* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TI ZR 132/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 132/57

Es v/ird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes die Leistungen zu ersetzen, die sie den Hinterbliebenen des Bergmanns Ernst aus Anlaß des Unfalls vom 15o September 1954 zu gewähren hat, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu den Leistungen anderer Öffentlich-rechtlicher Versicherungs-träger aus Anlaß des Unfalls, und nur bis zur Höhe v der Hälfte des den Hinterbliebenen entstandenen Schadens * Ras Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat fest-gestellt, daß der Zusammenstoß auf der Mitte der Fphrbahn-hälfte des Beklagten erfolgt sei, auf die der Radfahrer hinübergewechselt sei, um den Lastzug zu überholen* In diesem Verhalten des Radfahrers hat das Landgericht eine grobe Verkehrswidrigkeit und eine derart überwiegende Mitverursachung erblickt, daß es demgegenüber der Betriebsgefahr des Motorrades keine Bedeutung mehr beimaß. Ras Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Radfahrer in der Absicht, den Lastzug zu Überholen, im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bis mindestens an die Mit-tellinie der Fahrbahn herangefahren war. Raß die Fahrbahn überschritten hatte und der Zusammenstoß auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten erfolgt ist, hält das Berufungsgericht dagegen nicht für bewiesen. daß der Radfahrer die Mittellinie erheblich überschritten hat und mit dem Motorrad des Beklagten in der Mitte seiner Fahrbahn zusammengestoßen ist« Das Berufungsgericht schließt es aus, daß der Beklagte auf die Fahrbahnseite des Radfahrers hinübergewechselt war« Der Zusammenstoß ist nach den Fes^Stellungen des Berufungsgerichts also entweder auf der Straßenmitte oder auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten erfolgt« Die Revision bemängelt an dieser Beweiswürdigung lediglich die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei mit einer «möglicherweise erheblichen” Geschwindigkeit aus einer Rechtskurve gekommen« Sie meint, diese Erwägung berücksichtige nicht die Aussage der Zeugen St^p und die die Geschwindigkeit des Beklagten mit 40 bis 50 km/st angegeben bzw. Diese Aussagen schließen jedoch nicht aus, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km gefahren ist, zu demal er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er habe diese Stelle gewöhnlich mit 60 km/st gefahren. Berücksichtigt man, daß der Beklagte mit abge-blendetem Licht unter einer gewissen Blendwirkung der Scheinwerfer des Lastzuges eine unübersichtliche Straßenstrecke befahren hat, so konnte das Berufungsgericht unter den gegebenen Umstanden sehr wohl von einer möglicherweise erheblichen Geschwindigkeit sprechen.' Das Berufungsgericht geht auf Grund des Beweisergebnisses davon aus, dai3 dem Beklagten ein Verschulden nicht nachgewiesen sei, den Radfahrer.dagegen ein mitwirkendes Verschulden treffe, weil er auf kurvenreicher, unübersichtlicher Fahrstrecke bis mindestens an die Mittel- Es hält aber nicht für erwiesen, daß der Radfahrer durch sein verkehrswidriges Verhalten die ganz überwiegende Ursache für den Unfall und seine schweren Folgen gesetzt ; habe. Das Berufungsgericht glaubt nach eingehender Wtir- J digung und Abwägung der von beiden Unfallbeteiligten ge- '; setzten Schadensursachen nicht feststellen zu können, daß \ einer von ihnen den Schaden in überwiegendem Maße verur- ? Ist aber dieser Beweis nicht erbracht, bleibt die Möglichkeit bestehen, daß der Beklagte seinerseits bis an die Mitte der Fahrbahn herangefahren ist und dadurch in derselben Weise gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat wie mt inMPM Ihren Angriffen gegen die Schadensteilung nach §§ 9 StVG, 254 BGB legt die Revision ebenfalls den vom Berufung» -gericht nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde, daß der Radfahrer auf die Eahrbahnhälfte des Beklagten hinübergewechselt sei. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß bei der Abwägung nach § 254 BGB «primär die eigentliche Verursachung des Unfalls« zu berücksichtigen sei.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 9 StVG § 254 BGB § 9 StVG § 254 BGB
UnfallFahrbahnBerufungsgerichtRadfahrerLastzugKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

0
TI ZR 132/57
MMMn	tax» «M «*»•■«« HtkHM
Verkündet
 am 11 * Juli 1958 Romacker , Justizangest. als Urkundsbearoter der Geschäftsstelle
2338 091
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bergmannes Hermann S<
in U
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - ProseJbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die 3ergbau-Berufsgenossenschaft, vertreten durch den Geschäftsführer der Bezirksverwaltung BI
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom* 11. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgc-richts in Hamm vom 9. April 1957 wird zurückgewiesen.
Ber Urteilstenor wird jedoch zur Klarstellung zu dem Peststellungsantrag wie folgt neu gefaßt*
 
Es v/ird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes die Leistungen zu ersetzen, die sie den Hinterbliebenen des Bergmanns Ernst	aus	Anlaß	des	Unfalls
 vom 15o September 1954 zu gewähren hat, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu den Leistungen anderer Öffentlich-rechtlicher Versicherungs-träger aus Anlaß des Unfalls, und nur bis zur Höhe v der Hälfte des den Hinterbliebenen entstandenen Schadens *
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 15 * September 1954 gegen 22.30 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Motorrad (BMW, 500 ccm) von Ibbenbüren kommend die Bundesstraße 219« Diese geht etwa 150 m vor ihrer Einmündung in die Bundesstraße 65 aus einer Rechtskurve in eine Linkskurve über.» Sie hat hier eine Steigung von 6 die Fahrbahn ist 6 m breit. An dieser Stelle kam dem Beklagten ein langsam bergab fahrender, mit Grubenholz beladener Lastzug entgegen, der die Straßenmitte geringsfügig überschritt. Unmittelbar nach der Begegnung mit dem Lastzug stieß der Beklagte mit dem Bergmann Emst zusammen, der mit seinem Fahrrad von der Arbeit kam und dem Lastzug in kurzem Abstand folgte. Dabei wurde so schwer verletzt, daß er wenige Tage später
 verstarb.
Die Klägerin zahlt der Witwe und den Kindern des Verstorbenen Hinterbliebenenrenten. Weitere Sozialleistungen gewährt die Ruhr-Knappschaft. Die Klägerin macht die gemäß § 1542 RVO auf sie Ubergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen aus dem Straßenverkehrsgesetz geltend mit dem Antrag,
1.	den Beklagten zur Zahlung von 1987>48 DM für die Zeit bis zu dem 50. September 1956 zu verurteilen,
2.	festzustellen, daß der Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen hat, der daraus entsteht, daß sie
 der Witwe und den Kindern des Verstorbenen bestimmungsgemäß Leistungen gewährt, und zwar innerhalb der Hochstgrenzen des § 12 StVG und nach dem Verhältnis, in dem ihre Leistungen zu denen der
 Ruhr-Knappschaft stehen
~ 4 ~
Ras Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat fest-gestellt, daß der Zusammenstoß auf der Mitte der Fphrbahn-hälfte des Beklagten erfolgt sei, auf die der Radfahrer hinübergewechselt sei, um den Lastzug zu überholen* In diesem Verhalten des Radfahrers hat das Landgericht eine grobe Verkehrswidrigkeit und eine derart überwiegende Mitverursachung erblickt, daß es demgegenüber der Betriebsgefahr des Motorrades keine Bedeutung mehr beimaß.
Ras Oberlandesgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 1797,15 RM, dem Feststellungsantrag in vollem Umfange stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Rie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Ras Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Radfahrer	in	der	Absicht,	den	Lastzug	zu	Überholen,
 im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bis mindestens an die Mit-tellinie der Fahrbahn herangefahren war. Raß die Fahrbahn überschritten hatte und der Zusammenstoß auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten erfolgt ist, hält das Berufungsgericht dagegen nicht für bewiesen. Es bleibt jedoch nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch möglich,
 
ü
daß der Radfahrer die Mittellinie erheblich überschritten hat und mit dem Motorrad des Beklagten in der Mitte seiner Fahrbahn zusammengestoßen ist« Das Berufungsgericht schließt es aus, daß der Beklagte auf die Fahrbahnseite des Radfahrers hinübergewechselt war« Der Zusammenstoß ist nach den Fes^Stellungen des Berufungsgerichts also entweder auf der Straßenmitte oder auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten erfolgt«
Die Revision bemängelt an dieser Beweiswürdigung lediglich die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei mit einer «möglicherweise erheblichen” Geschwindigkeit aus einer Rechtskurve gekommen« Sie meint, diese Erwägung berücksichtige nicht die Aussage der Zeugen St^p und die die Geschwindigkeit des Beklagten mit 40 bis 50 km/st angegeben bzw. als nicht auffallend gekennzeichnet hätten.
Diese Aussagen schließen jedoch nicht aus, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km gefahren ist, zu demal er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er habe diese Stelle gewöhnlich mit 60 km/st gefahren. Berücksichtigt man, daß der Beklagte mit abge-blendetem Licht unter einer gewissen Blendwirkung der Scheinwerfer des Lastzuges eine unübersichtliche Straßenstrecke befahren hat, so konnte das Berufungsgericht unter den gegebenen Umstanden sehr wohl von einer möglicherweise erheblichen Geschwindigkeit sprechen.'
Das Berufungsgericht geht auf Grund des Beweisergebnisses davon aus, dai3 dem Beklagten ein Verschulden nicht nachgewiesen sei, den Radfahrer.dagegen ein mitwirkendes Verschulden treffe, weil er auf kurvenreicher, unübersichtlicher Fahrstrecke bis mindestens an die Mittel-
 
linie der Fahrbahn herangefahren sei und dadurch fahrlässig gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO verstoßen habe«. Es hält aber nicht für erwiesen, daß der Radfahrer durch sein verkehrswidriges Verhalten die ganz überwiegende Ursache für den Unfall und seine schweren Folgen gesetzt ; habe. Der Schaden sei daher nach § 9 StVG, § 254 BGB zu verteilen. Das Berufungsgericht glaubt nach eingehender Wtir- J digung und Abwägung der von beiden Unfallbeteiligten ge- '; setzten Schadensursachen nicht feststellen zu können, daß \ einer von ihnen den Schaden in überwiegendem Maße verur- ? sacht habe. Es verteilt daher den Schaden je zur Hälfte zwischen dem Beklagten und den Hinterbleibenen.	*
Die Revision meint, die Ersatzpflicht des Beklagten ' sei schon um deswillen ausgeschlossen, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darsteile. Der Unfall sei allein auf das grob verkehrswidrige ? Verhalten des verunglückten Radfahrers zurückzuführen,	*
der mit hoher Geschwindigkeit in einer unübersichtlichen	,
Kurve unmittelbar hinter dem Lastzug auf die Fahrbahnhälfte des Beklagten hinübergewechselt sei. Mit einem solchen Verhalten habe der Beklagte nach dem vom Berufungsgericht verkannten Vertrauensgrundsatz nicht zu rechnen brauchen.
Diese Rüge scheitert schon daran, daß sie einen Sachverhalt zugrunde legt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat in sorgfältiger und erschöpfender, mit Rechtsgründen nicht angreifbarer Beweiswürdigung klargestellt, daß nicht bewiesen ist, daß der Radfahrer die Mitte der Fahrbahn überschritten hat. Ist aber dieser Beweis nicht erbracht, bleibt die Möglichkeit bestehen, daß der Beklagte seinerseits bis an die Mitte der Fahrbahn herangefahren ist und dadurch in derselben Weise gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat wie
 mt
inMPM
der verunglückte Radfahrer» Damit entfällt der dem Beklagter obliegende Nachweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses*
Ihren Angriffen gegen die Schadensteilung nach §§ 9 StVG, 254 BGB legt die Revision ebenfalls den vom Berufung» -gericht nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde, daß der Radfahrer auf die Eahrbahnhälfte des Beklagten hinübergewechselt sei. Damit werden alle Schlußfolgerungen hinfällig, die die Revision aus dieser ihrer Sachdarstellung zieht.
Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß bei der Abwägung nach § 254 BGB «primär die eigentliche Verursachung des Unfalls« zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht steht mit dem klaren Gesetzeswortlaut und der einhelligen Auslegung in Schrifttum und Rechtsprechung in V/idei spruch, nach der bei der Schadensabwägung in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen ist, in dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. (Eloegel/ßartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 9 StVG Anm. 4; Müller, StraUenverkehrsrecht 20. Auf] § 9 StVG Anm. C; BGH, VRS 3, 434).
Das Berufungsgericht hat im übrigen alle für die Abwägung nach § 254 BGB wesentlichen Umstände berücksichtigt. Auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist weder ersichtlich noch von der Revision gerügt. Die Schadensverteilung durch das Berufungsgericht kann daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
Danach sind alle Rügen der Revision gegen das Urteil ungerechtfertigt; sie war daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat, obwohl es in den Entschei-
dungsgriinden den Geschädigten nur den Ersatz des halben Schadens zugebilligt hat, im Urteilstenor bei der Entscheidung über den Eeststellungsontrag versehentlich die volle Ersatzpflicht des Beklagten im Bahmen der Haftungsgrenzen des StraBenverkehrsgesetzes festgestellt. Da der Wille des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen eindeutig zu dem Ausdruck gekommen ist, ist es angebracht, den Urteilstenor insoweit zur Klarstellung neu zu fassen.
X>ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0.
Bundesrichter Br.Kleinewefers	Br.K.E.Meyer Hanebeck
 ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift
 verhindert.	Br. Bode Heinr.Meyer
 Dr.K.E.Meyer