Ala nach der Vorbeifahrt der Mercedes^ : vv wagen an dem haltenden Lastzug der Beklagte beiin Ausscheren von der rechten Fahrbahnseite nach links den Lastzug des Klägers auf sich zukommen sah, bremste er sofort ab und kam mit seinem Wagen neben dem abgestellten Lastzug so zu dem Stehen, daß sich die Vorderräder seines Fahrzeugs mit den Hinterrädern des stehenden Anhängers etwa auf gleicher Hohe befanden. HeHBK brachte den Lastzug des Klägers vor dem teilweise in seiner Fahrbahn stehenden Wagen des Beklagten nicht mehr zura Halten und versuchte, noch rechts an ihm vorbei zu kommen. Er hat die Klageforderung auch der Hohe nach bestritten und mit der Behauptung, daß ihm und seiner beim Unfall verletzten Tochter Schäden von zusammen 31°97l»66 DM entstanden seien, unter Vorlage einer Abtretungserklärung seiner Tochter die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden zur Aufrechnung gestellte Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Ö-runde nach für gerechtfertigt erklärt„ Unter den Parteien besteht kein Streit mehr darüber, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat« Pestgestelltormaßen hat der Beklagte, bevor der vor ihm fahrende zweite Mercedeswagen nach der Vorbeifahrt an dem abgestellten 12,40 m langen Lastzug wieder auf die rechte Pohrbahnseite surückgekehrt war, hinter dem Mercedeswagen her ziemlich dicht hinter dem Lastzug nach links ausgeholt und zur Vorbei fahrt an dem Lastzug angesetzt, ohne sich vergewissert zu haben, ob auch im Gegenverkehr kein Fehrzeur nahte, dem er hierdurch in die Fahrbahn geriete Sein gegen § 1 StVO verstoßendes Fahrverhalten hat zur Folge gehabt, daß Kepjpp bei dem Versuch, rechts an dem Fiatwagen des Beklagten vorbeizukommen, mit dem Lastzug die Seitenböschung hinabstürzte. Wie es festgestellt hat, konnte Hemmert den Fiatwagen des Beklagten erst sehen, als er mit der Stoßstange des von ihm gelenkten Fahrzeugs schon etwa auf der Höhe der Stoßstange des abgestellten Lastzuges war. Für eine Vorbeifahrt war der Straßen-rnun zu eng« Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann es HcpüK auch nicht zu dem Verschulden gereichen, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht bei der Annäherung an den abgestellten Lastzug vorsorglich herabgesetzt hats ein Fahrer, dessen Fahrbahnseite frei sei, könne in Ermanglung erkennbarer entgegenstehender Tatsachen darauf vertrauen, daß entgegenkommende Fahrzeuge, deren Fahrbahnseite durch einen stehenden Kraftwagen versperrt sei, ihn durchfahren ließen und nicht in schwer verkehrswidriger Weise versuchten, unter Kiniiberlenken in seine Fahrbahn vor oder neben ihm an dem stehenden Wagen vorfceizufähren; es liefe auf eine Dagegen hat das Berufungsgericht eine Sefcadensbeteiligung des Klägers nach §§ 7 Abs. 2, 17 StVG ira Hinblick auf die Betriebsgefahr, die von seinem Lastzug ausgegangen ist und zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat, für begründet gehalten. Daß auf der dem Überlandverkehr dienenden Bundesstraße ein Lastzug parkend dagestanden habe, sei ein vom normalen alltäglichen Verkehrsgeschehen abweichendes Vorkommnis gewesen, wie es einen überlegen aufmerksamen und umsichtigen Fahrer wenigstens dann zu einer Verringerung seiner Fahrgeschwindigkeit veranlasse, wenn die Straße verkehrsbelebt sei} so sei es aber hier gewesen, wo kurz vor dem Fiatwagen des Beklagten die beiden Mercedeswagen an dem abgestellten Lastzug vorbei-, gefahren seien und ihnen kurz vor dem Lastzug des Klägers eine Kolonne von fünf Fahrzeugen entgegen gekommen sei* In diesem Zusammenhang könne auch nicht unbeachtet bleiben, daß der abgestellte Lastzug mit einem Anhänger die Sicht auf eine längere Strecke versperrt habe, als dies bei einem kleineren Wagen der Fall gewesen wäre. In Abwägung der Schadensursachen, die einerseits der Beklagte mit seinem Fiatwagen in schwer schuldhaft verkehrswidriger Fahrweise gesetzt hat und die sich andererseits durch den breiten schwerfceladenen Lastzug des Klägers verwirklicht haben, hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt erachtet, dem Beklagten vier Fünftel des Schadens aufzubürden und den Kläger ein Fünftel des Schadens selbst tragen zu lassen. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge--gangen, daß eine die eigene Schadensverantwortung des Klägers ausschließende Unabwendbarkeit des Unfalls nur dann anzunehmen wäre, wenn sein Fahrer HeflIHBdie äußerste nach den Umständen zu demutbare Sorgfalt beobachtet hätte; der Unfall müßte auch für einen besonders aufmerksamen und umsichtigen Fahrer unvermeidbar gewesen sein. Kein entgegenkommender Fahrer durfte zwar an dem Lastzug vorbeizufahren beginnen, wenn hierdurch ein Fahrzeug des Gegenverkehrs gefährdet oder belästigt werden konntec Bei einer Reihe hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge ist es aber nicht selten zu beobachten, daß eich der nachfolgende Fahrer dem vorauffahrenden gewissermaßen anhängt, um sich den freien Raum hinter dessen Fahrzeug zunutze zu machen. Lin besonders umsichtiger und sorgfältiger Fahrer in der Lage des Hem hätte daher nicht außer Betracht gelassen, daß sich hinter den beiden Mercedeswagen, fiir ihn wegen der Sichtbehinderung durch diese Fahrzeuge und den abgestellten Lastzug zunächst nicht erkennbar, möglicherweise ein weiterer Kraftwagen befinden und den Mercedes-wagen zur Vorbeifahrt an dem Lastzug ungehemmt nachlaufen könne.
1L3L132/62 Verkündet am 17« September 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Baustoffgroßhändlers Albert H Kr. RMBMPstraße, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. Gino Italien, Beklagten, Eerufungskläger und Revisions beklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. K.E. leyer, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br; Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.' Januar 1962 wird zurückgewiesen. Bern Kläger werden die Kosten der Revision auferlegt. Von Rechts wegen 2 / Tatbestand : Am 21. Oktober 1957 gegen 9»50 Uhr fuhr der von dem Kraftfahrer He(H® gelenkte 2,50 m breite 19 to-Laotzug des Klägers auf der Bundesstraße 10 von Kuchen in Sichtung Gringen-Fils . Kurz hinter dem Kilometerstein 6 - unstreitig etwa in der Mitte eines gerade verlaufenden Straßenabschnitts von ungefähr 250 m Länge - war auf der linken Seite der 6,20 m breiten Straße in entgegengesetzter Bichtung ein Lastzug dicht am Straßenrand abgestellt. An dem Lastzug vorbei kamen He^ü^2 Mercedes-Personenkraftwagen entgegen, denen der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Fiat 1100 folgte. Ala nach der Vorbeifahrt der Mercedes^ : vv wagen an dem haltenden Lastzug der Beklagte beiin Ausscheren von der rechten Fahrbahnseite nach links den Lastzug des Klägers auf sich zukommen sah, bremste er sofort ab und kam mit seinem Wagen neben dem abgestellten Lastzug so zu dem Stehen, daß sich die Vorderräder seines Fahrzeugs mit den Hinterrädern des stehenden Anhängers etwa auf gleicher Hohe befanden. HeHBK brachte den Lastzug des Klägers vor dem teilweise in seiner Fahrbahn stehenden Wagen des Beklagten nicht mehr zura Halten und versuchte, noch rechts an ihm vorbei zu kommen. Der Lastzug streifte den Wagen des Beklagten jedoch an seinem linken vorderen Kotflügel und stürzte anschließend nach rechts eine etwa 4,50 m hohe Böschung hinunter. Er wurde erheblich beschädigt. Der Kläger hat den Beklagten mit dem Verlangen nach Zahlung von 43»467,92 DM nebst Zinsen auf Ersatz seines Schadens in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, daß der Beklagte allein den Unfall verschuldet habe; ~ 3 - habe ihn nicht verhüten können; für ihn, den Kläger, sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen» Der Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten«. Er hat die Klageforderung auch der Hohe nach bestritten und mit der Behauptung, daß ihm und seiner beim Unfall verletzten Tochter Schäden von zusammen 31°97l»66 DM entstanden seien, unter Vorlage einer Abtretungserklärung seiner Tochter die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden zur Aufrechnung gestellte Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Ö-runde nach für gerechtfertigt erklärt„ Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären« Das Oberlandesgericht hat sie zu 4/5 dem Grunde nach bejaht, im übrigen aber die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Beklagte beantragt, die Revision zurück2uweisen« Entscheidungsgründe: Unter den Parteien besteht kein Streit mehr darüber, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat« Pestgestelltormaßen hat der Beklagte, bevor der vor ihm fahrende zweite Mercedeswagen nach der Vorbeifahrt an dem abgestellten 12,40 m langen Lastzug wieder auf die rechte Pohrbahnseite surückgekehrt war, hinter dem Mercedeswagen her ziemlich dicht hinter dem Lastzug nach links ausgeholt und zur Vorbei fahrt an dem Lastzug angesetzt, ohne sich vergewissert zu haben, ob auch im Gegenverkehr kein Fehrzeur nahte, dem er hierdurch in die Fahrbahn geriete Sein gegen § 1 StVO verstoßendes Fahrverhalten hat zur Folge gehabt, daß Kepjpp bei dem Versuch, rechts an dem Fiatwagen des Beklagten vorbeizukommen, mit dem Lastzug die Seitenböschung hinabstürzte. Streitig ist nur, ob auch den Kläger eine Schadens-Verantwortung trifft. Das Berufungsgericht hat dies angenommen . Ebenso wie das Landgericht ist das Berufungsgericht freilich zu der Auffassung gelangt, daß dem Fahrer HeflHP des Klägers kein Verschulden an dem Unfall beigemessen werden kann. Wie es festgestellt hat, konnte Hemmert den Fiatwagen des Beklagten erst sehen, als er mit der Stoßstange des von ihm gelenkten Fahrzeugs schon etwa auf der Höhe der Stoßstange des abgestellten Lastzuges war. Da vermochte er den mit Sand beladenen schweren Lastzug bei seiner Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st trotz des vorgenommenen Brerr.sens ohne sein Verschulden aber nicht mehr vor dem /iatwagen anzuhalten. Für eine Vorbeifahrt war der Straßen-rnun zu eng« Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann es HcpüK auch nicht zu dem Verschulden gereichen, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht bei der Annäherung an den abgestellten Lastzug vorsorglich herabgesetzt hats ein Fahrer, dessen Fahrbahnseite frei sei, könne in Ermanglung erkennbarer entgegenstehender Tatsachen darauf vertrauen, daß entgegenkommende Fahrzeuge, deren Fahrbahnseite durch einen stehenden Kraftwagen versperrt sei, ihn durchfahren ließen und nicht in schwer verkehrswidriger Weise versuchten, unter Kiniiberlenken in seine Fahrbahn vor oder neben ihm an dem stehenden Wagen vorfceizufähren; es liefe auf eine untragbare Verkehrsbehinderung hinaus, wenn schon bei jedem Vorbeifahren an entgegenkommenden oder entgegenstehenden Fahrzeugen die Geschwindigkeit herabgemindert werden müßte, dies zu dem mindesten dann, wenn die Geschwindigkeit - wie hier die von HeflHK eingehaltene - an sich schon eine mäßige sei. Dagegen hat das Berufungsgericht eine Sefcadensbeteiligung des Klägers nach §§ 7 Abs. 2, 17 StVG ira Hinblick auf die Betriebsgefahr, die von seinem Lastzug ausgegangen ist und zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat, für begründet gehalten. Der Unfall sei, so hat das Berufungsgericht erwogen, für den Fahrer nicht unabwendbar gewesen. Bei Anwendung einer Uber die gewöhnliche Verkehrs-c-orgfalt kinauegehenöen besonderen Umsicht hätte er den Unfall vermeiden können. Daß auf der dem Überlandverkehr dienenden Bundesstraße ein Lastzug parkend dagestanden habe, sei ein vom normalen alltäglichen Verkehrsgeschehen abweichendes Vorkommnis gewesen, wie es einen überlegen aufmerksamen und umsichtigen Fahrer wenigstens dann zu einer Verringerung seiner Fahrgeschwindigkeit veranlasse, wenn die Straße verkehrsbelebt sei} so sei es aber hier gewesen, wo kurz vor dem Fiatwagen des Beklagten die beiden Mercedeswagen an dem abgestellten Lastzug vorbei-, gefahren seien und ihnen kurz vor dem Lastzug des Klägers eine Kolonne von fünf Fahrzeugen entgegen gekommen sei* In diesem Zusammenhang könne auch nicht unbeachtet bleiben, daß der abgestellte Lastzug mit einem Anhänger die Sicht auf eine längere Strecke versperrt habe, als dies bei einem kleineren Wagen der Fall gewesen wäre. Hätte KqfHV die Geschwindigkeit von 45 km/st beim Heranfahren an den Lastzug herabgesetzt, so wäre er von dem Fiatwagen noch 6 ( v/eiter entfernt gewesen, als dieser neben dem abgestellten Lastzug erschienen sei, und hätte er den Lastzug des Klägers noch vor Erreichen des Fiatwagens abfcremsen und zu dem Stillstand bringen können«. In Abwägung der Schadensursachen, die einerseits der Beklagte mit seinem Fiatwagen in schwer schuldhaft verkehrswidriger Fahrweise gesetzt hat und die sich andererseits durch den breiten schwerfceladenen Lastzug des Klägers verwirklicht haben, hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt erachtet, dem Beklagten vier Fünftel des Schadens aufzubürden und den Kläger ein Fünftel des Schadens selbst tragen zu lassen. Gegen diese Mitbelastung des Klägers wendet sich die Revision. Sie hält es für rechtsfehlerhaft, daß Hem^ bei der Annäherung an den abgestellten Lastzug seine bereits geringe Fahrgeschwindigkeit von nur 45 km/st noch weiter habe verlangsamen müssen, um der in § 7 Abs. 2 StVG vorausgesetzten Sorgfalt zu genügen. Jedenfalls wiege aber, so meint die Revision, das leichtfertige verkehrswidrige Verhalten des Beklagten so schwer, daß eine etwa anzurechnende Betriebsgefahr des Lastzuges des Klägers demgegenüber völlig zurücktrete. Die Revision kann keinen Erfolg haben. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge--gangen, daß eine die eigene Schadensverantwortung des Klägers ausschließende Unabwendbarkeit des Unfalls nur dann anzunehmen wäre, wenn sein Fahrer HeflIHBdie äußerste nach den Umständen zu demutbare Sorgfalt beobachtet hätte; der Unfall müßte auch für einen besonders aufmerksamen und umsichtigen Fahrer unvermeidbar gewesen sein. Nun ist eine Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st gewiß nicht so hoch, daß der Fahrer eines Lastzuges, auch eines so Ireitcn und schweren Lastzuges wie der des Klägers, jene gesteigerte Sorgfalt hintanließe, wenn er unter normalen Fahrverhältnissen auf gerade verlaufender 6,20 m breiter Straße bei der Begegnung mit einem anderen Lastzug, der sich seinerseits ganz rechts hält und keine Auffälligkeiten erkennen läßt, die Geschwindigkeit beifcehält. Las braucht auch dann nicht schon anders zu sein, wenn der andere Lastzug ata Rande seiner Fahrbahn abgestellt ist» Allerdings sind auf Straßen parkende Lastzüge geeignet, den Verkehrsfluß zu behindern. Zur Verbesserung der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs, insbesondere zur Verhütung von Auffahrunfällen, hat daher die durch Verordnung vom 7. Juli I960 eingeführte Vorschrift des § 16 Abs.l a StVi das Parken von Fahrzeugen und Zügen von mehr als 2 m Breite oder 6 m Länge auf Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften an Stellen mit weißen Linienmarkierungen - nicht unterbrochenen wie unterbrochenen Linien - auf der Fahrbahn verboten. Wie die Lichtbilder in den Strafakten 3 Cs 507/57 des AG Geislingen/Steige zeigen, auf die sich das Berufungsurteil bezogen hat, war hier zur Unfallzeit die Straßenmitte im Bereich der TTnfallstelle durch unterbrochene Linien gekennzeichnet. Hat das Parkverbot zur Unfallzeit auch noch nicht gegolten, so hat dac Berufungsgericht doch auch für die damalige Zeit schon das Abstellen von Lastzügen auf Überland-Bundesstraßen nicht mit Unrecht als ein Geschehen bezeichnet, das der Verkehr tunlichst vermied. Dennoch hätte sich allein um der etwaigen Ungewöhnlichkeit eines derartigen Vorkommnisses willen auch bei höchst zu demutbarer Sorgfalt ein aus der Gegenrichtung herannahender Kraftfahrer in der Lage des Hc|HB nicht schon veranlaßt zu sehen brauchen, die Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st herabzusetsen. Indessen kam 8 hier hinzu, daß dem Lastzug des Klägers bei der Annäherung an den abgestellten Lastzug mehrere Fahrzeuge dicht hintereinander entgegenkamen, von denen die beiden ersten gerade vor ihm an dem abgestellten Lastzug vorbeigelan^ten. Kein entgegenkommender Fahrer durfte zwar an dem Lastzug vorbeizufahren beginnen, wenn hierdurch ein Fahrzeug des Gegenverkehrs gefährdet oder belästigt werden konntec Bei einer Reihe hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge ist es aber nicht selten zu beobachten, daß eich der nachfolgende Fahrer dem vorauffahrenden gewissermaßen anhängt, um sich den freien Raum hinter dessen Fahrzeug zunutze zu machen. Die Aufmerksamkeit des nachfolgenden Fahrers ist solchenfalls vornehmlich darauf gerichtet, sich der Fahrweise seines Vormannes anzupassen und den Anschluß zu behalten. Lin besonders umsichtiger und sorgfältiger Fahrer in der Lage des Hem hätte daher nicht außer Betracht gelassen, daß sich hinter den beiden Mercedeswagen, fiir ihn wegen der Sichtbehinderung durch diese Fahrzeuge und den abgestellten Lastzug zunächst nicht erkennbar, möglicherweise ein weiterer Kraftwagen befinden und den Mercedes-wagen zur Vorbeifahrt an dem Lastzug ungehemmt nachlaufen könne. Er würde daher seine Fahrgeschwindigkeit doch so :rmäßigt haben, daß er beim Auftauchen eines weiteren Kraftfahrzeugs auf seiner Fahrfcahnbälfte einen Zusammenstoß mit diesem hätte vermeiden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher einen Haftungsausschluß nach § 7 Abs. 2 StVG verneint und die Vorschrift des § 17 StVG Über den Schadensausgleich für anwendbar gehalten. In welches! Verhältnis die Schadensausgleichung unter den Betroffenen stattzufinden hat, unterliegt dem Ermessen des Tatrichters. Die vom Berufungsgericht vcrgenommene Schadensverteilung ist aus Reehtsgründen nicht zu beanstanden . Die Revision mußte hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Hanebeck Dr. K.E.Meyer Dr. Hauß Dr. Pfretzschner H.Meyer