Volltext der Entscheidung
TI ZB 133/52
2341 063
Verkündet am 10. Juni 1953 Grunau, Justizobersekretär, alB Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Briefmarkenhändlers Hans G in
G^|^straße
Beklagten, Berufungsheklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Witwe Else Strasse 0,
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br,Gelhaar, Br.Hauß und Br.Kaul
für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. März 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 20, Januar 1949 gegen 19*30 Uhr v/urde der Ehemann der Klägerin beim Überschreiten der P^BHBls'kz>a^e in von einem Mercedes-Personenkraftwagen, dessen Halter und Führer der Beklagte war, angefahren und so schwer verletzt, daß er am 3* Februar 1949 verstarb. Zur Zeit des Unfalls herrschte Westwind, Windstärke 7* Der Beklagte fuhr Über die stark befahrene Straße- von Westen nach Osten. Zur Zeit des Unfalls war die P^HI^straße auf der in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen rechten Seite nicht bebaut. In der Mitte dieser Straße befinden sich zwei Schienenpaare der Straßenbahn. Die Breite der Straße, gemessen von den äußeren Schienen bis zur seitlichen Begrenzung der Fahrbahn ist jeweils 6 m, dazu kommt noch zusätzlich der von den beiden Schienenpaaren eingenommene Raum. Zur Beleuchtung der Straße dienten damals Tiefstrahler, jedoch befand sich in der Nähe der Unfallstelle keine Lampe. Zwischen den Lampen lag die Straße im Schatten«.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen, die Erben ihres Ehemannes hätten sie zur Geltendmachung des ihnen entstandenen Schadens ermächtigt. Sie hat mit der Klage Ersatz der Hälfte des entstandenen Sachschadens, Teilbeträge ihres Unterhaltsanspruchs und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Hälfte des weiteren entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen«.
Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten nach dem Kraftfahrzeuggesetz zu einem Drittel bejaht, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen ist. Die weitergehend e- Klage ist abgewiesen worden«,
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerid die Ansprüche auf Zahlung einer Rente von vierteljährlich 300 DM für die Zeit vom 1, Februar 1949 bis zu dem 31* Janu 1954 und auf Zahlung von 607,40 DM im Rahmen des der Klägerin durch den Unfall entstandenen Gesamtschadens zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentliche Versiehe rungsträger übergegangen , sind® Es hat außerdem festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte des Schadens zu ersetzen, der ihr über die Zahlungsansprüche hinaus aus dem Unfall ihres Ehemannes entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherung s träger übergegangen sind. Die Anschlußberufung des Beklagten hs,t das Oberlandesgericht zurückgewiesen«
Mitder Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung • der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehe-mann der Klägerin, bereits seit Jahren auf der
P^HH^straße wohnte und ihm der lebhafte Verkehr auf dieser Straße bekannt war. Am Unfalltage sei nach-
dem er zunächst die A^m^sträße von Westen nach Osten überquert .hatte und sich an dem mit Sträuchern besetzten Grünstreifen befand, auf die Fahrbahn der P^^HHkstraB* getreten, um in etwas schräger Richtung nach Nord-Osten
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zu auf die der A^HHfcstraße gegenüberliegende Straßen-seite zu gelangen« Hierbei habe er sieh jedoch nicht ausreichend Uber den Verkehr, insbesondere über den von der Stadtseite, also von Westen her kommenden Verkehr überzeugt, Der aus Westen kommende Sturm habe ihn nämlich veranlaßt, sich halb in die entgegengesetzte Richtung zu wenden, so daß er umsoweniger die für ihn von links kommenden Fahrzeuge beobachten konnte« Fast in der Mitte der Straße, in der Nähe der Schienen sei er dann von der linken Seite des Kraftwagens erfaßt worden«
Die Revision wendet sich gegen diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Es handelt sich bei diesen Rügen um solche, die sich gegen die dem (Datrichter vorbehaltenen Aufgaben, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht nur in engem Rahmen möglich ist, richten* Die Angriffe gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen W^ffe lassen einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum nicht erkennen« Auch die auf Grund der Beweiserhebungen,vorgenommene Beweiswürdigung ist möglich und daher einem Revisicnsangriff entzogen« Ein Verstoß gegen die allgemein gültigenRegeln des Denkens, der Erfahrung und der Sprache ist nicht ersichtlich.
II*
Da der Beklagte nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung mit Fernlicht gefahren ist, trifft den Fahrer an dem Unfall ein Verschulden, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen hat. Es hat ausgeführt, der Beklagte sei mit Fernlicht gefahren, ein Wechsel der Art des Dichtes sei vom Beklagten auch nicht behauptet worden. Somit sei also davon auszugehen, daß der
Beklagte bereits in größerer Entfernung vo.n der Unfall-steile Fernlicht eingeschaltet gehabt habe« Hieraus folge, daß er den Verletzten habe erkennen können, als jener schräg über die A^^^^straße auf den Grünstreifen (Hecke) zugegangen sei. Als der Wagen nach 5-6 Schritten also etwa nach 2 Sekunden an dem Zeugen vorbeigefah
ren sei, sei er noch rund 43 m von dem Beginn des Grünstre fens entfernt gewesen. In diesem Augenblick habe V^HI fc®* reits die P^fm^straße betreten, um sie zu überqueren. Er sei alsdann schräg über die Straße bis in die Nähe der Schienen gegangen. Der Beklagte habe, um die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, nunmehr etwas veranlassen müssen. Bas Gericht hat ihm jetzt noch eine Sekunde zugebilligt, um auf V^|^ zu reagieren. Alsdann habe der Beklagte aber die Bremsen betätigen oder ein Ausweichmanöver einleiten müssen. In beiden Fällen wäre mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Unfall unterblieben
Bas Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei zu dem Verschulden des Beklagten weiter ausgeführt, die ^Straße habe wegen ihrer Eigenart, vor allem bei Bunkelhe an der Unfallstelle eine besondere Vorsicht erfordert, was dem Beklagten habe bekannt sein müssen, denn dieser habe die Strecke häufig bei Bunkelheit befahren. Bie vom Beklag* ten behauptete Blendwirkung durch die Tiefstrahler könne sein Verschulden nicht mindern, er hätte bei seiner Fahrwei die Blendwirkung in Rechnung stellen müssen, ebenso auch die Auswirkung des stürmischen Wetters.
Alle diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum zu» Nachteil des Beklagten nicht erkennen*
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•öie Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Tod des Ehemannes der Klägerin fahrlässig verursacht, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken*
III*
Die Revision rügt weiter einen Rechtsirrtum bei der Abwägung. Das Berufungsgericht hätte nach § 254 BGB in erster Linie die Verursachung, nicht aber das Maß des beiderseitigen Verschuldens zu berücksichtigen gehabt.
Im Gegensatz zu der Meinung der Revision hat aber das Berufungsgericht dementsprechend abgewogen« Dies ist einmal für den Beklagten eindeutig mit dem Satz ausgesprochen: "Nach alledem steht fest, daß der Beklagte den Tod des Ehemannes der Klägerin fahrlässig verursacht hat”« Auch bei dem Verletzten V^H ist dies nicht verkannt worden. Das Gericht hat hierzu ausgeführts «Beim Abwägen der beiderseitigen Verursachung ist der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Betriebsgefahr des Wagens des Beklagten zu der Überzeugung gelangt, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten infolge des Mitverschuldens des Getöteten auf die Hälfte der Unfallfolgen zu beschränken ist”* Wenn demgegenüber bei der Erörterung des Verhaltens des Voigt vom Berufungsgericht von einem Mitverschulden gesprochen worden ist, so lassen die Erörterungen klar erkennen, daß das Gericht nur das für den Unfall miiursächliche Verschulden gemeint und zur Abwägung herangezogen hat«
Die Abwägung selbst kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze
verstößt, oder bei der Abwägung in den Grundlagen der Verantwortlichkeit ein Irrtum erkennbar ist* Ein solcher
insbesondere seine verkehrsv/idrige und offensichtlich unaufmerksame Überquerung der Podbielskistraße«
Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten nicht ersichtlich ist, mußte die Revision zurifct gewiesen werden« Die Kostenentscheidung ergibt sich aus I § 97 ZPO« I
Meiß Dr.Kleinewefers Dr«Gelha<xr
•Verstoß ist jedoch nicht ersichtliche Das Berufungsgerich hat das ursächliche Verschulden des V berücksichtigt,
Dr.Hauß
Dr„Kaul