* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 131/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 131/81

Transportunternehmen ist der Kraftfahrzeugpark regelmäßig nicht Zubehör des Grundstücks, von dem aus das Unternehmen geführt wird. Aufgrund dieser Abtretungen verlangte er von der BHF-Bank insgesamt 441.780,- DM, die diese aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern und Kranfahrzeugen erzielt hatte, welche ihr die Gemeinschuldnerin sicherungsübereignet und die sie bei den Zweigniederlassungen in Hamburg und Braunschweig in Besitz genommen hatte.Das Landgericht wies die Klage ab, weil es die Fahrzeuge nicht als Grundstückszubehör ansah. November 1977 übersandte er dem Kläger eine Ausfertigung des Urteils und teilte dazu folgendes mit: Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Von den etwa 200 Beschäftigten jeder Zweigniederlassung war der größere Teil, nämlich zwei Drittel, auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück tätig, während nur ein Drittel als Fahrpersonal regelmäißig unterwegs war. Auf den Grundstücken befanden sich Werkstatthallen, in denen die Kraftfahrzeuge, die zu dem Betrieb dieses Unternehmens erforderlich waren, gewartet und repariert wurden. 1. Rechtsbedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Beklagte habe dadurch schuldhaft seine ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Anwaltspflichten verletzt, daß er ihn nicht über die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Urteils im Vorprozeß und damit über den Lauf der Berufungsfrist unterrichtet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei Durchführung der Berufung den Vorprozeß gegen die BHF-Bank gewonnen, ist Jedoch von Rechtsirrtum beeinflußt. a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht allerdings in § 1135 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und in der Abtretung seitens der beiden Grundpfandgläubiger der Hamburger und der Braunschweiger Niederlassung der Gemeinschuldnerin an den Kläger die rechtliche Grundlage für den im Vorprozeß erhobenen Anspruch; denn § 1135 BGB (hier in Verbindung mit § 1192 BGB) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (RG JW 1909, 416; 1936, 3234; vgl. auch BGHZ 60, 267, 273 und RG WarnRspr 1910, Nr. 281 a.E. im Verhältnis des Grundpfandgläubigers zu dem Eigentümer), so daß die Grundpfandgläubiger wegen des Verkaufs der Kraftfahrzeuge abtretungsfähige Schadensersatzansprüche gegen die BHF-Bank hätten haben können, falls diese Fahrzeuge Zubehör der Jeweiligen Grundstücke gewesen wären. b) Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, daß diese Fahrzeuge Grundstückszubehör waren; über sie durfte die Gemeinschuldnerin daher ohne Beeinträchtigung der Grundpfandgläubiger zugunsten der BHF-Bank verfügen. aa) Rechtlich einwandfrei ist zwar auch insoweit der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Die Kraftfahrzeuge konnten dann Zubehör sein, wenn sie im Sinne des § 97 BGB dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks der jeweiligen Niederlassung, dem sie zugeordnet waren, nicht nur vorübergehend zu dienen bestimmt waren. bb) Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen diese Voraussetzung im Streitfall, nicht bejaht werden kann. § 97 BGB fordert ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Überordnung der Hauptsache (des Grundstücks) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet ist (BGH, Urt.v.19.März 1965 - V ZR 270/62 - LM § 97 BGB Nr. 3). Zivilsenat des Bundesgerichtshofes aber bereits darauf hingewiesen, daß ein Grundstück noch nicht allein aufgrund der Tatsache, daß von dort aus der Betrieb geführt wird, die Eignung erhält, Hauptsache für das Inventar dieses Betriebes zu sein. Es muß hinzukommen, daß der Wirtschaft liehe Schwerpunkt des Betriebes auf dem Grundstück liegt. Aus diesem Grunde stellt § 98 Nr. 1 BGB klar, daß bei einem Grundstück, das für einen bestimmten gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes zu dienen bestimmt sind. Diese gesetzliche Regelung wird von der Vorstellung getragen, daß in den Fällen, in denen das Betriebsgrundstück und die darauf errichteten Gebäude - wie etwa bei den im Gesetz erwähnten Betriebsarten einer Mühle, einer Schmiede, eines Brauhauses und einer Fabrik - dem Betriebszweck entsprechend besonders ausgestaltet sind, der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes auf dem Betriebsgrundstück liegt. Wenn daher der konkrete wirtschaftliche Zweck des Grundstücks so nach außen in Erscheinung tritt, daß sich damit zugleich der konkretisierte Betriebszweck darstellt, ist die Verknüpfung des Rechtsschicksals der dienenden Mobilien mit dem wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Grundstück und seinen Gebäuden nahegelegt. Er muß zwar regelmäßig für solche Kraftfahrzeuge bejaht werden, die auf dem Grundstück für die Bereiteteilung, die Lagerung sowie den An- und Abtransport der für die Produktion notwendigen Rohstoffe und der Erzeugnisse des Betriebes Verwendung finden, wie dies etwa bei Elektrokarren und Gabelstaplern der Fall ist. Dem wirtschaftlichen Zweck eines Betriebsgrundstückes dient auch der Fahrzeugpark einer Fabrik oder eines Handelsunternehmens, mit dem die Bedarfsgüter des Betriebes herbeigeschafft bzw. Bei dem Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin ist der erforderliche Bezugszusammenhang zwischen den Fahrzeugen als beweglichen Betriebsmitteln und dem Betriebsgrundstück der Zweigniederlassungen nicht gegeben. Ein derartiges Unternehmen mag sein Gepräge wesentlich durch die Einrichtungen auf dem Grundstück (Ställe, Wagenhallen, Futtersilo usw.) erhalten haben und der Geschäftsbetrieb von dort ausgegangen sein, so daß man den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens auf dem Grundstück sehen konnte, dem u.a. auch die Pferde und Wagen untergeordnet waren. Dies gilt vor allem dann, wenn,wie bei den hier in Betracht kommenden beiden Zweigniederlassungen der Gemeinschuldnerin, die Grundstücke nicht einmal so groß waren, daß darauf alle bei der jeweiligen Zweigniederlassung polizeilich zugelassenen Fahrzeuge gleichzeitig Platz finden konnten.

Zitierte Normen: § 1135 BGB
BetriebGrundstückBGBBerufungsgerichtFahrzeugwirtschaftlichKlägerUnternehmenKraftfahrzeug

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB § 97
Bei einem modernen Speditions- bzw. Transportunternehmen ist der Kraftfahrzeugpark regelmäßig nicht Zubehör des Grundstücks, von dem aus das Unternehmen geführt wird.
BGH, Urt.v. 2. November 1982 - VI ZR 131/81 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 131/81
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. November 1982
Walz
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Dr. Herbert
 Landstraße fl,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. \
KflHBBUQstraße Bf B als Konkursverwalter über das Vermögen der Friedrich B FrflHBstraße
KG
Kläger und Revisionsbeklagten,
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 1981 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1980 abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs eines größeren Unternehmens, das u.a.Speditionsgeschäfte betrieb und zahlreiche Niederlassungen im Inund Ausland unterhielt. Im Jahre 1977 vertrat der Beklagte den Kläger
 
in einem von diesem angestrengten Rechtsstreit gegen die BHF-Bank. Je ein Grundpfandgläubiger der Hamburger und der Braunschweiger Niederlassung der GerneinSchuldnerin hatten dem Kläger angebliche Ansprüche aus einer Haftung des Grundstückszubehörs der jeweiligen Niederlassung abgetreten. Aufgrund dieser Abtretungen verlangte er von der BHF-Bank insgesamt 441.780,- DM, die diese aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern und Kranfahrzeugen erzielt hatte, welche ihr die Gemeinschuldnerin sicherungsübereignet und die sie bei den Zweigniederlassungen in Hamburg und Braunschweig in Besitz genommen hatte.Das Landgericht wies die Klage ab, weil es die Fahrzeuge nicht als Grundstückszubehör ansah. Das Urteil wurde dem Beklagten am 14. November 1977 von Amts wegen zugestellt. Mit Schreiben vom 15. November 1977 übersandte er dem Kläger eine Ausfertigung des Urteils und teilte dazu folgendes mit:
"Anliegend lasse ich Ihnen eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 11.11.1977 zugehen.
Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist noch nicht erfolgt."
Am 22. Dezember 1977 beauftragte der Kläger den Beklagten, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist jedoch bereits abgelaufen.
Der Kläger ist der Auffassung, er hätte den Vorprozeß gewinnen müssen, wenn der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt hätte. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihm die dort verlangten 441.780,- DM und die von ihm im Vorprozeß gezahlten Kosten von 20.356,28 EM nebst Zinsen zu erstatten.
s$r
Das Landgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers zur Zahlung von 2/3 der Klageforderung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe allein die Versäumung der Berufungsfrist in dem Vorprozeß verschuldet. Die Berufung hätte auch Erfolg haben müssen, weil dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus dem Kraftfahrzeugverkauf zugestanden habe. Die Kraftfahrzeuge seien nämlich Zubehör der Betriebsgrundstücke der Zweigniederlassungen der Gemeinschuldnerin in Hamburg und Braunschweig gewesen. Dazu hat das Berufungsgericht u.a. festgestellt:
Von den auf den Grundstücken befindlichen Verwaltungsgebäuden sind die Geschäfte des Verkehrsunternehmens geleitet worden. Dort wurden die Aufträge der Kunden entgegengenommen, von dort aus wurde die Ausführung der Aufträge disponiert und schließlich mit den Kunden abgerechnet. Ebenso wurden von dort aus die Verhältnisse zu den Arbeitern und Angestellten der Zweigniederlassungen und zu Behörden geregelt. Dort fand auch die technische Über-
wachung der Kraftfahrzeuge statt. Von den etwa 200 Beschäftigten jeder Zweigniederlassung war der größere Teil, nämlich zwei Drittel, auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück tätig, während nur ein Drittel als Fahrpersonal regelmäißig unterwegs war. Mit den Kraftfahrzeugen, die die BHF-Bank in Besitz nahm, wurden die Leistungen, die das Verkehrsunternehmen erbrachte, ausgeführt. Die Lastwagen und Anhänger dienten dem Transport von Gütern, die Kranwagen und sonstigen Spezialfahrzeuge entweder dem gleichen Zweck oder dem Umschlag der Güter bzw. der Montage. Auf den Grundstücken befanden sich Werkstatthallen, in denen die Kraftfahrzeuge, die zu dem Betrieb dieses Unternehmens erforderlich waren, gewartet und repariert wurden. Die Hofflächen der Grundstücke wurden von diesen Fahrzeugen bestimmungsgemäß befahren. Sie waren allerdings nicht so groß, daß sie alle bei der jeweiligen Zweigniederlassung polizeilich zugelassenen Fahrzeuge gleichzeitig hätten aufnehmen können.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Fahrzeuge teilweise längere Zeit unterwegs waren und monatelang in ganz Europa hin- und hergeleitet wurden, ohne ihr Heimatgrundstück anzulaufen; es geht ferner davon aus, daß die Fahrzeuge - je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit -auch zu dem Betriebsgrundstück einer anderen Zweigniederlassung dirigiert wurden und diese die Möglichkeit hatte, das ihr zugeleitete Fahrzeug selbst einzusetzen, wenn sich dazu eine günstige Gelegenheit bot.
II.
Das Berufungsurteil hält nicht jn allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Rechtsbedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Beklagte habe dadurch schuldhaft seine ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Anwaltspflichten verletzt, daß er ihn nicht über die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Urteils im Vorprozeß und damit über den Lauf der Berufungsfrist unterrichtet hat. Die Revision wendet sich hiergegen auch nicht. Damit ist
 der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den ihm aus der Versäumung der Berufungsfrist etwa entstandenen Schaden zu ersetzen.
2.	Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei Durchführung der Berufung den Vorprozeß gegen die BHF-Bank gewonnen, ist Jedoch von Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht allerdings in § 1135 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und in der Abtretung seitens der beiden Grundpfandgläubiger der Hamburger und der Braunschweiger Niederlassung der Gemeinschuldnerin an den Kläger die rechtliche Grundlage für den im Vorprozeß erhobenen Anspruch; denn § 1135 BGB (hier in Verbindung mit § 1192 BGB) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (RG JW 1909, 416;
 1936, 3234; vgl. auch BGHZ 60, 267, 273 und RG WarnRspr 1910, Nr. 281 a.E. im Verhältnis des Grundpfandgläubigers zu dem Eigentümer), so daß die Grundpfandgläubiger wegen des Verkaufs der Kraftfahrzeuge abtretungsfähige Schadensersatzansprüche gegen die BHF-Bank hätten haben können, falls diese Fahrzeuge Zubehör der Jeweiligen Grundstücke gewesen wären.
 
b) Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, daß diese Fahrzeuge Grundstückszubehör waren; über sie durfte die Gemeinschuldnerin daher ohne Beeinträchtigung der Grundpfandgläubiger zugunsten der BHF-Bank verfügen.
aa) Rechtlich einwandfrei ist zwar auch insoweit der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Die Kraftfahrzeuge konnten dann Zubehör sein, wenn sie im Sinne des § 97 BGB dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks der jeweiligen Niederlassung, dem sie zugeordnet waren, nicht nur vorübergehend zu dienen bestimmt waren.
bb) Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen diese Voraussetzung im Streitfall, nicht bejaht werden kann.
§ 97 BGB fordert ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Überordnung der Hauptsache (des Grundstücks) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet ist (BGH, Urt.v.19.März 1965 - V ZR 270/62 - LM § 97 BGB Nr. 3). Die Entscheidung darüber, was bei einem Gewerbebetrieb Hauptsache ist, bestimmt sich, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, danach, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, der wirtschaftliche, betriebstechnische Mittelund Stützpunkt, der "Brennpunkt" des Betriebes liegt (RG HRR 1942 Nr. 1 = DR 1942, 137, 138; vgl. auch BGH, Urt.v.19. März 1965 - V ZR 270/62 - aaO; RGZ 130,
264, 267; RG WarnRspr 1910, Nr. 312). Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß dies im allgemeinen das Betriebs-
grundstück ist. Deshalb werden in aller Regel die einem Unternehmen zugeordneten Sachen als Zubehör desjenigen Grundstücks angesehen, auf dem das Unternehmen betrieben wird (vgl. Siebert in Festschrift für Gieseke, 1958, S. 59, 66). In BGHZ 62, 49, 51 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes aber bereits darauf hingewiesen, daß ein Grundstück noch nicht allein aufgrund der Tatsache, daß von dort aus der Betrieb geführt wird, die Eignung erhält, Hauptsache für das Inventar dieses Betriebes zu sein. Es muß hinzukommen, daß der Wirtschaft liehe Schwerpunkt des Betriebes auf dem Grundstück liegt. Aus diesem Grunde stellt § 98 Nr. 1 BGB klar, daß bei einem Grundstück, das für einen bestimmten gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes zu dienen bestimmt sind. Diese gesetzliche Regelung wird von der Vorstellung getragen, daß in den Fällen, in denen das Betriebsgrundstück und die darauf errichteten Gebäude - wie etwa bei den im Gesetz erwähnten Betriebsarten einer Mühle, einer Schmiede, eines Brauhauses und einer Fabrik - dem Betriebszweck entsprechend besonders ausgestaltet sind, der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes auf dem Betriebsgrundstück liegt. Wenn daher der konkrete wirtschaftliche Zweck des Grundstücks so nach außen in Erscheinung tritt, daß sich damit zugleich der konkretisierte Betriebszweck darstellt, ist die Verknüpfung des Rechtsschicksals der dienenden Mobilien mit dem wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Grundstück und seinen Gebäuden nahegelegt.
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß der Wert und die Nutzbarkeit des gewerblich genutzten Grundstücks
 
wesentlich von der Aufrechterhaltung der Verbindung des Betriebsinventars mit dem Grundstück abhängen (BGHZ 62, 49, 51).
Bei Kraftfahrzeugen, die einem Unternehmen gehören, ist diese Voraussetzung jedoch nicht immer erfüllt.
Bei ihnen muß daher stets geprüft werden, ob der erforderliche enge Bezugszusammenhang zwischen ihnen und dem Geschäftsgrundstück besteht. Er muß zwar regelmäßig für solche Kraftfahrzeuge bejaht werden, die auf dem Grundstück für die Bereiteteilung, die Lagerung sowie den An- und Abtransport der für die Produktion notwendigen Rohstoffe und der Erzeugnisse des Betriebes Verwendung finden, wie dies etwa bei Elektrokarren und Gabelstaplern der Fall ist. Dem wirtschaftlichen Zweck eines Betriebsgrundstückes dient auch der Fahrzeugpark einer Fabrik oder eines Handelsunternehmens, mit dem die Bedarfsgüter des Betriebes herbeigeschafft bzw. die erzeugten Produkte ausgeliefert werden (BGH, Urt.v. 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79 - WM 1980, 1383, 1384; vgl. auch schon RGZ 69, 85, 87; RG JW 1907, 703). Gegebenenfalls mag dies auch für Personenkraftwagen gelten, die für die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Betriebsverwaltung mit Außendienstfunktionen erforderlich sind (vgl.OLG Hamm, JMB1 NRW 1953, 244 = DGVZ 1954, 7).
Anders liegt es jedoch im Streitfall. Bei dem Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin ist der erforderliche Bezugszusammenhang zwischen den Fahrzeugen als beweglichen Betriebsmitteln und dem Betriebsgrundstück der Zweigniederlassungen nicht gegeben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen führte
-10
,/r
die Gemeinschuldnerin mit den Kraftfahrzeugen nur Speditions- und Transportgeschäfte sowie Kran-und Montagearbeiten außerhalb der Betriebsgrundstücke aus. Die Grundstücke einschließlich der Gebäude waren nicht der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, obwohl sich dort die Verwaltungs-, Versorgungs- und Wartungseinrichtungen für die Kraftfahrzeuge befanden und jeweils etwa 2/3 der Beschäftigten einer Zweigstelle tätig waren. Diese hatten im wesentlichen nur die Leit- und Führungsfunktion und unterstützten den Betriebsablauf durch die Möglichkeit, Wartungsarbeiten am Fahrzeugpark vornehmen zu können. Der Betrieb wurde dadurch weder geprägt noch ausgestaltet. Das Unternehmen, d.h. der Geschäftsbetrieb, verwirklichte sich vielmehr auf dem Straßennetz der Bundesrepublik Deutschland und den angrenzenden Staaten, beim Einsatz der Kranwagen teilweise auch auf Privatgrundstücken anderer Eigentümer.
Wesentliche Grundlage des Betriebs der beiden Zweigniederlassungen war der Fahrzeugbestand. Durch die Benutzung von Fahrzeugen außerhalb der Grundstücke in dem Straßenund Wegenetz spiegelte sich die konkrete Betriebsart wider. Betriebstechnische Mittelpunkte waren damit der Fahrzeugeinsatz in weiten Gebieten, nicht aber die Betriebsgrundstücke selbst. Bei der Verwirklichung des Betriebszweckes - dem Transport von Sachen durch Kraftfahrzeuge und der Ausführung von speziellen Aufträgen durch den Gebrauch der ! Kranfahrzeuge - haben sich die Einrichtungen auf den Grundstücken der Niederlassungen dem Betrieb der Fahrzeuge auf der Straße untergeordnet, aber nicht umgekehrt die Fahrzeuge den Betriebsgrundstücken. Die Einrichtungen auf den Grundstücken haben vielmehr den Fahrzeugeinsatz unterstützt.
11
cc) Das Berufungsgericht stützt sich für seine gegenteilige Ansicht zwar auf Entscheidungen des Reichsgerichts, in denen Pferde und Wagen eines Fuhrunternehmens als Zubehör des Betriebsgrundstücks angesehen wurden (JW 1917, 708; 1936, 3377; a.A. schon damals OLG Dresden, OLGE 13, 314 und LZ 1917, 1003). Ein derartiges Unternehmen mag sein Gepräge wesentlich durch die Einrichtungen auf dem Grundstück (Ställe, Wagenhallen, Futtersilo usw.) erhalten haben und der Geschäftsbetrieb von dort ausgegangen sein, so daß man den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens auf dem Grundstück sehen konnte, dem u.a. auch die Pferde und Wagen untergeordnet waren. Bei einem modernen Speditions- bzw. Transportunternehmen ist dies jedoch anders. Sein Betrieb wird nicht von dem Betriebsgrundstück getragen. Der Wagenbestand tritt nicht als "dienendes Glied" zu der Betriebsstätte (vgl. schon Oertmann, BGB, Allgem.Teil, 3.Aufl., 1927, § 98 Anm. 2 a und Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl., § 98, Rdn. 4).
Dies gilt vor allem dann, wenn,wie bei den hier in Betracht kommenden beiden Zweigniederlassungen der Gemeinschuldnerin, die Grundstücke nicht einmal so groß waren, daß darauf alle bei der jeweiligen Zweigniederlassung polizeilich zugelassenen Fahrzeuge gleichzeitig Platz finden konnten.
12
in.
Bei dieser Rechtslage konnte der erkennende
 Senat selbst abschließend in der Sache dadurch entscheiden, daß er auf die Rechtsmittel des Beklagten das Berufungsurteil aufhob und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abwies.
Dr. Hidderaann	Dr.Steffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa