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BGH · VI ZH 151/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 151/63

Maßgebend fUr das Verbot, die Autobahn zu benutzen, ist die bei Krteilung der Betriebserlaubnis festgestellte und im Kraftfahrzeugschein eingetragene Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs, nicht seine davon abweichende etwaige höhere Leistungsfähigkeit„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten Ersatz seines auf 22.139»23 DM bezifferten Unfallschadens nebst Zinsen verlangt (Antrag zu 1), ihre Ersatzpflicht für Zukunftsschaden festzustellen begehrt (Antrag zu 2) und vom Beklagten zu 1) ein durch das Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen beansprucht (Antrag zu 3). Die Beklagten haben den Klageanspruch nach Grund und Hohe bestritten und den Standpunkt eingenommen, Unfallursache sei in erster Linie das verbotswidrige Befahlen der Autobahn durch die Zugmaschine gewesen; bei ihrer geringen Höchstgeschwindigkeit habe sie die Autobahn nicht benutzen dürfen und auf ihr ein Hindernis für den Schnellverkehr gebildet. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, der Kläger habe nach den §§ 7, 17 StVG 6/10 seines Schadens selbst zu tragen» Es hat den Kläger entgegen dessen Vorbringen im Berufungsverfahren als Halter der Zugmaschine angesehen» Mit dem Landgericht ist es der Ansicht, der Kläger habe durch die Benutzung der Autobahn mit der nur für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st zugelassenen Zugmaschine schuldhaft gegen § 8 Abs.7 StVO verstoßen und den Unfall initver-ursacht. Daß die Zugmaschine möglicherweise eine etwas höhere Geschwindigkeit habe entwickeln können, sei unbeachtlich, weil es auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs nicht ankorame. Das Berufungsgericht hat die Betriebsgefahr der Zugmaschine für größer gehalten als die ■ des Omnibusses, weil der Zugmaschine als einem - durch die Bauart bedingt - langsam fahrenden Fahrzeug auf der dem Schnellverkehr dienenden Straße, besonders bei der Dunkel-, heit, eine besondere Gefährlichkeit innegev/ohnt habe, zu demal sie noch mit schwachen Rückleuchten ausgestattet gewesen 3ei. 1 =■ Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß in der Benutzung der Autobahn durch die Zugmaschine ein Verstoß gegen § 8 Abs* 7 StVO gelegen habe. Das will nicht besagen, daß die Autobahnen stets nur mit einer Mindestgeschwindigkeit von 40 km/st befahren werden dürften; eine geringere Geschwindig keit kann sich aus vielfachen Gründen je nach Lage der Dinge als unvermeidbar oder geboten erweisen. Der Hersteller selbst hat ihre Eintragung im Kraftfahrzeugbrief vorzunehmen„ Ist sie zufolge der Zulassung des lahrzeugs im Kraftfahrzeugbrief und entsprechend dann auch im Kraftfahrzeugschein mit 40 km/st niedergelegt Y/orden, so ist dies also die Höchstgeschwindigkeit, die dem Fahrzeug bei seiner Herstellung durch die Bauart bestimmt worden ist, mag es tatsächlich auch vielleicht eine höhere Geschwindigkeit erreichen-können* Das gilt sowohl für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO) als auch insbesondere für Typenfahrzeuge, wie es die Zugmaschine des Klägers eines gewesen ist (§ 20 StVZO)« Schon aus den Eintragungen in den genannten Kraftfahrzeugpapieren geht also hervor, wie hoch bei dem betreffenden Fahrzeug die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit ist oder ob es daher von der Benutzung der Bundesautobahn ausgeschlossen ist oder nicht« Daß die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit in den Kraftfahrzeugpapieren von ausschlaggebender Bedeutung sein muß, folgt auch aus-dem etraßenpolizeilichen'KJharakter des § 8 Abs« 7 StVO mit dem Erfordernis ihrer möglichst klaren, einfachen und eindeutigen Durchführbarkeit. Cie Entscheidung BGHZ 9, 123, auf die sich der Klfe-ger im Rechtsstreit berufen hat, bezieht sich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 KB'G (jetzt § 8 StVG), die nach Bassung, Sinn und Zweck von der des § 8 Abs.7 StVO völlig verschieden ist» Während es hier von der "durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit" abhäiigt, ob ein Bahrzeug verkehrspolizeilich auf den Autobahnen zuge-laosen ist, wird dort die materiell-rechtliche üe-fährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters für den fall ausgeschlossen, daß der Unfall durch ein Bahrzeug verursacht worden ist, "das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 kin/st fahren kann"« Wenn der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgesprochen hat, daß es hierfür nicht auf das Ergebnis der amtlichen Geachwindigkeitsprüfung bei der Zulassung des Fahrzeugs, sondern auf die objektive Beschaffenheit bei seiner Verwendung im Verkehr ankommt, so kann das die hier zu entscheidende Brage nicht berühren» Nach § 8 Abs« 7 StVO ist die bei der Erteilung der Eetriebserlaubnis festgestellte, aus den Kraftfahrzeugpapieren ersichtliche Höchstgeschwindigkeit maßgebend (so auch OLG Braunschweig VRS 19, 455; OLG Karlsruhe DAR 1962, 245; floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 14» Auflo § 8 StVO Bern« 47) « Da diese Höchstgeschwindigkeit bei der Zugmaschine des Klägers unstreitig nur 40 km/st betrug,, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es dem Kläger als Verstoß gegen $ 8 Abs« 7 StVO zur Last fällt, sie auf die Autobahn gebracht zu haben. Die Schadonsursächlichkeit kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß sich das Aufi'ahrunglück auch dann ereignet hätte, wenn sich an der Stelle der Zugmaschine ein Kraftfahrzeug mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/st befunden hätte, das in den entscheidenden Augenblicken auch nicht schneller gefahren wäre als die Zugmaschine» Nicht daß die Langsamkeit der lahrt eine Unfallursache bildete, stände solchenfalls infrage, sondern ob die langsame fahrweisc vorwerfbar wäre und daher eine Schadensbeteiiigung dessen rechtfertigte, der sie zu vertreten hätte.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 21 StVZO § 8 StVG § 8 StVO § 234 BGB § 97 ZPO
AutobahnBauartHöchstgeschwindigkeitBerufungsgerichtFahrzeugStVOKlägerRevisionZugmaschine

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche fcainialunginein § 8 Abso 7 StVO
Maßgebend fUr das Verbot, die Autobahn zu benutzen, ist die bei Krteilung der Betriebserlaubnis festgestellte und im Kraftfahrzeugschein eingetragene Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs, nicht seine davon abweichende etwaige höhere Leistungsfähigkeit„
BGH Urt„ v= 25= September 1964 - VI ZH 151/63 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
V I_ Zß_ j; 3J /§2 Verkündet
 ata 25 <■ September 1964 'Kriegl, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schaustellers Ludwig HtfHpm, z» Zt»
M^PBHBFstraße (p,
Klägers, Berufungsklägers und Revlsionskläge -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Holland,
1)	Albert ISarine^Ti K^B|weg
2) Reisebüro	Inh.W.J.
APHHBP/Holland,	f	,,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbek. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
te.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens
 für Recht erkannt:
* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
~ -2-
Tatbestand;
Lor Bruder des Klägers Ullrich	befuhr	in den
 frühen Morgenstunden des 14. Juli I960 mit einer für die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st zugelassenen dem Kläger gehörenden Zugmaschine die Bundesautobahn Bruchsal-Heidelberg in nördlicher Richtung. Der Kläger lag in der Schlafkoje des Fahrzeugs, das er bei Stuttgart auf die Autobahn geführt und bis Bruchsal selbst gelenkt hatte.
Bei Kilometer 597 (Gemarkung Kronau) fuhr ein vom Beklagten zu 1) geführter holländischer Heiseomnibus der Beklagten zu 2) mit einer Geschwindigkeit von 84 km/st auf die Zugmaschine von hinten auf. Biese wurde völlig zerstört; der Kläger, sein Brudei* und ein weiterer Insasse wurden erheblich verletzt. Der Reiseomnibus wurde stark beschädigt; seine Insassen erlitten leichte bis schwere Verletzungen.
Durch rechtskräftige Urteile wurden der Fahrer der Zugmaschine Ullrich	wegen Übertretung der §§ 8
Abs. 7, 49 StVO und der Fahrer des fteiseomnibusses, der Beklagte zu 1), wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten Ersatz seines auf 22.139»23 DM bezifferten Unfallschadens nebst Zinsen verlangt (Antrag zu 1), ihre Ersatzpflicht für Zukunftsschaden festzustellen begehrt (Antrag zu 2) und vom Beklagten zu 1) ein durch das Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen beansprucht (Antrag zu 3).
Hierzu hat er geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe infolge Übermüdung die vor ihm fahrende Zugmaschine nicht
 
bemerkt» Die Beklagte zu 2) habe ihre Aufsichtspflicht über den Beklagten zu 1) schuldhaft verletzt; sie hafte zudem als Halterin des Omnibusses.
Die Beklagten haben den Klageanspruch nach Grund und Hohe bestritten und den Standpunkt eingenommen, Unfallursache sei in erster Linie das verbotswidrige Befahlen der Autobahn durch die Zugmaschine gewesen; bei ihrer geringen Höchstgeschwindigkeit habe sie die Autobahn nicht benutzen dürfen und auf ihr ein Hindernis für den Schnellverkehr gebildet. Den Beklagten zu 1) treffe kein Schuldvor-wurf; er habe die Zugmaschine zu spät gesehen, weil im entscheidenden Augenblick unvorhersehbar die Scheinwerferbe-leuchtung ausgefallen sei. Daher scheide auch ein Verschulden der Beklagten zu 2) aus. Die sonach allein übrig bleibende Betriebsgefahr des Omnibusses falle neben den vom Kläger zu vertretenden Unfallursachen nicht ins Gewicht.
Der Kläger hat entgegengehalten, die Zugmaschine habe Geschwindigkeiten von 48-50 km/st entwickeln können. Hierauf und nicht auf die Eintragung im Kraftfahrzeugschein lcomoie es an.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Klagoanspruch zu 1) in Höhe von vier Zehnteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage zu 1) abgewiesen.
A5it der Berufung hat der Kläger u.a. geltend gemacht, im Unfallzeitpunkt sei er zwar Eigentümer der Zugmaschine, nicht aber ihr Halter gewesen; als solchen hat er seinen Vater bezeichnet; das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
4 -
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger den Klageantrag zu 1) in voller Höhe weiter.
Entscheidungsgründe:
Las Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und; §§ 823 ff BGB unangefochten für begründet gehalten. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren lediglich um die Beteiligung des Klägers an der i'ragung seines eigenen Schadens»
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, der Kläger habe nach den §§ 7, 17 StVG 6/10 seines Schadens selbst zu tragen»
Es hat den Kläger entgegen dessen Vorbringen im Berufungsverfahren als Halter der Zugmaschine angesehen» Mit dem Landgericht ist es der Ansicht, der Kläger habe durch die Benutzung der Autobahn mit der nur für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st zugelassenen Zugmaschine schuldhaft gegen § 8 Abs. 7 StVO verstoßen und den Unfall initver-ursacht. Daß die Zugmaschine möglicherweise eine etwas höhere Geschwindigkeit habe entwickeln können, sei unbeachtlich, weil es auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs nicht ankorame. Das Berufungsgericht hat die Betriebsgefahr der Zugmaschine für größer gehalten als die ■ des Omnibusses, weil der Zugmaschine als einem - durch die Bauart bedingt - langsam fahrenden Fahrzeug auf der dem Schnellverkehr dienenden Straße, besonders bei der Dunkel-, heit, eine besondere Gefährlichkeit innegev/ohnt habe, zu demal sie noch mit schwachen Rückleuchten ausgestattet gewesen 3ei.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
 
1 =■ Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß in der Benutzung der Autobahn durch die Zugmaschine ein Verstoß gegen § 8 Abs* 7 StVO gelegen habe.
Nach dieser Bestimmung dürfen Bundesautobahnen nur von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/st benutzt werden. Zweck dieser durch die Verordnung vom 24o August 1953 eingeführten Bestimmung ist es, langsame Fahrzeuge von den Bundesautobahnen auszuschließen. "Mit dem neuen Absatz 7 des § 8 werden", so hebt die_aratliche Gesetzesbegründung hervor, "die Bundesautobahnen dem Schnellverkehr Vorbehalten". Das will nicht besagen, daß die Autobahnen stets nur mit einer Mindestgeschwindigkeit von 40 km/st befahren werden dürften; eine geringere Geschwindig keit kann sich aus vielfachen Gründen je nach Lage der Dinge als unvermeidbar oder geboten erweisen. Allen Fahrzeugen ist aber die Teilnahme am Verkehr auf den Bundesautobahnen verwehrt, deren Höchstgeschwindigkeit über die gesetzlich festgelegte Schwelle nicht hinauegeht- Dabei wird auf die Höchstgeschwindigkeit abgestellt, die durch die Bauart der Fahrzeuge bestimmt ist. Diese muß mehr als 40 km/st betragen, damit die Fahrzeuge die Autobahnen sollen benutzen dürfen. Darin liegt einmal, daß es auf die Bauart, also die Konstruktionsform ankomint, in der die Fahrzeuge hergestellt worden sind; aus ihr muß sich ergeben, daß die Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von mehr als 40 ko/3t entwickeln können. Außer Betracht hat es daher zu bleiben, wenn bei einem Fahrzeug nur etwaige Besonderheiten seines nachmaligen Zustandes eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 40 km/st erreichen lassen. Zum anderen muß das Fahrzeug von seiner Bauart her dazu bestimmt sein, mit einer Geschwindigkeit gefahren zu werdenf '*eren Höchstgrenze nicht schon mit 40 km/st gezogen ist. Außer Betracht hat es daher wieder zu bleiben, wenn der Fahrer es in einer seise verwendet, daß die ihm durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.
6 -
Bei jedem durch Betriebserlaubnis zugelassenen Kraftfahrzeug wird die Höchstgeschwindigkeit bei Erteilung der Erlaubnis festgestellt und im Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief vermerkt (§§ 18 f, 24, 25 StVZO)-. Maßgebend ist auch hier die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit . Der Hersteller selbst hat ihre Eintragung im Kraftfahrzeugbrief vorzunehmen„ Ist sie zufolge der Zulassung des lahrzeugs im Kraftfahrzeugbrief und entsprechend dann auch im Kraftfahrzeugschein mit 40 km/st niedergelegt Y/orden, so ist dies also die Höchstgeschwindigkeit, die dem Fahrzeug bei seiner Herstellung durch die Bauart bestimmt worden ist, mag es tatsächlich auch vielleicht eine höhere Geschwindigkeit erreichen-können*
Das gilt sowohl für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO) als auch insbesondere für Typenfahrzeuge, wie es die Zugmaschine des Klägers eines gewesen ist (§ 20 StVZO)« Schon aus den Eintragungen in den genannten Kraftfahrzeugpapieren geht also hervor, wie hoch bei dem betreffenden Fahrzeug die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit ist oder ob es daher von der Benutzung der Bundesautobahn ausgeschlossen ist oder nicht«
Daß die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit in den Kraftfahrzeugpapieren von ausschlaggebender Bedeutung sein muß, folgt auch aus-dem etraßenpolizeilichen'KJharakter des § 8 Abs« 7 StVO mit dem Erfordernis ihrer möglichst klaren, einfachen und eindeutigen Durchführbarkeit. An die Eintragung muß sich halten, wer vor. der Frage steht., ob er mit seinem Fahrzeug die Autobahnen benutzen darf oder nicht«
.Auf die Eintragung muß sich auch die Verkehrsüberwachung • stützen können. Sehern* sich deren Organe zu der Prüfung veranlaßt, ob ein Fahrzeug die Autobahnen befahren darf oder von ihrer Benutzung ausgeschlossen und von den Autobahnen zu verweisen ist, so kann es unmöglich erst auf eine Untersuchung der tatsächlich erreichbaren Maximalgeschwindigkeit ankommen»
 
Cie Entscheidung BGHZ 9, 123, auf die sich der Klfe-ger im Rechtsstreit berufen hat, bezieht sich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 KB'G (jetzt § 8 StVG), die nach Bassung, Sinn und Zweck von der des § 8 Abs. 7 StVO völlig verschieden ist» Während es hier von der "durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit" abhäiigt, ob ein Bahrzeug verkehrspolizeilich auf den Autobahnen zuge-laosen ist, wird dort die materiell-rechtliche üe-fährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters für den fall ausgeschlossen, daß der Unfall durch ein Bahrzeug verursacht worden ist, "das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 kin/st fahren kann"« Wenn der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgesprochen hat, daß es hierfür nicht auf das Ergebnis der amtlichen Geachwindigkeitsprüfung bei der Zulassung des Fahrzeugs, sondern auf die objektive Beschaffenheit bei seiner Verwendung im Verkehr ankommt, so kann das die hier zu entscheidende Brage nicht berühren» Nach § 8 Abs« 7 StVO ist die bei der Erteilung der Eetriebserlaubnis festgestellte, aus den Kraftfahrzeugpapieren ersichtliche Höchstgeschwindigkeit maßgebend (so auch OLG Braunschweig VRS 19, 455; OLG Karlsruhe DAR 1962, 245; floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 14» Auflo § 8 StVO Bern« 47) «
Da diese Höchstgeschwindigkeit bei der Zugmaschine des Klägers unstreitig nur 40 km/st betrug,, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es dem Kläger als Verstoß gegen $ 8 Abs« 7 StVO zur Last fällt, sie auf die Autobahn gebracht zu haben.
2. Kochtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit dieses Verstoßes für den Unfall mit den einge-tretenen Schadensfolgen bejaht. Der Reisebus wäre nicht auf die Zugmaschine des Klägers aufgefahren, wenn der Kläger mit ihr nicht vex’botswidrig die Autobahn benutzt hätte.
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Die Schadonsursächlichkeit kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß sich das Aufi'ahrunglück auch dann ereignet hätte, wenn sich an der Stelle der Zugmaschine ein Kraftfahrzeug mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/st befunden hätte, das in den entscheidenden Augenblicken auch nicht schneller gefahren wäre als die Zugmaschine» Nicht daß die Langsamkeit der lahrt eine Unfallursache bildete, stände solchenfalls infrage, sondern ob die langsame fahrweisc vorwerfbar wäre und daher eine Schadensbeteiiigung dessen rechtfertigte, der sie zu vertreten hätte. Im vorliegenden fall steht aber fest, daß der Kläger für die verbotsv/idrige Benutzung der Autobahnen durch seine Zugmaschine verantwortlich ist. Unzweifelhaft will die verbotsnorm des § 8 Abs. 7 StVO eben solche Gefahren verhindern, wie sie sich durch seine Zuwiderhandlung verwirklicht haben. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Zugmaschine im Unfallzeitpunkt tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/st gefahren ist.
von der Revision 3) Ob der Kläger Halter der Zugmaschine v/ar, was^in
 Zweifel gezogen wird, ist nicht entscheidungserhebiich.
Denn e r hatte seine Maschine für die fahrt auf die Auto-bahu gob'MCht. Das schuldhafte unfallursächliche Verhalten, das hierin liegt, muß er sich -einschließlich der Betriebene faL.— nach § 234 BGB auch dann entgegenhalten lassen, wenn ov nicht Halter gewesen sein sollte. Auf die hierzu erhobenen Rügen der Revision brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
4) Daß der Beklagte zu 1) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Borgfalt die -wenn auch schlecht- beleuchtete Zugmaschine hätte bemerken müssen, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Beine Schadensabwägung läßt keine nechts-fehler erkennen. Daher ist dat Revisionsgericht an die dem Tatriehtur Vorbehalten« und vom Berufungsgericht vorge-no trmi eno Sciiauunsver bei lung gebunden.
III. Nach allem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuvveisen.
Hanebeck	Dr.	Bode	Heinrich	Meyer
I‘r, Pfretzschner	Dr«	Nüßgens