An der Kreuzung mit der Rankestraße, die in Fahrtrichtung der Beklagten zu 2) von rechts, und der Haller-hüttenstraße, die von links etwa in gleicher Höhe einraün-det, wobei sich die Wilhelm-Spaeth-Straße platzartig erweitert, wollte sie nach links in die 10,20 m breite Hal-lerhüttenstraße einbiegen. Zu diesem Zweck ordnete sie sich unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf der Wilhelm-Spaeth-Straße nach links ein, wobei sie jedoch die gedachte Mittellinie der Fahrbahn um mindestens eine Fahrzeugbreite überfuhr. Zur gleichen Zeit wollte der Kläger mit seinem Personenkraftwagen von der Hallerhüttenstraße aus nach rechts in die Wilhelm-Spaeth-Straße einbiegen. Auf der Fahrbahn der Wilhelm-Spaeth-Straße stieß er in Höhe der Einmündung Hallerhüttenstraße mit der Stirnseite seines Wagens gegen die linke vordere Ecke des Lastkraftwagens. Biese habe die Kurve beim Einbiegen aber schneiden wollen und sich vorschriftswidrig über die Fabrbahnraitte hinaus eingeordnet, wenn sie für ihn auch von rechts gekommen sei, so liege doch wegen der Breite der Straße an der Unfalls teile der V orfärrisfall "rechts vor links" nicht vor. Dieser habe aber einen derart weiten Bogen ausgeführt, daß die Spitze seines Fahrzeuges von dem für ihn rechten Gehsteig 5*20 m entfernt gewesen sei» Mit einer solchen Fahrweise habe die Beklagte zu 2} nicht zu rechnen brauchen» Der Unfall stelle sich daher für sie als unabwendbares Ereignis dar. Es ist davon ausgegangen, daß ein Vorfahrtsfall gegeben v?ar und sich das Vorrecht der Beklagten zu 2) auf die gesamte von ihr benutzte Fahrbahn erstreckte. Das Berufungsgericht hat sich damit auf den Boden der vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochenen Auffassung gestellt, daß die Vorfahrtsregeln (§ 13 StVO) nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien gelten, sondern auch dann, wenn diese einander berühren oder sich in bedrohlicher Weise nähern (Urteil vom 28.Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - LM % 13 StVO Nr. 10 = NJW 1954, 149 unter Bestätigung von RG2 167, 557; Urteil vom 26.Oktober 1955 - VI ZR 67/54 - DAR 1956, 12 = VersR 1955, ganzen Breite der Fahrbahn au und beschränkt sich nicht auf die für ihn rechte Seite (Urteil vom 28, Oktober f953 VI ZR 321/52 - aaO, Urteil vom 16. Hiebt nur bei einem Kreuzen, sondern auch bei einem Auf-oinandcrstoßon, Berühren oder bedrohlichen gegenseitigen Näherkommen der Fahrlinien ist die besonders häufig an otreßenkreuzungen und - einmündungen auftretende Gefahr eines Zusammenstoßes von Fahrzeugen gegeben, der die Bestimmungen über die Vorfahrt begegnen wollen (BGH Urteil vor. Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger habe nicht mit einem gegen £ 8 Abs.3 Botz 1 StVO verstoßenden Verhalten der Beklagten zu 2) zu rechnen brauchen. Br mußte vielmehr mit der Möglieh-keit rechnen, daß der von rechts kommende Verkehr -aus welchen Gründen auch immer - die für ihn linke Straßenseite teilweise befahren und nach links einbiegen wertto, ohne einen weiten Bogen auszuführen (vgl. Das galt umso mehr, als die Beklagte zu 2) sich für den Kläger erkennbar bereits nach links orientiert und ihr Ab-biegevorhaben durch Blinkzeichen kundgegeben hatte. Ersichtlich hat er sich aber nicht davon überzeugt, ob sich die von rechts kommende Beklagte zu 2) tatsächlich auf ihrer rechten Fabrbahnscite hielt und das angokündig-tc Einbiegen in die Hallerhüttenstraße in weitem Bogen ausführte. 3. Boi der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu einer Schadensverteilung von t : 3 zu lasten des Klägers gelangt und hat dementsprechend seinen Anträgen - dem Grunde nach - nur zu 1/4 entsprochen. Zwar sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die v/ilhelm-Spaeth-Straße in ihrer Fortsetzung stadtauswärts nach links versetztj deshalb habe die Beklagte zu 2) nicht genau die gedachte Mittellinie cinzuhaltcn brauchen. Bas Berufungsgericht hat festgcstcllt, daß der Kläger mit der Spitze seines Fahrzeuges in einer Tiefe von 5,20 m so in die Wilhclm-Spactb-Straße eingefahren ist, daß sein Pcrsonchcroftwagcn nahezu senkrecht zur gedachten Mittellinie stand. Sine solche Fahrweise wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Hinblick auf den für den Kläger rechts parkenden Kraftwagen erforderlich gewese Dieser stand nach cen Feststellungen des Berufungeurtsils in der Vilhelo-Spacth-StraSc mindestens 8 m von der Einmündung der HallcrhLlttcnstraße entfernt. Dem Kläger stand daher ein Zwischenraum von mindestens 5 m zur Verfügung, der nach Auffassung des Berufungsgerichts auf jeden Fall zur Durchfahrt zwischen dem Lastkraftwagen des Beklagten zu 1) und dem parkenden Personenkraftwagen ausgereieht hätte. c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß auf der einen Seite die Beklagte zu 2) ihre Linkskurve unter nicht unerheblicher Überschreitung der Mittellinie geschnitten habe und daß auf der anderen Seite der Kläger sein Rechtsabbiegen in engem Bogen vorgonomeen haben müsse. Mit der von der Revision hervorgehobenen Fahr-yjeiso der Beklagten su 2) hat sich das Berufungsgericht im einzelnen genau befaßt und sie der Beklagten zu 2) zu dem Vorwurf gemacht, sowie beiden Beklagten im Rahmen des § 1? Lie von der Revision angenommene Fahrweise des Klägers steht mit den Feststellungen des Berufungsurteils in l/idorspruch, nach denen er mit der Spitze seines Fahrzeuges in einer Tiefe von 5,20 m so in die Wilhelm-Spaeth-Straße eingefahren ist, daß sein Personenkraftwagen nahezu senkrecht zu deren gedachter Mittellinie stand. Obwohl sich der wagen des Klägers hiernach vor dem Ausgang der Hallerhüttenstraüe stark rechts befunden hat, ist er also in die Wilhelm-Spaeth-Etraßc in einem so weiten Bogen eingefahren, daß das Fahrzeug schon 5,20 m in diese Straße hineingelangte, bevor cs auch nur eine merkliche Hechtswondung genommen hatte/. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für die Schadensverteilung darauf ankommt, in welchem Verhältnis die von den Parteien gesetzten Unfallursachen zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Rechtlich nicht zubeanstanden ist, daß das Berufungs gericht bei dieser Abwägung zu Lasten des Klägers besonderes Gewicht der Verletzung des Vorfahrtsrechts beigemee sen hat.
VI_ZR_ 132/63 Verkündet am 10. September 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Anton 17 Iplatz Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten __ und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen . Hans H Nfli Straße 2. Anneliese H , Nflmi, oppstraße Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Rüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn berg vom 26. März 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 12. Juli 1961 gegen 15 Uhr kam es in Nürnberg zwischen dem von ihm selbst gelenkten Opel-Rekord-Wagen des Klägers und dem von der Beklagten zu 2) gefahrenen Opel-Lastkraftwagen des Beklagten zu 1) zu einem Zusammenstoß, durch den beide Fahrzeuge erheblich beschädigt und beide Fahrer verletzt wurden. Die Beklagte zu 2) hatte mit dem Lastkraftwagen die 15,20 m breite IViTRelm-Spaeth-Straße stadtauswärts beferh-ren. An der Kreuzung mit der Rankestraße, die in Fahrtrichtung der Beklagten zu 2) von rechts, und der Haller-hüttenstraße, die von links etwa in gleicher Höhe einraün-det, wobei sich die Wilhelm-Spaeth-Straße platzartig erweitert, wollte sie nach links in die 10,20 m breite Hal-lerhüttenstraße einbiegen. Zu diesem Zweck ordnete sie sich unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf der Wilhelm-Spaeth-Straße nach links ein, wobei sie jedoch die gedachte Mittellinie der Fahrbahn um mindestens eine Fahrzeugbreite überfuhr. Zur gleichen Zeit wollte der Kläger mit seinem Personenkraftwagen von der Hallerhüttenstraße aus nach rechts in die Wilhelm-Spaeth-Straße einbiegen. Auf der Fahrbahn der Wilhelm-Spaeth-Straße stieß er in Höhe der Einmündung Hallerhüttenstraße mit der Stirnseite seines Wagens gegen die linke vordere Ecke des Lastkraftwagens. Keine der beiden Straßen ist an der Kreuzung mit besonderen Kennzeichen versehen. Der Kläger hat mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens begehrt. Hierzu hat er geltend gemacht: Die Beklagte zu 2) habe den Unfall schuldhaft verursacht. Sr sei mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st in die Wilhelm-Spaeth-Straße eingobogen. Zwar sei er nicht in ganz engem Bogen gefahren, weil auf der für ihn rechten Fahrbahnseito der Wilneloi-Spaeth-StraSe hinter der Einmündung ein Personenkraftwagen geparkt habe. Seine Fahrweise sei ober bei der Breite der «Vi 1 he Im-Spa e t b-Ö tr a ße nicht unfallursäehlicb gewesen, bei verkehrsgereebtem Verhalten sei der Beklagten au 2) genügend Platz zu dem Einbiegen verblieben. Biese habe die Kurve beim Einbiegen aber schneiden wollen und sich vorschriftswidrig über die Fabrbahnraitte hinaus eingeordnet, wenn sie für ihn auch von rechts gekommen sei, so liege doch wegen der Breite der Straße an der Unfalls teile der V orfärrisfall "rechts vor links" nicht vor. Denn bei einigermaßen vernünftiger Fahrweise berührten die Fahrlinien beim ihLnbie-gen in die Kreuzung einander nicht unc näherten sich auch nicht bedrohlich. Unter den gegeben Umständen habe er nicht vorhersehen können, daß die Beklagte zu 2} über die Straßenaittc hinaus die linke Fahrbahn befahren werde. Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des v 7 Abs. 2 StVG. In erster Instanz hat der Kläger Zahlung eines Scha-deusbetrages von 5.647»47 DLI nebst Zinsen von beiden Beklagten begehrt, den er im einzelnen wie folgt aufgegliedert hat: Reparaturkosten 4.446,40 DM allgemeine Wertminderung 900,— DM 1eihwagenkoeten 149,05 DM Finanzierungskosten 495,52 m Arzt und Arzneikosten 621,70 DM Sebenauslagen 35,— DM 6.647,47 DM. Außerdem hat Gr von ihnen Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit vom 12. Juli 1361 bis zu dem 20. Januar 1962 verlangt, wobei er die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestallt hat,und die Zahlung eines angemessenen Beniner-zensgeldes begehrt. Dio Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben geltend gemacht, die Beklagte zu 2) habe das Vorfahrtsrecht gehabt, das sich auf die ganze Straßenbreite erstreckt habe. Zum Sinbiegen in die Hallerhüttenstras-sc habe sic mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st ange-cetzt. 3ie habe darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger ihre Vorfahrt beachten -werde. Dieser habe aber einen derart weiten Bogen ausgeführt, daß die Spitze seines Fahrzeuges von dem für ihn rechten Gehsteig 5*20 m entfernt gewesen sei» Mit einer solchen Fahrweise habe die Beklagte zu 2} nicht zu rechnen brauchen» Der Unfall stelle sich daher für sie als unabwendbares Ereignis dar. Das Landgericht hat vorab dahin entschieden, daß der bezifferte Zahlungs- und der unbezifferie Ersatzanspruch wegen Verdicnstentganges esm Grunde nach gegen beide Beklagte zu 1/3 gerechtfertigt seien, der Schmerzensgeldanspruch in gleichem Maße gegen die Beklagte zu 2). Gegen diese Entscheidung haben der Kläger Berufung und die Beklagten Anschlußberufung eingelegt. Der Kläger hat gebeten, seine erstinstanzlichen Anträge, den Schmerzensgeldanspruch. allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 2), dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären. Die Beklagten haben volle Klageabweisung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt und die Berufung und die Anschlußberufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger weiterhin seine Anträge aus dem Berufungsverfahren. _ £ _ üntscheidungsgründe : 1. Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Straßonverkehrsgesetz und der Beklagten zu 2) auch aus unerlaubter Handlung begründet ist. Hierüber streiten die Parteien im Revisionsverfahren nicht mehr. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Klüger' ein mitwirkendes Verschulden, das er sich im Rahmen des $ 17 StVG neben der Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens anreennen lassen muß. a) Das Berufungsgericht hat das schuldhafte Verhalten des Klägers in der Verletzung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 2) gesehen. Es ist davon ausgegangen, daß ein Vorfahrtsfall gegeben v?ar und sich das Vorrecht der Beklagten zu 2) auf die gesamte von ihr benutzte Fahrbahn erstreckte. Das Berufungsgericht hat sich damit auf den Boden der vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochenen Auffassung gestellt, daß die Vorfahrtsregeln (§ 13 StVO) nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien gelten, sondern auch dann, wenn diese einander berühren oder sich in bedrohlicher Weise nähern (Urteil vom 28.Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - LM % 13 StVO Nr. 10 = NJW 1954, 149 unter Bestätigung von RG2 167, 557; Urteil vom 26.Oktober 1955 - VI ZR 67/54 - DAR 1956, 12 = VersR 1955, 747; Urteil vom 9.Oktober 1956 - VI ZR 114/55 - NJW 1956, 1752; vgl. Urteil vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62 - Vers?. 1963, 279). Dem Bevorrechtigten steht das Vorrecht vor dem von links Kommenden auch auf der 6 ganzen Breite der Fahrbahn au und beschränkt sich nicht auf die für ihn rechte Seite (Urteil vom 28, Oktober f953 VI ZR 321/52 - aaO, Urteil vom 16. November 1962 -VI ZR 19/62 - aaO), gleichviel,ob er genötigt ist, wegen Versperrung der rechten Straßenseite auf die Mitte oder die linke Seite seiner Fahrbahn zu fahren oder ob er -ic ohne Not, also verkehrswidrig, befährt (vgl. BGHZ 9, 6, 11, 12). Er verliert sein Vorrecht daher auch dann nicht, wenn er entgegen 9 3 Abs, 3 StVO beim Einbiegen nach links nicht einen weiten Bogen ausführt (Urteil vom 26. Oktober 1953 - VI -ZR 321/62 - aaO), Dem steht das von der Revision angezogene Urteil des Senats vom 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 - LM § 13 StVO Nr. 6, das vor den übrigen Entscheidungen ergangen ist, nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Urteil des erkennenden Senats vorn 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - aaO). Von dieser Rechtsprechung, um deren Überprüfung die Revision bittet, abzugehen, besteht aus den in den erwähnten Entscheidungen gegebenen Gesichtspunkten kein Anlaß. Hiebt nur bei einem Kreuzen, sondern auch bei einem Auf-oinandcrstoßon, Berühren oder bedrohlichen gegenseitigen Näherkommen der Fahrlinien ist die besonders häufig an otreßenkreuzungen und - einmündungen auftretende Gefahr eines Zusammenstoßes von Fahrzeugen gegeben, der die Bestimmungen über die Vorfahrt begegnen wollen (BGH Urteil vor. 9. Oktober 1956 - VI ZR 114/55 - NJW 1956, 1793). Der V/artcpflichtige darf nur dann in eine Kreuzung ein-i’ahrcn, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist (BGHZ 9, 6, S). b) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich schuldhaft verkehrewidrig verhalten. Ein etwaiges Nichtwissen darum, daß der Beklagten zu 2) in der gegebenen Verkehrslago aas Hecht zur Vorfahrt in der erwähnten Ausgestaltung zukam, gereichte dem Kläger angesichts der langjährigen und beständigen Rechtsprechung zu dieser Frage zu dem Vorwurf ( vgl. BGH Urteil vom 30. September 1958 - VI ZR 193/57 - VersR 1958, 803). Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger habe nicht mit einem gegen £ 8 Abs. 3 Botz 1 StVO verstoßenden Verhalten der Beklagten zu 2) zu rechnen brauchen. Br mußte vielmehr mit der Möglieh-keit rechnen, daß der von rechts kommende Verkehr -aus welchen Gründen auch immer - die für ihn linke Straßenseite teilweise befahren und nach links einbiegen wertto, ohne einen weiten Bogen auszuführen (vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - aaO). Das galt umso mehr, als die Beklagte zu 2) sich für den Kläger erkennbar bereits nach links orientiert und ihr Ab-biegevorhaben durch Blinkzeichen kundgegeben hatte. Ersichtlich hat er sich aber nicht davon überzeugt, ob sich die von rechts kommende Beklagte zu 2) tatsächlich auf ihrer rechten Fabrbahnscite hielt und das angokündig-tc Einbiegen in die Hallerhüttenstraße in weitem Bogen ausführte. 3. Boi der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu einer Schadensverteilung von t : 3 zu lasten des Klägers gelangt und hat dementsprechend seinen Anträgen - dem Grunde nach - nur zu 1/4 entsprochen. a) Hierbei hat es zu Lasten der Beklagten das nicht verkchrsgercchto Einbiogen der Beklagten zu 2) in die Hallerhuttcnstraßc berücksichtigt. Zwar sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die v/ilhelm-Spaeth-Straße in ihrer Fortsetzung stadtauswärts nach links versetztj deshalb habe die Beklagte zu 2) nicht genau die gedachte Mittellinie cinzuhaltcn brauchen. Immerhin habe im Unfallzeitpunkt von der für sic linken Fahrbahnbegrenzung nur 8 i ein Abstand von 5,20 in bestanden, so daß sie die Fahrbahn-' mitte urn 2,40 ni überschritten habe. Weiterhin hat das Berufungsgericht die Betriebsgejä hr des Lastkraftwagens den Beklagten in Rechnung gestellt. b) Zum Nachteil des Klägers hat es außer der festge-stellten schuldhaften Vorfahrtsverletzung und der nach seiner Meinung an sich geringeren Betriebsgefahr des Personenkraftwagens in die Waagschale geworfen, daß der Klage beim. Einbiegen in die Wilhclm-Spaeth-Straße trotz der Vorfahrtsverletzung den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können, wenn er nicht unter Vernachlässigung jeder Sorgfalt die Kurve auch noch in weitem Rechtsbogen genommen hätte. Bas Berufungsgericht hat festgcstcllt, daß der Kläger mit der Spitze seines Fahrzeuges in einer Tiefe von 5,20 m so in die Wilhclm-Spactb-Straße eingefahren ist, daß sein Pcrsonchcroftwagcn nahezu senkrecht zur gedachten Mittellinie stand. Sine solche Fahrweise wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Hinblick auf den für den Kläger rechts parkenden Kraftwagen erforderlich gewese Dieser stand nach cen Feststellungen des Berufungeurtsils in der Vilhelo-Spacth-StraSc mindestens 8 m von der Einmündung der HallcrhLlttcnstraße entfernt. Dem Kläger stand daher ein Zwischenraum von mindestens 5 m zur Verfügung, der nach Auffassung des Berufungsgerichts auf jeden Fall zur Durchfahrt zwischen dem Lastkraftwagen des Beklagten zu 1) und dem parkenden Personenkraftwagen ausgereieht hätte. c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß auf der einen Seite die Beklagte zu 2) ihre Linkskurve unter nicht unerheblicher Überschreitung der Mittellinie geschnitten habe und daß auf der anderen Seite der Kläger sein Rechtsabbiegen in engem Bogen vorgonomeen haben müsse. Die Rügen sind unbegründet . Mit der von der Revision hervorgehobenen Fahr-yjeiso der Beklagten su 2) hat sich das Berufungsgericht im einzelnen genau befaßt und sie der Beklagten zu 2) zu dem Vorwurf gemacht, sowie beiden Beklagten im Rahmen des § 1? StVG- zur Last gelegt. Lie von der Revision angenommene Fahrweise des Klägers steht mit den Feststellungen des Berufungsurteils in l/idorspruch, nach denen er mit der Spitze seines Fahrzeuges in einer Tiefe von 5,20 m so in die Wilhelm-Spaeth-Straße eingefahren ist, daß sein Personenkraftwagen nahezu senkrecht zu deren gedachter Mittellinie stand. Las Berufungsgericht hat seine Überzeugung auf Grund der mit genauen Maßen versehenen Verkehrsunfallskizze und der ihre Richtigkeit bestätigenden Aussage des Zeugen 1^^ gewonnen. In welcher Entfernung das Heck des Personenkraftwagens von der Bordsteinkante der Wilhelm-Spaeth-Btraßc stand, stellt das Berufungsgericht allerdings ausdrücklich nicht fest. Ersichtlich hat es aber auch, insoweit die Eintragungen auf der Verkehrsunfallskizze seiner Beurteilung su G-runce gelegt. Danach befand sich das Heck 0,20 n straßenoinwärts von der gedachten Verlängerung der Boresteinkante der vTilheim-Spaoth-Straße und damit ein gutes Stück von der im abgerundeten Bogen verlaufenden Bordeteinkante. Obwohl sich der wagen des Klägers hiernach vor dem Ausgang der Hallerhüttenstraüe stark rechts befunden hat, ist er also in die Wilhelm-Spaeth-Etraßc in einem so weiten Bogen eingefahren, daß das Fahrzeug schon 5,20 m in diese Straße hineingelangte, bevor cs auch nur eine merkliche Hechtswondung genommen hatte/. Es trifft daher nicht su, daß der Kläger einen engen Rechtslagen ausgeführt hätte. d) Daß die Schadensverteilung selbst auf reehtsirr-tümlichen Erwägungen beruhe, kann der Revision gleichfalls nicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für die Schadensverteilung darauf ankommt, in welchem Verhältnis die von den Parteien gesetzten Unfallursachen zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. In der Überschau aller für den Unfall ursächlich gewordenen Faktoren konnte es ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß die zu lasten des wartepflichtigen Klägers feotgestellten Umstände die Unfallverursachung durch die Beklagte zu 2) erheblich überwogen. Rechtlich nicht zubeanstanden ist, daß das Berufungs gericht bei dieser Abwägung zu Lasten des Klägers besonderes Gewicht der Verletzung des Vorfahrtsrechts beigemee sen hat. Eine solche Beurteilung wird der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung gerecht, die eine der wesentlichen Grundlagen des Verkehrsrechts ist und die dem wartepflichtxgen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt (EGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - aaO). Das gilt in einem Falle der vorliegenden Art entgegen der Meinung der Revision nicht darum in geringerem Maße, weil die Vorfahrtsregeln "in erster Linie" für den kreuzenden Verkehr gegeben sind. Beruht demnach auch die Abwägung des Berufungsgerichts nicht auf rechtsirrtümlichen Erwägungen, so ist das Revisionsgericht an die Schadensverteilung des Totrichters gebunden. „ fl _ 5. Die Revision des Klägers mußte daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Hanebeck Dr.Hauß Heinrich Meyer Dr.Pfretzschner Dr.Nüßgei)i