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BGH · VI ZR 132/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 132/59

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Am 19» März 1957 gegen 5 Uhr früh befuhr der Kraftfahrer Stfl^ mit einem Lastzug der Klägerin, der mit 24 Tonnen Margarine beladen war, die Bundesstraße ■ in Richtung H®~ 0po Zwischen den Orten und SchiflHHHIV fuhr er in Höhe des Kilometersteines 22,1 auf den am rechten Fahrbahnrande haltenden Lastzug der Erstbeklagten auf, dessen Fahrer der Zweitbeklagte war. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie sind d Auffassung, der Unfall stelle für sie ein unabwendbares Ereig nis dar» Der Zweitbeklagte habe sich verkehrsgerecht verhalten» Er habe den Lastzug auf der Fahrbahn anhalten dürfen, da an der Unfallstelle ein Halte- oder Parkverbot nicht bestanden habe. Das Landgericht hat die Klageansprüche mit der,Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ein Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterungen zutreffend davon aus, daß das Anhalten des Lastzuges durch den Zweitbeklagten für den Unfall ursächlich war. klonte mit dem Lastzug an dieser Stelle überhaupt auf der Fahrbahn -ehalten hato längere Sei Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist zuzustim-men» Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom I» Oktober 1957 - VI ZR 225/56 - DAR 1958, 15 = VRS 13, 413 = KJW 1957, 1878 Nr. 7 ausgesprochen hat, darf ein Lastzug bei Dunkelheit auf der Fahrbahn einer Bundesstraße nicht auf längere Zeit abgestellt werden, wenn die hierdurch bedingte Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vermeidbar und dem Fahrer eine Weiterfahrt bis zu einem ungefährlichen Halteplatz zu demutbar ist* Zwar gilt für die Bundesstraßen kein allgemeines Parkverbot Y/ie für die Bundesautobahnen. Auch trifft auf den vorliegenden Fall keiner der speziellen Verbotstatbestände des § 16 StVO zu = Aber auch ein nicht durch ausdrückliche Vorschrift, verbotenes Parken darf nicht der Vorschrift des § 1 StVO zuv/iderlaufen, die als Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr über den die einzelnen Verkehrsvorgänge ordnenden Vorschriften steht (Urteil des erkennenden Senats vom 14» Oktober 1953 - VI ZR 96/52 -VerkBlo 1954, 98; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. •als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.,Es ist aber eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß in der Dunkelheit haltende Fahrzeuge, insbesondere Lastzüge, auch bei ordnungsmäßiger Beleuchtung auf violbefahre-nen Bundesstraßen mit schnellem Durchgangsverkehr immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Es bedeutet •daher eine nicht mehr zu rechtfertigende Behinderung des Verkehrs, wenn nachts auf der Fahrbahn einer verkehrsreichen Bun-desstraße ein Lastzug abgestellt wird, ohne daß eine Notwendigkeit hierzu vorliegt. Angesichts der Häufigkeit derartiger Unfälle kommt den Beklagten auch der Vertrauensgrundsatz nicht zugute» Der Vertrauensgrundsatz besagt nicht, daß man sich stets auf eine den Verkehrsregeln entsprechende Bahrweise anderer Verkehrsteilnehmer verlassen darf, sondern nur, daß man auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen darf, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlaß besteht (Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Dem Zweitbeklagten war, wie das Berufungsgericht feststellt, bekannt, daß an der Unfallstelle, und zwar auch nachts, starker Kraftfahrzeugverkehr herrschte, da er diese Strecke ein- oder zweimal wöchentlich gefahren war. Er konnte und mußte sonach damit rechnen, daß auch während des von ihm vorgesehenen Aufenthalts von nur 10 Minuten andere Verkehrsteilnehmer die gleiche Strecke fahren und durch den haltenden Lastzug, der mit seiner Breite von 2,45 m den größten Teil der rechten Fahrbahnhälfte einnahm, gefährdet werden würden» Die Revision weist daher vergebens darauf hin, daß in der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Mit Rücksicht auf die herrschende Verkehrsdichte bedeutete auch e:n verhältnismäßig kurzfristiges Anhalten des Lastzuges auf der Fahrbahn bereits eine erhebliche Gefährdung und Behinderung der übrigen Verkehrsteilnehmer, wobei noch in Betracht zu ziehen ist., daß gerade auf verkehrsreichen Straßen die Sicht häufig durch die Blendwir-lcung entgegenkommender Fahrzeuge beeinträchtigt und erschwert wird» halb der Fahrbahn der Bundesstraße auszuwählen, der eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausachloß, Bas Reichsgericht hat von einem Kraftfahrer, der auf einer vielbefahrenen Fernverkehrsstraße nachts eine Panne hatte, gefordert, er müsse seinen Lastzug von der Straße ziehen und selbst gewisse Schwierigkeiten des Anhaltens auf dem Sommerweg auf sich nehmen, um die starke Gefährdung zu vermeiden, die das Anhalten des Lastzuges auf freier Strecke für andere Verkehrsteilnehmer bedeutete (RG BR 1939* 1446). Dem Zweitbeklagten muß daher das Abstellen des Lastzuges auf der Fahrbahn der Bundesstraße unter den gegebenen Umständen als schuldhafter Verstoß gegen ? III- Bei der Schadensabwägung war, da die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hatte, vom Berufungsgericht nur zu prüfen, ob der durch das Landgericht den Beklagten angelastete Schadensanteil von einem Viertel zu ermäßigen oder sogar im Hinblick auf die überwiegende TJnfallverursachung durch den Zweitbeklagten und dessen schweres Verschulden ganz in Wegfall zu bringen sei.

Zitierte Normen: § 16 StVO
StreckeUnfallFahrbahnBerufungsgerichtLastzugStVOZweitbeklagtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung:	nein
 StVO ? 1
Vermeidbares Parken eines Lastzuges bei Dunkelheit auf der Fahrbahn einer verkehrsreichen Bundesstraße verstößt regen § 1 StVO«.
BGH, Urt. v. 21o Juni I960 - VI ZR 132/59 - OLG Hamburg
LG Hamburg
VI_ZR_232/59
Verkündet am 21. Juni I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
’	■,	R{
1o der Firma Eduard F
mmmm ■.
2o des Kraftfahrers Karl-Heinz Ti
I, Hai
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Firma Peter Hflfe Ha^Bl ■, NBB»
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Kauß, Heinrich Meyer und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden zu zwei Dritteln beiden Beklagten als Gesamtschuldnern, zu einem weiteren Drittel dem Zweitbeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 19» März 1957 gegen 5 Uhr früh befuhr der Kraftfahrer Stfl^ mit einem Lastzug der Klägerin, der mit 24 Tonnen Margarine beladen war, die Bundesstraße ■ in Richtung H®~ 0po Zwischen den Orten	und	SchiflHHHIV	fuhr
 er in Höhe des Kilometersteines 22,1 auf den am rechten Fahrbahnrande haltenden Lastzug der Erstbeklagten auf, dessen Fahrer der Zweitbeklagte war. Beide Lastzüge wurden erheblich beschädigt.
Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 7?25 m breit«, Der Fahrbahnrand ist zu beiden Seiten durch 12 cm breite weiße Streifen gekennzeichnet. Auf der rechten Seite verläuft neben der Fahrbahn ein etwa 1 m breiter Sandstreifen, der zu dem Teil bewachsen ist. Die Straße verläuft von	her auf mehrere
 hundert Meter vor der Unfallstelle völlig gerade.
Die Klägerin macht beide Beklagte nach dem Straßenverkehrsgesetz, den Zweitbeklagten auch aus unerlaubter Handlung für die Unfallfolgen haftbar. Sie'räumt ein, daß ihrem Fahrer St^^ ein erhebliches Verschulden an dom Unfall zur Last falle. Er sei auf der geraden Strecke mit einer Geschwindigkeit von 65 km/st gefahren und habe in einer Entfernung von etwa 50 ra die Schlußlichter oder. Rückstrahler des haltenden Lastzuges wahrgenommen, jedoch geglaubt, dieser befinde sich in Fahrt. Erst nachdem er eine weitere Strecke gefahren sei, habe er erkannt, daß der Lastzug hielt. Er habe darauf das Steuer herumgerissen, jedoch das Aufprallen auf den haltenden Lastzug nicht mehr verhindern können.
Aber auch den Zweitbeklagten treffe ein Verschulden, weil er den Lastzug in der Dunkelheit auf der stark befahre-
 
nen Bundesstraße abgestellt und dadurch den größten Teil der rechten Fahrbahnhälfte für längere Zeit versperrt habe» Er sei verpflichtet gewesen, den Lastzug auf dem befahrbaren Seitenstreifen möglichst weit rechts abzustellen» Hätte er das getan, wäre der Unfall vermieden worden; denn ihr Motorwagen sei mit der rechten Ecke gegen das linke hintere Ende des Anhängers gestoßen» Zudem habe kein zwingender Grund bestanden, den Lastzug gerade an dieser Stelle abzustellen» Der Zweitbeklagte, der nur seine Notdurft verrichten und einen Schluck Kaffee habe trinken wollen, hätte auch 1 km weiterfahren und auf dem Parkplatz bei der Fernfahrerraststätte in SchifHHHIK halten können»
Mit Rücksicht auf das Verschulden ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin Ersatz eines Drittels ihres auf 29 838,30 DM bezifferten Gesamtschadens verlangt»
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie sind d Auffassung, der Unfall stelle für sie ein unabwendbares Ereig nis dar» Der Zweitbeklagte habe sich verkehrsgerecht verhalten» Er habe den Lastzug auf der Fahrbahn anhalten dürfen, da an der Unfallstelle ein Halte- oder Parkverbot nicht bestanden habe. Auf den unbefestigten Seitenstreifen habe er den mit 24 to beladenen Lastzug nicht lenken können. Die eingeschalteten Schlußleuchten des Anhängers seien auf mehrere hundert Meter sichbar gewesen. Der Zweitbeklagte habe nur 10 Minuten gehalten und sei. im Begriffe gewesen, wieder anzufahren, als der Lastzug der Klägerin auf den Anhänger aufgefahren sei.
Das Landgericht hat die Klageansprüche mit der,Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ein
 
Viertel ihres Schodens, insgesamt nicht mehr als 7 459*58 DM ersetzen, die Erstbeklagte einstweilen jedoch höchstens 5 000 BMo Es hat die Klageforderungen abgewiesen, soweit sie ein Viertel des behaupteten Schadens übersteigen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieseno
 Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter»
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterungen zutreffend davon aus, daß das Anhalten des Lastzuges durch den Zweitbeklagten für den Unfall ursächlich war. Die Ursächlichkeit ergibt sich nämlich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts ohne weiteres aus dem unbestrittenen Sachverhalt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken beruhen auf Folgerungen tatsächlicher Art, die das Berufungsgericht nicht gezogen hat; sie können schon aus diesem Grunde nicht durchgreifen.
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II.	Rach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der
 Zweitbeklagte seinen Lastzug unmittelbar am recht.en Begrenzungsstreifen der Fahrbahn zu dem Halten gebracht. Ob ihm das Benutzen des neben dem rechten Fahrbahnrande verlaufenden Sand streifens zuzuauten war, und ob hierdurch der Unfall vermieden worden wäre, läßt das Berufungsgericht unentschieden. Es erblickt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 StVO darin, daß der Zweitbe-
klonte mit dem Lastzug an dieser Stelle überhaupt auf der Fahrbahn -ehalten hato
 längere Sei
 Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist zuzustim-men» Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom I» Oktober 1957 - VI ZR 225/56 - DAR 1958, 15 = VRS 13, 413 = KJW 1957, 1878 Nr. 7 ausgesprochen hat, darf ein Lastzug bei Dunkelheit auf der Fahrbahn einer Bundesstraße nicht auf längere Zeit abgestellt werden, wenn die hierdurch bedingte Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vermeidbar und dem Fahrer eine Weiterfahrt bis zu einem ungefährlichen Halteplatz zu demutbar ist* Zwar gilt für die Bundesstraßen kein allgemeines Parkverbot Y/ie für die Bundesautobahnen. Auch trifft auf den vorliegenden Fall keiner der speziellen Verbotstatbestände des § 16 StVO zu = Aber auch ein nicht durch ausdrückliche Vorschrift, verbotenes Parken darf nicht der Vorschrift des § 1 StVO zuv/iderlaufen, die als Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr über den die einzelnen Verkehrsvorgänge ordnenden Vorschriften steht (Urteil des erkennenden Senats vom 14» Oktober 1953 - VI ZR 96/52 -VerkBlo 1954, 98; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl.
5 16 StVO Anrn. 8). Demgemäß hat das Parken zu unterbleiben, wenn dadurch ein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr,
•als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.,Es ist aber eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß in der Dunkelheit haltende Fahrzeuge, insbesondere Lastzüge, auch bei ordnungsmäßiger Beleuchtung auf violbefahre-nen Bundesstraßen mit schnellem Durchgangsverkehr immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Es bedeutet •daher eine nicht mehr zu rechtfertigende Behinderung des Verkehrs, wenn nachts auf der Fahrbahn einer verkehrsreichen Bun-desstraße ein Lastzug abgestellt wird, ohne daß eine Notwendigkeit hierzu vorliegt.
 
Angesichts der Häufigkeit derartiger Unfälle kommt den Beklagten auch der Vertrauensgrundsatz nicht zugute» Der Vertrauensgrundsatz besagt nicht, daß man sich stets auf eine den Verkehrsregeln entsprechende Bahrweise anderer Verkehrsteilnehmer verlassen darf, sondern nur, daß man auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen darf, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlaß besteht (Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. März 1956 - VI ZR 242/56 - VRS 11, 1).
Dem Zweitbeklagten war, wie das Berufungsgericht feststellt, bekannt, daß an der Unfallstelle, und zwar auch nachts, starker Kraftfahrzeugverkehr herrschte, da er diese Strecke ein- oder zweimal wöchentlich gefahren war. Er konnte und mußte sonach damit rechnen, daß auch während des von ihm vorgesehenen Aufenthalts von nur 10 Minuten andere Verkehrsteilnehmer die gleiche Strecke fahren und durch den haltenden Lastzug, der mit seiner Breite von 2,45 m den größten Teil der rechten Fahrbahnhälfte einnahm, gefährdet werden würden» Die Revision weist daher vergebens darauf hin, daß in der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1957 erst ein Anhalten von mehr als einer Stunde als Verstoß gegen § 1 StVO gewertet wurde. Mit Rücksicht auf die herrschende Verkehrsdichte bedeutete auch e:n verhältnismäßig kurzfristiges Anhalten des Lastzuges auf der Fahrbahn bereits eine erhebliche Gefährdung und Behinderung der übrigen Verkehrsteilnehmer, wobei noch in Betracht zu ziehen ist., daß gerade auf verkehrsreichen Straßen die Sicht häufig durch die Blendwir-lcung entgegenkommender Fahrzeuge beeinträchtigt und erschwert wird»
Die Verkehrsbehindefung durch das Abstellen des Lastzuges war auch vermeidbar. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimnt, war es dem Zweitbeklagten, zu demal er die Strecke genau kannte, möglich und zu demutbar, einen Abstellplatz außer-
halb der Fahrbahn der Bundesstraße auszuwählen, der eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausachloß, Bas Reichsgericht hat von einem Kraftfahrer, der auf einer vielbefahrenen Fernverkehrsstraße nachts eine Panne hatte, gefordert, er müsse seinen Lastzug von der Straße ziehen und selbst gewisse Schwierigkeiten des Anhaltens auf dem Sommerweg auf sich nehmen, um die starke Gefährdung zu vermeiden, die das Anhalten des Lastzuges auf freier Strecke für andere Verkehrsteilnehmer bedeutete (RG BR 1939* 1446). Dem Zweitbeklagten muß daher das Abstellen des Lastzuges auf der Fahrbahn der Bundesstraße unter den gegebenen Umständen als schuldhafter Verstoß gegen ? 1 StVO zur Last gelegt werden. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht seine Hafxung nach §§ 823 Abs- 2 BGB,
18 StVG begeht. Die Erstbeklagte haftet nach § 7 StVG, ca der Unfall angesichts des ihren Fahrer treffenden Verschuldens für sie kein unabwendbares Ereignis darstellt-
III- Bei der Schadensabwägung war, da die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hatte, vom Berufungsgericht nur zu prüfen, ob der durch das Landgericht den Beklagten angelastete Schadensanteil von einem Viertel zu ermäßigen oder sogar im Hinblick auf die überwiegende TJnfallverursachung durch den Zweitbeklagten und dessen schweres Verschulden ganz in Wegfall zu bringen sei. Das Berufungsgericht hat es bei der 'Schadens-vcrteilung des Landgerichts belassen. Es hat dabei erwogen, diese Schadensteilung wäre schon dann gerechtfertigt, wenn zu Lasten der Beklagten nur die Betriebsgefahr ihres Lastzuges einzuv/erfen wäre. Berücksichtige man zudem das Verschulden des Zweitbeklagten, sb könne der von den Beklagten zu tragende Anteil trotz des schweren Verschuldens des Fahrers der Klägerin nicht unter ein Viertel herabgesetzt werden«,
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erk&öhen. Sie enthalten insbesondere keinen inneren Widerspruch, wie die Revision rügt. Die Revision übersieht, daß das Berufungsge-
gericht, wenn es schon im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Lastzuges der Beklagten deren Belastung mit einem Viertel des Schadens für gerechtfertigt hielt, doch mangels eines Rechtsmittels der Klägerin gehindert war, die Beklagten mit einem höheren Schadensanteil zu belasten* Zu der Annahme, das Berufungsgericht habe die beiderseitige Verursachung des Schadens nicht hinreichend gewürdigt, geben seine Ausführungen entgegen der Meinung der Revision keinen Anlaß*
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs* 2, 4 ZPO zurückzuweisen*
Engels	Br»	Bode	Br»	Hauß
 Heinrich Meyer	Br»	Graf