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BGH · VI ZB 132/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 132/52

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der TI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« ICleinewefers, Hanebeck, Br« Bode, Br« Hauß und Br« Kaul - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20o Juni 1952 aufgehoben« 2« Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welche sie auf Grund des tödlichen Unfalls des Fleischers BsjflH1 vom 10« Oktober 1950 an dessen Hinterbliebenen noch zu leisten hat, soweit sich die Aufwendungen Im Rahmen der Hälfte des nach § 844 Abs 2 RGB in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen des Fleischer BsflH| halten« Ihm folgte der Fleischer BsflHl mit seinem Zündapp - Kraftrad (196 ccm Hubraum), auf dessen Soziussitz der Zeuge Osf^HB 9aßr Bs®Bfc der den Lastkraftwagen Überholen wollte, befand sich neben ihm, als dieser nach links in die KBBstrasse einbog. Sie Kat in Höhe dieser Leistungen auf Grund der Vorschrift des § 1542 RVQ»Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht. Dem Zweitbeklagten hat sie vorgeworfen, er habe den Winker erst unmittelbar vor dem Einbiegen nach links herausgestellt und beim Ei*nbiegen nicht mehr in den Rückspiegel geschaut. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr diejenigen Aufwendungen' zu erstatten, welche sie auf Grund der öffentlichen Unfallversicherung des Fleischers BsfHB infolge des tödlichen Unfalls zu leisten habe. Das Landgericht hat den bezifferten Rlageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und feötge-steilt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ihre auf Grund des Unfalls gemachten Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen, der Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des § 12 KrfzG. Die Klägerin hat mit der Anschlussberufung den vollen Klageanspruch weiterverfolgt« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen« i# Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Auffassung, ein verkehrswidriges Verhalten des Zweitbeklagten' sei nicht erwiesen und eine etwaige Betriebsgefahr des Lastzuges der Beklagten werde durch ein erhebliches Mitverschulden des getöteten BsflB aufgehoben« Der Würdigung liegt die Feststellung zugrunde, der Winker des Lastkraftwagens sei mindestens 20 m vor der Einmündung der EMBs'toasse nach links herausgestellt worden« Fs könne auch sein, dass die Rich-tungsangabe mit dem Winker schon in einer Entfernung von 25 m erfolgt sei. Wenn BsBM, wie anzunehmen sei, sich bei Abgabe des Ric&tungszeichens mit dem Kraftrad etwa in der Mitte neben dem 18 m langen Lastzug befunden habe, so sei ihm eine Strecke von 25 + 9 ~ 34 m übrig geblieben, um sich auf die Fahrweise des Lastkraftwagens einzustellen. Es genügt nicht, dass den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern unter Einrechnung Tv einer Reakt ions Sekunde gerade noch Zeit zu dem Bremsen bleibt, vielmehr muss der Kraftfahrer, insbesondere wenn er die Richtung des fliessenden Verkehrs einer vielbefahrenen Bundesstrasse unterbrechen und durchkreuzen will, in Rechnung stellen, dass hin-ter ihm nachfolgende Fahrzeuge mit grösserer Geschwindigkeit im Augenblick der Abgabe aufmerksam werden. ke Fußraste an dem Kraftrad gefehlt habe, wodurch BsflBI die dass er unmittelbar vor dem Einbiegen nach links nicht noch ei# Me jedem Kraftfahrer geläufige Verkehrserfahrung lehrte, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht durchweg eingehalten und dass auch an Strasseneinmündungen ent gegen der damals geltenden Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO immer wieder überholt wurde. 744).Dieser Anforderung genügte der Zweitbeklagte durch Abgabe einW'Richtungszeichens in einer Entfernung von 20 bis 25 m vor der Einmündung wenigstens dann nicht, wenn nach Abgabe des Zeichens jede weitere Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn unterblieb. Das Reichsgericht hat hieraus gefolgert, dass sich der abbiegende und dabei die Fahrbahn einer Strasse überquerende Kraftfahrer stets davon überzeugen müsse, ob die nachfolgenden Fahrzeuge ihre Fahrweise auf das gegebene Richtungszeichen eingestellt hätten. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte ihm das Kraftrad des BsflB nicht entgehen können, da dieses nicht etwa überraschend mit hoher Geschwindigkeit hinter dem Anhänger auftauchte, sondern nach der Feststellung des Beru- ' fungsgerichts bereits neben dem Lastzug war, als das Winkerzeichen gegeben wurde. OIG.Frankfurt ZS Kassel, NJW 1953, 1104; Hagemeyer, NJW 1953, 601 /ßOK/)* Bie Haftung des Erstbeklagten für die rechtswidrige Schadenszufügung durch den Zweitbeklag-ten ergibt sich aus § 831 BGB, da ein Entlastungsbeweis nicht angetreten worden ist» Aus dem Vorbringen der Klägerin im Be- . rufungsrechtszug ging eindeutig hervor, dass diese den Erst-•beklagten nicht nur als Halter des Lastkraftwagens, sondern aüc aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verantwortlich machte» 3« Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass auch jBs schuldhaft den Unfall mitverursacht hat, da er entgegen der Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1944 (HGB1 1944, 48) in Höhe der Straa-* seneinmündung überholt hat» Unter Zugrundelegung der von bei-, den Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten und der bis zur Einmündung der ESBlstrasse verbleibenden Entfernung .wäre der Oberholungsvorgang bei einer Weiterfahrt des Lastkraftwagens ^ bis zur Einmündung der E^HiBtrasse noch nicht abgeschlossen gewesen» Bass BsflUdie Einmündung der nach der Skizze in den Strafakten 7 m breiten EflBB&trasse bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, ergibt sich aus der Ortgr Die Abwägung des Berufungsgerichts, die auf fehlerhafter rechtlicher Würdigung der von den Beklagten zu vertretenden Verursachung beruht, konnte nicht aufrecht erhalten bleiben. fung der Klägerin aufgehoben werden, zugleich war die Beru-’ fung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen «■ Obwohl das Landgericht zu der gleichen Schadenstei-lung gekommen ist, konnte das erstinstanzliche Urteil nicht wieder hergestellt werden, da dieses dem sogenannten Quoten-vorrecht des Sozialversicherungsträgers keine Rechnung getrage hat. Steht dem Verletzten gemäss § 254 BGB nur der Anspruch a Ersatz eines Teiles des Schadens zu, so ergreift der Rechtsübergang des§ 1542 RVO eben diesen Teilanspruch, und zwar mit; dem Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch (RGZ 148, 19 /?J7; OGHZ 4, 16 /197). Zur Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs musste die Sache gemäss § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden* Diesem war auch die Entscheidung Über die xwOsten der Hechtsmittelverfahren zu übertragen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 11 StVO § 11 StVG § 831 BGB § 10 StVO § 67a StVZO § 254 BGB § 256 ZK § 538 ZPO
BGBKraftradUnfallmLastkraftwagenZweitbeklagteKlägerinWinker^

Volltext der Entscheidung

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1.	Gesetz: StVO § 11
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Aktenzeichens VI 2R 132/52 Urteil des BGH vom 6. Februar 1954
OLG Oldenburg
*
♦
VI ZB 132/52
Verkündet am 6oFebruar 1954 ■■■B, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2*
Im Namen des Vo. Ikes In dem Rechtsstreit
 der Fleischerei-Berufsgenossenschaft in Mi ttrasse 0,
Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägerin un<r"Revisionsklägerin,	___
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Io
2o
die Firma Ai
 in
trasse
 den Kraftfahrer Erwin D
wo«
in
 Beklagte, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der TI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« ICleinewefers, Hanebeck, Br« Bode, Br« Hauß und Br« Kaul -
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20o Juni 1952 aufgehoben«
ru
— 2
IIo Die Berufung der Beklagten gegen das Teilund Grundurteil der 2- Zivilkammer des Landgerichts in Osna- ^ brück vom 28«, Januar 1952 wird zurückgewieseh.	**
III. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Teilund Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 28o Januar 1952 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefassts
—	1..Der bezifferte Klageanspruch wird dem Grunde nach
 für gerechtfertigt erklärt, soweit er sich im Rahmen der Hälfte des nach .§ 844 Abs 2 BGB in Be-tracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen des Fleischers BsflBI hält.
2« Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welche sie auf Grund des tödlichen Unfalls des Fleischers BsjflH1 vom 10« Oktober 1950 an dessen Hinterbliebenen noch zu leisten hat, soweit sich die Aufwendungen Im Rahmen der Hälfte des nach § 844 Abs 2 RGB in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen des Fleischer BsflH| halten«
3o Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV« Zur Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs wird die Sache an das Landgericht in OsnäbrÜcl zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die kosten der Rechtsmittelverfahren übertragen.
Von Rechts wegen

V*
Tatbestands
 Der Zweitbeklagte befuhr am 1, * Oktober 1950 mit einem der.Erstbeklagten gehörenden Opel - Lastkraftwagen (3 to) mit Anhänger die Bundesstrasse in	in	westlicher	Rich-
tung. Er beabsichtigte, von dieser Strasse nach links in die ISBMstrasse einzubiegen. Ihm folgte der Fleischer BsflHl mit seinem Zündapp - Kraftrad (196 ccm Hubraum), auf dessen Soziussitz der Zeuge Osf^HB 9aßr Bs®Bfc der den Lastkraftwagen Überholen wollte, befand sich neben ihm, als dieser nach links in die KBBstrasse einbog. Da BsflB die Veiterfahrt nach vorn versperrt war, bog er ebenfalls nach links in die KflMtrasse ein. Er berührte dabei mit der linken Seite des Kraftrades den Bordstein des Bürgersteigs, geriet ins Schleudern und kam zu Fall, nachdem Os^HHB vorher abgesprungen war. BsflHl starb auf dem Transport zu dem Krankenhaus»
Die Klägerin gewährt als öffentliche Versieherungsträ-gerin den Hinterbliebenen des BsflÜ Versicherungsleistungen. Sie Kat in Höhe dieser Leistungen auf Grund der Vorschrift des § 1542 RVQ»Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht. Dem Zweitbeklagten hat sie vorgeworfen, er habe den Winker erst unmittelbar vor dem Einbiegen nach links herausgestellt und beim Ei*nbiegen nicht mehr in den Rückspiegel geschaut.
Die Klägerin hat beantragt, ^
1.	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1 328 DH und Zinsen zu zahlen,
2.	festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr diejenigen Aufwendungen' zu erstatten, welche sie auf Grund der öffentlichen Unfallversicherung des Fleischers BsfHB infolge des tödlichen Unfalls zu leisten habe.
Die Beklagten haben eine Verantwortung für den Unfall in'
*/
Abrede gestellt und vorgetragen, der Zweitbeklagte habe wegen
 des Gegenverkehrs zunächst scharf rechts fahren müssen, er sei'
dann zur Strassenmitte herübergefahren und habe 25 bis 30 m
vor der 2flB§strasse den Winker nach .links ausgeworfen. Seine
 Geschwindigkeit habe nach Herunterschaltung auf den dritten Ga
25 km/st betragen« Er habe vor Auswerfen des Winkers in den
 Rückspiegel geschaut, dann habe er auf den Gegenverkehr und dei
 Verkehr auf der jdJBpatrasse achten müssen. Da das Kraftrad
 des Bs^H hinter dem Lastkraftwagen hergekommen sei, wäre es
 im Rückspiegel kaum zu erkennen gewesen. Die Beklagten sind
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der Ansicht, dass BsfllB durch mangelnde Aufmerksamkeit und UO; zulässiges öberhol-en den Unfall verschuldet habe. Ausserdem haben sie behauptet, das Kraftrad des Bs^HI sei in einem nicht verkehrssicheren Zustande gewesen.
Das Landgericht hat den bezifferten Rlageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und feötge-steilt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ihre auf Grund des Unfalls gemachten Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen, der Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des § 12 KrfzG.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit der Anschlussberufung den vollen Klageanspruch weiterverfolgt« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen«

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Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
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i# Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Auffassung, ein verkehrswidriges Verhalten des Zweitbeklagten' sei nicht erwiesen und eine etwaige Betriebsgefahr des Lastzuges der Beklagten werde durch ein erhebliches Mitverschulden des getöteten BsflB aufgehoben« Der Würdigung liegt die Feststellung zugrunde, der Winker des Lastkraftwagens sei mindestens 20 m vor der Einmündung der EMBs'toasse nach links herausgestellt worden« Fs könne auch sein, dass die Rich-tungsangabe mit dem Winker schon in einer Entfernung von 25 m erfolgt sei. Lege man die letztere Entfernung zugrunde, die der Zweitbeklagte unwiderlegt behauptet habe, so sei die Rieh- ' tungsangabe rechtzeitig erfolgt« Der mit 25 km/st fahrende Lastkraftwagen habe zur Zurücklegung der 25 m 3 1/2 Sekunden benötigt. Wenn BsBM, wie anzunehmen sei, sich bei Abgabe des Ric&tungszeichens mit dem Kraftrad etwa in der Mitte neben dem 18 m langen Lastzug befunden habe, so sei ihm eine Strecke von 25 + 9 ~ 34 m übrig geblieben, um sich auf die Fahrweise des Lastkraftwagens einzustellen. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st habe er in einer Sekunde 8,2 bis 9,3 m zurückgelegt, so dass ihm unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde ein ausreichender Bremsweg von mindestens 24,5 m verblieben sei. Selbst wenn man aber annehme, dass der Winker erst 20 m vor der Strasseneinmündung herausgestellt worden sei, habe BsBB noch rechtzeitig sein Kraftrad zu dem Halten bringen können, da ihm dann unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde ein Bremsweg von 19,5 m zur Verfügung gestanden habe« Dass trotzdem das Kraftrad nicht rechtzeitig angehalten worden sei, müsse darauf zurückgeführt werden, dass BsBB nicht genügende Aufmerksamkeit angewandt habe oder dass die Bremsen seines Kraftrades nicht ausreichend funktioniert hätten« Eine Feststellung in der letzteren Richtung könne aller-

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dings nicht getroffen werden. Es stehe nur fest, dass die lin-
Gleichgewichtshaltung in der kritischen Situation erschwert wor? den sei. Dem Zweitbeklagten könne auch nicht vorgeworfen werden,.
mal in den Rückspiegel gesehen habe» Hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen, er habe den Gegenverkehr und die Verkehrs-
zu rechnen brauchen, dass er in Höhe der Strasseneinmündung übe: holt werde.
2« Die Revision rügt zutreffend, dass die Würdigung des Be
 rufungsUrteils auf einer Verkennung der Rechtslage beruht»
pflichtet, die beabsichtigte Richtungsänderung anderen Verkehrs^ teilnehmem rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Rechtzeitig .1 ist die Abgabe des Zeichens nur dann, wenn sich die anderen 1 Verkehrsteilnehmer in Ruhe auf die Absicht des Kraftfahrers, de« die Strasse überqueren will, einstellen können (Müller, Strass!®] verkehrsrecht, 17. Aufl Anm 8 zu § 11 StVO). Es genügt nicht, dass den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern unter Einrechnung Tv einer Reakt ions Sekunde gerade noch Zeit zu dem Bremsen bleibt, vielmehr muss der Kraftfahrer, insbesondere wenn er die Richtung des fliessenden Verkehrs einer vielbefahrenen Bundesstrasse unterbrechen und durchkreuzen will, in Rechnung stellen, dass hin-ter ihm nachfolgende Fahrzeuge mit grösserer Geschwindigkeit
 im Augenblick der Abgabe aufmerksam werden. Der Zweitbeklagte ^
ke Fußraste an dem Kraftrad gefehlt habe, wodurch BsflBI die
 dass er unmittelbar vor dem Einbiegen nach links nicht noch ei#
läge in der 31
trasse beobachten müssen« Er habe nicht damit
 Gemäss § 11 Abs 1 Satz 1 StVO war der Zweitbeklagte ver«
fahren und deren Führer auf das Richtungszeichen nicht schon .^v
durfte nicht darauf vertrauen, die nachfolgenden Fahrzeuge wür-?v den die damals geltende Geschwindigkeitsbegrenzung in geschlos^. senen Ortschaften einhalten und in Höhe der Einmündung von ein«
Überholen absehen. Me jedem Kraftfahrer geläufige Verkehrserfahrung lehrte, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht durchweg eingehalten und dass auch an Strasseneinmündungen ent gegen der damals geltenden Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO immer wieder überholt wurde. Ein Kraftfahrer, der beim Abbiegen nach links die Fahrbahn einer verkehrsreichen Strasse
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überfährt, setzt hierdurch eine besondere Gefährdung und muss daher eine gesteigerte Sorgfalt anwenden (RG VAE 1938, 101 Nr 144, 145; RG JW 1938. 744).Dieser Anforderung genügte der Zweitbeklagte durch Abgabe einW'Richtungszeichens in einer Entfernung von 20 bis 25 m vor der Einmündung wenigstens dann nicht, wenn nach Abgabe des Zeichens jede weitere Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn unterblieb. §11 Abs 1 Satz 2 StVG besagt ausdrücklich, dass das Anzeigen der Richtungsänderung nicht von der gebotenen Sorgfalt befreit. Das Reichsgericht hat hieraus gefolgert, dass sich der abbiegende und dabei die Fahrbahn einer Strasse überquerende Kraftfahrer stets davon überzeugen müsse, ob die nachfolgenden Fahrzeuge ihre Fahrweise auf das gegebene Richtungszeichen eingestellt hätten. Er dürfe sich nicht darauf verlassen, das Richtungszeichen werde beachtet werden (RGZ 162, 5 /|7; RG VAE 1938, 101; 1939, 74 1943, 59). Da der Zweitbeklagte den Lastzug erst kurz vor dem Abbiegen zur Strassenmitte herübergelenkt und 2Q bis 25 m vor der Einmündung den Winker herausgestellt hatte, hatte er besonderen Anlass, vor dem Einbiegen nach links dem nachfolgenden Strassenverkehr und seiner möglichen Gefährdung Beachtung zu schenken. War eine solche Gefährdung möglich, musste er das Einbiegen zurückstellen. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte ihm das Kraftrad des BsflB nicht entgehen können, da dieses nicht etwa überraschend mit hoher Geschwindigkeit hinter dem Anhänger auftauchte, sondern nach der Feststellung des Beru- ' fungsgerichts bereits neben dem Lastzug war, als das Winkerzeichen gegeben wurde. Es liegt also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein schuldhafter, für den Unfall ursäch-
Hoher Verstoss des Zweitbeklagten gegen die Vorschrift des §
11 Abs 1 StVO vor, der gemäss §§ 823 Abs 2, 844 Abs 2 BGB seine Schadensersatzpflicht gegenüber den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen des Getöteten zur Folge hat» Bass auch die Ehe-i frau des BsflB, die für zwei minderjährige Kinder zu sorgen ba' te, - unbeschadet der durch Art 3 II, 117 des Grundgesetzes ei: getretenen Änderung des Familienrechts -, gegenüber ihrem im Erwerbsleben stehenden Ehemann unterhaltsberechtigt gewesen wä-, re, kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetrage-üen Ansicht der Beklagten ernstlich“nicht zweifelhaft sein (vgl Bundesverfassungsgericht, JZ 1954, 32 £5T7\ OIG Düsseldorf, NJW 1953, 909 Hr 15? OIG.Frankfurt ZS Kassel, NJW 1953, 1104; Hagemeyer, NJW 1953, 601 /ßOK/)* Bie Haftung des Erstbeklagten für die rechtswidrige Schadenszufügung durch den Zweitbeklag-ten ergibt sich aus § 831 BGB, da ein Entlastungsbeweis nicht angetreten worden ist» Aus dem Vorbringen der Klägerin im Be- . rufungsrechtszug ging eindeutig hervor, dass diese den Erst-•beklagten nicht nur als Halter des Lastkraftwagens, sondern aüc aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verantwortlich machte»
3« Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass auch jBs schuldhaft den Unfall mitverursacht hat, da er entgegen der Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1944 (HGB1 1944, 48) in Höhe der Straa-* seneinmündung überholt hat» Unter Zugrundelegung der von bei-, den Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten und der bis zur Einmündung der ESBlstrasse verbleibenden Entfernung .wäre der Oberholungsvorgang bei einer Weiterfahrt des Lastkraftwagens ^ bis zur Einmündung der E^HiBtrasse noch nicht abgeschlossen gewesen» Bass BsflUdie Einmündung der nach der Skizze in den Strafakten 7 m breiten EflBB&trasse bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, ergibt sich aus der Ortgr
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läge. Bs#ü ist ferner zur Last zu legen, dass er nicht die beim überholen erforderliche besondere Aufmerksamkeit aufgewandt hat. tfie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss festgestellt hat, hätte Bs^Pi das RichtungsZeichen so rechtzeitig sehen können, dass er auch bei Einrechnung einer angemessenen Reaktionszeit das Kraftrad vor der Ctrasseneinmündung hätte zu dem Halten bringen können. Bs(HB hat endlich ein Kraftrad benutzt, an dem die linke Fußraste fehlte und das infolgedessen nicht in genügend verkehrssicherem Zustande war; es fehlte BsflB ~daher, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei dem plötzlichen Abbiegen nach links an einem genügend festen Sitz, wo- ^ durch die Scbleuderwirkung verstärkt wurde. Dagegen ist nicht festgestellt worden, dass die Bremsen des Kraftrades nicht ord-nungsmässig funktionierten.

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4. Da das von Bs^B gefahrene Kleinkraftrad gemäss §
27 KrfzG in Verbindung mit § 67 a StVZO in der Fassung vom 24. September 1958 (RGBl 1938, 1198) damals nicht den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes unterlag, hatte die erforderliche Schadensabwägung nach der Vorschrift des § 254 BGB zu erfolgen. Die Abwägung des Berufungsgerichts, die auf fehlerhafter rechtlicher Würdigung der von den Beklagten zu vertretenden Verursachung beruht, konnte nicht aufrecht erhalten bleiben. Da die. für die Abwägung maßgeblichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und eine weitere Aufklärung keinen Erfolg verspricht, ist da* Revisionsgericht in der Lage, die Abwägung selbst vorzunehmen (BGH LM Nr 1 zu § 254 (F) BGB). Dabei war in erster Linie der ursächliche Beitrag beider Seiten zur Unfallentstehung zu berücksichtigen, bei den zu würdigenden TKn-ständen aber auch dem Verschulden der Beteiligten Rechnung zu tragen. Von den Beklagten ist die wesentliche Betriebsgefahr des 18 m langen Lastzuges zu vertreten, die durch die fehlerhafte Fahrweise des Zweitbeklagten beim Überqueren einer ver-
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kehrsreichen Bundesstrasse erhöht war» Bs^HBhat seine unachtsame Babrweise mit dem unzureichend ausgerüsteten Leichtkraftrad zu vertretenes durch den Oberholungsvorgang ebenfalls; eine starke Gefährdung setzte. Unter Würdigung aller Umstände erschien dem Senat eine Schadensteilung im Verhältnis 1/2 zu 1/2 angemessen«
.Demgemäss musste das angefochtene Urteil auf die Beru-
fung der Klägerin aufgehoben werden, zugleich war die Beru-’ fung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen «■ Obwohl das Landgericht zu der gleichen Schadenstei-lung gekommen ist, konnte das erstinstanzliche Urteil nicht wieder hergestellt werden, da dieses dem sogenannten Quoten-vorrecht des Sozialversicherungsträgers keine Rechnung getrage hat. Steht dem Verletzten gemäss § 254 BGB nur der Anspruch a Ersatz eines Teiles des Schadens zu, so ergreift der Rechtsübergang des§ 1542 RVO eben diesen Teilanspruch, und zwar mit; dem Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch (RGZ 148, 19 /?J7; OGHZ 4, 16 /197). Biese Rechtsfolge war auf die Anschlussberufung der Klägerin in dem gemäss § 256; ZK) zu erlassenden Beststellungsurteil zu dem Ausdruck zu bringen. Soweit die Klägerin einen ziffernmässigen Anspruch gelten gemacht hat, konnte, da dessen Höhe unter Berücksichtigung
 der Ansprüche der Hinterbliebenen noch aufgeklärt werden muss?
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gemäss § 304 ZK) über den Grund vorabentschieden werden. Auch* in dem Grundurteil war die sich aus dem sogenannten Quotenvorrecht ergebende Rechtslage klarzustellen. Bie weitergehen-v*: de Klage der Klägerin war als unbegründet abzuweisen.
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Zur Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs musste die Sache gemäss § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden* Diesem war auch die Entscheidung Über die xwOsten der Hechtsmittelverfahren zu übertragen.
Dr» Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr» Hauü	Dr.	Haul
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