Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Bereits das Landgericht hat, worauf das Berufungsgericht hinwies, zur Frage der Fahrlässigkeit Stellung genommen und diese mit der Begründung bejaht, der Beklagte habe als Fahrer des Kraftrades bei dem Einbiegen in die Straße nAm Friedrichsplatz” eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sei hierdurch auf die linke Fahrbahnseite geraten und schließlich gegen den Baum geprallt. Auch das Berufungsgericht hat die Frage einer verschuldeten Verursachung des Unfalls besonders geprüft und ist nach der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, es sei eine grobe Fahrlässigkeit gegeben. Bas Berufungsgericht hat • ausdrücklich die vom Beklagten vorgetragene Auffassung, er habe nicht fahrlässig gehandelt, als widerlegt bezeichnet. ten und den eigenen Angaben des Beklagten entnommen, daß letzterer zu schnell aus der Einmündung der Augusta Anlage nach rechts in den Friedrichsring hineingefahren und deshalb aus der Kurve getragen worden ist. Aber auch er hat erklärt, er habe auf Grund der Fahr weise des vor ihm befindlichen Beklagten die Gefahr erkannt und zu seiner auf dem Soziussitz befindlichen Ehefrau gesagt: ;; Die Revision kann auch die Feststellung überhöhter Geschwindigkeit beim Einbiegen, die das Gericht nach den Aussagen der Zeugen und dem Unfallverlauf auf völlig freier Straße, im Wege der ihm obliegenden Würdigung aller Umstände getroffen hat, nicht mit der Rüge bekämpfen, das Gericht habe schon von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über die zulässige Geschwindigkeit 'einholen müssen. Die u.a. in der Aussage fHKt enthaltene Formulierung: "Ob nun der verunglückte Motorradfahrer durch irgend etwas an seiner Fahrt gehindert wurde, weiß ich nicht, denn nach meiner Ansicht war seine Geschwindigkeit auch wieder nicht so hoch, daß er die Kurve nicht hätte nehmen können« Ich schätze seine Geschwindigkeit zwischen 30 imd j*Q km/st", bedingte nach dem Zusammenhang der Aussage und den übrigen Be-weisen weder eine andere Beurteilung der. Im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision hart* sich’ das Berufungsgericht auch mit den abweichenden Angaben des Beklagten zur Geschwindigkeit, befaßt und es hat die Möglichkeit einer 2u hohen Schätzung der Geschwindigkeit durch SchjJpp erwo-gen. Allerdings war es nicht 'gehalten, aus der Aussage Schvrepp, er sei bereits 5 Schritte auf dem Friedrichsring gegangen, um diesen zu überqueren, als er den Beklagten aus der Kurve habe hervorkommen sehen, zu folgern, das Kraftrad habe keine überhöhte Geschwindigkeit gehabt. Das Gericht müßte jedoch nicht annehmen, weil der Kläger 1,*6 Jfo Blutalkohol gehabt habe, sei in seinem Verhalten die Ursache des Unfalls zu erblicken. schwindigkeit habe den Unfall verursacht, das vom Beklagten behauptete fehlsame Verlagern des Gewichts durch den Kläger in der Kurve habe nicht stattgefunden, zu demal vor der Polizei der Beklagte als Ursache des Unfalls, nur ein angebliches Streifen des rechten Randsteins behauptet hatte« Damit brauchte auch die Frage eines Anscheinsbeweises für ein unrichtiges Verhalten des Klägers* nicht erörtert zu werden« Dadurch wurde ich Über die Straßenmitte getragen11 • Das Gericht hat auch seine weiteren Angaben vor der Polizei, daß er nicht sagen könne, wie er die Herrschaft über das Kraftrad verloren habe 'und daß er die Behauptung von dem fehl-samen Verhalten des Klügere erst im Rechtsstreit aufgestellt hat, berücksichtigt. Das Berufungsgericht kcmt .abschließend zu dpr Auffassung, der Beklagte als nicht unerfahrener oder jugendlicher Kraftfahrer habe im konkreten Pall die im Straßenverkehr.von ihm zu erwartende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, so daß sein Verhalten als grob fahrlässig bezeichnet werden müsse; Auch die*hiergegen gerichteten Angriffe sind nicht berechtigt. Es hat auch mit Recht ausgeführt, daß letztere nur gegeben ist,'wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Die Revision meint noch, bei leichter Fahrlässigkeit müsse auch bei der hier gegebenen Gefälligkeitsfahrt ohne das Vorliegen eines Verziehtsvertrages ein Handeln auf eigene Gefahr angenommen werden. Im übrigen scheitert ein Haftung saus Schluß wegen Handelns auf eigene Gefahr bereits daran, daß der Kläger nicht erkannt hat, der Weingenuß werde die Fahr Sicherheit beeinträchtigen. Das Berufungsgericht hat sich zudem nicht vöh ‘einer durch Alkoholgenuß bedingten Unsicherheit des* Beklagten überzeugen können, zu demal dieser ausdrücklich erklärt hatte er sei fahrsicher gewesen, und weder von den Zeugen am Unfallort noch vcax der Polizei, noch im Krankenhaus irgend welche Ausfallerscheinungen festgestellt worden waren ^ unerheblich geworden, daß das Gericht'auf Grund der Beweiserhebung zu der Überzeugung gelangt ist, alleinige Ursache des Unfalls sei das fehlsame Verhalten des Beklagten. Die Frage, ob und..inwieweit das Berufungsgericht zur Zurückverweisung prozessual iii der Lage war, konnte nicht geprüft werden, weil es hierzu an einer entsprechenden Büge des Klägers fehlt.
2338 060 Verkündet am 2. Dezember 1958 Kriegl, JustizoberSekretär ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes h In dem Rechtsstreit Oskar L in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« “ ' ••••gegen-Ernst Otflgjgl. inKtfpBk/ Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Se natspräsidenten Prof« Dr« Heiß und der Bundesrichter Dr« Klei-newefers, Br, Bode, Dr, Hauß und Heinrich Keyer für Recht erkannt: ‘ . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, vom 7».Hai 1958 wird zurückgewiesen« ... Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. 9 '1% f- Von Rechts wegen Tatbestand: , i ' ' # t Am 17v Oktober 195*+ fuhr der Beklagte mit seinem Motorrad den Kläger auf dessen Bitten nach Neckargemtind bei Hei- i delberg. Auf der Rückfahrt bog der Beklagte gegen 10*30 Uhr | von . der Augusta Anlage in Mannheim, die er in nordwestlicher j Richtung befuhr und die in den sogenannten Friedrichsring am Friedrichsplatz einmündete, nach rechts ein. Er geriet hierbei auf den, in seiner Fahrtrichtung gesehen, der Einmündung gegenüberliegenden Bordstein des mindestens 10 m breiten Friedrichsrings und stieß dort gegen einen Baum. Der auf dem Beisitz befindliche Kläger wurde verletzt. Bas Landgericht hat seine Schadensersatzklage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die landgerichtliche Entschei-düng aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Umstände, die einen Ausschluß der Haftung ergeben oder ein mitwirkendes Verschulden des Klägers, sind verneint worden. . Mit der Revision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung. Der Klä- | ger beantragt, die Revision zurückzuweisen. / Ehtscheidungsgrun.de ? ; . * a * Der Revision mußte, der Erfolg versagt bleiben. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe eine "Schuld des Beklagten ... überhaupt nicht erwpgentf, es sei kein Beweis für «sein Verschulden .erbracht, keinesfalls jedoch könne eine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht sich eingehend mit dem Verschulden und dem Grad des Verschuldens des Beklag- \ ten auseinandergesetzt. Bereits das Landgericht hat, worauf das Berufungsgericht hinwies, zur Frage der Fahrlässigkeit Stellung genommen und diese mit der Begründung bejaht, der Beklagte habe als Fahrer des Kraftrades bei dem Einbiegen in die Straße nAm Friedrichsplatz” eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sei hierdurch auf die linke Fahrbahnseite geraten und schließlich gegen den Baum geprallt. Auch das Berufungsgericht hat die Frage einer verschuldeten Verursachung des Unfalls besonders geprüft und ist nach der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, es sei eine grobe Fahrlässigkeit gegeben. Bas Berufungsgericht hat • ausdrücklich die vom Beklagten vorgetragene Auffassung, er habe nicht fahrlässig gehandelt, als widerlegt bezeichnet. Hit Recht ist auch ein Verschulden des Beklagten angenommen worden. Bas Berufungsgericht hat den Aussagen des vor Gericht vernommenen Zeugen Sch^flund seiner sowie des Angestellten i vor der Polizei im Strafverfahren gemach- ten und den eigenen Angaben des Beklagten entnommen, daß letzterer zu schnell aus der Einmündung der Augusta Anlage nach rechts in den Friedrichsring hineingefahren und deshalb aus der Kurve getragen worden ist. Schtfp) als Fußgänger hatte die Geschwindigkeit, mit der der Beklagte einbog, auf *+0 bis km/st, der Angestellte der mit dem Motorrad hin- ter dem Beklagten ebenfalls einbog, hat sie auf 30 bis km/st geschätzt. Aber auch er hat erklärt, er habe auf Grund der Fahr weise des vor ihm befindlichen Beklagten die Gefahr erkannt und zu seiner auf dem Soziussitz befindlichen Ehefrau gesagt: ;; 11Achtung, jetzt patscht !s*f. Er habe die Worte kaum ausgespro-, chen gehabt, als der Beklagte auf der linken Straßenseite auf den Randstein gefahren sei. Es enthält keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum, daß das Berufungsgericht nach diesen Aussagen zu der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit eingebogen, zu demal auch Schjgpl erklärt hatte: "Als ich das Krad in die Kurve fahren sah, ging ich sofort zurück und dachte noch dabei, der Fahrer fährt bestimmt gegen einem Baum« Ich führe den Unfall nur darauf zurück, weil der Kraftfahrer mit einer übermäßigen Geschwindigkeit in die Kurve gefahren ist."« Die Revision kann auch die Feststellung überhöhter Geschwindigkeit beim Einbiegen, die das Gericht nach den Aussagen der Zeugen und dem Unfallverlauf auf völlig freier Straße, im Wege der ihm obliegenden Würdigung aller Umstände getroffen hat, nicht mit der Rüge bekämpfen, das Gericht habe schon von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über die zulässige Geschwindigkeit 'einholen müssen. Der Tatrichter hat eine bestimmte.Geschwindigkeit nicht festgestellt. Die u.a. in der Aussage fHKt enthaltene Formulierung: "Ob nun der verunglückte Motorradfahrer durch irgend etwas an seiner Fahrt gehindert wurde, weiß ich nicht, denn nach meiner Ansicht war seine Geschwindigkeit auch wieder nicht so hoch, daß er die Kurve nicht hätte nehmen können« Ich schätze seine Geschwindigkeit zwischen 30 imd j*Q km/st", bedingte nach dem Zusammenhang der Aussage und den übrigen Be-weisen weder eine andere Beurteilung der. Fahrweise des Beklagten noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. , , * ✓ . * * , * < * * / '* ' % , *' Im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision hart* sich’ das Berufungsgericht auch mit den abweichenden Angaben des Beklagten zur Geschwindigkeit, befaßt und es hat die Möglichkeit einer 2u hohen Schätzung der Geschwindigkeit durch SchjJpp erwo-gen. Allerdings war es nicht 'gehalten, aus der Aussage Schvrepp, er sei bereits 5 Schritte auf dem Friedrichsring gegangen, um diesen zu überqueren, als er den Beklagten aus der Kurve habe hervorkommen sehen, zu folgern, das Kraftrad habe keine überhöhte Geschwindigkeit gehabt. Diese Aussage gibt auch keine klaren Grundlagen für die Berechnung der vom Beklagten eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit, wie die Revision annimmt. Die Revision meint noch, andere Ursachen als eine schuldhaft überhöhte Geschwindigkeit könnten den Unfall herbeigeführt haben. Das Berufungsgericht hat nicht über sehen, daß die Parteien unterwegs je 3A 1 Wein getrunken hatten und die Blutprobe beim Kläger einen Blutalkoholgehalt von lAl #o, beim Beklagten einen solchen von 0,91 %o ergeben hat? Was auf die Unfallzeit zurück-gerechnet für den Kläger 1,6 J»o, für den Beklagten 1,05 #0 bedeutete. Das Gericht müßte jedoch nicht annehmen, weil der Kläger 1,*6 Jfo Blutalkohol gehabt habe, sei in seinem Verhalten die Ursache des Unfalls zu erblicken. Es konnte nach der Aussage Sch^Hl zu der Überzeugung gelangen, die Ge- schwindigkeit habe den Unfall verursacht, das vom Beklagten behauptete fehlsame Verlagern des Gewichts durch den Kläger in der Kurve habe nicht stattgefunden, zu demal vor der Polizei der Beklagte als Ursache des Unfalls, nur ein angebliches Streifen des rechten Randsteins behauptet hatte« Damit brauchte auch die Frage eines Anscheinsbeweises für ein unrichtiges Verhalten des Klägers* nicht erörtert zu werden« Zum Grad des Verschuldens hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, außer dem Kraftrad des seien die Straßen von anderem Verkehr frei gewesen. Bin vor dem Beklagten in größerer Entfernung fahrender Personenkraftwagen habe diesen nicht behindert. Das Gericht* hat alsdann noch die Erklärungen des Beklagten bei seiner polizeilichen. Vernehmung , er müsse den in der Rechtskurve befindlichen Randstein gestreift haben, sowie seine Angaben vor dem Richter mit gewürdigt. Hier hatte er erklärt: n.. weil ich etwas getrunken hatte und deshalb besonders aufpassen wollte, blickte ich kurz vor der Einmündung nach links. Hierbei wurde ich aber durch die Sonne geblendet. • . 6- - Als ich dann wieder geradeaus blickte, schien, mir der vor mir fahrende PKW zu nahe zu sein« Ich bin deshalb leicht nach links eingebogen und habe einen großen Bogen angesetzt. Dadurch wurde ich Über die Straßenmitte getragen11 • Das Gericht hat auch seine weiteren Angaben vor der Polizei, daß er nicht sagen könne, wie er die Herrschaft über das Kraftrad verloren habe 'und daß er die Behauptung von dem fehl-samen Verhalten des Klügere erst im Rechtsstreit aufgestellt hat, berücksichtigt. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, daß. das Berufungsgericht eine evtl. erfolgte Blendung, wie sie der Beklagte behauptet hatte, als voraussehbar bezeichnet- hat. \ Das Berufungsgericht kcmt .abschließend zu dpr Auffassung, der Beklagte als nicht unerfahrener oder jugendlicher Kraftfahrer habe im konkreten Pall die im Straßenverkehr.von ihm zu erwartende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, so daß sein Verhalten als grob fahrlässig bezeichnet werden müsse; Auch die*hiergegen gerichteten Angriffe sind nicht berechtigt. 5 Eine Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat zwischen der vom Landgericht erwähnten leichten Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit unterschieden. Es hat auch mit Recht ausgeführt, daß letztere nur gegeben ist,'wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung der Frage, was im gegebenen Falle als r,leicht,f bzw, was als !,grobfl zu bezeichnen ist, ist aber eine tatrichterliche Aufgabe. Fir diese Beurteilung ist die Gesamtlage der. Umstände maßgebend, MM» "VIMMMM die der Tatrichter nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu prtifen hat. Insoweit sind auch die erwähnten subjektiven in der Individualität des Beklagten liegenden Umstände zu liecht berücksichtigt.worden. Die V/ertung des Verhaltens als grob fahrlässig ist daher, da der Rechtsbegriff nicht verkannt ist, in der Revisionsinstanz nur nachprüfbar wie jede andere Tatsachenfeststellung . Insoweit sind aber keine rechtserheblichen Angriffe vorgebracht. Somit ist das Berufungsgericht im vorliegenden Falle ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Die Revision meint noch, bei leichter Fahrlässigkeit müsse auch bei der hier gegebenen Gefälligkeitsfahrt ohne das Vorliegen eines Verziehtsvertrages ein Handeln auf eigene Gefahr angenommen werden. Hierzu braucht nicht Stellung genommen zu werden, da unangreifbar eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten der Entscheidung zugrunde liegt. Im übrigen scheitert ein Haftung saus Schluß wegen Handelns auf eigene Gefahr bereits daran, daß der Kläger nicht erkannt hat, der Weingenuß werde die Fahr Sicherheit beeinträchtigen. Das Berufungsgericht hat sich zudem nicht vöh ‘einer durch Alkoholgenuß bedingten Unsicherheit des* Beklagten überzeugen können, zu demal dieser ausdrücklich erklärt hatte er sei fahrsicher gewesen, und weder von den Zeugen am Unfallort noch vcax der Polizei, noch im Krankenhaus irgend welche Ausfallerscheinungen festgestellt worden waren ^ Die Revision wendet-sich schließlich noch gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers. Die Frage des Anscheinsbeweises» dahingehend,, daß der Alkoholgenuß des Klägers mitursächlich geworden sei, ist schon damit - 8 ~ unerheblich geworden, daß das Gericht'auf Grund der Beweiserhebung zu der Überzeugung gelangt ist, alleinige Ursache des Unfalls sei das fehlsame Verhalten des Beklagten. Die Rüge einer Verletzung des § ?29 Abs. 2 ZPO geht bereits deswegen fehl, weil die. Behauptung, der Kläger sei in der Kurve vom Bad gestürzt, da er sich durch Alkoholgenuß bedingt nicht festgehalten habe, nicht richtig ist. Ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten wäre unerheblich, weil ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde läge. Da auch im übrigen sachlichrechtliche Fehler des Urteils nicht ersichtlich sind, war die Revision zurückzuweisen. Die Frage, ob und..inwieweit das Berufungsgericht zur Zurückverweisung prozessual iii der Lage war, konnte nicht geprüft werden, weil es hierzu an einer entsprechenden Büge des Klägers fehlt. - * ?. . ' % Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO. Meiß ' .Br. Kleinewefers Dr..Bode Br. Hauß. Heihr. Meyer