Gesetz: BGB § 826 Rechtssatzs Erstattet ein Wirtschaftsprüfer bewußt oder leichtfertig ein unrichtiges Gutachten über die Kreditwürdigkeit eines kaufmännisehen Unternehmens, so haftet er nicht nur seinem Auftraggeber auf Schadensersatz, sondern er kann auch - gegenüber einem Britten Schadensersatzpflichtig sein, der von dem Gutachten Kenntnis erhalten und daraufhin dem Unternehmen Kredit gewährt hat sofern dem Wirtschaftsprüfer hinsichtlich des hi durch dem Britten entstandenen Schadens wenigste bedingter Vorsatz zur Bast fällt. Per Beklagte führte im Aufträge des Kaufmanns Fritz PflHHHHB in PflHHBB® in der Zeit „vom 20» bis 22, Januar 1948 eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse deaf im * März 1947 gegründeten, damals noch nicht ln das Handelsregister eingetragenen Firma Ludwig Hflfe & Co GmbH in gl^B^hÖn (im Folgenden als Firma Hfli bezeichnet) durch? Ber Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte auch ihm zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, weil er den Prüfungsbe rieht, der den Kläger zur Hingabe des Geldes bewogen habe, wissentlich falsch erstattet und der Firma Hflft überlassen habe • Es hat für erwiesen gehalten, daß der Beklagte in seinem Prüfungs bericht über die Firma BMI teils bewußt, teils grob f$h£-lässig falsche Angaben gemacht habe. Es hat ferner angenommen, der Beklagte habe diesen Bericht vorsätzlich in die Hände der Firma gelangen lassen und ihr damit die Möglichkeit gegeben, den Kläger:ütier ihre Kreditwürdigkeit zu täuschen und ihn zur Hingäbe'des,Darlehens von 300.000 RM Dem Beklagten sei auch bewußt gewesen, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Geschäfts- 2) Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schluß, daß der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. SeuffArch 93, 243 Nr 91)o Hier hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei im einzelnen dargelegt hat, in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer ein Gutachten erstattet, das bewußt wahrheitswidrige Angaben enthält und in dem er leichtfertig ein günstiges Urteil über die Kreditwürdigkeit der von ihm geprüften Firma abgegeben hat® Ein solches Verhalten verstößt in grober Weise gegen das Anstandsgef ühl aller billig und gerecht Denkenden und ist daher sittenwidrige 3) Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten erstatteten Bericht als ursächlich für die Gerdhingabe des Klägers an die Firma H®® angesehen. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein Gutachten über die Kreditwürdigkeit einer Firma nach einer gewissen Zeit die Eigenschaft.verliere, als Unterlage für den Entschluß zu einer Kreditbewilligung zu dienen. Diesen Erwägungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen« Hat der unrichtige Prüfungsbericht den Kläger dazu veranlaßt, den Geldbetrag der Firma HflB zur Verfügung zu stellen, was das Berufungsgericht aus im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Gründen an- genommen hat, so läßt sich ein adäquater UrsachenZusammenhang mit der von der Revision gegebenen Begründung nicht verneinen, Baß ein unrichtiger Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers, auch wenn er längere Zeit zurückliegt, einen Kreditgeber in seinen Entschlüssen beeinflußt, entspricht dem regelmäßigen Verlauf der Binge und liegt nicht von vornherein außer aller Wahrscheinlichkeit (vgl BGHZ 3, 261 72677) * Angesichts der allgemeinen Geldflüssigkeit und des Warenhungers vor der Währungsreform bestand gerade in dieser Zeit im allgemeinen kein Anlaß, bei einem günstig 4) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wird eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 826 BGB nicht schon durch sein sittenwidriges und für den Schaden ursächliches Handeln ausgelöst, sondern es ist weiter erforderlich, daß er den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich zugefügt hat. Erforderlich ist einmal das Bewußtsein, daß die Handlung den schädigenden Erfolg haben werde oder haben könne, und außerdem der Wille dieses Erfolges oder, im Falle des*bedingten Vorsatzes, wenigstens die Billigung des Erfolges, Babei braucht allerdings der Täter nicht zu wissen, wer der durch seine Handlung Geschädigte sein werde (RG Gruch Beitr 54, 972 67, 180 /1837s der.Beklagte sich dessen bewußt gewesen oder hat er damit gerechnet, daß sein leichtfertig falscher Prüfungsbericht in die Hände der Firma HflK gelangen und von dieser bei Kreditverhandlungen mit Britten zu deren Täuschung benutzt werden .würde, und hat er vorausgesehen und es ge- a) In diesen Zusammenhang ist der von der Revision hervörgehobene, bereits erwähnte Umstand beachtlich, daB die Kredithingabe durch den Kläger erst mehrereMonate nach der Erstattung des Gutachtens erfolgt ist, das den $tand der Firma vom 1. ob er nicht bei der Erstattung seines Prüfungsberichts damit gerechnet hat, lUHMHV werde sich an der Firma H0^m:Lt 350.000 HM beteiligen und dadurch würde die Firma saniert werden* bedingter Vorsatz, den es dem Beklagten zur Last legt, nur dann vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, daß sein Handeln einen schädlichen Erfolg haben wird, und er außerdem dieses Ergebnis billigt oder in Kauf nimmt« Hat wie ausgeführt, der vom Kläger erhobene Anspruch nur auf § 826 BGB stützen läßt und diese Vorschrift voraussetzt , daß Vorsatz des Schädigers festgestellt ist«, Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden (§ 564 ZPO), ohne daß auf die weiteren Angriffe der Revision eingegangen zu werden braucht»
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Gesetz: BGB § 826
Rechtssatzs Erstattet ein Wirtschaftsprüfer bewußt oder leichtfertig ein unrichtiges Gutachten über die Kreditwürdigkeit eines kaufmännisehen Unternehmens, so haftet er nicht nur seinem Auftraggeber auf Schadensersatz, sondern er kann auch - gegenüber einem Britten Schadensersatzpflichtig sein, der von dem Gutachten Kenntnis erhalten und daraufhin dem Unternehmen Kredit gewährt hat sofern dem Wirtschaftsprüfer hinsichtlich des hi durch dem Britten entstandenen Schadens wenigste bedingter Vorsatz zur Bast fällt.
Aktenzeichen: VI ZR 132/55 '
TJrt* des BGH vom 13« Juli 1956
OBG Frankfurt am Main
71 ZR 132/55
Verkündet am 13» Juli 1956
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Najoien des Volkes In dem Rechtsstreit
des Wirtschaftsprüfers Fritz K Allee
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Beklagten- Berufungsbeklagten und Revisionsklägersi - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
den Kaufmann Friedrich
Weg«
m
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1956 unter Mitwirkung jler Bundesrichter Br.“ Kleinewefers, Br. Engels, Br. Gelhaar, Hanebeck und Erbel
für Reöht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 4. März '1955 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
*: ♦ ’
Per Beklagte führte im Aufträge des Kaufmanns Fritz PflHHHHB in PflHHBB® in der Zeit „vom 20» bis 22, Januar 1948 eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse deaf im * März 1947 gegründeten, damals noch nicht ln das Handelsregister eingetragenen Firma Ludwig Hflfe & Co GmbH in gl^B^hÖn (im Folgenden als Firma Hfli bezeichnet) durch? Biese Prüfung erfolgte deshalb, weil 2f|HHHHHP eine Beteiligung an der Firma BMP in Aussicht genommen hatte. In ‘dem vom 30, Januar 1948 datierten Prüfungsbericht, in dem mitgeteilt war, daß der Beklagte die Bilanzposten formell und materiell geprüft habe, stellte er die wirtschaftliche Lage der Firma HflP recht günstig dar und faßte das Ergebnis sei- ^ ner Prüfung in folgenden Sätzen zussmmens >
*
n1) Pie Organisation des Unternehmens ist zweckmäßig
und wirtschaftlich, die Führung der Bücher ist ord-/i
2 =
nungsmäßig.
Obwohl das Unternehmen erst ein Jahavb^steht,. sind Vermögenslage und Liquidität angemessen günstig, die wahrscheinlichen Rentabilitätsaussichten gut,
3» Gegen eine Beteiligung bestehen keine Bedenken, eine Beteiligung auch in Form eines Barlehens würde wie •ein Stammanteil behandelt werden."
Poppenbuerger beteiligte sich auf Grund dieses Berichtes mit 350.000 HM an der Firma
Jütte April 1948 trat der Kläger mit der Firma wegen einer Geldbeteiligung in Verbindung. Bei einer Besprechung am 22.. April 1948 legte der Geschäftsführer und
Prüfungsbericht des Beklagten vom 30, Januar 1948 vor« Am 1. Juni 1948 gewährte sodann der Kläger der Firma ein
bares Barlehen von 300.000 EM, Gleichzeitig trat er als An-
in dem Konkursverfahren Befriedigung ihrer Forderungen nicht erlangen können, Ber Haftpflichtversicherer des Be-
Ber Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte auch ihm zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, weil er den Prüfungsbe rieht, der den Kläger zur Hingabe des Geldes bewogen habe, wissentlich falsch erstattet und der Firma Hflft überlassen habe •
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Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 10.000 BM nebst Zinsen begehrt.
Bas Landgericht hat zunächst die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und, nachdem der Kläger Einspruch eingelegt hatte, das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.
Bas Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben0
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Mitgesellschafter Fritsch der Firma H(
dem Kläger den
gestellter in ihren Bienst. Am 2. November 1948 geriet die Firma H^^ in Konkurs. Ber Kläger und haben
klagten hat den Schaden des
ersetzt.
Ent s cheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien als Anspruchsgrundlage nur § 826 BGB in Betracht kommt. Es hat für erwiesen gehalten, daß der Beklagte in seinem Prüfungs bericht über die Firma BMI teils bewußt, teils grob f$h£-lässig falsche Angaben gemacht habe. Es hat ferner angenommen, der Beklagte habe diesen Bericht vorsätzlich in die Hände der Firma gelangen lassen und ihr damit die Möglichkeit gegeben, den Kläger:ütier ihre Kreditwürdigkeit zu
täuschen und ihn zur Hingäbe'des,Darlehens von 300.000 RM
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zu veranlassen. Dem Beklagten sei auch bewußt gewesen, so
hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Geschäfts-
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führer Fritsch der Firma das Gutachten möglicherweise
bei Kreditverhandlungen verwenden würde, dennoch habe es der Beklagte in Kauf genommen, daß Dritte hierdurch zu Schaden kommen könnten. Das Berufungsgericht ist daher zu dem . Ergebnis gelangt, der Beklagte habe dem Kläger in sittenwidriger Veise vorsätzlich Schaden zugefügt und hafte deshalb auf Ersatz dieses Schadens.
2) Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schluß, daß der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten einen Sittenverstoß darstellen kann (BGHZ 10, 228 ^2337 mit Uachw).
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Das gilt insbesondere dann, wenn der Schädiger mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt (RGZ 76, 313 /3l97; RG JW 19U, 83 Nr 14; 1929, 3H9 Nr 1; 1932, 937'Nr 5;.WarnRspr 1935, 236 Nr 115? HRR 1936. 19i. SeuffArch 93, 243 Nr 91)o Hier hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei im einzelnen dargelegt hat, in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer ein Gutachten erstattet, das bewußt wahrheitswidrige Angaben enthält und in dem er leichtfertig ein günstiges Urteil über die Kreditwürdigkeit der von ihm geprüften Firma abgegeben
hat® Ein solches Verhalten verstößt in grober Weise gegen das Anstandsgef ühl aller billig und gerecht Denkenden und ist daher sittenwidrige
3) Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten erstatteten Bericht als ursächlich für die Gerdhingabe des Klägers an die Firma H®® angesehen. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein Gutachten über die Kreditwürdigkeit einer Firma nach einer gewissen Zeit die Eigenschaft.verliere, als Unterlage für den Entschluß zu einer Kreditbewilligung zu dienen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im 1. Halbjahr 1948 vor der Währungsreform bestanden hätten, könne diese Frist, so meint die Revision, nur kurz bemessen werden« Sie sei zur Zeit der Hingabe des Darlehens längst verstrichen gewesen.
Diesen Erwägungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen« Hat der unrichtige Prüfungsbericht den Kläger dazu veranlaßt, den Geldbetrag der Firma HflB zur Verfügung zu stellen, was das Berufungsgericht aus im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Gründen an-
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genommen hat, so läßt sich ein adäquater UrsachenZusammenhang mit der von der Revision gegebenen Begründung nicht verneinen, Baß ein unrichtiger Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers, auch wenn er längere Zeit zurückliegt, einen Kreditgeber in seinen Entschlüssen beeinflußt, entspricht dem regelmäßigen Verlauf der Binge und liegt nicht von vornherein außer aller Wahrscheinlichkeit (vgl BGHZ 3,
261 72677) * Angesichts der allgemeinen Geldflüssigkeit und des Warenhungers vor der Währungsreform bestand gerade in dieser Zeit im allgemeinen kein Anlaß, bei einem günstig
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beurteilten Handelsunternehmen eine schnelle Verschlechterung.-.
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der wirtschaftlichen Lage zu befürchten. In der Nachinfla- £ tionszeit, für die das Reichsgericht (Bankarchiv XXXII, 500)'‘v ähnlichen Gedanken Raum gegeben hat, wie sie von der Re-vision geäußert werden, waren die Verhältnisse ganz anders als in dem letzten halben Jahr vor der Währungsreform. Bie Grundsätze, die in den erwähnten Urteil des Reichsgerichts ausgesprochen sind, können daher auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt keine Anwendung finden. Bie Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs durch das Berufungsgericht läßt sich mithin aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Im übrigen bleibt es dem Beklagten unbenommen, in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die von der,Revision erhobenen Bedenken vorzutragen.
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4) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wird eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 826 BGB nicht schon durch sein sittenwidriges und für den Schaden ursächliches Handeln ausgelöst, sondern es ist weiter erforderlich, daß er den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich zugefügt hat. Unter dem Begriff ’’Vorsatz” ist der
auf den rechtswidrigen Erfolg gerichtete Wille zu verstehen (Urteil des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8, März 1951 - III ZR 44/50 - IM § 826 (Go) BGB Hr 1). Erforderlich ist einmal das Bewußtsein, daß die Handlung den schädigenden Erfolg haben werde oder haben könne, und außerdem der Wille dieses Erfolges oder, im Falle des*bedingten Vorsatzes, wenigstens die Billigung des Erfolges, Babei braucht allerdings der Täter nicht zu wissen, wer der durch seine Handlung Geschädigte sein werde (RG Gruch Beitr 54, 972 67, 180 /1837s
RG JW 1936, '3111 Nr 1;,RGZ’ 157, 213 ß207). Der Anspruch v/ird mithin nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte den Kläger überhaupt nicht gekannt und von seiner .Absicht, der Firma H^feKredit zu gewähren, nichts gewußt hat. Ist
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der.Beklagte sich dessen bewußt gewesen oder hat er damit gerechnet, daß sein leichtfertig falscher Prüfungsbericht in die Hände der Firma HflK gelangen und von dieser bei Kreditverhandlungen mit Britten zu deren Täuschung benutzt werden .würde, und hat er vorausgesehen und es ge-
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billigt,•oder es in Kauf genommen, daß diese auf Grund seines Prüfungsberichts der Firma Kredit gewähren
würden,' so ist er entgegen der Ansicht der Revision für •den diesen Britten entstandenen Schaden ersatzpflichtig (vgl RG JW 1903 Beil 142 Nr 313).
5) Ber Revision ist jedoch zuzugeben, daß .die bisherigen Feststellungen ,des Berufungsgerichts, die seijier Würdigung {zugrunde liegen,- der. Beklagte habe den ent-
sprechenden bedingten Vorsatz gehabt, aus Rechtsgrtinden einer Überprüfung bedürfen.
a) In diesen Zusammenhang ist der von der Revision hervörgehobene, bereits erwähnte Umstand beachtlich, daB die Kredithingabe durch den Kläger erst mehrereMonate nach der Erstattung des Gutachtens erfolgt ist, das den $tand der Firma vom 1. Januar 1948 wiedergibt. In der Zwischenzeit hatte nämlich Poppenbuerger, für den der Kläger' das Gutachten angefertigt hatte,- der Firma den Betrag
von 350.000 RM zur Verfügung gestellt, mit dem Poppenbuer-ger sich an der Firma beteiligt hattec Durch den Eingang dieses Betrages hatte sich der geschäftliche Status der Firma HIB grundlegend geändert, vor allem gilt dies für ihre Liquidität. Angesichts des Auftrages, den der Beklagte von erhalten hatte, wäre zu prüfen gewe-
sen. ob er nicht bei der Erstattung seines Prüfungsberichts damit gerechnet hat, lUHMHV werde sich an der Firma H0^m:Lt 350.000 HM beteiligen und dadurch würde die Firma saniert werden*
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b) Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, liegtv>.p bedingter Vorsatz, den es dem Beklagten zur Last legt, nur dann vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, daß sein Handeln einen schädlichen Erfolg haben wird, und er
außerdem dieses Ergebnis billigt oder in Kauf nimmt« Hat
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sich aber der Beklagte yorgestellt, daß
mit 350.000 HM an der Firma HHß beteiligen und diese damit .’ wieder liquide werden würde, so kann dies dafür sprechen, *yj£ daß der Beklagte nicht damit gerechnet hat, späteren Kredit^] gebern der Firma Hahn werde ein Schaden entstehen«
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6) Wegen des aufgezeigten Rechtsmangels kann das ange-fochtene- Urteil keinen Bestand haben.- Es läßt sich auch nichttv. mit anderer Begründung aufrecht erhalten (§ 563 ZPO), da sich/!
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wie ausgeführt, der vom Kläger erhobene Anspruch nur auf § 826 BGB stützen läßt und diese Vorschrift voraussetzt , daß Vorsatz des Schädigers festgestellt ist«, Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden (§ 564 ZPO), ohne daß auf die weiteren Angriffe der Revision eingegangen zu werden braucht»
Da weitere tatsächliche Aufklärung der Sache erforderlich ist, kann der erkennende Senat nicht in der Sache selbs* entscheiden, sondern muß sie nach § 565 Abs 1 ZPO an das Ben fungsgericht zurückverweisen, dem aus Zweckmäßigkeitsgrtinden auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden sind«
Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Gelhaar Hanebeek Erbel