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BGH · VI ZR 131/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 131/57

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. auf Schadensersatz bis zu dem 25* Januar 1955 sowie auf Schmer-zensgeld sind durch außergerichtlichen Vergleich mit der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung dergestalt geregelt worden, daß sich der Kläger mit Erfüllung von 2/3 seiner Ansprüche für abgefunden erklärte« Mit der Klage fordert er Ersatz des ihm seit dem 26. Bas Landgericht hat die Leistungsklage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger auch den zukünftigen Schaden zu 3/4 zu ersetzen haben, - beides vorbehaltlich des Obergangs der Ansprüche auf einen öffentlichen Versicherungsträger und hinsichtlich des Zweitbeklagten nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. 1. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß den Kläger kein Verschulden an der Entstehung des UnfallB trifft, und führt zur Begründung im wesentlichen aus? Denn auch bei den herrschenden Witterungsverhältnissen habe der Kläger nicht damit zu rechnen brauchen, daß sich das von hinten hcrankom-mende Motorrad weder optisch, noch akustisch bemerkbar machte. könne daher für sich allein auch unter den hier vorliegenden Witterungsbedingungen das Nebeneinandergehen von Fußgängern am rechten Fahrbahnrande nicht als fahrlässig und verkehrswidrig erscheinen lassen« Der Kläger sei nicht zu weit zur Mitte der Fahrbahn gegangen, habe sich vielmehr noch nicht einmal auf der Mitte der rechten Fahrbahnseite befunden; das aber sei nicht fehlerhaft gewesen, solange sich ihm die Annäherung eines Kraftfahrzeuges nicht bemerkbar machte• 2«' Diese Ausführungen halten in ihren tragenden Gedanken der rechtlichen Prüfung nicht stand * Sie verkennen das Maß der Vorsicht, die ein verständiger und umsichtiger Fußgänger bei Dunkelheit, Hegen und Nebel auf der Fahrbahn einer Fernverkehrsstraße im eigenen Interesse aus guten Gründen übt, um sich vor Schaden zu bewahren« Die bei der schlechten Sicht erforderliche besondere Vorsicht verlangte sum mindesten, daß der Kläger entweder ständig die äußerste Straßenseite dicht an der Grasnarbe einhielt, d.h. hinter oder vor ging, oder aber sich durch Umschauen in ausreichend kurzen Zeitabständen nach rückwärts sicherte, um wenigstens beim Herannahen eines Kraftfahrzeugs gebo-tenenfalls den Straßenrand aufzusuchen« Hätte er das eine oder das andere getan, so wäre der Unfall vermieden worden. a) Nichtig ist, daß den Kläger nach der Rechtslage zur Zeit des Unfalls, d.h. vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts* vom 14. März 1956 (BGBl. I 1999 207), nicht schon deshalb ein mitwirkendefe Verschulden trifft, weil' er sich auf der Fahrbahn einer Bundesstraße rechts, statt links hielt (RG DR 1944, 843, 845;.BGH Urteil vom 3. Selbst das Hebeneinandergehen auf der Fahrbahn ist an sich nicht verkehrswidrig (BGH Urt. vom 3. der einen Kraftradfahrer besonders stört, beeinträchtigt wird* Unter derartigen, besonders ungünstigen Verhältnissen darf sich ein vorsichtiger Fußgänger bei verständiger Würdigung nicht darauf verlassen, ein von hinten kommender Kraftfahrer werde ihn auf der Fahrbahn schon rechtzeitig erkennen und ungefährdet vermeiden (BGH Urto vom 16. März 1954 -VI ZR 93/53 = VRS 6, 264), deren Geschwindigkeit der beein-trächtigten Sicht nicht hinreichend angepaßt ist, und die Sichtbehinderung des Kraftfahrers berücksichtigen (BGH Urt. vom 3. Der Kläger durfte sich bei den gegebenen Wetterverhältnissen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verlassen, von hinten herankommende Kraftfahrzeuge würden sioh ihm ohnehin durch das Motorengeräusch oder die Liohtwirkung der Scheinwerfer rechtzeitig bemerkbar machen, - zu demal da nach dem Beweisergebnis Gegenwind herrschte, wegen des Nebels und diesigen Wetters mit Abblendlicht gefahren wurde, und die drei Fußgänger in ein Gespräch verwickelt waren. Wenn der Kläger und seine Begleiter das bei der gegebenen Wetterlage erforderliche ständige Umschauhalten nach dem von rückwärts möglicherweise herankommenden Verkehr als zu lästig empfanden, so mußten sie auf der äußersten Straßenseite dicht an der Grasnarbe hintereinander gehen« Das bot im allgemeinen ausreichende Sicherheit; weil sich Kraftfahrzeuge auf gerader, wenig belebter Strecke nicht scharf rechts zu halten pflegen, und hätte jedenfalls im vorliegenden Valle den Unfall verhütet« Wenn das Berufungsgericht meint, die Anwesenheit des am weitesten links gehenden sei für den Unfall bedeutungslos gewesen, so kann auch dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden« Denn der von hinten herankommende Kraftfahrer hatte eine etwa die Hälfte der rechten Vahrbahnseite sperrende Dreierreihe vor sich, deren plötzliches Auftauchen ihn in eine wesentlich schwerer zu meisternde Lage bringen mußte, als wenn nur zwei Fußgänger hart rechts nebeneinander gegangen wären« Auch der Kläger muß daher die Heihe gegen sich gelten lassen, in die er sich eingeordnet hatte« Wenn der Kläger aber Wert darauf legte, neben seinen Begleitern zu gehen, so mußte er auf der nächtlichen Bundesstraße bei Dunkelheit, -OSFebel und Hegen zu dem mindesten auch sorgfältig auf den möglicherweise von hinten kommenden Verkehr achten« Hinreichend häufige Umschau war auch ein geeignetes Sioherungsmittel, weil ein beleuchtetes Kraftfahrzeug für den Fußgänger früher wahrnehmbar ist, als umgekehrt« Eu Unrecht zweifelt das Berufungsgericht denn auch daran, ob die Unterlassung der Sicherung nach rückwärts als für den Unfall des Klägers ursächlich angesehen werden könne % es vermag - wie es ausführt - nicht festzustellon, Urteil sich nur auf den Ersatz von Vermögensschaden bezieht, weil der Kläger für seine Ansprüche auf Schmerzensgeld bereits vergleichsweise voll abgefunden isto Die Kostenentsoheidung beruht auf §§ 91?

Zitierte Normen: § 37 StVO § 91 ZPO
VRSBrUnfallFahrbahnFußgängerKraftfahrerKlägerKraftfahrzeug

Volltext der Entscheidung

2358 047
VI ZR 131/57
Verkündet
 am 13* Juni 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1 * des Kraftfahrers Karl Be^|^ in EflBfc-WflB»
2* des Leo EhHP in Ben^Hfe/ HfllHHHP» Mo(
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Kraftfahrer Siegfried Br^P ln 30-E^, Sch®3traße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1958 unter Mitwirkung des
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Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br* Engels, Br* Karl E* Meyer und Br.Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10* April 195Y aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 10. Oktober 1956 wird zurückgewiesen. Es wird jedoch klargestellt, daß dieses Urteil nur den Ersatz von Vermögensschaden zu dem Gegenstand hat*
Bie Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 26. Juni 1954 gegen 5*50 Uhr beging der Kläger auf dem Wege zur Arbeitsstelle auf dem Flughafen BU| zusammen mit seinen Arbeitskollegen	und
 mangels eines Gehweges die 6 m breite Fahrbahn der dort geradlinig verlaufenden Bundesstraße d in der Richtung von Büflld nach	Man	ging	nebeneinander	auf	der	rechten Straßenseite, und zwar	dicht	an	der	Gras-
narbe des rechten Fahrbahnrandes, links neben ihm der Kläger, und Hflflfll links vom Kläger. Es war dunkel und es fiel leichter Regen; die Sicht war durch Bebel erheblich behindert.
Hinter der Fußgängergruppe fuhr um dieselbe Zeit und in gleicher Richtung der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st auf einem NSU-Motorrad (198 ccm), das 'der zweitbeklagte Halter ihm als Kaufinteressenten zur Probefahrt Uberlassen hatte, ebenfalls zur Arbeit auf dem Flugplatz. Beim Kilometerstein 10.2 fuhr er den Kläger unversehens von hinten an und warf ihn zu Boden. Der Kläger erlitt einen Schädelbasisbruch mit. Gehirnprellung, eine Verletzung am Hasenbein, sowie Schnitt- und Kratzwunden an Kopf und Gesicht; ihm platzte das linke Trommelfell und es trat eine Lähmung der linken Gesichtshälfte ein, infolge deren das linke Augenlid nicht mehr geschlossen werden kann.
Dem Kläger wurde von seiner Berufsgenossenschaft bis zu dem 11. Juni 1955 eine 100 #ige Unfallrente gezahlt; seitdem bezieht er eins 40 ffcige Teilrente. Seine Ansprüche
 
auf Schadensersatz bis zu dem 25* Januar 1955 sowie auf Schmer-zensgeld sind durch außergerichtlichen Vergleich mit der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung dergestalt geregelt worden, daß sich der Kläger mit Erfüllung von 2/3 seiner Ansprüche für abgefunden erklärte« Mit der Klage fordert er Ersatz des ihm seit dem 26. Januar 1935 erwachsenen Verdienstausfalls in Höhe von 4777,09 EM nebst . Zinsen und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Zukunftsschaden*
Bas Landgericht hat die Leistungsklage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger auch den zukünftigen Schaden zu 3/4 zu ersetzen haben, - beides vorbehaltlich des Obergangs der Ansprüche auf einen öffentlichen Versicherungsträger und hinsichtlich des Zweitbeklagten nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - ebenfalls unter Vorbehalt des Übergangs auf einen Öffentlichen Versicherungsträger und mit Beschränkung auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zugunsten des Zweitbeklagten - die Leistungsklage dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten zu dem vollen Ersatz des Zukunftsschadens festgestellt.• Eie vom Berufungsgericht zugelassene -Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß den Kläger kein Verschulden an der Entstehung des UnfallB trifft, und führt zur Begründung im wesentlichen aus?
Die Gehweise des Klägers sei im allgemeinen als verkehrsmäßig anzuerkennen. Auch mit Rücksicht auf die herrschenden Witterungsverhältnisse sei kein anderes Verhalten zu fordern. Das Gebot des Linksgehens habe zur Zeit des Unfalls weder gesetzlich, noch im allgemeinen Bewußtsein der Normen verkehrsmäßigen Verhaltens festgestanden.
Der Kläger habe sich auch nicht durch regelmäßiges Umschauen von der Lage des von hinten herankommenden Verkehrs zu überzeugen brauchen. Praktisch habe das eine dauernde Beobachtung des rückwärtigen Fährverkehrs vorausgesetzt, die weder zu demutbar, noch erforderlich sei. Denn auch bei den herrschenden Witterungsverhältnissen habe der Kläger nicht damit zu rechnen brauchen, daß sich das von hinten hcrankom-mende Motorrad weder optisch, noch akustisch bemerkbar machte. Erst bei solchen warnenden Anzeichen bestehe Anlaß, sich umzusehen und nötigenfalls*beiseitezutreten.
Schließlich sei es selbst in Anbetracht der besonderen Witterungsverhältnisse für die Fußgänger nicht geboten gewesen, hintereinander zu gehen. Denn ein Kraftfahrer müsse auch bei Nebel und Dunkelheit mit Fußgängern rechnen und dürfe daher regelmäßig nicht scharf rechts fahren. Die abstrakte Gefahr der Annäherung eines Fahrzeugs von rückwärts
 
könne daher für sich allein auch unter den hier vorliegenden Witterungsbedingungen das Nebeneinandergehen von Fußgängern am rechten Fahrbahnrande nicht als fahrlässig und verkehrswidrig erscheinen lassen« Der Kläger sei nicht zu weit zur Mitte der Fahrbahn gegangen, habe sich vielmehr noch nicht einmal auf der Mitte der rechten Fahrbahnseite befunden; das aber sei nicht fehlerhaft gewesen, solange sich ihm die Annäherung eines Kraftfahrzeuges nicht bemerkbar machte•
2«' Diese Ausführungen halten in ihren tragenden Gedanken der rechtlichen Prüfung nicht stand * Sie verkennen das Maß der Vorsicht, die ein verständiger und umsichtiger Fußgänger bei Dunkelheit, Hegen und Nebel auf der Fahrbahn einer Fernverkehrsstraße im eigenen Interesse aus guten Gründen übt, um sich vor Schaden zu bewahren« Die bei der schlechten Sicht erforderliche besondere Vorsicht verlangte sum mindesten, daß der Kläger entweder ständig die äußerste Straßenseite dicht an der Grasnarbe einhielt, d.h. hinter oder vor	ging,	oder	aber	sich durch Umschauen
 in ausreichend kurzen Zeitabständen nach rückwärts sicherte, um wenigstens beim Herannahen eines Kraftfahrzeugs gebo-tenenfalls den Straßenrand aufzusuchen« Hätte er das eine oder das andere getan, so wäre der Unfall vermieden worden.
a)	Nichtig ist, daß den Kläger nach der Rechtslage zur Zeit des Unfalls, d.h. vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts* vom 14. März 1956 (BGBl. I 1999 207), nicht schon deshalb ein mitwirkendefe Verschulden trifft, weil' er sich auf der Fahrbahn einer Bundesstraße rechts, statt links hielt (RG DR 1944, 843, 845;.BGH Urteil vom 3. Dezember 1955 -VI ZR 12/55 = VRS 10, 122 und vom 15. Mai 1956 - VI ZR 40/55
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= VRS 11, 895 Müller Straßenverkehrsrecht 19* Aufl. Ann* 2 zu § 37 StVO a.F.). Denn das Gehen auf der linken Fahrbahn war damals gesetzlich nicht vorgesohrieben.
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Selbst das Hebeneinandergehen auf der Fahrbahn ist an sich nicht verkehrswidrig (BGH Urt. vom 3. Dezember 1955 -VI ZR 12/55 * VRS 10, 122). In eben dieser Entscheidung hat der erkennende Senat indessen bereits darauf hingewiesen, daß die besondere Gestaltung des Einzelfalles, wie sie sich beispielsweise insbesondere auch aus den bestehenden Sichtverhältnissen ergibt, die Pflicht des Hintereinander-gehens am Straßenrand begründen kann.
b)	Der grundlegende Irrtum des Berufungsgerichts besteht denn auch darin, daß es den besonderen Umständen des Falles keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung einräumen will, sondern den sogen. Vertrauensgrundsatz auf Verhältnisse zur Anwendung bringt, für die er keine Geltung beanspruchen kann. Denn nach diesem Grundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer nur auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlaß besteht (BGH Urt. vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 « VRS 6, 87).
Allerdings hätte der Erstbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit der Sichtweite anpassen und die vor ihm hergehende Fußgängergruppe rechtzeitig erkennen müssen, auch mangels Gegenverkehrs unschwer links überholen können. Es ist indessen ein häufiger und naheliegender Verkehrsablauf, daß Kraftfahrer auf nächtlichen Fernverkehrsstraßen durch das Auftauchen schlecht erkennbarer Fußgänger in ihrer Fahrbahn überrascht werden und sich dann der plötzlichen Gefahrenlage
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nicht gewechsen zeigen (RG VAE 1941? 31 Nr. 4Q). Res gilt in erhöhtem Maße, wenn die Sicht zusätzlich noch durch Nebel und Regen? der einen Kraftradfahrer besonders stört, beeinträchtigt wird* Unter derartigen, besonders ungünstigen Verhältnissen darf sich ein vorsichtiger Fußgänger bei verständiger Würdigung nicht darauf verlassen, ein von hinten kommender Kraftfahrer werde ihn auf der Fahrbahn schon rechtzeitig erkennen und ungefährdet vermeiden (BGH Urto vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 * VRS 6, 87).
Er muß vielmehr beim Begehen der Fahrbahn einer Fernver-* kehrsstraße nach der Lebenserfahrung jederzeit mit dem plötzlichen, schnellen Herankommen von Kraftfahrzeugen rechnen (RG DR 1944, 843, 845? BGH Urt. vom 10. März 1954 -VI ZR 93/53 = VRS 6, 264), deren Geschwindigkeit der beein-trächtigten Sicht nicht hinreichend angepaßt ist, und die Sichtbehinderung des Kraftfahrers berücksichtigen (BGH Urt. vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 12/55 * VRS 10, 122).
Der Kläger durfte sich bei den gegebenen Wetterverhältnissen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verlassen, von hinten herankommende Kraftfahrzeuge würden sioh ihm ohnehin durch das Motorengeräusch oder die Liohtwirkung der Scheinwerfer rechtzeitig bemerkbar machen, - zu demal da nach dem Beweisergebnis Gegenwind herrschte, wegen des Nebels und diesigen Wetters mit Abblendlicht gefahren wurde, und die drei Fußgänger in ein Gespräch verwickelt waren.
c)	Hiernach verhielt der Kläger sioh unvorsichtig, wenn er in der Dreierreihe seiner Arbeitskollegen die Fahrbahn der nächtlichen Bundestraße ohne jede Sicherungsmaßnahme beging.
Wenn der Kläger und seine Begleiter das bei der gegebenen Wetterlage erforderliche ständige Umschauhalten nach dem von rückwärts möglicherweise herankommenden Verkehr als zu lästig empfanden, so mußten sie auf der äußersten Straßenseite dicht an der Grasnarbe hintereinander gehen« Das bot im allgemeinen ausreichende Sicherheit; weil sich Kraftfahrzeuge auf gerader, wenig belebter Strecke nicht scharf rechts zu halten pflegen, und hätte jedenfalls im vorliegenden Valle den Unfall verhütet« Wenn das Berufungsgericht meint, die Anwesenheit des am weitesten links gehenden	sei für den Unfall bedeutungslos
 gewesen, so kann auch dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden« Denn der von hinten herankommende Kraftfahrer hatte eine etwa die Hälfte der rechten Vahrbahnseite sperrende Dreierreihe vor sich, deren plötzliches Auftauchen ihn in eine wesentlich schwerer zu meisternde Lage bringen mußte, als wenn nur zwei Fußgänger hart rechts nebeneinander gegangen wären« Auch der Kläger muß daher die Heihe gegen sich gelten lassen, in die er sich eingeordnet hatte«
Wenn der Kläger aber Wert darauf legte, neben seinen Begleitern zu gehen, so mußte er auf der nächtlichen Bundesstraße bei Dunkelheit, -OSFebel und Hegen zu dem mindesten auch sorgfältig auf den möglicherweise von hinten kommenden Verkehr achten« Hinreichend häufige Umschau war auch ein geeignetes Sioherungsmittel, weil ein beleuchtetes Kraftfahrzeug für den Fußgänger früher wahrnehmbar ist, als umgekehrt« Eu Unrecht zweifelt das Berufungsgericht denn auch daran, ob die Unterlassung der Sicherung nach rückwärts als für den Unfall des Klägers ursächlich angesehen werden könne % es vermag - wie es ausführt - nicht festzustellon,
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Urteil sich nur auf den Ersatz von Vermögensschaden bezieht, weil der Kläger für seine Ansprüche auf Schmerzensgeld bereits vergleichsweise voll abgefunden isto
 Die Kostenentsoheidung beruht auf §§ 91? 97 ZPO.
Meiß	Er.Kleinewefers	Engels
 Er.Karl E0Meyer	Er.	Hauß

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