von der Revision hervorgehobenen Behauptung des Klägers, die unterstellt werden mag, Leute des Maler-! * meisters Scjmmer mit Wissen des Beklagten auch noch nach dem Arbeitsschluß der Leute des Beklagten auf dem Bau gearbeitet haben. Lie jRüge der Revision, daß das Berufungsgericht diesen Umstand unbeachtet gelassen habe, geht fehl. Beachtlich wäre allenfalls gewesen, wenn der Kläger behauptet hätte, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß auch an diesem Tage noch nach Arbeitsschluß Sommer.und durch diesen eingeführte Personen in den Bau hätten kommen sollen. Auch die vom Kläger be-hauptete Absicht der Leute des Somr.er, am nächsten Tage, einem Sonntag, auf dem Bau zu arbeiten, känn nicht dazu führen, daß der Beklagte nun unbegrenzt während der arbeitsfreien Stunden. t also nach <|em Schluß der Arbeitszeit am Samstag bis zu demJ^beitshegfuf. am Sonntagder Verkehrssicherungspflicht hätte nachkommen müssen. Auch die Beweisangebote des Klägers, deren Nichtberücksichtigung |die Revision rügt, daß am nächsten Tag mit Kenntnis des Beklagten die Leute des Sommer hätten arbeiten sollen, wären nur (jann erheblich, wenn der Unfall sich eben am nächsten Tag abgespielt hätte, wenn also möglicherweise bei Unterstellung T des Vortrages des Klägers die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten erneut wirksam geworden wäre, Mangels einer Verabredung für den Unfallabend selbst und angesichts des Eintritts des Unfalls nach Aityeitsschluß ist die Revision unbegründet; soweit sie auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt ist. It. Wenn die Revision eine Haftung des Beklagten weiterhin aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit” §§ 330, 367 Ziff 14 StGB herleiten möchte, so übersieht sie, daß eine allgeme.-in anerkannte Kegel der Baukunst dahingehend, daß auch nachts oder zu dem wenigsten nach Schluß der Arbeitszeit innerhalb eines für den Verkehr geschlossenen feils einer Baustelle Sicherungsmaßmabmen vorzusehen sind, nicht besteht, wie die Lebenserfahrung dartutOb die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst eine Sicherung des Schachtes während der Arbeitszeit erfordert hätten, was in Übereinstimmung mit den Unfallyerhütungsvoröchriften unterstellt werden kann, ist daher rechtlich /belanglos. III Da auch andere Gründe für eine Haftung des Beklagten nicht ersichtlich sind (§ 563 ZPO), war die Revision zurück- i zuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die ebenfalls von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts bedurfte« daß eine Haftung des Beklagten schon we~ \ gen des überwiegenden Verschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB I ' *x < v , aus scheide, r Pie ICostenentScheidung folgt aus § 97 2iP0, Meiß Pr. Gelhaar Pr.K* Pr> Hauß Erbel t E. Meyer I