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BGH · VI za 131/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI za 131/62

März 1954 nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch«, Nachdem das Landgericht in Hildesheim durch Urteil vom 23* Juni I960 und auf die Berufung des Klägers das Oberlandesgericht in Celle durch Urteil vom 19o Dezember i960 zunächst über den Grund der Zahlungsansprüche entschieden hatten, dem Kläger vom Überlandesgericht auch bereits ein Teilbetrag von 150.- DM nebst Zinsen zugesprochen worden war, hat das Landgericht dem Kläger sodann durch Urteil vom 29® Juni 1961 2*341.08 DM nebst Zinsen zuerkannt, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Der Kläger hat behauptet, das landgerichtliche Urteil sei seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt HflBK trotz seines Empfängsbekennt-nisses mit dem Datum des 12. Mit der Revision beantragt der Kläger, dieses Urteil aufzuheben, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und die Berufung für zulässig zu erklären, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweiseno Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eiseno Entscheidungsgründe: Mit der eingehend begründeten Würdigung, die das Berufungsgericht dem Ergebnis der Beweisaufnähme hat zuteil werden lassen, ist davon auszugehen, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt HHIBl das erstinstanzliche Urteil von dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten am 12«, Juli 1961 zugestellt worden isto Dies wird von dem Kläger auch nicht mehr in Zweifel gezogen«, teilte der Kläger dieüuäjjfi mit einem Schreiben, das Rechtsanwalt HUBl 3111 H* August 1961 erhielt, den Auftrag, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. haupt noch nicht zugestellt sei, und berichtete dies dem Rechtsanwalt Dieser erklärte sich danndamit einverstanden, daß die abgelegten Handakten erst am folgendem Montag, am 14» August 1961, aus dem Aktenboden herausgesucht und aus ihnen die Einzelheiten über Harne und Anschrift der Parteien für die anzufertigende Berufungsschrift festgestellt werden sollten. Endes der Bürozeit nicht mehr erreicht, sondern erst am 14* August 1961 von ihm erfahren, daß das Urteil bereits zugestellt sei. Bei der Nachforschung habe sich dann die zugestellte abgekürzte beglaubigte Urteilsabschrift in einer bereits erledigten Akte über Vergleichsverhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft des Beklagten Vorgefundene Infolge Büroversehens sei sie dorthin gelangte Nach den Weisungen, die Hechtsanwalt seinem Büropersonal erteilt und deren Befolgung er durch Stichproben laufend überwacht habe, hätten ihm, nachdem das Urteil des Landgerichts zugestellt worden sei, die Handakten zur Aufnahme eines Vermerks über die Zustellung vorgelegt werden müssen. notiert; nachdem am 11« August 1961 der Auftrag des Klägers zur Einlegung der Berufung eingegangen und an Rechtsanwalt Ir. H weitergeleitet worden sei, habe das Lehrmädchen PsflBl jedoch die Frist im Kalender gestrichen; tags darauf habe sie daher auch nicht auf den Fristablauf hingewiesen; der Bürogehilfe sei damals beurlaubt gewesen. frist ein Verschulden trifft und daher dem Gesuch des Klägers* ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht stattgegeben werden kann. Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden darin erblickt hat, daß Hechtsanwalt den Kläger nicht über den Ablauf der Be- Das Berufungsgericht hat es zwar für sehr naheliegend gehalten, daß der Kläger den Auftrag, Berufung einzulegen, nicht erst am August 1961, sondern schon früher erteilt hätte und daß es daher auch zu rechtzeitiger Einlegung der Berufung gekommen wäre, wenn ihn Rechtsanwalt beizeiten auf die Berufungsfrist hin- 118, 119) und die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger den Auftrag zur Einlegung der Berufung doch auch dann erst am 11. Ursächlich war es zunächst, daß sich in den Handakten weder das zugestellte Urteil noch ein Vermerk über die Zustellung befand. Als er die Zustellung, die nach § 212 a ZPO unter seiner persönlichen Mitwirkung vor sich ging, entgegennahm und die von ihm unterzeichnet© Empfangsbescheinigung für den gegnerischen Anwalt herausgab, hätte er, da mit der Zustellung die Berufungsfrist in Lauf kam, unbedingt dafür sorgen müssen, daß die Tatsache und der Zeitpunkt der Zustellung in seinen Akten festgehalten wurde. Auch wenn er seinem Büropersonal allgemein die Anweisung erteilt hatte, daß ihm zugestellte Urteile mit den Handakten zur Aufnahme eines Vermerks über die Zustellung wieder vorzulegen seien, durfte er sich nicht damit begnügen, das Urteil mit der Empfangsbescheinigung in den allgemeinen Geschäftsbetrieb seines Büros zu geben. liehen Maßnahmen getroffen hat» Hätte er sie getroffen, so wäre nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts das zugestellte Urteil in die richtigen Handakten gekommen, dann hätte sich auch ein eigener Vermerk des Rechtsanwalts HfllK über die Zustellung in den Handakten befunden, hätte Rechtsan-walt au£ die fernmündliche Rückfrage vom 12. Da seit der Verkündung des Urteils vom 29« Juni 1961 bereits einige Zeit verstrichen gewesen sei, habe sich Rechtsanwalt H|0i so hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei der Erteilung des Auftrags vom 11. Es wäre zu rechtzeitiger Einlegung der Berufung gekommen, wenn Rechtsanwalt HflHpdie in dieser Hinsicht gebotene Sorgfalt angewendet und dem zweitinstanzlichen Anwalt den Ablauf der Berufungsfrist ordnungsmäßig mitgeteilt hätte. 12o August 1961 fertiggestellt und beim Oberlandeögericht einge- I reicht worden wäre, wenn dieser Tag nicht gerade ein Sonnabend | gewesen wäre, an dem auf Grund der neuen Entwicklung im Arbeitsleber mit * der Tendenz, zur;:Arbeitsfr'QiS‘tollung:‘am' »letzten (Wochentag das Büropersonal die abgelegten Akten zur Feststellung der fehlenden Parteiangaben nur ungern noch habe heraussuchen wollen,, August 1961 bereits gestrichen worden ist, obwohl der Auftrag des Klägers zur Einlegung der Berufung nur erst eingegangen und an Rechtsanwalt -^r.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungHandaktenBerufungsgerichtBerufungsfristZustellungKlägerUrteil

Volltext der Entscheidung

VI za 131/62
2204 067
Verkündet am
9. April 1963
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter d9Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Peter
r?
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Pr*
gegen
 den Kaufmann August
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr*
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1963 unter Mitwirkung des Senat sprijsidenten Pr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr* Bode, Pr. Hauß und Pr* Pfretzschner für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29* März 1962 wird zurückgewiesen*
Pie Kosten der Revision v/erden dem Kläger auf erlegt*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Wegen eines Verkehrsunfalls vom 26. März 1954 nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch«, Nachdem das Landgericht in Hildesheim durch Urteil vom 23* Juni I960 und auf die Berufung des Klägers das Oberlandesgericht in Celle durch Urteil vom 19o Dezember i960 zunächst über den Grund der Zahlungsansprüche entschieden hatten, dem Kläger vom Überlandesgericht auch bereits ein Teilbetrag von 150.- DM nebst Zinsen zugesprochen worden war, hat das Landgericht dem Kläger sodann durch Urteil vom 29® Juni 1961 2*341.08 DM nebst Zinsen zuerkannt, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Br hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 43®376.- DM nebst 4#
Zinsen seit dem 8. Januar 1959 zu verurteilen und festzustollen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Träger der Sozialversicherung 90# allen weiteren Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Kraftfahrzeugunfall vom 26. März 1954 entsteht.
Die Berufungsschrift ist beim Oberlandesgericht am 14» August 1961, einem Montag, eingereicht worden. Der Kläger hat behauptet, das landgerichtliche Urteil sei seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt HflBK trotz seines Empfängsbekennt-nisses mit dem Datum des 12. Juli 1961 nicht vor dem 13® Juli 1961 von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden. Hilfsweise hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat über die Zustellung des landgerichtlichen Urteils Beweis erhoben und als erwiesen angesehen, daß dem Rechtsanwalt	das	Urteil	des Landgerichts am 12. Juli 1961
von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist. Bs hat den V/iedcrein-setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
r
 
Mit der Revision beantragt der Kläger, dieses Urteil aufzuheben, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und die Berufung für zulässig zu erklären, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweiseno
 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eiseno
 Entscheidungsgründe:
Mit der eingehend begründeten Würdigung, die das Berufungsgericht dem Ergebnis der Beweisaufnähme hat zuteil werden lassen, ist davon auszugehen, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt HHIBl das erstinstanzliche Urteil von dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten am 12«, Juli 1961 zugestellt worden isto Dies wird von dem Kläger auch nicht mehr in Zweifel gezogen«,
Die Prist zur Einlegung der Berufung lief hiernach bis zu dem 12o August 1961« Die am 14« August 1961 eingelegte Berufung war daher verspätet.
Zur Versäumung der Berufungsfrist ist es auf folgende Weise gekommen:
Ohne über den Lauf der Berufungsfrist von seinem Prozeßbevoll-mächtigien Rechtsanwalt	unterrichtet	worden	zu	sein, er-
teilte der Kläger dieüuäjjfi mit einem Schreiben, das Rechtsanwalt HUBl 3111 H* August 1961 erhielt, den Auftrag, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Am gleichen Tage schrieb Rechtsanwalt HiHK darauf an Rechtsanwalt Dr,	in
 
der den Kläger bereits in dem vorangegangenen Verfahren über den Grund der Zahlungsansprüche vor dem Berufungsgericht vertreten hatte: "In der Sache PflHB gegen	bittet	mein	Mandant Be-
rufung gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29c Juni 1961 4 0 256/58 einzulegen. Weitere Informationen werde ich Ihnen demnächst SjUleiten." Bas Schreiben ging am 12» August 1961 im Büro des Rechtsanwalts Br« Hofll^ • ein. Ba Hechtsanwalt Dr. auf Urlaub war, legte die SUroangestellte SflHHpnach dem Inhalt ihrer vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung das Schreiben seinem Sozius Hechtsanwalt täWKtEhEWKKK) mit dem Bemerken vor, das Schreiben beziehe sich offenbar auf die bereits abgelegten Vorgänge des früheren BerufungsVerfahrens. Wie der Kläger behauptet hat, hatten die Bürokräfte zunächst die abgelegten Handakten des früheren Verfahrens aus dem Aktenarchiv heraussuchen wollen, uiu aus ihnen die für die Fertigung der Berufungsschrift erforderlichen, in dem Schreiben vom 11. August 1961 nicht verzeichneten Einzelangaben über die Parteien zu entnehmen. Hierzu hatte sich jedoch wegen des Andrangs der Arbeit an jenem Sonnabendvormittag keine Gelegenheit mehr gefunden. Bie Büroangestellte SflHpwurde nach ihrer eidesstattlichen Versicherung von Hechtsanwalt beauftragt, sofort bei Rechtsanwalt HflHB fernmündlich anzufragen, wie das genaue Rubrum des Urteils vom 29«. Juni 1961 laute und wann das Urteil zugestellt worden sei. Sie kam dieser Anordnung nach, entnahm den Antworten des Rechtsanwalts	üaß	üas	Urteil	über-
haupt noch nicht zugestellt sei, und berichtete dies dem Rechtsanwalt	Dieser erklärte sich danndamit einverstanden,
 daß die abgelegten Handakten erst am folgendem Montag, am 14» August 1961, aus dem Aktenboden herausgesucht und aus ihnen die Einzelheiten über Harne und Anschrift der Parteien für die anzufertigende Berufungsschrift festgestellt werden sollten. Ber Kläger hat unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Rechtsanwalts BfMM, seines Büroangestellten Lund des Lehrmädchens PsflBP weiter behauptet, Rechtsanwalt	habe	bei dem Ferngespräch mit der
 Büroangestellten SflBIVlediglich gesagt, bei seinen Handakten befinde sich, nur o.ine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils,
 die noch nicht zugestellt sei« XJm sicher zu gehen, habe Hechts anwalt| am 12o August 1961 noch bei dem erstinstanzlichen Gegenan- | wait fernmündliche Nachfrage galten wollen, ihn aber wegen des	I
Endes der Bürozeit nicht mehr erreicht, sondern erst am 14* August 1961 von ihm erfahren, daß das Urteil bereits zugestellt sei. Bei der Nachforschung habe sich dann die zugestellte abgekürzte beglaubigte Urteilsabschrift in einer bereits erledigten Akte über Vergleichsverhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft des Beklagten Vorgefundene Infolge Büroversehens sei sie dorthin gelangte Nach den Weisungen, die Hechtsanwalt	seinem	Büropersonal
 erteilt und deren Befolgung er durch Stichproben laufend überwacht habe, hätten ihm, nachdem das Urteil des Landgerichts zugestellt worden sei, die Handakten zur Aufnahme eines Vermerks über die Zustellung vorgelegt werden müssen. Bas sei unterblieben» Der Bürogehilfe LflBfthabe für den 12« August 1961 den Ablauf der Berufungsfrist und für den 31« Juli 1961 auch eine Vorfrist im Terminkalender! notiert; nachdem am 11« August 1961 der Auftrag des Klägers zur Einlegung der Berufung eingegangen und an Rechtsanwalt Ir. H weitergeleitet worden sei, habe das Lehrmädchen PsflBl jedoch die Frist im Kalender gestrichen; tags darauf habe sie daher auch nicht auf den Fristablauf hingewiesen; der Bürogehilfe	sei
 damals beurlaubt gewesen.
Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage mit Hecht ange- f
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nommen, daß den Hechtsanwalt	an	der	Versäumung	der	Berufungs-
frist ein Verschulden trifft und daher dem Gesuch des Klägers* ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht stattgegeben werden kann.
Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden darin erblickt hat, daß Hechtsanwalt	den	Kläger	nicht	über	den Ablauf der Be-
rufungsfrist unterrichtet hat, bleibt freilich offen, ob dieser Um-i stand für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich geworden ist. Das Berufungsgericht hat es zwar für sehr naheliegend gehalten, daß der Kläger den Auftrag, Berufung einzulegen, nicht erst am
 
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11. August 1961, sondern schon früher erteilt hätte und daß es daher auch zu rechtzeitiger Einlegung der Berufung gekommen wäre, wenn ihn Rechtsanwalt	beizeiten auf die Berufungsfrist hin-
gewiesen hätte. Eine Partei ist jedoch berechtigt, Rechtsmittel-fristen bis zu dem letzten Tage auszunutzen (BGHZ 2,31? 33; 9? 118,
 119) und die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger den Auftrag zur Einlegung der Berufung doch auch dann erst am 11. August 1961 erteilt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß die Prist nur bis zu dem 12. August 1961 lief. Als der Auftrag bei Rechtsanwalt	einging,	wäre	es	überdies noch
 durchaus möglich gewesen, die Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht einlegen zu lassen. Daß die Prist versäumt wurde, hat andere Ursachen gehabt.
Ursächlich war es zunächst, daß sich in den Handakten weder das zugestellte Urteil noch ein Vermerk über die Zustellung befand. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß dieser Mangel auf einem schuldhaften Versäumnis des Rechtsanwalts beruhte.
Als er die Zustellung, die nach § 212 a ZPO unter seiner persönlichen Mitwirkung vor sich ging, entgegennahm und die von ihm unterzeichnet© Empfangsbescheinigung für den gegnerischen Anwalt herausgab, hätte er, da mit der Zustellung die Berufungsfrist in Lauf kam, unbedingt dafür sorgen müssen, daß die Tatsache und der Zeitpunkt der Zustellung in seinen Akten festgehalten wurde. Auch wenn er seinem Büropersonal allgemein die Anweisung erteilt hatte, daß ihm zugestellte Urteile mit den Handakten zur Aufnahme eines Vermerks über die Zustellung wieder vorzulegen seien, durfte er sich nicht damit begnügen, das Urteil mit der Empfangsbescheinigung in den allgemeinen Geschäftsbetrieb seines Büros zu geben. Er mußte vielmehr durch besondere Beauftragung eines zuverlässigen Angestellten sicherstellen, daß ihm das Urteil mit
 
den Handakten auch wirklich alsbald wieder vorgelegt wurde» Auch | in einem gut eingerichteten Anwaltsbetrieb kann es immer einmal | Vorkommen, daß ein Schriftstück und selbst ein Urteil versehent- I lieh in ein falsches Aktenstück gelangt» Gerade deshalb muß der Anwalt, der eine die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Urteilszustellung entgegengenommen hat, durch besondere Anordnung zuverlässige Vorsorge dafür treffen, daß ihm die Handakten mit dem Urteil sogleich vorgelegt werden und die Sache in geregeltem Gang bleibt (RG HRR 1937, 1552; BGH Urteil vom 29» Januar 1953 -■IV ZR 162/52 - LH Nr» 34 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 22» Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LU Nr. 21 zu § 232 ZPO; vom 20» Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - XU Nr. 63 zu § 233 ZPO). Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt	die	hiernach erforder»-!
liehen Maßnahmen getroffen hat» Hätte er sie getroffen, so wäre nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts das zugestellte Urteil in die richtigen Handakten gekommen, dann hätte sich auch ein eigener Vermerk des Rechtsanwalts HfllK über die Zustellung in den Handakten befunden, hätte Rechtsan-walt	au£	die	fernmündliche Rückfrage vom 12. August 1961
die Büroangestellte	des Rechtsanwalts MH|^-EfPBFüber
 die Urteilszustellung vom 12» Juli 1961 unterrichtet und wäre die Berufung von Rechtsanwalt	noch	an	diesem	Tage
 rechtzeitig eingelegt worden.
Naoh der rechts irrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt HflBBdie Versäumung der Berufungsfrist auch dadurch verschuldet, daß er es bei der Erteilung des Auftrages vom 11. August 1961 an Rechtsanwalt Dr. HoflB^zur Einlegung der Berufung und bei der fernmündlichen Rückfrage vom folgendem Tage an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ.
Da seit der Verkündung des Urteils vom 29« Juni 1961 bereits einige Zeit verstrichen gewesen sei, habe sich Rechtsanwalt H|0i so hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei der Erteilung des Auftrags vom 11. August 1961 sogleich Gedanken Uber den Ablauf
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der Berufungsfrist machen müssen, dies auch darum, weil sein Mandant mit der Klage in der Hauptsache abgewiesen v/orden sei und es sehr nahe gelegen habe, daß der Gegner das Urteil inzwischen zugestellt habe, um sobald wie möglich die Rechtskraft dieses für ihn günstigen Urteils herbeizufähren, Unter den gegebenen Umständen habe Rechtsanwalt HflD mit einer bereits laufenden Berufungsfrist rechnen müssen. Wenn schon aus seinen Handakten über die Tatsache einer ürteilszustellung nichts zu ersehen gewesen sei, habe er daher auf äeden Pall im Terminkalender nach-sehen müssen, ob nicht die Berufungsfrist bereits lief. Die persönliche sorgfältige Nachprüfung sei umso notwendiger gewesen, als der Bürogehilfe	dem	die	Überwachung der Fristen ob-
gelegen habe, am 11«, August 1961 beurlaubt gewesen sei und Rechtsanwalt	sich	nicht	auf	rechtzeitige	Vorlegung	der Prist-
sachen habe verlassen können. Aus den gleichen Gründen habe er auch bei der ausdrücklichen fez’nmündlichen Befragung vom 12.Au-gust 1961 über die Zustellung des Urteils zu demindest noch in den Terminkalender sehen müssen. Hätte er dies getan, so würde er im Terminkalender die rot unterstrichene Eintragung bemerkt haben, daß die Prist zur Einlegung der Berufung am 12. August 1961 ablaufe; der Vermerk sei trotz der von dem Lehrmädchen	am
11o August 1961 vorgenommenen Durchstreichung deutlich zu lesen und überhaupt nicht zu übersehen gewesen. Es wäre zu rechtzeitiger Einlegung der Berufung gekommen, wenn Rechtsanwalt HflHpdie in dieser Hinsicht gebotene Sorgfalt angewendet und dem zweitinstanzlichen Anwalt den Ablauf der Berufungsfrist ordnungsmäßig mitgeteilt hätte.
Auch diese Feststellungen und Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision im Grunde auch gar nicht angegriffen.
Die Revision hebt vielmehr wesentlich darauf ab, daß ungeachtet der dargelegten Versäumnisse des Rechtsanwalts	die
 
Berufungsfrist von Rechtsanwalt	noch	an	dem	J:
12o August 1961 fertiggestellt und beim Oberlandeögericht einge- I reicht worden wäre, wenn dieser Tag nicht gerade ein Sonnabend | gewesen wäre, an dem auf Grund der neuen Entwicklung im Arbeitsleber mit * der Tendenz, zur;:Arbeitsfr'QiS‘tollung:‘am' »letzten (Wochentag
 das Büropersonal die abgelegten Akten zur Feststellung der fehlenden Parteiangaben nur ungern noch habe heraussuchen wollen,,
Damit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht behauptet, daß Rechtsanwalt	außer-
stande gewesen sei, die abgelegten Akten durch das Büropersonal herbeischaffen zu lassen. Das Gegenteil ergibt sich aus der _ einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt	die	Berufungsschrift rechtzeitig fertigge-
stellt und beim Oberlandesgericht eingereicht hätte, wenn ihm von Rechtsanwalt	mitgeteilt worden wäre, daß die Be-
rufungsfrist bereits an jenem Sonnabend ablief.
Es fällt noch auf, daß die Berufungsfrist, die von dem Bürogehilfen LflHl im Terminkalender für den 12. August 1961 eingetragen worden war, von dem 15-jährigen Lehrmädchen Fs|^^ am 11. August 1961 bereits gestrichen worden ist, obwohl der Auftrag des Klägers zur Einlegung der Berufung nur erst eingegangen und an Rechtsanwalt -^r. HofllBp, - noch dazu ohne jede Mitteilung über den Tag des Fristablaufs, - weitergeleitet worden war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1953 -VI. ZR 3/52 - LM Nr. 33 su § 233 ZPO; Beschluß vom 12. Juni 1953 -VI ZB 1/53 - LM Nr. 41 zu § 233 ZPO). Doch braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden, da es sich bereits aus den dargelegten Gründen als gerechtfertigt erweist, daß das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers abgelehnt hat.
Wegen Versäumung der Berufungsfrist ist die Berufung des. Klägers hiernach mit Recht als unzulässig verworfen worden.

lv.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen«
Engels	Haneheck
 Br« Bode
 Br« Hauß
 Br« Pfretzschner