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BGH · VI ZR 131/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 131/61

b) Per Kraftfahrzeughalter ist für die Unfallfolgen einer Schwarzfahrt nur dann nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, wenn sich sein Verschulden darauf bezogen hat, daß der Wagen in verkehrsgefährlicher Art benutzt worden ist. Die beklagte Firma, die sich mit der Montage von Kühl-und Ladeneinrichtungen befaßt, stellt ihren Monteuren, die auf wechselnden und weit auswärts gelegenen Montagestellen zu arbeiten haben, firmeneigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Der Kläger hat von der beklagten Firma und dem Fahrer des Personenkraftwagens Albert Schadensersatz ver- Er hat der beklagten Firma vorgeworfen, diese habe nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Schwarzfahrten mit ihren Y/agen auszuschließen. Erst recht habe es völlig fern gelegen, daß durch eine Überlassung des Wagens an unzuverlässige oder fahruntüchtige Personen Schaden entstehen könne. Die Ansprüche zu 2) und 4) hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Haftung der beklagten Firma jedoch auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Mit der Revision bittet der Kläger, die beklagte Firma zur Zahlung des in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldes zu verurteilen und im übrigen den Klageanträgen gegen die beklagte Firma ohne die Einschränkung auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes stattzugeben. Das Berufungs gericht ist der Auffassung, aus dieser Erklärung, die für alle Frozeßbeteiligten erkennbar auf einer unrichtigen Würdigung der sachlichen Rechtslage beruht habe, könne nicht mit genügender Deutlichkeit der Wille des Klägers entnommen werden, die Berufung teilweise zurückzunehmen (§ 515 ZPO). Zwar kann in der Beschränkung eines Rechtsmittelantrags eine teilweise Rücknahme des Rechtsmittels liegen, wenn die Umstände mit genügender Deutlichkeit ergeben, daß der Rcchtenittclkläger insoweit das Rechtsmittel nicht aufrecht Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen ist die Erklärung wegen der bestehenden Unklarheit mit Recht nur in dem zweiten einschränkenden Sinn aufgefaßt worden. Mit Recht hat also das Berufungsgericht die Berufung in vollem Umfang als zulässig angesehen und daher sachlich über alle vom Kläger gestellten Anträge entschieden. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Beklagte habe infolge unzureichender Kontrolle der Wagenbenutzung schuldhaft die Benutzung ihres Kraftfahrzeugs durch den unbefugten Albert BaMHHp ermöglicht. 823 Abs. 1 BGB für den durch Albert Ba||mi angerichteten Schaden verantwortlich zu ma-chen,und deshalb die Verurteilung auf den engeren Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. { Voraussetzung ist jedoch, daß sich das Verschulden des Halters nicht auf die Ermöglichung einer unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß ihm weiter vorzuwerfen ist, er habe schuldhaft durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht eine adäquate Ursache für die durch die unbefugte Benutzung des Y/agens eingetretene Schädigung eines Verkehrsteilnehmers gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; Urt. vom 12. Zwar wird es häufig so liegen, daß aus der Art, wie günstige Voraussetzungen für eine Schwarzfahrt geschaffen werden, der ^ Vorv/urf abzuleiten ist, der Halter habe schuldhaft eine verkehrsgefährdende Benutzung des Kraftfahrzeugs ermöglicht. Es läßt sich aber aus dieser Praxis noch nicht der Vorwurf herleiten, die Beklagte habe schuldhaft verkehrsgefährdende Fahrten ermöglicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es auch nicht so, daß aus dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung die Überlassung der Wagenführung an Albert BaflHBlzu beanstanden war. Aus dem Hergang des Unfalls, der durch ein überraschend die Fahrbahn kreuzendes Fahrzeug ausgelöst wurde, entnimmt das Berufungsgericht, daß es auch bei einem geübteren Fahrer möglicherweise zu dem Schleudern des Wagens auf der nassen Fahrbahn gekommen wäre. Nach allem bedeutet der Antritt der Fahrt durch den unbefugten Albert Bachmann nicht von vornherein ein Unternehmen mit jenen typischen Gefährdungsmomenten, wie sie sonst mit Schwarzfahrten häufig verbunden sind (vgl. Hätte Werner Bachmann bei der Beklagten für die Benutzung des Personenkraftwagens durch seinen Bruder die Erlaubnis erwirkt, wie es seine Pflicht gewesen wäre, so wäre der Ablauf kein anderer gewesen. In diesem Falle hätte die Beklagte auch nicht - et-v/a wegen der Erteilung der Erlaubnis - gemäß § 823 BGB für die Folgen des Unfalls verantwortlich gemacht werden können. Somit läßt sich der Beklagten nicht der Vorwurf machen, daß sie schuldhaft eine Ursache für eine Benutzung des Kraftfahrzeugs gesetzt hat, die den Geboten der Verkehrssicherheit nicht entsprach. Der sie treffende Vorwurf beschränkt sich auf die Ermöglichung der Führung des Y/agens durch eine Person, die ihr gegenüber zu dieser Führung nicht berechtigt war.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 515 ZPO § 7 StVG § 823 BGB § 97 ZPO
BGBWagenAlbertBerufungsgerichtUrtSchwarzfahrtMonteurKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2186 058
BGB § 823 Ec.H; StVG § 7 Abs. 3
a)	Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schwarzfahrten mit seinem Wagen.
b)	Per Kraftfahrzeughalter ist für die Unfallfolgen einer Schwarzfahrt nur dann nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, wenn sich sein Verschulden darauf bezogen hat, daß der Wagen in verkehrsgefährlicher Art benutzt worden ist.
OLG Hamm
BGH, Urt. v. 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 - LG Portmund
VI ZR 131/61
Verkündet am 2. Februar 1962 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Radiohändlers Heinrich A 101^ Straße^ft
 in Ri
 Klägers, Berufungsklägers und Revis^ - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Co GmbH in	S^^str.
vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck,
 Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm /Westf. vom 9. März 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die beklagte Firma, die sich mit der Montage von Kühl-und Ladeneinrichtungen befaßt, stellt ihren Monteuren, die auf wechselnden und weit auswärts gelegenen Montagestellen zu arbeiten haben, firmeneigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Im Gebrauch dieser Fahrzeuge hatte sie den Monteuren weitgehend freie Hand gelassen. Diese wechselten auch die Wagen bei Bedarf im Einverständnis mit der Beklagten gegenseitig aus. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Am 21. Dezember 1957 ließ sich der Monteur Werner BaflHB von einem Kollegen einen von diesem benutzten Opel-Personenkraftwagen der Beklagten geben. Berner erbat er sich von der Beklagten einen Lastkraft wagen, um mit seinem Bruder Albert Bafl^^B bei dessen Schwie gervater in Kirchlinde Kohlen zu holen. Am 22. Dezember 1957 fuhren die beiden Brüder nach Kirchlinde, wobei der Monteur
V
Werner BafllB^den Lastkraftwagen und Albert Bachmann den Personenkraftwagen steuerte. Nachdem die Kohlen aufgeladen waren, fuhren eie von Kirchlinde nach Dortmund zurück. Albert BaflH^fuhr mit dem Personenkraftwagen voraus, während Werner Bafl^mit dem Lastkraftwagen nachfolgte. Auf der Wittener Straße in Dortmund-Dorstfeld geriet der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st fahrende Personenkraftwagen auf dem nassen Asphalt beim Umfahren eines parkenden Lastkraftwagens ins Schleudern und stieß auf der linken Straßenseite mit einem dort stehenden Lloyd Kombiwagen zusammen, in dem der Kläger saß. Dieser erlitt schwere Körperschaden.
Der Kläger hat von der beklagten Firma und dem Fahrer des Personenkraftwagens Albert	Schadensersatz	ver-
 
langt. Er hat der beklagten Firma vorgeworfen, diese habe nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Schwarzfahrten mit ihren Y/agen auszuschließen. Der Beklagten habe bekannt sein müssen, daß die Monteure die Wagen weitgehend zu Privatfahrten benutzt hätten. Daher habe auch eine unbefugte Y/eitergabe der Wagen an Dritte nur nahe gelegen.
Der Kläger hat beantragt,
1.	die beklagte Firma und Albert	als	Gesamt-
schuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 6 000 DM zu verurteilen;
2.	die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
4 156,29 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 22. Dezember 1957 abzüglich eines am 28. Januar i960 gezahlten Betrages von 600 DM zu verurteilen;
5. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiter noch entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 1957 in Dortmund-Dorstfeld, Wittener Straße, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 23- Januar I960 bis 23. Januar 1961 eine monatlich vorauszahlbare Rente von 69,61 DM zu zahlen.
Beide Beklagte haben um Klageabweiaung gebeten.
 
Die beklagte Firma hat geltend gemacht, ihren Monteuren sei selbstverständlich verboten gewesen, firmen-eigene Wagen fremden Personen zur Benutzung zu überlassen. Ihr sei bislang kein Fall bekannt geworden, daß sich die Monteure an diese im übrigen selbstverständliche Verpflichtung nicht gehalten hätten. Sie habe nicht damit rechnen können, daß ihr.'Monteur Werner	der	sich in lang-
jährigem Dienst bewährt habe, das in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchen werde. Erst recht habe es völlig fern gelegen, daß durch eine Überlassung des Wagens an unzuverlässige oder fahruntüchtige Personen Schaden entstehen könne.
Das Landgericht hat Albert BaHHBizur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5 000 DM verurteilt und im übrigen den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen. Die Ansprüche zu 2) und 4) hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Haftung der beklagten Firma jedoch auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Mit der gleichen Einschränkung hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben.	-
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
Mit der Revision bittet der Kläger, die beklagte Firma zur Zahlung des in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldes zu verurteilen und im übrigen den Klageanträgen gegen die beklagte Firma ohne die Einschränkung auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes stattzugeben.
 
Die beklagte Firma (im folgenden Beklagte genannt) bittet um Zurückv/eisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 20. Februar 1961 erklärt, er beschränke die Anträge auf den Schmerzensgeldanspruch und se he die übrigen Anträge als "gegenstandslos" an. Das Berufungs gericht ist der Auffassung, aus dieser Erklärung, die für alle Frozeßbeteiligten erkennbar auf einer unrichtigen Würdigung der sachlichen Rechtslage beruht habe, könne nicht mit genügender Deutlichkeit der Wille des Klägers entnommen werden, die Berufung teilweise zurückzunehmen (§ 515 ZPO). Vielmehr lasse die Erklärung auch die Deutung zu, das Verfahren so31*e-vor erst nur wegen des Schmerzensgeldanspruchs weiterbetrieben werden. Daher sei der Kläger rechtlich nicht gehindert gev/esen, die nicht verlesenen Anträge in der fol- ' genden mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erneut zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.
Diese Auffassung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zwar kann in der Beschränkung eines Rechtsmittelantrags eine teilweise Rücknahme des Rechtsmittels liegen, wenn die Umstände mit genügender Deutlichkeit ergeben, daß der Rcchtenittclkläger insoweit das Rechtsmittel nicht aufrecht
 
erhalten v/ill (RGZ 142, 63; RG HRR 1933 Nr. 1467) «Besteht aber in dieser Hinsicht auch nur ein Zweifel, so ist anzu-nehmen, daß die Erklärung nur die geringere Bedeutung haben soll, das Verfahren vorerst teilweise ruhen zu lassen (RG HRR 1933» 1258; 1935» 618). Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen ist die Erklärung wegen der bestehenden Unklarheit mit Recht nur in dem zweiten einschränkenden Sinn aufgefaßt worden. Daher bedarf es keiner Stellungnahme, ob bei einer teilweisen BerufungsZurücknahme die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder erweitert 7/erden kann (vgl. einerseits RG HRR 1941 Nr. 979, andererseits Wieczorek C I b 2 zu § 515 ZPO) oder ob im vorliegenden Pall die Erklärung des Klägers im Termin vom 20. Februar 1961 angesichts des zugrunde liegenden und vom Prozeßgegner erkannten Irrtums über die Rechtslage widerrufen werden durfte (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 61 V ZPO).
Mit Recht hat also das Berufungsgericht die Berufung in vollem Umfang als zulässig angesehen und daher sachlich über alle vom Kläger gestellten Anträge entschieden.
II.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Beklagte habe infolge unzureichender Kontrolle der Wagenbenutzung schuldhaft die Benutzung ihres Kraftfahrzeugs durch den unbefugten Albert BaMHHp ermöglicht. Infolgedessen ist die Schadenshaftung der Wagen-
 
halterin auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG bejaht worden. Dagegen haben die beiden Vorinstanzen abgelehnt, die Beklagte auch auf Grund des §. 823 Abs. 1 BGB für den durch Albert Ba||mi angerichteten Schaden verantwortlich zu ma-chen,und deshalb die Verurteilung auf den engeren Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt.
Diese Beurteilung wird von der Revision vergebens angegriffen. Zwar kann neben die Haftung des Halters aus § 7 Abs. 3 StVG dessen Haftung aus § 823 BGB treten (§16 StVG). { Voraussetzung ist jedoch, daß sich das Verschulden des Halters nicht auf die Ermöglichung einer unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß ihm weiter vorzuwerfen ist, er habe schuldhaft durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht eine adäquate Ursache für die durch die unbefugte Benutzung des Y/agens eingetretene Schädigung eines Verkehrsteilnehmers gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; Urt. vom 12. April I960 - VI ZR 65/59 - = VersR i960, 736). Diesen weitergehenden Vorwurf hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen ohne Rechtsirrtum als unbegründet zurückgewiesen. Zwar wird es häufig so liegen, daß aus der Art, wie günstige Voraussetzungen für eine Schwarzfahrt geschaffen werden, der ^ Vorv/urf abzuleiten ist, der Halter habe schuldhaft eine verkehrsgefährdende Benutzung des Kraftfahrzeugs ermöglicht. Das gilt in besonderen dann, wenn es infolge unzureichender Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen voraussehbar dazu kam, daß der ?/agcn durch einen Dieb oder fahruntüchtige oder unzuverlässige Personen benutzt wurde. Entsprechend liegt es, wenn ' die ermöglichte Schwarzfahrt in einer nächtlichen und durch Alkohol beeinflußten Vergnügungsreise bestand (vgl. RG JY/ 1934
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1647; MR 1939, 23; BGH, Urt. vom	21. Mai 1952 - III	ZR
90/51 - - NJW 1952, 1091;	Urt. vom 26. Januar 1955 -	VI	ZR
253/53 - = LM BGB § 823 E	c Nr. 8	= VersR 1955, 184;	Urt.
vom 1. April 1958 - VI ZR	92/57 -	= IM StVO § 35 Nr.	1	=
VersR 1958, 413; Urt. vom 16. Januar 1959 - VI ZR 28/58 -= LM BGB § 823 E c Nr. 14 = VersR 1959, 179; Urt. vom 31. März 1961 - VI ZR 52/60 - = VersR 1961, 417). In solchen Pallen ist der Halter zutreffend v/egen der schuldhaft unterlassenen Sicheruhgspflicht auf Grund des § 823 BGB zu dem Schadensersatz herangezogen worden.
Der vorliegende Pall liegt aber wesentlich anders. Hiev hatte die Beklagte•einem langjährigobeschäftigten Monteur, dessen Bewährung nicht in Zweifel gezogen v/orden ist, iür seine ausgedehntenBienstfahrten einen Wagen zur Verfügung gestellt und es dabei nicht eben genau genommen, ob dieser Wagen oder ein Austauschwagen eines Kollegen gelegentlich zu Frivatzwecken mitbenutzt wurde. Biese großzügige Handhabung hat avar günstige Voraussetzungen dafür geschaffen, daß ein Pirmenv/agen auch einmal einem Unbefugten überlassen wurde. Es läßt sich aber aus dieser Praxis noch nicht der Vorwurf herleiten, die Beklagte habe schuldhaft verkehrsgefährdende Fahrten ermöglicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es auch nicht so, daß aus dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung die Überlassung der Wagenführung an Albert BaflHBlzu beanstanden war. Bieser war im Besitze eines Führerscheins und unterstand während der Fahrt einer gewissen Kontrolle seines hinter ihm fahrenden Bruders. Hatte Albert BaflHB) auch noch keine grössere Fahrpraxis, so ist doch nicht etwa festgestellt, daß er fahr-
untüchtag oder unzuverlässig war. Aus dem Hergang des Unfalls, der durch ein überraschend die Fahrbahn kreuzendes Fahrzeug ausgelöst wurde, entnimmt das Berufungsgericht, daß es auch bei einem geübteren Fahrer möglicherweise zu dem Schleudern des Wagens auf der nassen Fahrbahn gekommen wäre. Nach allem bedeutet der Antritt der Fahrt durch den unbefugten Albert Bachmann nicht von vornherein ein Unternehmen mit jenen typischen Gefährdungsmomenten, wie sie sonst mit Schwarzfahrten häufig verbunden sind (vgl. auch OLG Nürnberg, VersR 1958, 118). Hätte Werner Bachmann bei der Beklagten für die Benutzung des Personenkraftwagens durch seinen Bruder die Erlaubnis erwirkt, wie es seine Pflicht gewesen wäre, so wäre der Ablauf kein anderer gewesen. In diesem Falle hätte die Beklagte auch nicht - et-v/a wegen der Erteilung der Erlaubnis - gemäß § 823 BGB für die Folgen des Unfalls verantwortlich gemacht werden können. Somit läßt sich der Beklagten nicht der Vorwurf machen, daß sie schuldhaft eine Ursache für eine Benutzung des Kraftfahrzeugs gesetzt hat, die den Geboten der Verkehrssicherheit nicht entsprach. Der sie treffende Vorwurf beschränkt sich auf die Ermöglichung der Führung des Y/agens durch eine Person, die ihr gegenüber zu dieser Führung nicht berechtigt war.
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Daher hat daa Berufungsgericht mit Recht die Ansprüche abgev/iesen, die über daa Straßenverkehrsgesetz hinaus geheno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Bundesrichter Hanebeck Dr. Kleinev/efers ist erkrankt und vorhin- Dr. Hauß
 der, zu unterzeichnen
 Dr.Kleinewefers
 Ho Meyer
 Dr. Pfretzschner