1,70 m breiten Sommerwego Beiderseits wird sie von einer Baumreihe begrenzt- Die rechte Baumreihe ist vom Rande des Sommerweges rund 80 öm entfernt, der Zwischenraum ist mit Gras bewachsen- Der Abstand der linken Baumreihe vom linken Rand der asphaltierten- Fahrbahn beträgt rund 1,20 m, wovon 50 cm auf einen links neben dem Asphalt verlaufenden festgewalzten Seitehstreifen entfallen. Der Gespannführer befuhr den Sommerweg rechts der Fahrbahn, und zwar nach der Darstellung der Klägerin mit allen 4 Rädern seines Erntewagens, während nach der Behauptung der Beklagten die beiden linken Räder auf der Asphaltr-fahrbahn, etwa 55 cm vojj* fahrbahnrande entfernt, liefen-Das beladene Fuder war 2,90 m breit- $BI lenkte die Pferde von seinem Fahrersitz aus, einer sog- Schoßkelle, die vor der Ladung, unterhalb des Ladegestells angebracht war- Die Klägerin hat mit der Klage eine monatliche Rente von 1ÖÖ DM als Ersatz für den ihr durch den Tod ihres Ehemannes entgangenen Unterhalt verlangt. Diese hätten während des Vorbeifahrens des Lastzuges plötzlich gescheut, dabei einen Augenblick verhalten und sodann den Erntewagen nach rückwärts aus der bisherigen Fahrbahn heraus gegen den gerade überholenden Anhänger gedrückt« Erst dann seien sie mit dem Erntewagen nach vorn durchgegangen* Die entscheidende Ursache des Unfalls liege somit in der typischen Tiergefahr, die zu Lasten des Uespannführers Sfl| gehe« Diesen treffe im übrigen ein Überwiegende® Mitverschulden, weil er verkehrswidrig auf der Schoßkelle gesessen habe, von der er weder den -rückwärtigen Verkehr beobachten noch einen hinreichenden Einfluß auf die Ff erde habe nehmen können« Die Klageforderung sei auch der Höhe nach unbegründet« Die Klägerin erhalte durch öffentliche Ver e i che rung sträger Kenten in Höhe von insgesamt 1399 30 DM« Außerdem sei ihr eine Erwerbstätigkeit zuzu demuten,da sie auch vor dem Unfall eine solche ausgeübt habe« Endlich müsse sie sich die Erträge der ihr zugefaliehen Erbschaft anrechnen lassen, die aus einem mit 1Ö 500 DM belasteten Siedlungshaus bestehe« Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt;*: jciyädie Klägerin für die mut maßliche Lebensdauer ihres tödlich verunglückten Ehemannes Unterhaltsansprüche bi© zu ihrem 65* Lebensjahre geltend macht, und soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozial-versicherungsträger übergegangen sind. I« Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat sich der Unfall v/ie folgt ereignet: Der Zweitbeklagte überholte den von geführten Erntewagen mit unzureichendem Abstand und rammte dabei mit der rechten Stirnseite seines Anhängers das Ladegestell des Erntewagens« Dieses wurde durch den kräftigen Anstoß - die Geschwindigkeit des Lastzuges betrug etwa 35 km/st - ruckartig nach vorn gestoßen und traf den auf der Schoßkälle sitzenden Fahrer der da- Die Sachdarstelluhg der Beklagten, zu dem Zusammenstoß sei es nur dadurch gekommen, daß die Pferde während des Überholens durch den Lastzug gescheut und dabei den Erntewagen seitlich rUckv^rts in die Fahrbahn des mit genügendem Abstand überholenden Anhängers gestoßen hätten, hält das Berufungsgericht für widerlegt. Nach seiner Überzeugung sind die Pferde erst durch den scharfen Anprall des Anhängers an das Ladegestell des Erntewagens scheu geworden und nach vorn durchgegangen. Es würde ihm aber nicht entgangen sein, \yenn die Pferide bereits gescheut und dabei den Erntewagen plötzlich häeh rückwärts gedrückt hätten, bevor er sie mit seinem Führerhaus erreicht habe; ein derart außergewöhnliches Verhalten der Pferde hätte er schlechthin nicht übersehen können. Hieraus sei der sichere Schluß zu ziehen, daß die Pferde frühestens gescheut hätten, als der Lastzug mit seinem Führerhaus mit ihnen bereits auf gleicher Höhe gewesen sei» In diesem Zeitpunkt seien aber auch die hinteren Begrenzungen beider Fahrzeuge höhengleich gewesen, da beide Fahrzeuge etwa die gleiche Länge gehabt hätten» Zwischen dem Anhänger und dem Motorwagen des Lastzuges habe ein Zwischenraum von nur 2,oo m bestanden» Um diese Spanne zu durchfahren, habe aber der Anhänger bei einer Geschwindigkeit von 30-35 km/st nur einen geringen Bruchteil einer Sekunde benötigt» Nach den vom Senat mit dem unbeladenen Unfallwagen angestellten Fahrversuchen würde aber der Erntewagen mit seinem Oesamtgewicht von etwa 40 Zentnern ein Vielfaches dieser Zeitspanne benötigt haben, um aus dem Vorwärtsfahren zunächst zu dem Halten zu kommen und dann seitlich rückwärts in die Fahrbahn des »mit Abstand» überholenden Anhängers zu gelangen» Der Senat halte es danach für ausgeschlossen, daß der Unfall auf ein ZurUcketoßen des Erntewagens durch die scheuenden Pferde in die Fahrbahn des überholenden Anhängers zurückzuführen sei» Der Unfall könne vielmehr nur darin .‘seine Ursache haben, daß das Ladegestell des Erntewagens von dem Anhänger infolge zu geringen Abstandes beim Überholen von hinten gerammt worden sei» Diese Feststellungen, so erwägt das Berufungsgericht weiter, seien durch das Ergebnis der an der Unfallstelle durchgeführten Beweisaufnahme noch erhärtet worden» Habe der Erntewagen, wie die Beklagten behaupteten, mit seinen linken Bädern einen Afeständ von 35 cm vom rechten Fahrbahnrand gehabt, so habe er mit seiner 2,90 m breiten Ladung nach den Messungen des Senats rund 1,05 m von dem asphaltierten feil der Fahrbahn in Anspruch genommen, dem Lastzug also eine Breite von 3, \5 M zu dem Öbefholen freigelassen» Außerdem habe ihm der festgewalzte Streifen von 50 cm links neben der Asphaltfahrbahn zur Verfügung gestanden. Die letzt re Möglichkeit liege s<3g« nahe;denn nach dem Unfall sei das rechte Winkergehäuse des Motorwagens eingedrückt gewe sen, ohne daß der Zweit beklagte hierfür eine einleuchtend Erklärung habe geben können. Außerdem habe der Zeuge Stfll auf dem Motorwagen vorn rechte hinter dem Führerha eine Strohgarbe gefuhdeh>: Der Zweitbeklagte habe danach den Unfall durch Überholen mit zu geringem Abstand fahrlässig verschuldet. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt- Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, es sei ausgeschlossen, daß der Unfall durch ein Zurückstoßen des schweren Erntewagens in die Fahrbahn des Bastzuges verursacht worden sei, lassen Weder einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungesätze erkennen, noch ergibt sich aus ihnen, daß das Gericht sich eine Sachkenntnis angemaßt hat, die ihm nicht zukommt. Die Ausführungen des Urteils werden insoweit auch von der Revision in keinem einzelnen Punkte angegriffene Steht aber fest, daß der Unfall nicht auf ein Zurückstoßen des Erntewagens zurückzuführen 1st, so bleibt, was auch die Revision nicht verkennt, nur der vom Berufungsgericht gezogene Schlul Üferlg, daß das Überholen mit unzureichendem Abstand die Unfallursache gewesen ist- Dabei kommt es nicht einmal mehr entscheidend darauf an, ob die von den Po 1 i zeibeamt en fest ge ste11t e und vermessene Spur tatsächlich die Fahrspur des Anhängers gewesen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es beständen verschiedene Möglichkeiten für den Anstoß des Anhängers allein an das iadegestell des Erntewagens, wird ebenfalls von der Revision vergeblich angegriffen. erfordert entgegen der Meinung der Revision keine besonderen fachlichen Kenntnisse, die nur bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werden könnten» Den oben wiedergegebenen eigenen Ausführungen der Revision ist zu entnehmen, daß bereits ein Rechtsausweichen des Anhängers um etwa 6 cm (13 cm -7,5 cm) aus der lahrspur des Motorwagens oder eine Schwankung des Anhängers oder des Erntewagens in diesem geringen Umfang genügte, um einen Anstoß der Stirnseite des Anhängers in der angegebenen Breite von 13 cm zu ermöglichen. hauptung der Beklagten vernommen hat, auf der rechten Seite des Motorwagens habe nach dem Unfall keine Garbe gelegen. Das Berufungsgericht hat, wie bereits dargelegt, der gegenteiligen Aussage des Zeugen lediglich entnommen, daß eine der von ihm angeführten Möglichkeiten des Anstoßes des Anhängers an das Xadegestell nicht nur gegeben, sondern sogar naheliegend sei. II o Eine Haftung des Gespann führ er s S^| als fierhüter nach §§ 833, 834 BGB braucht sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht entgegenhalten zu lassen, da nach seinen Feststellungen der Schaden nicht durch 1) Ohne Rechts irrt um geht es davon aus, daß durch das Sitzen auf der Schoßkelle nicht gegen eine Unfallverhütungsvorschrift der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft verstoßen hat. Entgegen der Meinung der Revision wird durch Ziffer C 34 - 36 dieser Vorschriften nur das Sitzen auf der Ladung eines vollbeladenen Erntewagens, nicht dagegen auf der vor der Ladung unterhalb des Lade- * gestelle angebrachten Schoßkelle verboten« Las ergibt sich eindeutig aus der Auskunft der Berufsgenossenschaft vom 12. gegenüber weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß mit dem Uherwiegshden Teil seines Fuhrwerks auf dem Sommerweg gefahren ist und zwar so weit rechts, daß dem übrigen Verkehr auf dem asphaltierten Teil der Fahrbahn noch rund 3,15 m, dazu der linke festgewalzte Streifen von 50 cm zur Verfügung gestanden hätten. Sfll hat zwar durch das Sitzen auf der Schoßkelle gegen die Vorschrift des § 7 Abs.3 Satz 2 StVO verstoßen, nach der der Fahrzeugführer auf oder neben dem Fahrzeug seihen Platz so zu wählen hat, daß er ausreichende Sicht hat. Sie meint > da© Beru-^ fungsgericht habe insbesondere die Kriegsreute de© Ehemann« der Klägerin bei der Berechnung seines OesamfeihJtome^ berücksichtigen dürfen, da diese Heute in vielen Fällen mit dem Ausgleich der erhöhten Bedürfnisse und „der,;iB&ateri'el^ len Schäden des V er ©ehrten diene • Außerdem habe da© Berufungsgericht verschiedene, für die Bemessung der Rente erhebliche Umstände außer Betracht gelassen. Das Berufungsgericht führt aus, nach der "vom Senat im einzelnen angestellten Prüfung” bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß für die Klägerin noch ein erstattungsfähiger Betrag verbleibe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin verbleibe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch ein Ersatzanspruch, ist daher aus hechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein BGB § 844 Abs. 2 Bei der Bemessung der wegen entgangenen tftiterhalte zu gewährenden Rente (§ 844 Abs. 2 BOB) ist eine Kriegsbeschädigtenrente, die der Unterhaltspflicht : v tige bezogen hatf ^ seines Gesamteinkommens r ;g zu berücksichtigen* BGH, ürto v. 27- I960 - VI ZR 131/59 OBG Ü& Braunechwei^-iäS **1 1B O4. Verkündet am 27. Mai I960 K r i e g 1 , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) 2) der Birma H b./ Bad des Kraftfahrers Alfred P und Schi Beklagten, Berufungskläg er und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen geb die Witwe Charlotte Schü^Bpweg Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtea - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai I960 unter Mitwir- kung der Bundesrichter Br. Br. Bode, uBr, Hau» und He; Hanebeck, für Recht erkannt t Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 21o Mai 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem ihr Ehemann, der Gespannführer Erich 8^^, tödlich verunglückt ist» lenkte am fe 1956 gegen 14 Uhr ein mit Getreidegarben beladenes Pferdefuhrwerk seines Arbeitgebers, des landwirts AHP, auf der Kreisstraße in Richtung • Eer Erntewagen war ein sogo Hornburger töagen mit einem aufgesetzten Ladegestell zur Stapelung der Ernte, wie er in der dortigen Gegend vielfach benutzt wurde. Die von befahrene Straße besteht aus einer 4,20 m breiten asphaltierten Fahrbahn und einem, in Richtung SeBHBBB gesehen, rechts anschließenden etwa 1,70 m breiten Sommerwego Beiderseits wird sie von einer Baumreihe begrenzt- Die rechte Baumreihe ist vom Rande des Sommerweges rund 80 öm entfernt, der Zwischenraum ist mit Gras bewachsen- Der Abstand der linken Baumreihe vom linken Rand der asphaltierten- Fahrbahn beträgt rund 1,20 m, wovon 50 cm auf einen links neben dem Asphalt verlaufenden festgewalzten Seitehstreifen entfallen. Der Gespannführer befuhr den Sommerweg rechts der Fahrbahn, und zwar nach der Darstellung der Klägerin mit allen 4 Rädern seines Erntewagens, während nach der Behauptung der Beklagten die beiden linken Räder auf der Asphaltr-fahrbahn, etwa 55 cm vojj* fahrbahnrande entfernt, liefen-Das beladene Fuder war 2,90 m breit- $BI lenkte die Pferde von seinem Fahrersitz aus, einer sog- Schoßkelle, die vor der Ladung, unterhalb des Ladegestells angebracht war- In der gleichen Richtung fuhr auf der Kreisstraße der Zweitbeklagte mit einem Lastzug des Erstbeklagten, bestehend ~ 3 - aus Maschinenwagen und Anhänger, die mit insgesamt17,70 to Kies beladen waren. Der Maschinenwagen war 2,35 m, der Anhängei 2,50 m breit. In Höhe des Kilometersteins 0,7 überholte der Lastzug den Erntewagen. Dabei stieß der Anhänger mit dem rechten Teil seiner Stirnseite gegen das hintere Ende des linken seitlichen Ladebulkens des Erntewagens. Durch den Anprall verrutschte das Ladegestell, und die Ladebalken brachen zu dem Teil ab. Der Spannführ er wurde von sei- nem Fahrersitz herabgeschleudert und blieb mit schweren inneren Verletzungen tot auf dem Sommerweg liegen. Der Zweitbeklagte brachte den Lastzug 13Ö m hinter der Unfallstelle am rechten Straßenrands zu dem Stehen. Er gibt hierzu an, von dem Unfall habe er nichts als einen leichten Huck während des Überholens bemerkt, diesem aber keine Bedeutung beigemessen. Erst nach einer weiteren Fahrt von etwa 70 bis 100 m habe er in seinem Rückspiegel bemerkt, daß die Pfer- de mit dem Ackerwagen durchgegangen seien; er habe dann den Lastzug abgestellt und die scheuenden Pferde zu dem Ste- hen gebracht. Die Klägerin hat mit der Klage eine monatliche Rente von 1ÖÖ DM als Ersatz für den ihr durch den Tod ihres Ehemannes entgangenen Unterhalt verlangt. Sie hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er den Erntewagen mit zu geringem Abstand überholt habe. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben Jedes Verschulden des Zweit beklagt en in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten^ der Unfall stelle für sie sogar ein unabwendbares Ereignia dar. Der Zweit beklagte habe den Erntewagen mit einem aüsreiohenden Abstand überholt. Wenn es gleichwohl zu einer Berührung zwischen dem Fuhrwerk und dem Anhänger gekommen sei, so sei das allein auf das Ver- halten der Pferde zurückzuführen. Diese hätten während des Vorbeifahrens des Lastzuges plötzlich gescheut, dabei einen Augenblick verhalten und sodann den Erntewagen nach rückwärts aus der bisherigen Fahrbahn heraus gegen den gerade überholenden Anhänger gedrückt« Erst dann seien sie mit dem Erntewagen nach vorn durchgegangen* Die entscheidende Ursache des Unfalls liege somit in der typischen Tiergefahr, die zu Lasten des Uespannführers Sfl| gehe« Diesen treffe im übrigen ein Überwiegende® Mitverschulden, weil er verkehrswidrig auf der Schoßkelle gesessen habe, von der er weder den -rückwärtigen Verkehr beobachten noch einen hinreichenden Einfluß auf die Ff erde habe nehmen können« Die Klageforderung sei auch der Höhe nach unbegründet« Die Klägerin erhalte durch öffentliche Ver e i che rung sträger Kenten in Höhe von insgesamt 1399 30 DM« Außerdem sei ihr eine Erwerbstätigkeit zuzu demuten,da sie auch vor dem Unfall eine solche ausgeübt habe« Endlich müsse sie sich die Erträge der ihr zugefaliehen Erbschaft anrechnen lassen, die aus einem mit 1Ö 500 DM belasteten Siedlungshaus bestehe« Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt;*: jciyädie Klägerin für die mut maßliche Lebensdauer ihres tödlich verunglückten Ehemannes Unterhaltsansprüche bi© zu ihrem 65* Lebensjahre geltend macht, und soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozial-versicherungsträger übergegangen sind. Das Oberlandesgerieiit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Mit der Bevision verfolgen die Beklagten ihren Abweisung sant rag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. igit scheidungs&ründe: I« Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat sich der Unfall v/ie folgt ereignet: Der Zweitbeklagte überholte den von geführten Erntewagen mit unzureichendem Abstand und rammte dabei mit der rechten Stirnseite seines Anhängers das Ladegestell des Erntewagens« Dieses wurde durch den kräftigen Anstoß - die Geschwindigkeit des Lastzuges betrug etwa 35 km/st - ruckartig nach vorn gestoßen und traf den auf der Schoßkälle sitzenden Fahrer der da- durch von seinem Sitz heruntergeschleüdert und tödlich verletzt wurde* Die Sachdarstelluhg der Beklagten, zu dem Zusammenstoß sei es nur dadurch gekommen, daß die Pferde während des Überholens durch den Lastzug gescheut und dabei den Erntewagen seitlich rUckv^rts in die Fahrbahn des mit genügendem Abstand überholenden Anhängers gestoßen hätten, hält das Berufungsgericht für widerlegt. Nach seiner Überzeugung sind die Pferde erst durch den scharfen Anprall des Anhängers an das Ladegestell des Erntewagens scheu geworden und nach vorn durchgegangen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Zweitbeklagte nabe nach seiner stets gleichbleibenden Einlassung von einem Scheuen der .pf^^Gvwöiii3hejaiä: des Über-holvorgangs nichts gemerkt. Es würde ihm aber nicht entgangen sein, \yenn die Pferide bereits gescheut und dabei den Erntewagen plötzlich häeh rückwärts gedrückt hätten, bevor er sie mit seinem Führerhaus erreicht habe; ein derart außergewöhnliches Verhalten der Pferde hätte er schlechthin nicht übersehen können. Hieraus sei der sichere Schluß zu ziehen, daß die Pferde frühestens gescheut hätten, als der Lastzug mit seinem Führerhaus mit ihnen bereits auf gleicher Höhe gewesen sei» In diesem Zeitpunkt seien aber auch die hinteren Begrenzungen beider Fahrzeuge höhengleich gewesen, da beide Fahrzeuge etwa die gleiche Länge gehabt hätten» Zwischen dem Anhänger und dem Motorwagen des Lastzuges habe ein Zwischenraum von nur 2,oo m bestanden» Um diese Spanne zu durchfahren, habe aber der Anhänger bei einer Geschwindigkeit von 30-35 km/st nur einen geringen Bruchteil einer Sekunde benötigt» Nach den vom Senat mit dem unbeladenen Unfallwagen angestellten Fahrversuchen würde aber der Erntewagen mit seinem Oesamtgewicht von etwa 40 Zentnern ein Vielfaches dieser Zeitspanne benötigt haben, um aus dem Vorwärtsfahren zunächst zu dem Halten zu kommen und dann seitlich rückwärts in die Fahrbahn des »mit Abstand» überholenden Anhängers zu gelangen» Der Senat halte es danach für ausgeschlossen, daß der Unfall auf ein ZurUcketoßen des Erntewagens durch die scheuenden Pferde in die Fahrbahn des überholenden Anhängers zurückzuführen sei» Der Unfall könne vielmehr nur darin .‘seine Ursache haben, daß das Ladegestell des Erntewagens von dem Anhänger infolge zu geringen Abstandes beim Überholen von hinten gerammt worden sei» Diese Feststellungen, so erwägt das Berufungsgericht weiter, seien durch das Ergebnis der an der Unfallstelle durchgeführten Beweisaufnahme noch erhärtet worden» Habe der Erntewagen, wie die Beklagten behaupteten, mit seinen linken Bädern einen Afeständ von 35 cm vom rechten Fahrbahnrand gehabt, so habe er mit seiner 2,90 m breiten Ladung nach den Messungen des Senats rund 1,05 m von dem asphaltierten feil der Fahrbahn in Anspruch genommen, dem Lastzug also eine Breite von 3, \5 M zu dem Öbefholen freigelassen» Außerdem habe ihm der festgewalzte Streifen von 50 cm links neben der Asphaltfahrbahn zur Verfügung gestanden. Er habe aber nicht einmal den ihm freigelassenen Teil von 3,15 m Breite ausgenutzt. Die linken Räder des Anhängers hätten vielmehr, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Folizeibeamten StflHHBl und drei weiterer Polizei- beamten ergebe, beim Überholen einen Abstand von 1,10 m t linken hand der asphaltierten Fahrbahn gehabt- Die vier Polizeibeamten hätten die von vermessene Spin zweifelsfrei als die linke Kadspur des Anhängers festgestellt- Diese Fahrweise des Zweitbeklagten habe zwangslai fig zu einem Anstoß an. das Ladegestell des Erntewagens fuhren müssen. Dem stehe entgegen der Meinung der Beklagt der Umstand nicht entgegen, daß der Anhänger nur 15 cm breiter als der Maschinenwagen sei, der das Ladegestell t bestritten nicht berührt habe. Der Anstoß des ladegestel*! durch die Stirnseite des Anhängers lasse sich durch verschiedene Möglichkeiten erklären, so z. B. durch ein Link ausweichen des Motorwagens beim Überholen. Es bestehe wei ter die Möglichkeit, daß bereits der Motorwagen die über das Ladegestell hinausragende Ladung des Erntewagens hart angestoßen habe, ohne das Ladegestell selbst zu berühren. Dadurch könne die ganze Ladung einschließlich des Ladegestells etwas nach lixik&iverschoben worden sein. Die letzt re Möglichkeit liege s<3g« nahe;denn nach dem Unfall sei das rechte Winkergehäuse des Motorwagens eingedrückt gewe sen, ohne daß der Zweit beklagte hierfür eine einleuchtend Erklärung habe geben können. Außerdem habe der Zeuge Stfll auf dem Motorwagen vorn rechte hinter dem Führerha eine Strohgarbe gefuhdeh>: Der Zweitbeklagte habe danach den Unfall durch Überholen mit zu geringem Abstand fahrlässig verschuldet. ; Diese Würdigung läßt keinen Hechtefehler erkennen* 4 " ' ' ' Die Kevision beanstandet, daß das Berufungsgericht das vo den Beklagten für die Eichtigkeit ihrer Darstellung des Unfallhergangs beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe nur Möglichkeiten dafür angeführt, auf welche Weise der Anhän ger mit seiner Stirnwand in einer Breite von 13 cm an das ladegesteil des Erntewagens habe anstoßen können, obwohl der Anhänger insgesamt.nur 15 cm, also auf jeder Seite nur um 7,5 cm breiter sei als der Motorwagen, der nicht angestoßen sei. Daraus folge, daß es vaus eigener Sachkunde nicht in der I»age gewesen sei, die von den Beklagten für ihre Darstellung angeführten Umstände auszuräumen. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt- Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, es sei ausgeschlossen, daß der Unfall durch ein Zurückstoßen des schweren Erntewagens in die Fahrbahn des Bastzuges verursacht worden sei, lassen Weder einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungesätze erkennen, noch ergibt sich aus ihnen, daß das Gericht sich eine Sachkenntnis angemaßt hat, die ihm nicht zukommt. Die Ausführungen des Urteils werden insoweit auch von der Revision in keinem einzelnen Punkte angegriffene Steht aber fest, daß der Unfall nicht auf ein Zurückstoßen des Erntewagens zurückzuführen 1st, so bleibt, was auch die Revision nicht verkennt, nur der vom Berufungsgericht gezogene Schlul Üferlg, daß das Überholen mit unzureichendem Abstand die Unfallursache gewesen ist- Dabei kommt es nicht einmal mehr entscheidend darauf an, ob die von den Po 1 i zeibeamt en fest ge ste11t e und vermessene Spur tatsächlich die Fahrspur des Anhängers gewesen ist. Das ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das ausdrücklich betont, daß durch die FeststeHungen Uber die Fahrspur seine bereits zweifelsfrei feststehende Überzeugung vom Unfallhergang nur bestätigtwerde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es beständen verschiedene Möglichkeiten für den Anstoß des Anhängers allein an das iadegestell des Erntewagens, wird ebenfalls von der Revision vergeblich angegriffen. Die Entscheidung dieser Präge 9 erfordert entgegen der Meinung der Revision keine besonderen fachlichen Kenntnisse, die nur bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werden könnten» Den oben wiedergegebenen eigenen Ausführungen der Revision ist zu entnehmen, daß bereits ein Rechtsausweichen des Anhängers um etwa 6 cm (13 cm -7,5 cm) aus der lahrspur des Motorwagens oder eine Schwankung des Anhängers oder des Erntewagens in diesem geringen Umfang genügte, um einen Anstoß der Stirnseite des Anhängers in der angegebenen Breite von 13 cm zu ermöglichen. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Eolizeibeamten KnfliI und nicht zu der Be- hauptung der Beklagten vernommen hat, auf der rechten Seite des Motorwagens habe nach dem Unfall keine Garbe gelegen. Das Berufungsgericht hat, wie bereits dargelegt, der gegenteiligen Aussage des Zeugen lediglich entnommen, daß eine der von ihm angeführten Möglichkeiten des Anstoßes des Anhängers an das Xadegestell nicht nur gegeben, sondern sogar naheliegend sei. Es kommt aber nicht darauf an, ob eine dieser Möglichkeiten naheliegt, sondern nur darauf, ob überhaupt eine derartige Möglichkeit bestanden hat. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht die Haftung beider Beklagten aus dem Straßenyerkehrsgeaetz sowie des Zwe it beklagten auch aus unerlaubt er Hand lung be j aht. Der Erst beklagte haftet ebenfalls aus unerlaubter Handlung (§ 851 BGB), weil er einen Intlastungsbewe i s nach dieser Vorschrift nicht angetretan hat. II o Eine Haftung des Gespann führ er s S^| als fierhüter nach §§ 833, 834 BGB braucht sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht entgegenhalten zu lassen, da nach seinen Feststellungen der Schaden nicht durch 10 das Scheuen der Pferde, sondern allein dadurch verursacht worden ist, daß der Anhänger gegen das Ladegestell.des Erntewagens stieß. III. Las Berufungsgericht hat ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Gespannführers SBPverneint. 1) Ohne Rechts irrt um geht es davon aus, daß durch das Sitzen auf der Schoßkelle nicht gegen eine Unfallverhütungsvorschrift der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft verstoßen hat. Entgegen der Meinung der Revision wird durch Ziffer C 34 - 36 dieser Vorschriften nur das Sitzen auf der Ladung eines vollbeladenen Erntewagens, nicht dagegen auf der vor der Ladung unterhalb des Lade- * gestelle angebrachten Schoßkelle verboten« Las ergibt sich eindeutig aus der Auskunft der Berufsgenossenschaft vom 12. Januar 1959» in der ausgeführt wird, das Sitzen auf dem beladenen Puder biete keine Sicherheit, weil die Schwankungen in ca. 3m Höhe recht beträchtlich und die Festhaltemöglichkeit von der Güte des HaltStaues und der Bindung abhängig sei. 2) Vergebens versucht die Revision, aus der Breite der Ladung des Erntewagens eine Fahrlässigkeit des Verunglückten S®|herzuleiten* Die Revision verkennt nicht, daß die Vorschrift des § 1$i-Ä&eu.'2 StVO über die zulässige Breite der Ladung gemäß § 19 Abs. 5 StVO nicht für landwirtschaft liehe Erzeugnisse gilt. Sie meint aber, die Breite der Ladung habe zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Lem- gegenüber weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß mit dem Uherwiegshden Teil seines Fuhrwerks auf dem Sommerweg gefahren ist und zwar so weit rechts, daß dem übrigen Verkehr auf dem asphaltierten Teil der Fahrbahn noch rund 3,15 m, dazu der linke festgewalzte Streifen von 50 cm zur Verfügung gestanden hätten. Weiter rechts konnte nach der Feststellung des Berufungs- gerichts wegen der Aste der rechten Baumreihe nicht fahren 11 I Er hat also durch seine Fahrweise der Breite der Ladung hinreichend Rechnung getragene 5) Bas Berufungsgericht rechnet dem Verunglückten S®^ auch nicht an, daß er auf der Schoßkelle des. Erntewagens gesessen hat. Dem ist im Ergebnis beizuti'eten. Sfll hat zwar durch das Sitzen auf der Schoßkelle gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVO verstoßen, nach der der Fahrzeugführer auf oder neben dem Fahrzeug seihen Platz so zu wählen hat, daß er ausreichende Sicht hat. Von der Schoßkelle aus .hatte Sieg aber keine, hinreichende Sicht nach hinten. Die Sicht behind er ung war Jedoch auf den Unfallablauf ohne Einfluß. Bei der gegebenen Verkehrslage und der Fahrweise des Zweitbeklagten wäre der Unfall auch einge.treten, wenn hinreichende Sicht nach hinten ge- habt hätte. Es fehlt daher der Re cht ©Widrigkeit szueammenhan* zwischen der Übertretung des § 7 StVO und dem Eintritt des Schadens'. , IV. Die Revision rügtenölich, ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO habe nicht ergehen dürfen, da der Klägerin ein über ihre Sozialrenten in Höhe von insgesamt 139 UM hinausgehender Schaden nicht entstanden sei. Sie meint > da© Beru-^ fungsgericht habe insbesondere die Kriegsreute de© Ehemann« der Klägerin bei der Berechnung seines OesamfeihJtome^ berücksichtigen dürfen, da diese Heute in vielen Fällen mit dem Ausgleich der erhöhten Bedürfnisse und „der,;iB&ateri'el^ len Schäden des V er ©ehrten diene • Außerdem habe da© Berufungsgericht verschiedene, für die Bemessung der Rente erhebliche Umstände außer Betracht gelassen. Die Rüge greift nicht durch. Eine Vorabent Scheidung n § 304 ZPO darf nur ergehen, wenn feststeht oder eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß ein Schaden entstanden ist. (BGH Urteil vom H. Dezember 1950 - III ZR 67/50 12 JETJY/ 1951, 195 Nr, 10), Das Gericht hat daher schon im Verfahren über den Grund die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, wenigstens summarisch zu prüfen. Das angefochtene Urteil laßt keinen Verstoß gegen diese Grundsätze erkennen. Das Berufungsgericht führt aus, nach der "vom Senat im einzelnen angestellten Prüfung” bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß für die Klägerin noch ein erstattungsfähiger Betrag verbleibe. Es vertritt zutreffend die Auffassung, daß die Kriegsrente des Ehemannes als Teil seines Gesamteinkommens bei der Bemessung der Rente der Klägerin zu berücksichtigen ist. Nach § 31 des BundesVersorgung sge setze s vom 20. Dezember 1950, BGBl I 791, wird die Kriegsrente nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit.bemessen. Dem Ausgleich erhöhter Bedürfnisse dienen besondere Deistungen gemäß §§ 10 ff, 35 des Gesetzes, nach denen erforderlichenfalls Heilbehandlung, Krankengeld, Hauspflege und Pflegezulagen zu gewähren sind. Die Kriegsbeschädigtenrente ist daher , wie das Berufungsgericht mit hecht darlegt s in erster Dinie zu dem Ausgleich einer Erwerbsminderung des Kriegsversehrten bestimmt. Daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung wesent-r liehe Tatsachen außer acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Auch bei Bejahung einer Arbeitspflicht der Klägerin war ihr unbestrittenes Vorbringen zu berücksichtigen, daß sie bisher nur als Saisonarbeiterin im Sommerhalbjahr längstens 26 Wochen beschäftigt war. Zudem wird ihr nicht zuzu demuten sein, bis zu ihrem 65, Lebensjahr - bis zu diesem Zeitpunkt ist ihr die Rente dem Grunde nach zugesprochen - einer Erwerbstätigkeit zur Schadensminderung nachzugeheno Endlich konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Einkommen- des Ehemannes Sieg, das im Zeitpunkt des Unfalls (6. September 1956) rund 300 DM betragen -13- i 4: \ i i I ? I i I 5 I )S . i ! i'! $' 5. V» $ f ■j [■ hatte, eine erhebliche Steigerung erfahren hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin verbleibe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch ein Ersatzanspruch, ist daher aus hechtsgründen nicht zu beanstanden. Bie Revision war hach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseh. Br. Kleinewefera Haneb&ck Br. Bode Br. Hauß Heinr. Meye