befehl über 990 DM nebst Zinsen» Auf den Widerspruch von PflHBH und nack Verweisung an das Landgericht begründete der Beklagte den Klageanspruch als Teil einer rund 70»000 DM ausmachenden Gesamtforderung, die aus dem angeblichen Versagen des Architekten in zahlreichen Einzelpunkten hergeleitot wurde« PflHIB bat um Klageabweisung und widerklagend um die Feststellung, daß der Kläger auch über den geltend gemachten Betrag hinaus keine Ansprüche aus den Architektenvertrag mehr habe« In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte namens des Klägers, daß dieser einen über 3 000 DM hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht erheben werde» Auf eine Auflage des Gerichts teilte er ferner mit, daß der anhängige Zahlungsanspruch nur darauf gestützt werde, daß Prell-wits durch die Verwendung von Hohlkörper- statt Betondecken schuldhaft Mehrkosten von etwa 15»000 DM verursacht habe» Eine über diesen Punkt in Gegenv/art des Klägers durchgeführte Beweisaufnahme verlief für ihn ungünstig» Der Beklagte nahm die Klage eine Woche später zurück» PflHB machte seine Zustimmung jedoch davon abhängig, daß der Kläger den Feststellungsanspruch der Widerklage anerkannte» Der Beklagte gab dieses Anerkenntnis namens des Klägers ab» Daraufhin erwirkte PflHHBl e*n entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen den Kläger» Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 990 DM, ab Rechtshängigkeit der Widerklage auf 34»500 DM und seit der einschränkenden Erklärung des Klägers, daß er nur 3 000 DM geltend machen werde, auf diesen Betrag festgesetzt» Der Kläger hat behauptet, daß er die gänzliche Abweisung der Klage erreicht hätte, wenn er vom Beklagten in dem ersten Rechtsstreit gegen den Architekten pflichtgemäß beraten und vertreten worden wäre» Denn dann wäre es nicht dazu gekommen, daß Prellwitz in einem zweiten Verfahren ungehindert Honoraransprüche erheben, die zur Aufx’cchnung gestellten Forderungen aber mit dem Anerkenntnisurteil ausräumen konnte» Der Beklagte habe die negative Feststellungswiderklage leichtfei'tig dadurch herausgefordert, daß er nur 990 DM als Schadensersatz eingeklagt, zur Begründung aber unnötig eine Gesamtforderung von mehr als 70»000 DM be- hauptet habe«, Er habe es zu demindest pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Gefahren eines solchen Vorgehens aufzuklären„ Im Verfahren habe er dann, ohne dazu ermächtigt zu sein, zunächst die Begrenzung des Gesamtanspruchs auf 3 000 DM erklärt und schließlich anerkannt, daß der Kläger aus dem Architektenvertrag überhaupt nichts mehr zu fordern habe«. Der Kläger hat vom Beklagten die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangte Er hat gebeten, die Summe erforderlichenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Kosten von insgesamt 1 234,97 DM aufzufüllen, die ihm durch das Verschulden des Beklagten in dem ersten Rechtsstreit erwachsen seien0 Der Beklagte hat jegliche Pflichtverletzung in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebetene Er hat behauptet, der Kläger habe zunächst ernsthaft eine Schadensersatzforderung von rund 70»000 DM gegen Prcllwitz durchsetzen wollen« Die spätere Herabsetzung auf 3 000 DM und der schließliche Verzicht seien im Einverständnis mit dem Kläger erklärt worden, der nach dem ungünstigen Ergebnis der Bev/e is auf nähme wegen der Hohlkörperdecken zu der richtigen Einsicht gekommen sei9 daß er alsdann in den übrigen Punkten erst recht unterliegen werde. Hach den Feststellungen, die auf dem eigenen Vortrag des Klägers beruhen, hat dieser den Beklagten von vornher-ein beauftragt, den gesamten Schaden geltend zu machen, so wie er in der Klagebegründung vom 14o August 1959 dann auch dargelegt worden ist. Alsdann kann er es dem Beklagten nicht zugleich anlastcn, daß dieser die Widerklage durch sein Vorgehen ersichtlich herausgefordert hato Denn die Wirkung9 daß nunmehr die gesamten Ansprüche des Klägers rechtshängig wurden, wäre bei der von vornherein erhobenen, umfassenden Leistungsklage dieselbe gewesene Da diese ungeachtet der Widerklage immer noch durchgeführt werden konnte, war es auch kein ins Gewicht fallender Nachteil, daß sich jetzt zunächst Prellv/itz in der Rolle des Angreifers befand» Zu der möglichen Umkehr der Parteirollen, so wie sic dem ursprünglichen Klageauftrag entsprochen hätte, ist es nur deshalb nicht gekommen, weil der Kläger alsbald das Zutrauen zu 'seinen Ansprüchen verloren hat» Der Mißerfolg ihrer rechtskräftigen Aberkennung mit der entsprechenden Kostenlast ist nicht auf die gerügte Unterlassung des Beklagten zurückzuführen, sondern darauf, daß der Kläger den Auftrag zur Geltendmachung hoher Schadensersatzforderungen erteilt ha$, die sich nach seinem eigenen Urteil schon in der Beweisaufnahme über den vermeintlich sichersten Teilanspruch als zu demindest nicht durchsetzbar erwiesen haben» Unter diesen Umständen konnte es das Berufungsgericht offen lassen, ob der Beklagte den Kläger nicht über die Möglichkeit einer negativen Peststellungsklge des Gegners aufgeklärt hat; auf das von der Revision als übergangen gerügte Beweiserbieten durch Parteivernehnung kam es nicht an* Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist die Rücknahme der Klage in vollem Einvernehmen zwischen den Kläger und dem Beklagten erklärt worden, nachdem beide zuvor beraten hatten, ob und wie sich der Rechtsstreit gegebenenfalls fortführen ließe* Die Revision wiederholt die Behauptung des Klägers nicht, er sei über die Klagrücknahmo nicht unterrichtet worden und habe den Beklagten nicht zu ihr ermächtigte Sie erhebt statt dessen den Vorwurf, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Folgen des ihm angeratenen Schrittes zu belehren* Um welche dem Kläger unbekannte Folgen es sich dabei handeln soll, sagt sic jedoch nipht* Hierüber fehlt auch jede Angabe bei dem Beweiserbieten durch Parteivernehmung, dem das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision hätte stattgeben sollen* Damit entbehrt der erhobene Vorwurf aber eines tatsächlichen Inhalts* Denn daß sich der Kläger als Geschäftsmann auch ohne Belehrung darüber klar war, mit der Klagrücknahme auf die Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs zu verzichten und die Verfahrenskosten auf sich zu nehmen? 3° Einen bestimmten Inhalt hatte der Vorwurf mangelnder Unterrichtung nur im Zusammenhang mit dem Anerkenntnis des Peststellungsanspruchs der Widerklage o Hier ging er dahin, daß der Beklagte den Kläger nicht über die einseitige Wirkung des Anerkenntnisses aufgeklärt habe; d,ho darüber, daß nur er selbst, nicht aber sein Gegner PdHIHfc künftig gehindert sei, Ansprüche au3 dem Architektenvertrag zu erheben= Bas Berufungsgericht hat keinen Anlaß zu einer solchen Belehrung gesehen, weil der Kläger selbst es für ausgeschlossen gehalten habe, daß der Architekt rund zwei Jahre nach Erhalt der letzten Zahlung noch mit weiteren Honoraranoprüchen hervortreten könnte; um so weniger, so legt das Urteil dar, habe der Beklagte ohne entsprechende Information auf diesen Gedanken kommen könneno Bit: Revision meint, der Beklagte habe gleichwohl pflichtwidrig gehandelt, weil er das Anerkenntnis abgegeben habe, statt den Rechtsstreit vorsichtshalber durch einen Vergleich mit wechselseitigem Verzicht auf alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu beenden«, Aus dieser angeblichen Unterlassung könnte der Kläger jedoch nur dann Schadensersatzansprüche herleiten, wenn fcststände, daß sich der Architekt auf einen solchen Vergleich eingelassen hätteo Ber Tatrichter hat das Gegenteil als sicher erachtet und angedeutet, daß dies wohl auch die Überzeugung des Klägers sei, weil er sonst RflÜHB als Zeugen für dessen angebliche Vergleichsgeneigtheit benannt hätte <> Dieser Nachweis war entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch zu ersetzen, daß das Berufungsgericht die Aussichten der vom Kläger gegen erhobenen Ansprüche nach § 287 ZPO abschätzte, um alsdann die Meinung des Klägers bestätigt zu finden, daß sich ein verständiger Gegner mit einem wechselseitigen An-opruchsverzicht einverstanden erklärt hätte» Selbst wenn Grund zu dieser Auffassung bestanden haben sollte, wäre damit der entscheidende Punkt noch nicht geklärt gewesen, ob der tatsächliche Gegner llflllHHP die Lage ebenso beurteilt und einer vorgeschlagenen Ausgleichsklausel zugestimmt hätte» In dem späteren Honorarprozeß (30 182/60) hat der Architekt im Gegenteil vor-getragon, er habe es ausdrücklich abgelehnt, einen Vergleich mit dem - jetzigen - Kläger zu schließen, weil er sich die ihm vorgeworfene Vernachlässigung der Architektenpflichten nicht habe nachsagen lassen wollen (Berufungsbegründung vom 6» Dezember 1961 S»8)» Er hat dort ferner ausgeführt, er habe bewußt seinen restlichen Honoraranspruch in dem ersten Verfahren auch nicht hilfsweise zur Aufrechnung gestellt, um ihn nicht mit den unbegründeten Schadensersatzforderungen zu verquicken und diesen dadurch den Schein einer möglichen Berechtigung zu verleihen» Das spricht gegen die Behauptung der Revision, PflHHHPhabe derzeit an eigene Zahlungsansprüche gar nicht gedacht, und bestätigt den Schluß, den das Berufungsgericht aus der unterbliebenen Hilfsaufrechnung auf die mangelnde Verzichtsbercitschaft des Architekten gezogen hat»
BUNDESGERICHTSHOF 1 I) / I" s , \ IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 131/64- URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23o Hovember 1965 Kriegl, Justiz-hauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Konditorneisters Gerhard Z MI in Hl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den R H htsanwalt Günter-Claus str, fl. m - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, 2 Dor VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundosrichtcr Dr<> Bode, Dr«> Hauß, Heinr» Meyer und Dra Pfretzschner für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandosgerichts Düsseldorf vom 19o März 1964 wird zurückgewiesen0 Die Kosten der Revision werden dem Kläger aufer- legto Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger hat in Homberg ein Wohn- und Geschäftshaus errichtete Zwischen ihm und dem mit der Planung und Bauleitung beauftragten Architekten PflHHHI kam es anschließend zu zwei Prozessor Beide gingen für den Kläger ungünstig aus. Der Kläger ist der Ansicht, daß dies Ergebnis auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen sei, der ihn in dem ersten Rechtsstreit vertreten hat» Er nimmt deshalb den Beklagten auf Schadensersatz in Ansprüche In dem ersten Verfahren (20 156/59 DG Kleve) begehrte der Kläger Schadensersatz von Prellwitz wegen Schlechterfüllung des Architektenvertrages» Der Beklagte erwirkte zunächst beim Amtsgericht einen Zahlungs- t:. befehl über 990 DM nebst Zinsen» Auf den Widerspruch von PflHBH und nack Verweisung an das Landgericht begründete der Beklagte den Klageanspruch als Teil einer rund 70»000 DM ausmachenden Gesamtforderung, die aus dem angeblichen Versagen des Architekten in zahlreichen Einzelpunkten hergeleitot wurde« PflHIB bat um Klageabweisung und widerklagend um die Feststellung, daß der Kläger auch über den geltend gemachten Betrag hinaus keine Ansprüche aus den Architektenvertrag mehr habe« In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte namens des Klägers, daß dieser einen über 3 000 DM hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht erheben werde» Auf eine Auflage des Gerichts teilte er ferner mit, daß der anhängige Zahlungsanspruch nur darauf gestützt werde, daß Prell-wits durch die Verwendung von Hohlkörper- statt Betondecken schuldhaft Mehrkosten von etwa 15»000 DM verursacht habe» Eine über diesen Punkt in Gegenv/art des Klägers durchgeführte Beweisaufnahme verlief für ihn ungünstig» Der Beklagte nahm die Klage eine Woche später zurück» PflHB machte seine Zustimmung jedoch davon abhängig, daß der Kläger den Feststellungsanspruch der Widerklage anerkannte» Der Beklagte gab dieses Anerkenntnis namens des Klägers ab» Daraufhin erwirkte PflHHBl e*n entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen den Kläger» Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 990 DM, ab Rechtshängigkeit der Widerklage auf 34»500 DM und seit der einschränkenden Erklärung des Klägers, daß er nur 3 000 DM geltend machen werde, auf diesen Betrag festgesetzt» ?(■■■ verlangte alsbald in einen zweiten Rechtsstreit (30 182/60 LG Kleve) als restliches Architcktenhonorar 12„962 DM vom Kläger» Lessen Verteidigung mit der Behauptung einer bestimmten Honorarabsprache schlug fehl» Eine versuchte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus dem Architektenvertrag scheiterte an dem entgegenstehenden rechtskräftigen Peststellungsurteil des ersten Verfahrens» Der Kläger mußte auch von der Aufrechnung mit einer Forderung von 3 000 DM absehen, die er daraus herleitete 9 daß eine angeblich unbrauchbare Berechnung des Statikers Dipl» Ing» EjU^bezahlt hatte, der von Kläger in einem weiteren Rechtsstreit (10 3/58 LG Kleve) letztlich erfolglos auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden war» Die Honorar-klagc endete im zweiten Rechtszug mit der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 4 774,67 DM nebst Zinsen an dessen weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen» Der Kläger hat behauptet, daß er die gänzliche Abweisung der Klage erreicht hätte, wenn er vom Beklagten in dem ersten Rechtsstreit gegen den Architekten pflichtgemäß beraten und vertreten worden wäre» Denn dann wäre es nicht dazu gekommen, daß Prellwitz in einem zweiten Verfahren ungehindert Honoraransprüche erheben, die zur Aufx’cchnung gestellten Forderungen aber mit dem Anerkenntnisurteil ausräumen konnte» Der Beklagte habe die negative Feststellungswiderklage leichtfei'tig dadurch herausgefordert, daß er nur 990 DM als Schadensersatz eingeklagt, zur Begründung aber unnötig eine Gesamtforderung von mehr als 70»000 DM be- hauptet habe«, Er habe es zu demindest pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Gefahren eines solchen Vorgehens aufzuklären„ Im Verfahren habe er dann, ohne dazu ermächtigt zu sein, zunächst die Begrenzung des Gesamtanspruchs auf 3 000 DM erklärt und schließlich anerkannt, daß der Kläger aus dem Architektenvertrag überhaupt nichts mehr zu fordern habe«. Dabei habe er den gegebenen Weg, den Rechtsstreit durch einen vergleichsv/eisen Verzicht auf alle wechselseitigen Ansprüche zu beenden, schuldhaft versäumte Wohl aber habe er den Kläger in dem Glauben gelassen, daß die Auseinandersetzung mit nunmehr abge- schlossen seio Der Schaden, der durch die unerwartete und vom Beklagten pflichtwidrig nicht hintangehaltene Honorarklagc entstanden sei, betrage unter Hinzurechnung der Zinsen und Kosten zur Urteilssumme 6 950,64 DM» Der Kläger hat vom Beklagten die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangte Er hat gebeten, die Summe erforderlichenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Kosten von insgesamt 1 234,97 DM aufzufüllen, die ihm durch das Verschulden des Beklagten in dem ersten Rechtsstreit erwachsen seien0 Der Beklagte hat jegliche Pflichtverletzung in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebetene Er hat behauptet, der Kläger habe zunächst ernsthaft eine Schadensersatzforderung von rund 70»000 DM gegen Prcllwitz durchsetzen wollen« Die spätere Herabsetzung auf 3 000 DM und der schließliche Verzicht seien im Einverständnis mit dem Kläger erklärt worden, der nach dem ungünstigen Ergebnis der Bev/e is auf nähme wegen der Hohlkörperdecken zu der richtigen Einsicht gekommen sei9 daß er alsdann in den übrigen Punkten erst recht unterliegen werde. Daß der Architekt noch Honorarforderungen erheben könnte, habe der Kläger selbst für ausgeschlossen gehalten, jedenfalls aber in den Informationsgesprächen niemals erwähnt. Im übrigen würde sich Prellwitz zu einem vergleichswcisen Verzicht auch nicht bereitgefunden haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. 1. Der Beklagte hätte auf die Gefahr einer negativen Peststollungswiderklage aufmerksam machen müssen, wenn der Kläger eine Teilklage unter Darlegung des ge-samten Stroitstoffs hätte erheben wollen. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wäre der Kläger in der Tat schlecht beraten gewesen, wenn er sich in dem ersten Rechtsstreit einer Forderung von rund 70.000 DM berühmt hätte, nur um einen Zahlungsanspruch von 990 DM durchzusetzen. So verhielt es sich jedoch nicht. Hach den Feststellungen, die auf dem eigenen Vortrag des Klägers beruhen, hat dieser den Beklagten von vornher-ein beauftragt, den gesamten Schaden geltend zu machen, so wie er in der Klagebegründung vom 14o August 1959 dann auch dargelegt worden ist. Der Beklagte hat le- diglich von sich aus versucht, die Gesamtforderung in Teilbeträgen mit jeweils geringem Kostenaufwand einzuklagen, und deshalb zunächst nur den Zahlungsbefehl über 990 DM erwirkt » Das hat ihm der Kläger, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, noch im vorliegenden Rechtsstreit als auftrags- und pflichtwidrig vorgeworfen. Alsdann kann er es dem Beklagten nicht zugleich anlastcn, daß dieser die Widerklage durch sein Vorgehen ersichtlich herausgefordert hato Denn die Wirkung9 daß nunmehr die gesamten Ansprüche des Klägers rechtshängig wurden, wäre bei der von vornherein erhobenen, umfassenden Leistungsklage dieselbe gewesene Da diese ungeachtet der Widerklage immer noch durchgeführt werden konnte, war es auch kein ins Gewicht fallender Nachteil, daß sich jetzt zunächst Prellv/itz in der Rolle des Angreifers befand» Zu der möglichen Umkehr der Parteirollen, so wie sic dem ursprünglichen Klageauftrag entsprochen hätte, ist es nur deshalb nicht gekommen, weil der Kläger alsbald das Zutrauen zu 'seinen Ansprüchen verloren hat» Der Mißerfolg ihrer rechtskräftigen Aberkennung mit der entsprechenden Kostenlast ist nicht auf die gerügte Unterlassung des Beklagten zurückzuführen, sondern darauf, daß der Kläger den Auftrag zur Geltendmachung hoher Schadensersatzforderungen erteilt ha$, die sich nach seinem eigenen Urteil schon in der Beweisaufnahme über den vermeintlich sichersten Teilanspruch als zu demindest nicht durchsetzbar erwiesen haben» Unter diesen Umständen konnte es das Berufungsgericht offen lassen, ob der Beklagte den Kläger nicht über die Möglichkeit einer negativen Peststellungsklge des Gegners aufgeklärt hat; auf das von der Revision als übergangen gerügte Beweiserbieten durch Parteivernehnung kam es nicht an* 2* Baß der Kläger nach dem ungünstigen Verlauf der Beweisaufnahme "prozeßmüde" war und den Rechtsstreit beenden wollte, hat das Berufungsgericht seinem eigenen Vortrag entnommen. Hiergegen wendet die Revision nichts ein«. Sie meint jedoch, es sei verkannt, daß der Beklagte den Kläger auch insoweit schlecht beraten und seine Interessen unzureichend gewahrt habe* Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet* Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist die Rücknahme der Klage in vollem Einvernehmen zwischen den Kläger und dem Beklagten erklärt worden, nachdem beide zuvor beraten hatten, ob und wie sich der Rechtsstreit gegebenenfalls fortführen ließe* Die Revision wiederholt die Behauptung des Klägers nicht, er sei über die Klagrücknahmo nicht unterrichtet worden und habe den Beklagten nicht zu ihr ermächtigte Sie erhebt statt dessen den Vorwurf, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Folgen des ihm angeratenen Schrittes zu belehren* Um welche dem Kläger unbekannte Folgen es sich dabei handeln soll, sagt sic jedoch nipht* Hierüber fehlt auch jede Angabe bei dem Beweiserbieten durch Parteivernehmung, dem das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision hätte stattgeben sollen* Damit entbehrt der erhobene Vorwurf aber eines tatsächlichen Inhalts* Denn daß sich der Kläger als Geschäftsmann auch ohne Belehrung darüber klar war, mit der Klagrücknahme auf die Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs zu verzichten und die Verfahrenskosten auf sich zu nehmen? bedarf keiner Darlegung* 3° Einen bestimmten Inhalt hatte der Vorwurf mangelnder Unterrichtung nur im Zusammenhang mit dem Anerkenntnis des Peststellungsanspruchs der Widerklage o Hier ging er dahin, daß der Beklagte den Kläger nicht über die einseitige Wirkung des Anerkenntnisses aufgeklärt habe; d,ho darüber, daß nur er selbst, nicht aber sein Gegner PdHIHfc künftig gehindert sei, Ansprüche au3 dem Architektenvertrag zu erheben= Bas Berufungsgericht hat keinen Anlaß zu einer solchen Belehrung gesehen, weil der Kläger selbst es für ausgeschlossen gehalten habe, daß der Architekt rund zwei Jahre nach Erhalt der letzten Zahlung noch mit weiteren Honoraranoprüchen hervortreten könnte; um so weniger, so legt das Urteil dar, habe der Beklagte ohne entsprechende Information auf diesen Gedanken kommen könneno Bit: Revision meint, der Beklagte habe gleichwohl pflichtwidrig gehandelt, weil er das Anerkenntnis abgegeben habe, statt den Rechtsstreit vorsichtshalber durch einen Vergleich mit wechselseitigem Verzicht auf alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu beenden«, Aus dieser angeblichen Unterlassung könnte der Kläger jedoch nur dann Schadensersatzansprüche herleiten, wenn fcststände, daß sich der Architekt auf einen solchen Vergleich eingelassen hätteo Ber Tatrichter hat das Gegenteil als sicher erachtet und angedeutet, daß dies wohl auch die Überzeugung des Klägers sei, weil er sonst RflÜHB als Zeugen für dessen angebliche Vergleichsgeneigtheit benannt hätte <> Dieser Nachweis war entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch zu ersetzen, daß das Berufungsgericht die Aussichten der vom Kläger gegen erhobenen Ansprüche nach § 287 ZPO abschätzte, um alsdann die Meinung des Klägers bestätigt zu finden, daß sich ein verständiger Gegner mit einem wechselseitigen An-opruchsverzicht einverstanden erklärt hätte» Selbst wenn Grund zu dieser Auffassung bestanden haben sollte, wäre damit der entscheidende Punkt noch nicht geklärt gewesen, ob der tatsächliche Gegner llflllHHP die Lage ebenso beurteilt und einer vorgeschlagenen Ausgleichsklausel zugestimmt hätte» In dem späteren Honorarprozeß (30 182/60) hat der Architekt im Gegenteil vor-getragon, er habe es ausdrücklich abgelehnt, einen Vergleich mit dem - jetzigen - Kläger zu schließen, weil er sich die ihm vorgeworfene Vernachlässigung der Architektenpflichten nicht habe nachsagen lassen wollen (Berufungsbegründung vom 6» Dezember 1961 S»8)» Er hat dort ferner ausgeführt, er habe bewußt seinen restlichen Honoraranspruch in dem ersten Verfahren auch nicht hilfsweise zur Aufrechnung gestellt, um ihn nicht mit den unbegründeten Schadensersatzforderungen zu verquicken und diesen dadurch den Schein einer möglichen Berechtigung zu verleihen» Das spricht gegen die Behauptung der Revision, PflHHHPhabe derzeit an eigene Zahlungsansprüche gar nicht gedacht, und bestätigt den Schluß, den das Berufungsgericht aus der unterbliebenen Hilfsaufrechnung auf die mangelnde Verzichtsbercitschaft des Architekten gezogen hat» Im übrigen brauchte das Berufungsgericht alledem nicht weiter nachzugehen, weil es Sache des Klägers gewesen wäre, die behauptete Möglichkeit einer Beendigung des ersten Verfahrens dui'ch einen Vergleich des angegebenen Inhalts statt durch Klagrücknahme und Anerkenntnis zu beweisen» Die Üblichkeit einer Ausgleichs- klaucelp die das Berufungsgericht übersehen haben soll, konnte ihn davon am wenigsten befreien» 4o Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum oder Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis gelangte, daß der Kläger eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten des Beklagten bei der Führung und Beendigung des ersten Rechtsstreits nicht dargetan hat und daß er ihn deshalb für die nachteiligen Auswirkungen auf das zweite Verfahren nicht verantwortlich machen kann» Die Revision des Klägers ist mithin unbegründet» Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Engels Br» Bode Br» Hauß Meyer Br» Pfretzschner