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BGH · VI ZR 132/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 132/60

Etwa 30 m hinter der Gabelung hielt der Zweitbeklagte den Lastwagen an; sein Beifahrdr sollte sich bei einem in .der Hähe stehenden Mann nach einer Baustelle erkundigen, auf der die Träger abgeladen werden sollten. Unmittelbar nach dem Anhalten fuhr der Kläger mit seinem Motorrad auf den Lastwagen auf und erlitt dabei schwere Verletzungen. Der Kläger hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihm zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind, soweit kein RechtsUbergang nach § 142 des Landesbeamtengesetzes stattgefunden hat, Er hat vorgetragen, der Zv/eitbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er den Lastwagen plötzlich abgebremst habe, ohne seine Absicht anzuhalten vorher angezeigt zu habeno Er habe zunächst nur durch Gaswegnehmen, also ohne Aufleuchten der Bremslichter, die Geschwindigkeit herabgesetzt, sodann aber durch plötzliches starkes Bremsen den Lastwagen auf eine Strecke von 2 m zu dem Stehen gebracht. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4oOOO DM zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Unfallschäden zur Hälfte zu ersetzen, soweit dessen Ansprüche nicht auf das Land Rheinland-Pfalz übergegangen sind» 1») Das Berufungsgericht erblickt ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er die Absicht, anzuhalten, entgegen der Vorschrift des § 11 StVO nicht rechtzeitig und deutlich angezeigt habe. Nach seiner Feststellung hat der Zweitbeklagte etwa von der Straßengabelung ab seine Geschwindigkeit von 50-40 km/st durch Gaswegnehmen allmählich bis auf 18 km/st ermäßigt, alsdann aber den Lastwagen durch starkes Bremsen auf eine Strecke von nur 2 m innerhalb einer Sekunde zu dem Stehen gebracht» 2,) Diese Feststellung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen» Die Revision meint, aus der Bremsspur von 2 m folge hoch nicht, daß der Zweitbeklagte erst auf diese Entfernung vor dem Anhalten gebremst habe, da ein leichteres Bremsen aus höherer Geschwindigkeit keine Bremsspuren hinterlasse. das Berufungsgericht seine Feststellung nicht allein aus der Bremsspur, sondern in erster Linie aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten in den von ihm angeführten Schriftsätzen vom 30. dem Gutachten WiflBB konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoß den Schluß ziehen, daß der Bremsvorgang und damit die Betätigung der Bremsleuchten erst etwa 2 m vor der Zusammenstoßstelle eingesetzt hat. 4. ) Die Revision meint, jeder Kraftfahrer könne nach Belieben seine Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen ermäßigen, ohne zur Zeichengebung verpflichtet zu sein» Daraus folge, daß ein Kraftfahrer erst bei Verwirklichung seiner Absicht, sein Fahrzeug anzuhalten, nach § 11 StVO zur Abgabe eines Haltezeichens verpflichtet sei» Ob die An-^ sicht der Revision in dieser Allgemeinheit zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. Entscheidend ist hier, daß der Zweitbeklagte den Lastwagen aus einer Geschwindigkeit von 18 km/st durch scharfes Bremsen innerhalb einer Sekunde nach Aufleuchten der Bremslichter zu dem Stehen gebracht hat., Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann aus einer Verminderung der Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen nicht ohne weiteres auf eine Absicht, anzuhalten, geschlossen werden. Auch das Rechtsheranfahren des Zweitbeklagten bis auf 50 cm vom Fahrbahnrand war, wie das Berufungsgericht auf Grund eines Fahrversuches beim Augenscheinstermin festgestellt hat, nicht geeignet, die Anhalteabsicht kundzutun, da angesichts der Fahrbahnbreite von nur 3,70 m ein unverkennbares Rechtsheranfahren nicht vorlag. 5.) Seine Fahrweise stellt außerdem einen Verstoß gegen § 1 StVO dar; denn dag plötzliche Anhalten, zu dem ihm die Verkehrslage keinen Anlaß gab, ist als eine durchaus vermeidbare Gefährdung und Behinderung des ihm folgenden Klägers anzusehen. Sein Verschulden ist daher zu bejahen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das vom Berufungsgericht festgestellte unzureichende Hochbinden der hinteren Klappe, zufolge dessen die Rückleuchten nur aus einer Entfernung von 13 m und mehr sichtbar waren, für den. Zur Führung dieses Beweises genügt, wie ;das Berufungsgericht zutreffend erwägt, nicht der Nachweis, der Zweitbeklagte habe sich als Sohn des Inhabers der Erstbeklagten von Jugend auf mit den Verrichtungen bei der Lenkung von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht, sei bisher unfallfrei gefahren und habe auch schon öfter mit Eisenträgornbeladene Lastwagen gelenkt* Angesichts der Gefährlichkeit des Transports von Eisenträgern, die, wie vox-liegend, erheblich Uber die Ladefläche hinausragen, verlangt das Berufungsgericht mit Hecht, daß die Führer solcher Lastwagen eingehende Anv/eisungen über die Erfordernisse einer ordnungsmäßigen Beladung und vorsichtigen Fahrweise erhalten, und daß sie in der Beachtung dieser Anweisungen laufend übeiwcht werden* Entgegen der Meinung der Revision wird der Fahrzeughalter weder durch die Berufsausbildung noch durch den Führerschein als Kraftfahrer von diesen Fflichten entbunden. Entgegen der Meinung der Revision geht das Berufungsgericht mit Recht von einem plötzlichen Anhalten des Zweitbeklagten aus, wie bereits oben dargelegt ist.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 11 StVO § 831 BGB § 97 ZPO
AnhaltLastwagenmBerufungsgerichtStVOZweitbeklagteGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 132/60
Verkündet ara 21. März 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2203 096
Im Namen des Volkes
1.	der Firma	__
EflBIBstraße ff,
2,	des Kraftfahrers Manfred G EffH^straße ff,
 In dem Rechtsstreit
i-Eisenhandel in
 in TI
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger
 und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 gegen
den Gendarmeriemeister Walter W] Bffffetraße
I, We(
|/M|
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten
 und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der Gendarmeriemeister ist, befand sich am 12. Mai 1956 gegen 16 Uhr mit seinem Dienstkraftrad (BMW, 245 ccm) auf einer Dienstfahrt von We^^^ nach
 Vor ihm fuhr in einer Entfernung von etwa 100 m der Zweitbeklagte mit einem Opel-Blitz-Lastwagen, dessen Halterin die Erstbeklagte war. .Der Zweitbeklagte hatte Eisenträger geladen, die bis zu 3,35 m nach hinten über die Ladefläche des Lastwagens hinausragten. Das Ende der Träger war mit roten Papierfahnen gekennzeichnet. Der Kläger näherte sich dem Lastwagen bis auf etwa 30-40 m, um diesen Abstand dann beizubehalten. Beide Fahrzeuge fuhren eine Geschwindigkeit von 30-40 km/öt.
Kurz vor	teilt sich die Straße. Die linke Abzweigung führt durch den Ort	die rechte verläuft
 als Umgehungsstraße um den Ort herum, einem Bahndamm entlang nach Win|^m^H^ Beide Fahrzeuge fuhren auf der Umgehungsstraße weiter. Etwa 30 m hinter der Gabelung hielt der Zweitbeklagte den Lastwagen an; sein Beifahrdr sollte sich bei einem in .der Hähe stehenden Mann nach einer Baustelle erkundigen, auf der die Träger abgeladen werden sollten. Unmittelbar nach dem Anhalten fuhr der Kläger mit seinem Motorrad auf den Lastwagen auf und erlitt dabei schwere Verletzungen. Die Bremsspur des LKW betrug.links 1,60 m und rechts 2,00 m. Bremsspuren des Motorrades konnten auf der trockenen Fahrbahn nicht fes£~ gestellt werden. Die Fahrbahn hatte an der Unfallstelle eine Breite von 3,70 m.
Der Kläger hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihm zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind, soweit kein RechtsUbergang nach § 142
 
des Landesbeamtengesetzes stattgefunden hat, Er hat vorgetragen, der Zv/eitbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er den Lastwagen plötzlich abgebremst habe, ohne seine Absicht anzuhalten vorher angezeigt zu habeno Er habe zunächst nur durch Gaswegnehmen, also ohne Aufleuchten der Bremslichter, die Geschwindigkeit herabgesetzt, sodann aber durch plötzliches starkes Bremsen den Lastwagen auf eine Strecke von 2 m zu dem Stehen gebracht. Er habe auch nicht auf andere Weise sein Anhalten angekündigt. Überdies seien die Stoplichter durch die herabhängende hintere Klappe des Lastwagens verdeckt gewesen, so daß er auch noch nicht beim Einsetzen des Bremsens im letzten Moment vor dem Anhalten gewarnt worden sei.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben entgegnet, der Kläger habe den Unfall allein durch seine Unaufmerksamkeit verschuldet. Der Zweitbeklagte habe seine Absicht, anzuhalten, rechtzeitig und deutlich angezeigt. Schon von der Gabelung der Straße ab habe er seine Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen langsam herabgesetzt. Er habe dann den rechten Winker betätigt und sei rechts herangefahren. Erst dann habe er den Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von 15-18 km/st abgebremst.
Dabei hätten die Schlußlichter für den Kläger deutlich sichtbar aufgeleuchtet. Entgegen seiner Behauptung habe die hintere Klappe nicht herabgehangen, sondern sei mit Draht hochgebunden gewesen. Der Unfall stelle für den Zweitbeklagten ein unabwendbares Ereignis dar. Zumindest treffe den Kläger ein so erheblich überwiegendes Verschulden, daß er seinen Schaden allein zu tragen habe.
Eine Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB entfalle, weil sie bei der Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten die erforderliche Sorgfalt angewandt habe.
 
Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4oOOO DM zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Unfallschäden zur Hälfte zu ersetzen, soweit dessen Ansprüche nicht auf das Land Rheinland-Pfalz übergegangen sind»
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgev/iesen»
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter» Der Kläger bittet um Zurückv/eisung der Revision»
Ent scheidungsgründe:
I»
1») Das Berufungsgericht erblickt ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er die Absicht, anzuhalten, entgegen der Vorschrift des § 11 StVO nicht rechtzeitig und deutlich angezeigt habe. Nach seiner Feststellung hat der Zweitbeklagte etwa von der Straßengabelung ab seine Geschwindigkeit von 50-40 km/st durch Gaswegnehmen allmählich bis auf 18 km/st ermäßigt, alsdann aber den Lastwagen durch starkes Bremsen auf eine Strecke von nur 2 m innerhalb einer Sekunde zu dem Stehen gebracht»
2,) Diese Feststellung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen» Die Revision meint, aus der Bremsspur von 2 m folge hoch nicht, daß der Zweitbeklagte erst auf diese Entfernung vor dem Anhalten gebremst habe, da ein leichteres Bremsen aus höherer Geschwindigkeit keine Bremsspuren hinterlasse. Sie übersieht dabei, daß
 
das Berufungsgericht seine Feststellung nicht allein aus der Bremsspur, sondern in erster Linie aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten in den von ihm angeführten Schriftsätzen vom 30. Juni 1958 und vom 20. Oktober 1958 und dem Gutachten des Sachverständigen WiflHB hergeleitet hat. Die Beklagten haben zudem mit Schriftsatz vom 5« März 1959 S. 2 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gutachten WiflHB vorgetragen, der Zweitbeklagte habe bei einer Geschwindigkeit von 15-18 km/st Mden Bremsvorgang ausgelöst". Insbesondere aus dieser Äußerung i.V.m. dem Gutachten WiflBB konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoß den Schluß ziehen, daß der Bremsvorgang und damit die Betätigung der Bremsleuchten erst etwa 2 m vor der Zusammenstoßstelle eingesetzt hat.
3.	) Bas in dieser Weise erfolgte Anzeigen der Anhalte absicht erachtet das Berufungsgericht zutreffend als nicht rechtzeitig i.S. des § 11 StVO. Rechtzeitig ist die Abgabe eines Anhaltezeichens nur dann, wenn sich ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer in Ruhe auf die kundgegebene Absicht einstellen kann. Es genügt nicht, daß dem Nachfolgenden gerade noch Zeit zu dem Bremsen bleibt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1954 - VI ZR 132/52 LM § 11 StVO Nr. 1; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl § 11 StVO Bern. 8).
4.	) Die Revision meint, jeder Kraftfahrer könne nach Belieben seine Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen ermäßigen, ohne zur Zeichengebung verpflichtet zu sein» Daraus folge, daß ein Kraftfahrer erst bei Verwirklichung seiner Absicht, sein Fahrzeug anzuhalten, nach § 11 StVO zur Abgabe eines Haltezeichens verpflichtet sei» Ob die An-^ sicht der Revision in dieser Allgemeinheit zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. Entscheidend ist hier, daß der Zweitbeklagte den Lastwagen aus einer
 Geschwindigkeit von 18 km/st durch scharfes Bremsen innerhalb einer Sekunde nach Aufleuchten der Bremslichter zu dem Stehen gebracht hat., Daß das Anhalten in dieser Weise für einen nachfolgenden Kraftfahrer ungefährlich gewesen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann aus einer Verminderung der Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen nicht ohne weiteres auf eine Absicht, anzuhalten, geschlossen werden. Auch das Rechtsheranfahren des Zweitbeklagten bis auf 50 cm vom Fahrbahnrand war, wie das Berufungsgericht auf Grund eines Fahrversuches beim Augenscheinstermin festgestellt hat, nicht geeignet, die Anhalteabsicht kundzutun, da angesichts der Fahrbahnbreite von nur 3,70 m ein unverkennbares Rechtsheranfahren nicht vorlag. Der Zweitbeklagte hat danach durch sein plötzliches scharfes Abbremsen fahrlässig der Vorschrift des § 11 StVO zuwider gehandelt.
5.) Seine Fahrweise stellt außerdem einen Verstoß gegen § 1 StVO dar; denn dag plötzliche Anhalten, zu dem ihm die Verkehrslage keinen Anlaß gab, ist als eine durchaus vermeidbare Gefährdung und Behinderung des ihm folgenden Klägers anzusehen. Sein Verschulden ist daher zu bejahen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das vom Berufungsgericht festgestellte unzureichende Hochbinden der hinteren Klappe, zufolge dessen die Rückleuchten nur aus einer Entfernung von 13 m und mehr sichtbar waren, für den. Unfall ursächlich war.
XI.
Das Berufungsgericht hält den Entlastungsbeweis der Erstbeklagten nach § 831 BGB ohne Rechtsirrtum für nicht erbracht. Zur Führung dieses Beweises genügt, wie ;das Berufungsgericht zutreffend erwägt, nicht der Nachweis,
 der Zweitbeklagte habe sich als Sohn des Inhabers der Erstbeklagten von Jugend auf mit den Verrichtungen bei der Lenkung von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht, sei bisher unfallfrei gefahren und habe auch schon öfter mit Eisenträgornbeladene Lastwagen gelenkt* Angesichts der Gefährlichkeit des Transports von Eisenträgern, die, wie vox-liegend, erheblich Uber die Ladefläche hinausragen, verlangt das Berufungsgericht mit Hecht, daß die Führer solcher Lastwagen eingehende Anv/eisungen über die Erfordernisse einer ordnungsmäßigen Beladung und vorsichtigen Fahrweise erhalten, und daß sie in der Beachtung dieser Anweisungen laufend übeiwcht werden* Entgegen der Meinung der Revision wird der Fahrzeughalter weder durch die Berufsausbildung noch durch den Führerschein als Kraftfahrer von diesen Fflichten entbunden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat aber weder die Erstbeklagte selbst noch ihr Kraftfahrzeugmeister derartige Anweisungen gegeben. Daß der - zur Unfallzeit noch nicht 20-jährige -Zweitbeklagte laufend UbeiwäcHt" worden wäre, hat die Erstbeklagte nicht einmal behauptet.
III.
Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden wesentlichen Umstände rechtsirrtumsfrei gewürdigt. Es hält das Verschulden des Klägers für schwerwiegender als das des Zweitbeklagten. Andererseits erachtet es die Betriebsgefahr des Lastwagens, der mit mehr als drei Meter über die Ladefläche hinausragenden Trägern beladen war und bei seinem plötzlichen Anhalten 50 cm vom rechten Rand der nur 5>70 m breiten Fahrbahn diese praktisch zu dem größten Teil versperrte, für erheblich höher als die Betriebsgefahr des Motorrades. Diese, im
 wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision geht das Berufungsgericht mit Recht von einem plötzlichen Anhalten des Zweitbeklagten aus, wie bereits oben dargelegt ist. Auch die Kennzeichnung der Eisenträger mit Papierfahnen hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen. Die Schadensverteilung ist daher für das Revisionsgericht bindend.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Engels	Dr.	Kleinewefers	Dr.	Bode
 Heinrich Meyer	Dr.	Pretzschner
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