Rechtsanwalt Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7® Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesi’ichter Dr-Bode9 Heinrich Meyer, Dr0 Pfretzschner und Dr0 Hüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19o März 1964 samt dem Verfahren vor dem Berufungsgericht aufgehoben<> Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 3 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückyotfw&ösÖno Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen BerufungsVerfahrens mit Ausnahme der Proseßgebühr0 Außerdem habe er sich nicht hinreichend überzeugt, ob er ohne Gefahr für den nachfolgenden Verkehr mit dem Einbio-gcn beginnen konnte« Der Kläger hat von beiden Beklagten 1.294,43 DM nebst Zinsen zürn Ausgleich seines Sachschadens und Verdienstausfalls, vom Erstbeklagten weiter ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Dem lo Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Senatspräsident, vier Oberlandesgerichtsräte sowie als Hilfsrichter ein Landgerichtsrat angehört, wie die eingeholte Stellungnahme des Oberlandesgerichtspräsidenten ergibt0 Damit bestand in den $e nat die Möglichkeit der ^'Rechtsprechung in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppeno Eine solche Besetzung machte es ohne Notwendigkeit unbestimmt, welche Mitglieder in Ein-zelfall zur Mitwirkung berufen waren« Sie war deshalb mit Artikel 101 Abso 1 GG und den Bestimmungen des Gerichtoverfassungs-gesetzos nicht vereinbar (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24o März 1964 = BVerfGE 17» 294; vom 2« Juni 1964 -BVerfGE 18, 65 und vom 3o Februar 1965 = NJW 655 1219)o Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht schon mehrfach ange-sehlossen (Urteile vom lo Juli 1964 - VIII ZR 304/63; vom 4o Dezember 1964 - VI ZR 113/64; vom 5o Februar 1965 - VI ZR 89/64; vom 23o April 1965 ~ IV ZR 133/64; vom 25» Mai 1965 - VI ZR 171/64 und vom 12« Juli 1965 - III ZR 241/64) *> Der vorliegende Fall kann nicht deshalb abweichend beurteilt werden, weil die
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIZR 132/64 URTEIL Verkündet am 7o Dezember 1965 Kriegl, Justiz* hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Arbeiters Kurt Kreis Klägers9 Widerbeklagten, Berufung Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionslclägorä Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen lo 2* den Kraftfahrer Heinz H Alte KlHBMBNiraße die Firma in N & Go in Beklagten, Widerkläger, Berufung!: beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7® Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesi’ichter Dr-Bode9 Heinrich Meyer, Dr0 Pfretzschner und Dr0 Hüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19o März 1964 samt dem Verfahren vor dem Berufungsgericht aufgehoben<> Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 3 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückyotfw&ösÖno Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen BerufungsVerfahrens mit Ausnahme der Proseßgebühr0 Von Rechts wegen Jatbestandr Der Erstbeklagte befuhr am 110 Mai 1957 gegen 9 <>40 Uhr die Kölner Straße in Neuß mit einem hastKraftwagen der Zweit beklagt en-o Ihm folgte ein weiterer Bast kraft wagen und hinter diesem der Kläger mit seinem Motorrad, auf dessen Soziussitz der Arbeiter RflHHB)mitführ0 Der Erstbeklagte wollte nach links in die Einfahrt der Eternit-Werke einbiegen0 Er setzte seine Geschwindigkeit herab und ‘.betätigte den linken Pendel”* winkero Der Fahrer des nachfolgenden Lastwagens verstand die Absicht und schickte sich an, rechts an dem einbiegenden Fahrzeug vorbeizufahreno In diesem Augenblick überholte ihn der Klägero Er prallte vorn links gegen den ersten Lastwagen, der mit seiner Vorderseite die Fahrbahn schon überquert hatteo Der Kläger und sein Beifahrer stürzten und verletz- ten sich schwero wurde von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten entschädigt; nach Angaben der Beklagten hat er bin zu dem 11o September 1959 insgesamt 17o334525 DM erhalten0 Der Haftpflichtversicherer des Klägers erstattete hiervon 5«000,— DM auf Grund eines Teilungsabkommens, das wegen aller Haftpflichtschäden bis zu 10o000DM vereinbart worden war» Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommeno Er hat behauptet, der Erstbeklagte habe sich nicht zur Straßenraitte hin eingeordnet und dadurch bewirkt, daß der Pendelwinker durch den zweiten Lastwagen verdeckt wurde. Außerdem habe er sich nicht hinreichend überzeugt, ob er ohne Gefahr für den nachfolgenden Verkehr mit dem Einbio-gcn beginnen konnte« Der Kläger hat von beiden Beklagten 1.294,43 DM nebst Zinsen zürn Ausgleich seines Sachschadens und Verdienstausfalls, vom Erstbeklagten weiter ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebetene Sie haben behauptet, trotz Einordnens zur Straßenmitte und Beobachtung durch den Rückspiegel habe der Erstbeklagte den Kläger während des Einbiegens nicht sehen können, weil er sich bis dahin dicht hinter dem zweiten Lastkraftwagen gehalten habe« Von dort sei er dann unter jäher Beschleunigung des Motorrades hervorgekommen und schließlich mit hoher Geschwindigkeit über den linken Bürgersteig gegen den ersten Lastkraftwagen gefähren9 als dieser bereits in der Toreinfahrt gestanden habe« Unter diesen Umständen, so haben die Beklagten ausgeführt, sei der Kläger allein für den Unfall verantwortlich und deshalb auch verpflichtet, im Innenverhältnis die Aufwendungen zur Entschädigung seines Beifahrers RfHHHl zu tragen, soweit sich der Ausgleich nicht bis zu dem Betrag von 10«0009— DM durch das Teilungsabkommen regle« Die Beklagten haben widerklagend die Erstattung bereits überzahlter 7.334»>25 DM nebst Zinsen begehrt i^id um die Feststellung gebeten, daß der Kläger ihnen auch alle künftigen, unfallbedingten Leistungen an oder die Träger der Sozialversicherung ersetzen müsse» 4 Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen o Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno Auf die Berufung der Beklagten hat es den Zahlungsanspruch der Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffene Der Kläger verfolgt mit der .Revision sein Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weitere Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittelse Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr0 1 ZPO)o Die Rüge greift durch<> Dem lo Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Senatspräsident, vier Oberlandesgerichtsräte sowie als Hilfsrichter ein Landgerichtsrat angehört, wie die eingeholte Stellungnahme des Oberlandesgerichtspräsidenten ergibt0 Damit bestand in den $e nat die Möglichkeit der ^'Rechtsprechung in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppeno Eine solche Besetzung machte es ohne Notwendigkeit unbestimmt, welche Mitglieder in Ein-zelfall zur Mitwirkung berufen waren« Sie war deshalb mit Artikel 101 Abso 1 GG und den Bestimmungen des Gerichtoverfassungs-gesetzos nicht vereinbar (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24o März 1964 = BVerfGE 17» 294; vom 2« Juni 1964 -BVerfGE 18, 65 und vom 3o Februar 1965 = NJW 655 1219)o Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht schon mehrfach ange-sehlossen (Urteile vom lo Juli 1964 - VIII ZR 304/63; vom 4o Dezember 1964 - VI ZR 113/64; vom 5o Februar 1965 - VI ZR 89/64; vom 23o April 1965 ~ IV ZR 133/64; vom 25» Mai 1965 - VI ZR 171/64 und vom 12« Juli 1965 - III ZR 241/64) *> Der vorliegende Fall kann nicht deshalb abweichend beurteilt werden, weil die 5 Bestimmung des Berichterstatters im voraus nach der Endziffer des Aktenzeichens erfolgteo Es kommt nicht darauf an, ob 'and wie der Vorsitzende einen Berichterstatter bestimmte, sondern darauf, daß eine Überbesetzung des Senats bestand, dis unzulässig seine Aufteilung in zwei porsonenverschieöene Spruch körper gestatteteo Ebenso ist es nach der angeführten hocat. sprechung unerheblich, daß keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die gegebene Möglichkeit einer willkürlichen Ham pulierung könnte bei der Auswahl der erkennenden Eichter in der Tat benutzt worden sein» Bas Berufungsurteil mußte vielmehr auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO), ohne daß auf die sachlichen Rügen der Revision einzugehen war«. Der erkennende Senat hat die Gerichtsgebühren und -'aus-lagen des Revisionsverfahrens ganz und die der Berufungsinstanz mit Ausnahme der Prozeßgebühr nach §§ 7, 4 Abso 1 GKG 6 niedergeschlagen,. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Sachentscheidung abhängt0 Engels Dr0 Bode Meyer Dr* Pfretzschner Dr0 Nüßgens