Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein KaufInteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjähren in sechs Monaten von der Rückgabe des vvagens an ohne Rücksicht darauf, ob dieses Fahrzeug als Kaufgegenstand in Aussicht genommen war (Ergänzung zu BGH Urteil vom 18. Die Autohandlung Firma Horst FflPP in K|®-Su( hat bei der Klägerin eine Haftpflicht- und Fahrzeug-Versicherung für Kraf tfahrzeughandel und -Handwerk nach den SonderBedingungen des 4. Februar 1965 überließ sie dem Beklagten als Kaufinterossenten das Steuer eines bei ihr zu dem Verkauf stehenden Gebrauchtfahrzeugs Peugeot 404 zu einer Probefahrt, die er in Begleitung ihres Angestellten durchführte. Br ist der Ansicht, daß bei dieser Probefahrt die Haftung für leichte Fahrlässigkeit stillschweigend ausgeschlossen gewesen sei. standen habe und der das Beschleunigungsvermögen des Wagens besser gekannt habe als er, nicht widersprochen. Die Klägerin hält eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit hier schon deshalb nicht für ausgeschlossen, weil der Beklagte einen Wagen gleichen Typs bereits Das Berufungsgericht entscheidet nicht, oh ein übergangsfähiger und auf die Klägerin übergegangener Schadensorsutzanspruch entstanden ist* Insbesondere läßt es dahinstehen, ob eine stillschweigende Haftungsbeschränkung im Umfang der versicherungsmäßigen Abdeckung des Sachrisikos angenommen werden kann. Hierbei geht das Berufungsgericht unangefochten davon aus, daß die Klageforderung, wenn man eine Verjährungsfrist von sechs Monaten zugrunde legt, verjährt ist. Die Firma Fräter hat dem Beklagten den Kraftwagen zu einer Probefahrt im Rahmen der aufgenommenen Kaufverhandlungen übex-lassen* Der Beklagte sollte ihn ausprobieren können, um sich über den Ankauf dieses oder eines anderen Wagens schlüssig zu werden. 2. Schadensersatzansprüche des Kraftv/agenhändlers, die auf der Beschädigung des überlassenen Kraftwagens durch den KaufInteressenten während der Vertragsverhandlungen beruhen, verjähren, wie der Senat im Urteil vom 18o Februar 1964 ( - VIZR 260/62 = LM § 852 BGB Hr. 21 = NJW 1964, 1225) ausgesprochen hat, in sechs Monaten von der Rückgabe des Wagens an. Für die Fälle unentgeltlicher oder entgeltlicher Gebrauchsüberlassung durch Leihe, Miete, Pacht oder Nießbrauch hat das Gesetz in den §§ 558, 581 Abs. 2, 606 und 1057 BGB bestimmt, daß Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache binnen sechs Monaten von der Rückgabe an verjähren. Gerade mit diesen Erwägungen wird in Schrifttum und Rechtsprechung ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß die genannten Verjährungsvorschriften weit auszulegen sind (BGH Urteil vom 18. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Verjährungsvorschrif-ten erheischen eine entsprechende Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art (BGH Urteil vom 18. a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der vorliegende Sachverhalt sich von dem Tatbestand, welcher der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18.Februar 1964 (VI ZR 260/62 = a.a.O.) zugrunde lag, unterscheidet. Mit Recht hat das Berufungsgericht hierin aber für die zu beantwortende Rechtsfrage der Verjährung keinen Grund zu unterschiedlicher Beurteilung gesehen. Die Entscheidung wendet sich mit ihren Ausführungen, dieser Vorführwagen habe nicht als Beweismittel für die Mustermäßigkeit des etwa zu liefernden Jagens dienen sollen, sei dem Beklagten vielmehr nur zur allgemeinen Orientierung für eine Probefahrt ausgehändigt worden, lediglich gegen die im dortigen Rechtsstreit von der Klägerin vertretene Auffassung, der Vorgang habe sich im Grunde in nichts von einem Kauf nach oder auf Probe unterschieden. Entscheidend für die entsprechende Anwendung, der genannten Verjährungsvorschriften der gesetzlich geregelten Uberlassungsverhältnisse ist, daß die Firma FflB dem Beklagten eine - zeitlich begrenzte - Einwirkung auf das Fahrzeug einräumte, welche die Möglichkeit einer Schädigung bot. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für diese Beurteilung nicht darauf an, wie die Besitzverhältnisse nach der Überlassung des Steuers an den Beklagten zu werten sind. Jedenfalls ist ebenso wie bei den gesetzlich geregelten Gebrauchsüberlassungsverhältnissen nicht Voraussetzung der bejahten entsprechenden Anwendung, daß dem Beklagten der allöinig£ Besitz übertragen war. c) Allerdings charakterisiert das Berufungsurteil den 'Vorgang, der zur Probefahrt führte, rechtlich als Abschluß eines "Probefahrtverträges” und entnimmt ihm und nicht einem SchuldVerhältnis der VertragsVerhandlungen die vom Beklagten verletzten Pflichten. Indessen .ist der Hergang rechtlich nicht als Abschluß eines selbständigen Vertrages (§ 305 BGB) zu werten. Hach dem »Villen der Parteien soll bei einer derartigen Sachlage nicht ein bindendes Vortragsverhältnis mit leistungspflichten begründet werden. Ebenso v/ie im Palle der Entscheidung VI ZR 260/62 ist davon auszugehen, daß die Parteien lediglich^ in unverbindliche Vertragsverhandlungen eingetreten sind, wodurch zwischen den Verhandlungspartnern ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes entstand. d) Wenn das Berufungsgericht im wesentlichen an die Rechtsfigur der Leihe anknüpft, ist diese Rechts-meinung zwar zu eng, wie die obigen Ausführungen und die Begründimg des Urteils vom 18. Der besondere bereits darge-logtc Zweck der genannten Verjährungsvorschrifteil würde vereitelt, wenn der Verpflichtete nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für den vertraglichen Anspruch weiter der Gefahr ausgesetzt bliebe, aus dem gleichen Sachverhalt - wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung - in Anspruch genommen zu werden.
2081 026-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 852, 558, 606
Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein KaufInteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjähren in sechs Monaten von der Rückgabe des vvagens an ohne Rücksicht darauf, ob dieses Fahrzeug als Kaufgegenstand in Aussicht genommen war (Ergänzung zu BGH Urteil vom 18. Februar 1964 - VI ZR 260/62 =
EM § 852 BGB Nr. 21).
BGH, Urt. v. 21. Mai 1968 - VI 2R 131/67 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ ZR_ 131/6 7 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
21. Mai 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Versicherungs-AG-, traße B/B,
Bezirksdirektion !
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Br.
gegen
den Bauführer Walter
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Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rcchtsonwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundo3richter Hanebeck, Heinrich Meyer,
Dr.' 'lieher, Br. Nüßgens und Sonnabend
für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberiandesgerichts in Schleswig vom 21. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Autohandlung Firma Horst FflPP in K|®-Su( hat bei der Klägerin eine Haftpflicht- und Fahrzeug-Versicherung für Kraf tfahrzeughandel und -Handwerk nach den SonderBedingungen des 4. Teils der Allgemeinen Bedingungen für die Kroftverkehrsversicherung (AKB) abgeschlossen. Am 22. Februar 1965 überließ sie dem Beklagten als Kaufinterossenten das Steuer eines bei ihr zu dem Verkauf stehenden Gebrauchtfahrzeugs Peugeot 404 zu einer Probefahrt, die er in Begleitung ihres Angestellten durchführte. Hierbei kam es zu einem Unfall0, für den Schaden am Peugeot mußte die Klägerin als Fahrzeugversicherer mit 1 975,00 DM eintreten. Sie verlangt unter Berufung auf § 67 VVG diesen Betrag vom Beklagten ersetzt, ferner 80 DM für ein Schadensgutachten»
Mit den in Höhe von 1 OOO DM am 22. Dezember 1965 und im übrigen am 28. Februar 1966 bei Gericht eingereichten Klagebegehren hat sie vom Beklagten die Zahlung von 2 055>00 DH nebst Zinsen geforderte
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Br ist der Ansicht, daß bei dieser Probefahrt die Haftung für leichte Fahrlässigkeit stillschweigend ausgeschlossen gewesen sei. Ihm könne man aber nur leicht fahrlässiges Verhalten vorv/erfen, während MeflHP eine Mitschuld treffe. Zu dem Unfall sei es bei einem Überholversuch gekommen. Diesen Versuch habe unter dessen Oberleitung die Fahrt ge-
standen habe und der das Beschleunigungsvermögen des Wagens besser gekannt habe als er, nicht widersprochen. Im übrigen hat er Verjährung geltend gemacht, die nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall sech3 Monate beträgt.
Die Klägerin hält eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit hier schon deshalb nicht für ausgeschlossen, weil der Beklagte einen Wagen gleichen Typs bereits
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seit längerer Zeit gefahren und seine Eigenschaften gekannt habe. Sein Verhalten sei im übrigen als grobe Fahrlässigkeit zu werten.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Klageansprüche abgev/iesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage-ansprüchc weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels.
En tscheidungsgründe :
I.
Das Berufungsgericht entscheidet nicht, oh ein übergangsfähiger und auf die Klägerin übergegangener Schadensorsutzanspruch entstanden ist* Insbesondere läßt es dahinstehen, ob eine stillschweigende Haftungsbeschränkung im Umfang der versicherungsmäßigen Abdeckung des Sachrisikos angenommen werden kann. Voraussetzung* hierfür v/äre nach seiner Ansicht entsprechend den Grundsätzen der Entscheidungen BGH2 22,109?121 und BGHZ--'45j2'35 eine nur leichte Fahrlässigkeit des Beklagten. Ob er e bejaht werden kann, läßt das Berufungsurteil offen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält es einen etwaigen Schadensersatzanspruch 'jedenfalls für verjährt.
Hierbei geht das Berufungsgericht unangefochten davon aus, daß die Klageforderung, wenn man eine Verjährungsfrist von sechs Monaten zugrunde legt, verjährt ist. Daß für den Klageanspruch eint) Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt, nimmt das Berufungsgericht ebenso vnn das Landgericht an.
II.
1. Die Firma Fräter hat dem Beklagten den Kraftwagen zu einer Probefahrt im Rahmen der aufgenommenen Kaufverhandlungen übex-lassen* Der Beklagte sollte ihn ausprobieren können, um sich über den Ankauf dieses oder eines anderen Wagens schlüssig zu werden. Ersichtlich bedeutete die Überlassung des Kraftfahrzeugs zu einer Probefahrt nicht die Übergabe als einleitende
Erfüllung eines noch abzuschließenden Kaufvertrages. Im Zeitpunkt der Schädigung des Kraftwagens durch den Beklagten bestand somit zwischen der Firma und dem
Beklagten ein sogenanntes gesetzliches Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen, das zwar keine primären Leistungspflichten zu dem Gegenstand hatte, dem aber besondere vorvortragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten entsprangen, deren schuldhafte Verletzung zur Haftung des Beklagten führen konnte (Verschulden beim Vertragsschluß; culpa in contrahendo; BGHZ 6, 330, 333; Larcnz, Schuldrecht I 8. Aufl. § 4 V; Esser, Schuldrecht 2» Aufl. § 10). Hierfür kam es rechtlich anerkanntermaßen nicht darauf an, ob es zu einem Kaufabschluß kam (vgl. Larenz a.a.O. § 4 V I).
2. Schadensersatzansprüche des Kraftv/agenhändlers, die auf der Beschädigung des überlassenen Kraftwagens durch den KaufInteressenten während der Vertragsverhandlungen beruhen, verjähren, wie der Senat im Urteil vom 18o Februar 1964 ( - VIZR 260/62 = LM § 852 BGB Hr. 21 = NJW 1964, 1225) ausgesprochen hat, in sechs Monaten von der Rückgabe des Wagens an. Für die Fälle unentgeltlicher oder entgeltlicher Gebrauchsüberlassung durch Leihe, Miete, Pacht oder Nießbrauch hat das Gesetz in den §§ 558, 581 Abs. 2, 606 und 1057 BGB bestimmt, daß Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache binnen sechs Monaten von der Rückgabe an verjähren. Mit diesen Vorschriften wird der Zweck verfolgt, eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Partnern des jeweiligen Gebx’auchsüberiassungever-häitnisses zu gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen (Prot. II 177, 194; BGHZ 47, 53, 56; BGH Urteil vom 18. Dezember 1963 - VIII ZR 193/62 = LM § 558 BGB Nr. 5 m. weiteren Nachweisen; BGH Urteil vom 11.November 1964
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- VIII ZR 149/63 = LM § 558 BGB Nr. 7 = NJVY 1965, 151; Eraian/Schopp BGB 4. Aufl. § 558, 1). Eine möglichst schnelle Abwicklung erscheint deshalb erwünscht, weil die OobruuchoUborlauoungovorhUltnioao, insbesondere r.Iiete:. und Pacht, vielfach und häufig wechselnde Interess berülixn und der Zustand der überlassenen Sache umso schwerer festzustellen ist, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt (BGH Urteil vom 11. November 1964
- VIII ZR 149/63 = a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Gerade mit diesen Erwägungen wird in Schrifttum und Rechtsprechung ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß die genannten Verjährungsvorschriften weit auszulegen sind (BGH Urteil vom 18. Dezember 1963
- VIII ZR 193/62 - und vom 11. November 1964
- VIII ZR 149/63 = a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Verjährungsvorschrif-ten erheischen eine entsprechende Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art (BGH Urteil vom 18. Februar 1964
- VI ZR 260/62 = a.a.O.; vgl. auch BGHZ 47, 53, 56 =
Eil § 558 BGB Nr. 9 mit Anm.).
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der vorliegende Sachverhalt sich von dem Tatbestand, welcher der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18.Februar 1964 (VI ZR 260/62 = a.a.O.) zugrunde lag, unterscheidet. Dort beschädigte der KaufInteressent einen ihm überlassenen Vorführwagen, der nicht zu dem Verkauf stand, während hier der Unfallwagen als Kaufgegenstand in Betracht kam. Mit Recht hat das Berufungsgericht hierin aber für die zu beantwortende Rechtsfrage der Verjährung keinen Grund zu unterschiedlicher Beurteilung gesehen. Zu Unrecht meint die Revision, das genannte Urteil habe dem Umstand, daß es sich um einen Vorführ-* wagen gehandelt habe, entscheidende Bedeutung beige-
messen. Die Entscheidung wendet sich mit ihren Ausführungen, dieser Vorführwagen habe nicht als Beweismittel für die Mustermäßigkeit des etwa zu liefernden Jagens dienen sollen, sei dem Beklagten vielmehr nur zur allgemeinen Orientierung für eine Probefahrt ausgehändigt worden, lediglich gegen die im dortigen Rechtsstreit von der Klägerin vertretene Auffassung, der Vorgang habe sich im Grunde in nichts von einem Kauf nach oder auf Probe unterschieden.
b) Ebensowenig steht der gleichen Beurteilung entgegen, daß ira jetzigen Sachverhalt der Autohändler dem Beklagten als Kaufinteressenten das Steuer zu einer Probefahrt überließ, die in Begleitung seines Angestellten durchgoführt wurde, während im
Pali jener Entscheidung VI ZR 260/62 der Kraftwagenhändler dem Kauf Interessenten das Fahrzeug zu einer Probefahrt ohne Begleitung eines seiner Angestellten gegeben hatte. Entscheidend für die entsprechende Anwendung, der genannten Verjährungsvorschriften der gesetzlich geregelten Uberlassungsverhältnisse ist, daß die Firma FflB dem Beklagten eine - zeitlich begrenzte - Einwirkung auf das Fahrzeug einräumte, welche die Möglichkeit einer Schädigung bot. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für diese Beurteilung nicht darauf an, wie die Besitzverhältnisse nach der Überlassung des Steuers an den Beklagten zu werten sind. Jedenfalls ist ebenso wie bei den gesetzlich geregelten Gebrauchsüberlassungsverhältnissen nicht Voraussetzung der bejahten entsprechenden Anwendung, daß dem Beklagten der allöinig£ Besitz übertragen war. So bejaht man eine Anwendung des § 558 BGB auch dann, v/enn solche feile dor Mietsache in Betracht kommen, an denen dem Mieter nur ein Mitbenutzungsrechts zusteht (Treppen,
Flure usw; RGZ 75 > 116, Palandt/Gramm 27» Aufl.
§ 558 BGB Nr. 1 a).
8
c) Allerdings charakterisiert das Berufungsurteil
den 'Vorgang, der zur Probefahrt führte, rechtlich als Abschluß eines "Probefahrtverträges” und entnimmt ihm und nicht einem SchuldVerhältnis der VertragsVerhandlungen die vom Beklagten verletzten Pflichten. Indessen .ist der Hergang rechtlich nicht als Abschluß eines selbständigen Vertrages (§ 305 BGB) zu werten. Hach dem »Villen der Parteien soll bei einer derartigen Sachlage nicht ein bindendes Vortragsverhältnis mit leistungspflichten begründet werden. Ebenso v/ie im Palle der Entscheidung VI ZR 260/62 ist davon auszugehen, daß die Parteien lediglich^ in unverbindliche Vertragsverhandlungen eingetreten sind, wodurch zwischen den Verhandlungspartnern ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes entstand. Biese Präge vermag der Senat auch im Revisionsverfahren selbst zu beurteilen. Bas Berufungsgericht hat nicht auf Grund tatsächlicher Feststellungen die Überzeugung gewonnen, der beiderseitige Wille: dieser Parteien sei auf Abschluß eines
selbständigen Vertrages ("Probefahrtvertrag”) gerichtet gewesen. Bas Berufungsgericht ist zu seiner Auffassung vielmehr im V/ege - im einzelnen nicht begründeter -rechtlicher Wertung und nicht aufgrund einer Auslegung der Erklärungen beider Parteien gelangt.
d) Wenn das Berufungsgericht im wesentlichen an die Rechtsfigur der Leihe anknüpft, ist diese Rechts-meinung zwar zu eng, wie die obigen Ausführungen und die Begründimg des Urteils vom 18. Februar 1964
(VI ZR 260/62 ~ a.a.O.) im einzelnen darlegen. Sachgerechtere . ■ Grundlage ist eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften, die das Gesetz gleichmäßig für die genannten Gebrauchsüberlassungsverhältnisse
aufgostellt hat. Letzten Endes entnimmt auch das Berufungsgericht all diesen Bestimmungen den gemeinsamen Rechtsgedanken, den es - zu Hecht - auch auf den vorliegenden Sachverhalt für anwendbar erachtet.
Somit sind die Rügen der Revision gegenstandslos, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsurtcils über die Anknüpfung an die besondere Rechtsfigur der Leihe richten.
3. Unterliegt sonach der auf ein Verschulden beim Vertragsschluß gegründete Schadensersatzanspruch der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten, so gilt diese kurze Frist auch insoweit, als das Begehren auf andere Vorschriften, 30 auf eine unerlaubte Handlung des Beklagten gestützt wird. Es ist anerkannten Rechts, daß die kurzen Vorjährungsfi'isten, die für Schadenersatzansprüche aus den genannten Gebrauchsüberlassungsverhältnissen gesetzt sind, auch dann gelten, wenn die Ansprüche nicht aus Vertrag, sondern aus anderen Vorschriften begründet werden (vgl. BGH2 47, 53» 55; 49» 276 mit weiteren Nachweisen). Der besondere bereits darge-logtc Zweck der genannten Verjährungsvorschrifteil würde vereitelt, wenn der Verpflichtete nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für den vertraglichen Anspruch weiter der Gefahr ausgesetzt bliebe, aus dem gleichen Sachverhalt - wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung - in Anspruch genommen zu werden.
Biese Reehtsmeinung, die für das Verhältnis zwischen vertraglich und anderweit begründeten Ansprüchen entwickelt worden ist, trifft nach Sinn und Zweck auch dann zu, wenn wie hier Schadensersatzansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo) und unerlaubter Handlung
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gerechtfertigt werden können. Eine solche Auffassung liegt auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Februar 1964 (VI ZR 260/62 = a.a.O.) zugrunde.
III.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen.
Hanebeck Meyer Pr. Weber
t
Pr. Nüßgeno
Sonnabend