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BGH · VI ZR 152/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 152/68

Die Klägerin hat die drei Beklagten - die Beklagte als Erbin ihres Ehemannes - als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem das Landgericht Hof in dem Rechtsstreit 1 0 128/62 am 9. Juli 1964 die Schadensersatzansprüche Alfred Bi gegen sämtliche Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, hat die Klägerin mit der am Lebensjahres berufstätig geblieben wäre, müßten ihr die Beklagten bis dahin eine laufende Rente bezahlen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesem Tarifgehalt und der Berufsunfähigkeitsrente, die sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beziehe. Die Klägerin hat von sämtlichen Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 16.748,07 DM nebst Zinsen gefordert und außerdem von der Beklagten G^^ - ebenso wie vom Beklagten - ein angemessenes Schmerzens- Schließlich hat sie die Feststellung erbeten, daß sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz ihres unfallbedingten Schadens Lebensjahres den Unterschiedsbetrag zwischen der von ihr, der Klägerin, tatsächlich bezogenen Altersrente und der Rente, die sie bei Beitragszahlung nach dem oben genannten Tarifgehalt bis zur Vollendung des 60. Den beiden weiter begehrten Feststellungen hat das Landgericht im wesentlichen stattgegeben, allerdings mit der Beschränkung auf die Hälfte des jeweiligen Tarifgehalts. Auf die Berufung der Beklagten OflH ha't das OLG der Klägerin gegen diese Beklagte lediglich einen Betrag von Mit der Revision erstrebt die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Verurteilung zur Zahlung von Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß im Interesse des Verkehrs strenge Anforderungen an die Sorgfalt des Kraftfahrzeughalters bei der Auswahl und Überwachung seines angcstellten Kraftfahrers, vor allem wenn er einen Lastzug odor einen Omnibus fährt, zu stellen sind. Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Art und in welchem Umfang der Halter insbesondere die Überwachung des Kraftfahrers - die die Revision in erster Linie vermißt - durchzuführen hat, kann nicht von starren Regeln ausgegangen, sondern muß auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles ab-gestellt werden (BGH Urteil vom 25. Antritt beim Beklagten im Jahre I960 konnte er günstige Zeugnisse seiner früheren Arbeitgeber vorlegen o Er war dann als erster von insgesamt 4 Fahrern tätig und einer der besten Fahrer des Betriebs. Bei der Abfahrt der Busse war der Beklagte zugegen und kontrollierte den Beklagten wie die anderen Fahrer. Wenn das Berufungsgericht bei diesen Gegebenheiten den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung für geführt angesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 7 StVG hält das Berufungsgericht für verjährt Nach der nicht angegriffenen Annahme des Berufungsgerichts waren der Klägerin die Beklagten ab Unfallzeitpunkt bekannt und auch ihr Schaden bis spätestens Ende 1961 jedenfalls soweit Überschaubar, daß sie wenigstens eine Peststellungsklage hätte erheben können. a) In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Beweis nicht für erbracht, daß am 30. Bei seiner Beurteilung geht das Berufungsgericht davon aus, daß allerdings noch im Jahre 1961 zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten EBBBB^ der lf|B-Versicherungs-Aß (im folgenden: NB1BB 9 RegulierungsVerhandlungen eingeleitet wurden, wahrend deren Dauer die Verjährung also nach § 14 Abs. 2 StVG gehemmt war. Rechtsanwalt Dr. St SB hatte nämlich mit Schreiben vom 9« Oktober 1961 dieser Versicherung angezeigt, er vertrete neben dem Kaufmann Alfred bBI^B und der Pirma gBB & ^BHB auch die Interessen der jetzigen Klägerin. Ferner teilte sie mit, auf Grund eines internen Teilungsab-komnens werde sie sich an den Aufwendungen dieser Gesellschaft beteiligen und schloß mit den Worten: ,fWir nehmen an, daß die ^mm|-Feuerversicherungs-Gesellschaft inzwischen in die Regulierung der Schadensersatzansprüche ihrer Mandanten eingetreten ist und dürfen damit ihr oben erwähntes Schreiben als erledigt betrachten". In möglicher Weise würdigt er die Mitteilung des Versicherers, er betrachte die Aufforderung zur Leistung von Schadensersatz "als erledigt", dahin, daß er über eine außergerichtliche Regelung der Ersatzansprüche nicht mehr weitersprechen wolle. diese sei daher nicht mehr daran interessiert, ihre Ansprüche auch gegen ihn weiter zu verfolgen» Denn entscheidend im Rahmen des § 14 Abs. 2 StVG ist nicht, daß die Haftung von Schädiger oder seinem Bevollmächtigten, sondern daß die Verhandlungen darüber verweigert werden (vgl. Die Würdigung des Tatrichters, der Erklärungswert dieses Hinweises entspreche jedenfalls gegenüber einem Anwalt als Adressaten ihren ersichtlichen Sinn, sie müsse und werde sich auf Grund des Teilungsabkommens an den Aufwendungen des anderen Versicherers beteiligen, v/as schließlich Sinn und Zweck jedes Teilungsabkommens sei, mit den Geschädigten selbst wolle sie über etwaige Ansprüche aber nicht mehr weiter verhandeln, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es verneint , den Hinweis der NflHHP Zusammenhang mit dem Teilungsabkommen als Bevollmächtigung des anderen Haftpflichtversicherers dahin zu verstehen, zugleich für sie, die mit der Klägerin über ihre Ansprüche gegen den Beklagten 4HHHB zu verhandeln. Juni 1963>, das zu dem ersten Mal eine Schadensaufstellung der Klägerin enthielt, hat keine neuen Verhandlungen eingeleitct, was die Revision nicht verkennt. b) Die Berufung auf die Verjährung verstößt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen Treu und Glauben. Nach den gegebenen Gründen war es nicht so, daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter nach dem Verhalten des Beklagten oder seines Ver- gericht nur insoweit an, als es über das Schmerzensgeld befunden und den beiden besonderen Reststellungsbegehren nicht in vollem Umfange stattgegeben hat. Zur Art und Schwere der: Verletzungen der Klägerin, über das Ausmaß der Schmerzen und den langwierigen Heilungsverlauf tritt es den Reststellungen des Landgerichts voll bei, was die Revision nicht in Zweifel zieht. c) Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht, wie die Revision offenbar meint, in unzulässiger Weise von der Höhe früheri zugebilligter Beträge leiten lassen. Es ist anerkannten Hechts, daß außer der Höhe und dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, die in erster Linie von Bedeutung sind, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzten - wie des Schädigers - bei Beurteilung der Frage, welcher Betrag ’’angemessen" ist (BGHZ 18, 149» 159)» berücksichtigt werden können. o) Da das Berufungsgericht die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erheblichen Umstände frei von Rechtsfehlern berücksichtigt hat, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die dem Tatrichter zukommende Festsetzung der Höhe zu überprüfen. a) Das Berufungsgericht bejaht einen fortdauernden unfallbedingten Verdienstausfall der Klägerin, Seiner Beurteilung legt es zugrunde: Die Klägerin war vor dem Unfall in einem Angestelltenverhältnis bei der Firma BÜB tätig, wenn sie im Betrieb auch im Hinblick darauf, daß sie schon bei ihrem Eintritt mit dem Geschäftsführer Alfred BflHH, ihrem späteren Ehemann, gut bekannt war, von Anfang an eine Sonderstellung innehatte. Diese Mitarbeit ist der Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts seit den Unfall nicht mehr möglich. Das Berufungsgericht hat, was es im-einzelnen begründet, die Überzeugung gewonnen, daß dieser Betrag auch für die spätere 2eit ein "Fixum" darstellen sollte, mit dem die in ihrem Umfang stets wechselnde und weitgehend dem eigenen Ermessen der Klägerin überlassene Mitarbeit im Geschäft abgefunden werden sollte und gegen dessen Höhe auch von Seiten des Mitgeschäftsführer o köino Einwendungen zu erwarten waren. Dieser Gedanke der Revision gibt aber nichts dafür her, daß das Berufungsgericht die ihm durch § 287 ZPO eingeräumte Befugnis, den Schaden zu schätzen, mißbraucht hätte.

Zitierte Normen: § 14 StVG § 287 ZPO
FirmaGrundBerufungsgerichtAnspruchAlfredSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
VI ZR 152/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Januar 1970 Kriegl,
J us ti zhauptsekre tär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Hausfrau Gertrud '0fr.,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v
gegen
1.
2.
3-
den Omnihusunternehmer Willy
[straße
 den Kraftfahrer^Heinz
 BjB^3traße |
die Hausfrau Theresia G
Istraße
 Beklagte und zu 1} und 3 Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu
 Rechtsanwalt Br. flHH*
Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu
 Rechtsanwalt Br.	“
~ 2 -
Jjer
VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof.Br. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3« Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin, Ehefrau des Geschäftsführers der Firma	&	4HH	Alfred	BflHB? macht Schäden
 geltend, die sie am 8. August 1961 als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten Mercedes-Kraftwagen, der der Firma gehörte, erlitt. Es kam im Bereich der Kreuzung der Bundesstraße 303 (sog. Fichtelgebirgs-straßo) mit einem Ortsverbindungsweg dadurch zu einem schweren Verkehrsunfall, daß der damals 69 Jahre alte Ehemann der Beklagten G^^mit seinem Moped für den Mercedes von links in die Kreuzung einfuhr, ohne sich um den bevorrechtigten Verkehr auf der Bundesstraße zu kümmern. Badurch wurde der Beklagte FÜHHB der mit
 
einem vollbesetzten Omnibus des Beklagten die B 305 in entgegengesetzter Richtung wie der Kauf-mann PflHIH befuhr, zu dem Ausweichen auf seine linke Straßenseite veranlaßt. Trotzdem erfaßte der Omnibus den Mopedfahrer GflB un^ verletzte ihn tödlich. Bevor der Omnibus schließlich zu dem Stehen kam, stieß er mit dem Mercedes, den	angesichts	der gefährlichen
 Verkehrslage gebremst hatte, frontal zusammen.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall - ebenso wie ihr Ehemann - erhebliche Verletzungen, und zwar neben mehreren Prellungen und Platzwunden vor allem einen komplizierten Bruch des rechten Knöchels und einen Schienbeinkopfbruch rechts. Deshalb mußte sie im Jahre 1961 wiederholt im Stadtkrankenhaus	und	Ende	1963 für einen
 Monat in der Orthopädischen Klinik des W^hauses in 4m stationär behandelt werden. Seit dem Unfall ist sie nicht mehr berufstätig. Zuvor erhielt sie von der Pirna &///I & B|^^^ bei der sie als Angestellte geführt wurde, ein Brutto-Entgelt von 250 DM im Monat. Seit dem 15. Dezember 1963 bezieht sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin hat die drei Beklagten - die Beklagte als Erbin ihres Ehemannes - als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem das Landgericht Hof in dem Rechtsstreit 1 0 128/62 am 9. Juli 1964 die Schadensersatzansprüche Alfred Bi gegen sämtliche Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, hat die Klägerin mit der am
30. Juli 1964 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten demnächst zugestcllten Klage ihre eigenen Ansprüche geltend gemacht.
In erster Linie hat die Klägerin die Kosten für die Heilbehandlung und mehrfache ärztliche Untersuchung abzüglich der Leistungen ihrer Krankenkasse, der BaH| Ersatzkasse, und der Bundesversicherungsanstalt geltend gemacht. Außerdem hat sie Verdienstausfall geltend gemacht und hierzu vorgetragen: Bis zu dem Unfall habe sie nur deshalb das geringe Gehalt von 250 DM monatlich bezogen, weil ihr Ehemann zu 50 £ an der GmbH beteiligt sei und sie sich damals erst noch habe einarbeiten müssen; ab 1. Januar 1962 hätte sie jedoch das Mindestgehalt erhalten, das einer in der Bayerischen Metallindustrie tätigen Angestellten tariflich zustehe. Da sie jedenfalls bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres berufstätig geblieben wäre, müßten ihr die Beklagten bis dahin eine laufende Rente bezahlen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesem Tarifgehalt und der Berufsunfähigkeitsrente, die sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beziehe.
Die Klägerin hat von sämtlichen Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 16.748,07 DM nebst Zinsen gefordert und außerdem von der Beklagten G^^ - ebenso wie vom Beklagten	- ein angemessenes Schmerzens-
geld nebst Zinsen begehrt. Schließlich hat sie die Feststellung erbeten, daß sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz ihres unfallbedingten Schadens
 
verpflichtet sind, insbesondere bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres die Unterschiedsbeträge zu zahlen hätten zwischen dem jeweiligen Tarifgehalt der Klägerin als kaufmännische Angestellte nach dem Tarif für kaufmännische Angestellte der Eisen- und Stahlindustrie in Oberfranken und der jeweils gezahlten Rente der Bundesversicherungs-anstalt sowie ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres den Unterschiedsbetrag zwischen der von ihr, der Klägerin, tatsächlich bezogenen Altersrente und der Rente, die sie bei Beitragszahlung nach dem oben genannten Tarifgehalt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten hätte.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Der Beklagte	lla'fc	~ ebenso wie der Beklagte
 Friedrich - die Berechtigung einiger Posten der Schadensauf Stellung der Klägerin, insbesondere die des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls in Abrede gestellt und schließlich, nachdem der Versuch einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert war, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte C^H|hat ebenfalls die Ansicht vertreten, daß die Klägerin überhaupt nicht in einem echten und ernst gemeinten Arbeitsverhältnis gestanden habe; sie habe lediglich gewisse Repräsentations-Verpflichtungen für ihren Ehemann wahrgenommen. Auf keinen Pall aber würde sie als Ehefrau des sehr gut verdienenden. Geschäftsführers und Teilhabers der Firma &	bis	zu	ihrem	60.	Lebensjahr gearbeitet haben.
Bas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten Enokonatus sowie	abgewiesen	und	die	Beklagte
 
GflIB - unter Abweisung der Klage gegen diese Beklagte im übrigen - zur Zahlung von 27.875 999 DM nebst Zinsen - darunter eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM - verurteilt und außer-
woiteren Unfallschadens festgestellt. Den beiden weiter begehrten Feststellungen hat das Landgericht im wesentlichen stattgegeben, allerdings mit der Beschränkung auf die Hälfte des jeweiligen Tarifgehalts.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten OflH ha't das OLG der Klägerin gegen diese Beklagte lediglich einen Betrag von
17.900.66	DM nebst Zinsen - darunter 12.000 DM Schmerzensgeld - abzüglich gezahlter 7.200 DM zuerkannt und - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen landgerichtlichen Feststellung - die beiden weiteren Feststellungen eingeschränkt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin gegenüber dem Beklagten	die	Verurteilung	zur	Zahlung	von
6.900.66	DM nebst Zinsen und gegenüber der Beklagten CflHt hinsichtlich des Schmerzensgeldes die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteile. Außerdem verfolgt sie gegen diese beiden Beklagten ihre Feststollungsanträge des Berufungsrechtszugs weiter, mit denen sie 2/3 des jeweiligen Tarifgehalts zugrunde legte.
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren gegen den
 dem die Verpflichtung der Beklagten G
zu dem Ersatz allen
 Entscheidungsgründe
I
Beklagten^
soweit es sich auf die Vorschriften
 
über unerlaubte Handlungen stützt, für unbegründet, und soweit es sich auf das Straßenverkehrsgesetz v:gründet, für verjährt«
I, Das Berufungsgericht erachtet den Entlastungsbeweis für den Beklagten	als	erbracht	(§	831	Abs
 Satz 2 BGB).
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß im Interesse des Verkehrs strenge Anforderungen an die Sorgfalt des Kraftfahrzeughalters bei der Auswahl und Überwachung seines angcstellten Kraftfahrers, vor allem wenn er einen Lastzug odor einen Omnibus fährt, zu stellen sind. Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Art und in welchem Umfang der Halter insbesondere die Überwachung des Kraftfahrers - die die Revision in erster Linie vermißt - durchzuführen hat, kann nicht von starren Regeln ausgegangen, sondern muß auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles ab-gestellt werden (BGH Urteil vom 25. Januar 1966 - VI ZR 190/64 = VersR 1966, 490). Der zur Unfallzeit 34-jährige Kraftfahrer	wie	das	Berufungsgericht fest-
stollt, schon 1944 die Führerscheine der Klasse 1, 2 sowie 3 und im April 1957 die Berechtigung, Omnibusse zu fahren, erworben. Nach dem Krieg war er wiederholt längere Zeit als Lkw-Fahrer eingesetzt. Ab 1957 erwarb er eine große Fahrpraxis in der Führung von Omnibussen. Er war bei dem Reise Omnibusunternehmer Werner RflflHV und im Betrieb der sog. "HaJ^-Reisen" tätig. Wie das Berufungsgericht den Bekundungen des Inhabers dieses Betriebs entnimmt9 war mmm zuverlässig, immer pünktlich und gewissenhaft, gegen ihn waren nie Klagen laut geworden. Bei seinem
 
Antritt beim Beklagten	im Jahre I960 konnte
 er günstige Zeugnisse seiner früheren Arbeitgeber vorlegen o Er war dann als erster von insgesamt 4 Fahrern tätig und einer der besten Fahrer des Betriebs. Bei der Abfahrt der Busse war der Beklagte zugegen und kontrollierte den Beklagten wie die anderen Fahrer. Zwar hat der Beklagte seinen Fahrer während der Omnibusreisen nicht persönlich überwacht. Zweimal ist aber die Zeugin Bofmp die mit den Beklagten	zusammenlebt,	mitgefahren	und
 hat FflHIHi8^8 einen gewandten Fahrer kennengelernt.
In übrigen hielt der Beklagte	den	Reise“
leitorn der Firma BuHJ-Reisen, für die er seinen Bus oinsetzte, ständig Verbindung, auch um etwaige Unregelmäßigkeiten seiner Leute sofort zu erfahren. Über seinen Fahrer FflHHB sind ihm niemals Unregelmäßigkeiten berichtet worden. Biese indirekte Überwachung der Fahrer durch die an einem ordentlichen Fährbetrieb interessierten Reiseleiter war noch der Auffassung des Tatrichters sogar wirksamer, als wenn der Beklagte EUHHIB 9elt)S^ mi’t“ gefahren wäre, weil in Gegenwart des eigenen Arbeitgebers keineswegs Gewähr bestehe, daß ein Angestellter 3ein gewöhnliches Fahrverhalten zeige.
Wenn das Berufungsgericht bei diesen Gegebenheiten den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung für geführt angesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 7 StVG hält das Berufungsgericht für
 verjährt
 
Nach der nicht angegriffenen Annahme des Berufungsgerichts waren der Klägerin die Beklagten ab Unfallzeitpunkt bekannt und auch ihr Schaden bis spätestens Ende 1961 jedenfalls soweit Überschaubar, daß sie wenigstens eine Peststellungsklage hätte erheben können. Damit war die Zweijahresfrist des § 14 StVG bei Einreichung der Klage am 30. Juli 1964 an sich verstrichen,
a)	In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Beweis nicht für erbracht, daß am 30. Juli 1964 die Zweijahres-frist deshalb noch nicht abgelaufen war, weil die Verjährung gehemmt war.
Bei seiner Beurteilung geht das Berufungsgericht davon aus, daß allerdings noch im Jahre 1961 zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten EBBBB^ der lf|B-Versicherungs-Aß (im folgenden: NB1BB 9 RegulierungsVerhandlungen eingeleitet wurden, wahrend deren Dauer die Verjährung also nach § 14 Abs. 2 StVG gehemmt war. Rechtsanwalt Dr. St SB hatte nämlich mit Schreiben vom 9« Oktober 1961 dieser Versicherung angezeigt, er vertrete neben dem Kaufmann Alfred bBI^B und der Pirma gBB & ^BHB auch die Interessen der jetzigen Klägerin. Daraufhin äußerte die nBHBB^^ Schreiben vom 19« Oktober 1961, nach ihrer bisherigen Kenntnis des Sachverhalts komme allenfalls eine Haftung ihres Versicherungsnehmers nach dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht, ein voller Schadensausgleich sei nur über den Haftpflichtversicherer des Mopedfahrers
 
I
aHl zu erreichen. Sie stellte eine abschließende Stellung-nähme in Aussicht, sobald sie die Ermittlungsakten eingesehen habe. Als jedoch Rechtsanwalt Br. St^munter dem 27. November 1961 zunächst für seinen Mandanten Alfred bHBB und die Firma Gef^&	deren	Schäden spezi-
fiziert bekannt gab und alsbaldige Bezahlung forderte, verwies ihn die	mit	Schreiben vom 21. Bezember 1961
erneut an den Haftpflichtversicherer des Mopedfahrers G(0, die M^mm|-Feuerversicherungs-Gesellschaft. Ferner teilte sie mit, auf Grund eines internen Teilungsab-komnens werde sie sich an den Aufwendungen dieser Gesellschaft beteiligen und schloß mit den Worten: ,fWir nehmen an, daß die ^mm|-Feuerversicherungs-Gesellschaft inzwischen in die Regulierung der Schadensersatzansprüche ihrer Mandanten eingetreten ist und dürfen damit ihr oben erwähntes Schreiben als erledigt betrachten".
Biese Äußerung versteht der Tatrichter dahin, daß die NflHIH die Fortsetzung der Verhandlungen i.S. des § 14 Abs. 2 StVG verweigert hat. In möglicher Weise würdigt er die Mitteilung des Versicherers, er betrachte die Aufforderung zur Leistung von Schadensersatz "als erledigt", dahin, daß er über eine außergerichtliche Regelung der Ersatzansprüche nicht mehr weitersprechen wolle. Bas Berufungsgericht brauchte sich an dieser Auslegung nicht durch den Beweggrund solchen Verhaltens gehindert zu sehen. Ihr steht daher nicht zwingend entgegen, wenn die NflHIH zu Ihrem Entschluß etwa auf Grund der Überlegung gelangt sein sollte, der andere Schuldner (sein Versicherer) werde die Gläubigerin befriedigen.
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diese sei daher nicht mehr daran interessiert, ihre Ansprüche auch gegen ihn weiter zu verfolgen» Denn entscheidend im Rahmen des § 14 Abs. 2 StVG ist nicht, daß die Haftung von Schädiger oder seinem Bevollmächtigten, sondern daß die Verhandlungen darüber verweigert werden (vgl. Floogel/Hartung/Jagusch, StrVR 18. Aufl. StVG § 14, 4). Ebensowenig stand der Auslegung des Berufungsgerichts der Hinweis der NflHIB das Teilungsabkommen mit der Ai^^m^H-Feuerversicherungs-Gesellschaft, dem Versicherer des Mopedfahrers G^Hfc entgegen. Die Würdigung des Tatrichters, der Erklärungswert dieses Hinweises entspreche jedenfalls gegenüber einem Anwalt als Adressaten ihren ersichtlichen Sinn, sie müsse und werde sich auf Grund des Teilungsabkommens an den Aufwendungen des anderen Versicherers beteiligen, v/as schließlich Sinn und Zweck jedes Teilungsabkommens sei, mit den Geschädigten selbst wolle sie über etwaige Ansprüche aber nicht mehr weiter verhandeln, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es verneint , den Hinweis der NflHHP Zusammenhang mit dem Teilungsabkommen als Bevollmächtigung des anderen Haftpflichtversicherers dahin zu verstehen, zugleich für sie, die	mit	der	Klägerin über ihre Ansprüche gegen
 den Beklagten 4HHHB zu verhandeln. Erkennbarer Sinn des Hinweises war, daß die MflPPBH^-Feuerversicherungs-Gesellschaft als Haftpflichtversicherer des jedenfalls und in vollem TJmfang haftenden Mopedfahrers einzustehen habe. Die Frage der Haftung des Beklagten	spielte
 dagegen im Verhältnis der Versicherer untereinander (Teilungsabkommen) gerade keine Rolle.
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Auch in der Folgezeit hat die Klägerin keine Verhandlungen mit der	mehr	geführt,	die	zur Hemmung der
 Verjährung führen konnten. Im Gegenteil erklärte Rechtsanwalt Dr. StMi für Alfred SflHB^nd die Firma &	unter	dem 8. Februar 1962 beiden Versicherungen,
 die Verhandlungen seien als gescheitert anzusehen, und kündigte alsbaldige Klage an. Auch nachdem die Firma GeflB & 4HHB der	am	26. Februar 1962 mitge-
teilt hatte, die Vollmacht des Rechtsanwalts Dr. StBH für sämtliche Geschädigten sei erloschen, änderte sich nichts. Der neue Vertreter Rechtsanwalt Dr.	reichte
 vielmehr am 25. Mai 1962 die angekündigte Schadenersatzklage für Alfred BflHHI ein. Sein Schreiben an die N( vom 8. Juni 1963>, das zu dem ersten Mal eine Schadensaufstellung der Klägerin enthielt, hat keine neuen Verhandlungen eingeleitct, was die Revision nicht verkennt. Die lehnte nämlich mit Schreiben vom 14. Juni 1963 jede Verhandlung ab.
b)	Die Berufung auf die Verjährung verstößt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen Treu und Glauben. Nach den gegebenen Gründen war es nicht so, daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter nach dem Verhalten des Beklagten	oder	seines	Ver-
sicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Rinwendungen bekämpft werden, und daß sie deshalb davon abgesehen hat, den Anspruch vor Ablauf der Verjährung gerichtlich geltend zu machen. Ein Irrtum der Klägerin, der - folgt man der Revision - keine Hemmung zur Folge hatte, war im übrigen
 
spätestens durch das Schreiben der KUH! vom 14° Juni 1963 beseitigt» Dann blieb ihr aber innerhalb der Verjährungsfrist noch genügend Zeit für verjährungsunterbrechende Maßnahmen (vgl. BGH Urteil vom 23» April 1963 - VI ZR 60/62 = VersR 1963, 753, 755).
II.
Die Revision greift die Beurteilung der Klageansprüche gegen die Beklagte	durch	das	Berufungs-
gericht nur insoweit an, als es über das Schmerzensgeld befunden und den beiden besonderen Reststellungsbegehren nicht in vollem Umfange stattgegeben hat.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 12.000 DM zugebilligt, während das Landgericht ihr einen Betrag von 20.000 DM zuerkannt hatte. Die Beklagte Ofm hat einen Betrag von 8.500 DM für angemessen gehalten.
a) Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht die in BGHZ 18, 149 entwickelten Rechtsgrundsätze : zugrunde. In den Vordergrund stellt es zutreffend ,das Maß der Lebensbeeinträchtigung der Verletzten,, insbesondere die Heftigkeit sowie Dauer ihrer Schmerzen und die nach Abschluß der Heilbehandlung verbliebenen Ge-sundheitsschäden. Zur Art und Schwere der: Verletzungen der Klägerin, über das Ausmaß der Schmerzen und den langwierigen Heilungsverlauf tritt es den Reststellungen des Landgerichts voll bei, was die Revision nicht in Zweifel zieht. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise wägt es die einzelnen Umstände sorgfältig ab.
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b)	Entgegen dor Auffassung dor Revision Übersicht
 dor Tatrichter hierbei nicht, daß das geforderte Schmerzensgeld nicht nur die in der Vergangenheit entstandenen Schmerzen und Nachteile, sondern auch alle zukünftigen Beeinträchtigungen ausgleichen soll. So führt das Be-rufungsurtoil ausdrücklich aus, auch die nach Abschluß der Heilbehandlung weiterhin verbleibenden Gesundheits-schädon seien zu beachten. Es stellt denn auch fest, das geschädigte Fußgelenk sei bis in die Gegenwart hinein schmerzhaft geblieben, als Folge einer Hautnervenverletzung am rechten Unterschenkel sei eine Überempfindlichkeit am Fußrücken und am Unterschenkel zurückgeblieben. Bas Berufungsgericht hält für die Klägerin ferner die Vorstellung für bedrückend, daß der jetzige Befund, dessen praktische Auswirkungen im einzelnen verdeutlicht werden, sich auch in Zukunft nicht mehr bessern werde, sondern allenfalls noch weiter verschlechtern könne. Schließlich begründet es seine Grundauffassung, all diese Gesichtspunkte sprächen für die Zubilligung eines nicht zu niedrig bemessenen Schmerzensgeldbetrages, ausdrücklich mit der Erwägung, er solle auch die bereits jetzt zu übersehende künftige Lebensbeeinträchtigung mitabgelten.
c)	Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht, wie die Revision offenbar meint, in unzulässiger Weise von der Höhe früheri zugebilligter Beträge leiten lassen.
Im Gegenteil stimmt es im Grundsatz ausdrücklich der Auffassung der Klägerin zu, daß im Hinblick auf die Entwicklung der Kaufkraft Schmerzensgeldbeträge nicht mehr aus "veralteten Tabellen" entnommen werden dürften.
Es grenzt den zu beurteilenden Sachverhalt lediglich sachlich
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von solchen Fällen ab, die nach seiner Auffassung in ihrer Schwere weit über die Beeinträchtigungen der Klägerin hinauogehen, wobei es auf Querschnittslähmungen, Hirnschädigungen und Erblindungen hinweist0
d)	Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, v/enn das Berufungsgericht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - wenn ersichtlich auch nur untergeordnet - berücksichtigt. Es ist anerkannten Hechts, daß außer der Höhe und dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, die in erster Linie von Bedeutung sind, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzten - wie des Schädigers - bei Beurteilung der Frage, welcher Betrag ’’angemessen" ist (BGHZ 18, 149» 159)» berücksichtigt werden können. So kann unter dem Gesichtspunkt der Aus-gloichsfunktion eine günstige Vermögenslage des Verletzten Bedeutung gewinnen (BGHZ aaO), wenn es sich auch immer nur um einen, zudem nicht einen wesentlichen Gesichtspunkt der Bemessung handelt.
o) Da das Berufungsgericht die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erheblichen Umstände frei von Rechtsfehlern berücksichtigt hat, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die dem Tatrichter zukommende Festsetzung der Höhe zu überprüfen.
2. Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte allgemeine Fe stete1lung gegenüber der Beklagten GflIB getroffen. Dagegen hat es den weiteren Feststellungsanträgen nur beschränkt stattgegeben.
 
a)	Das Berufungsgericht bejaht einen fortdauernden unfallbedingten Verdienstausfall der Klägerin, Seiner Beurteilung legt es zugrunde: Die Klägerin war vor dem Unfall in einem Angestelltenverhältnis bei der Firma
BÜB tätig, wenn sie im Betrieb auch im Hinblick darauf, daß sie schon bei ihrem Eintritt mit dem Geschäftsführer Alfred BflHH, ihrem späteren Ehemann, gut bekannt war, von Anfang an eine Sonderstellung innehatte. So brauchte sie die Arbeitsstunden nicht einzuhalten o Wenn regelmäßig auch nur drei bis vier Stunden an Tag, so war sie doch ständig für die Firma tätig und zwar in einer Art, die über die übliche Mithilfe einer L'hefrau deutlich hinausging. Diese Mitarbeit ist der Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts seit den Unfall nicht mehr möglich. Der Grund liegt darin, daß sie die ihr verbliebene erheblich geminderte Arbeitskraft ausschließlich für die Führung ihres Haushalts einsotzen muß, wahrend sie früher daneben noch der Erwerbstötigkeit nachgehen konnte. Hierin liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts der zu ersetzende Schaden.
All das zieht die Revision nicht in Zweifel.
b)	Die Höhe dieses Schadens schätzt das Berufungsgericht auf Grund seiner freieren Stellung nach § 287 ZPO. In der Revisionsinstanz kann nur nachgeprüft werden, ob diese Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 39> 198, 219). Das ist nicht der Fall.
 
Das Berufungsgericht legt seiner Schätzung die Bezüge zugrunde, die die Klägerin vor dem Unfall monatlich erhielt. Das - wie es in der Lohnliste heißt: frei vereinbarte - Gehalt betrug seit ihrer Einstellung am 1. August 1958 bis zu dem Unfall im August 1961 unverändert monatlich 250 DM. Das Berufungsgericht hat, was es im-einzelnen begründet, die Überzeugung gewonnen, daß dieser Betrag auch für die spätere 2eit ein "Fixum" darstellen sollte, mit dem die in ihrem Umfang stets wechselnde und weitgehend dem eigenen Ermessen der Klägerin überlassene Mitarbeit im Geschäft abgefunden werden sollte und gegen dessen Höhe auch von Seiten des Mitgeschäftsführer o	köino Einwendungen zu erwarten waren.
Davon, daß die Klägerin in späteren Jahren in weiterem, womöglich vollem Umfang berufstätig geworden wäre, hat das Berufungsgericht sich nicht zu überzeugen vermocht.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die Würdigung der gesamten Umstände durch den Tatrichter. Zudem trägt sie selbst nicht vor, um welche Beträge und wann sich dieses Fixum ohne den Unfall in der Zukunft erhöht hätte.
Sie weist lediglich auf die Lebenserfahrung hin, nach der auch frei vereinbarte Entgelte im Laufe der Jahre erhöht würden und meint, dem trage am besten die Anpassung an 2/5 des jeweiligen Tarifgehalts einer Uber 50 Jahre alten kaufmännischen Angestellten in der Bayerischen Metallindustrie bestimmter Ortsklasse und Gehaltsgruppe Rechnung. Dieser Gedanke der Revision gibt aber nichts dafür her, daß das Berufungsgericht die ihm durch § 287 ZPO eingeräumte Befugnis, den Schaden zu schätzen, mißbraucht hätte.
 
III.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.
Dr«, Weber	Dr,	Bode	Nüßgens
 Bundesrichter Sonnabend	Dunz
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Dr«, Weber