Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Es folgen Ausführungen zur rechtlichen Problematik des "Mietboykotts" sowie das Muster eines Schreibens, mit dem die Mieter der Klägerin u.a. mitteilen sollten, daß sie wegen deren Wohnungspolitik ein Zurückbehaltungsrecht ausüben und eine Monatsmiete auf ein Sperrkonto überweisen. Die Klägerin erblickt in dem Aufruf zu dem "Mietboykott" einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es hat in den Veröffentlichungen zwar Eingriffe in den Gewerbebetrieb der Klägerin erblickt, jedoch die Auffassung vertreten, daß diese Eingriffe durch das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt seien. September 1981 für einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, für den auch dann, wenn der Aufruf als eine außerhalb des redaktionellen Teils erschienene Anzeige aufzufassen sei, die Erstbeklagte als Verlegerin mitverantwortlich sei. Für ein Unternehmen, das - wie die Klägerin - in großem Umfang Wohnraum vermiete, bedeute die in einem Publikationsorgan erscheinende Aufforderung an die Mieter, für einen Monat die Miete auf ein Sperrkonto zu zahlen, eine vorsätzliche Gefährdung der wirtschaftlichen Betätigung und damit einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig; er werde nicht durch das Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Aufruf zu dem "Mietboykott" als rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in den Gewerbebetrieb der Klägerin gewertet, gegen den sich die Klägerin gem. Die Mieter der Klägerin, an die sich der Aufruf zu dem "Mietboykott" richtete, sollten die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Mietzinszahlung für einen Monat verweigern. Die unerwartete und plötzliche Notwendigkeit, in einer Vielzahl von Fällen die Mieter zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu zwingen, hätte die Klägerin vor eine zusätzliche Aufgabe gestellt, auf die sie nicht vorbereitet war. Zwar geht der Senat im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon aus, daß diese Belastung und die mit ihr verbundene Vorenthaltung eines Teiles der Mieteinnahmen, selbst wenn sie das von der Verfasserin des Aufrufs erhoffte Ausmaß erreicht hätte, die Grundlage und den Bestand des Gewerbebetriebes der Klägerin zu bedrohen vermochten. Seine geringe Resonanz war nicht ohne weiteres vorauszusehen; insoweit konnte das Berufungsgericht zu Recht in der Aufforderung selbst eine ernst zu nehmende Bedrohung fiir die Klägerin sehen. Dieser Eingriff ist auch der Erstbeklagten als Verlegerin zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Aufruf wegen seiner fiir einen redaktionellen Beitrag ungewöhnlichen Erscheinungsform als Anzeige aufzufassen wäre (BGHZ 59, 76, 78/82). Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des Aufrufs zu dem "Mietboykott" scheitert auch nicht an der Subsidiarität des Unternehmens-schutzes. Das von der Rechtsprechung entwickelte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein "Auffangtatbestand", auf den Ansprüche nur gestützt werden können, wenn dies geboten ist, um eine sonst bleibende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (vgl. Im Streitfall ist davon auszugehen, daß eine nachhaltige Verweigerung der vertraglichen Pflichten durch eine ins Gewicht fallende Zahl von Mietern ins Auge gefaßt war; denn nur sie hätte nach den Vorstellungen der Zweitbeklagten das erklärte Ziel, der "Wohnungspolitik" der Klägerin ein allseits beachtetes Zeichen entgegenzusetzen, erreichen können. Wäre entsprechend der Zielsetzung der Zweitbeklagten auch nur ein nicht unerheblicher Teil der Mieter der Klägerin der Aufforderung zu dem "Mietboykott" gefolgt, so hätte die Klägerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche - wie sie unbestritten vorgetragen hat - vor Probleme gestellt, die sie mit ihrem für eine solche unvorhersehbare Belastung nicht organisierten Geschäftsbetrieb nur schwer hätte bewältigen können. 3. Gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Abwehr der ihrem Gewerbebetrieb durch den Aufruf zu dem “Mietboykott" drohenden Beeinträchtigung können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf ihre Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Zwar stehen die Erstbeklagte als Verlegerin und die Zweitbeklagte als Journalistin unter dem Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; überdies machte die Zweitbeklagte mit der Veröffentlichung ihres Aufrufs von ihrem Recht auf Meinungsäußeru.ngsfrei-heit Gebrauch (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Zwar gestatteten ihr die Grundrechte, ihren Standpunkt in der Öffentlichkeit nachdrücklich und wirkungsvoll zu vertreten; insoweit brauchte sie sich zur Schonung der Klägerin keine Zurückhaltung aufzuerlegen. Deshalb wird auch die Aufforderung der Beklagten zur kollektiven Verletzung der Mietverträge von der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ai, 1004 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Großunternehmen gegen die Aufforderung eines Publikationsorgans an seine Vertragspartner zu dem kollektiven Vertragsbruch mit der Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann (Aufforderung zu dem “Mietboykott"). BGH, Urt. v. 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 130/83 URTEIL Verkündet am: 29. Januar 1985 Herrwerth Justi zangestell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der tpvflp- und B^JH^-GmbH, vertreten durch den Gescrmtsführer Karl-Heinz R( WfBstraße 11-12, B^0, __ 2. der Redakteurin Maria Nfli-Ul 23, B| Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die NWiH^B G|HHI mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Helmut LflHP und Reinhard K(^B> S(H|straße 9-10, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MHA - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. April 1983 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verwaltet in Berlin mehr als 30.000 Mietwohnungen, die ihr zu dem Teil gehören. Ihre Mieteinnahmen betragen etwa 9 Millionen DM monatlich. Die Erstbeklagte betreibt in Berlin einen Verlag, in dem "D^Tp^p-(t^) mit einer Auflage von etwa 10.000 Exemplaren erscheint. In der Ausgabe der "t^" vom 24. September 1981 erschien in der Aufmachung einer Anzeige ein Aufruf zu dem "Mietboykott für Mieter der Verfasserin dieses Aufrufs ist die zweitbeklagte Redakteurin der Erstbeklagten. In dem Aufruf heißt es: "Aus Protest gegen die Wohnungspolitik der Nppp und angesichts der geräumten und verwüsteten Häuser fordere ich alle diejenigen auf, die mit ihrer Miete die Städte-Zerstörung der NH unterstützen, diese Miete für 1 Monat auf ein Sperrkonto zu überweisen. Wir Mieter erklären unsere NH-Wohnungen für einen Monat lang für besetzt." In der Ausgabe der "t^" vom 28. September 1981 erschien unter dem Hinweis "Mietboykott" ein weiterer Artikel mit der Überschrift "Wir zahlen für 1 Monat keine Miete an die Dieser Artikel wird mit folgendem Text eingeleitet: “In der m vom 24.9. war in einem Aufruf Widerstand gegen die Wohnungspolitik der Neuen Heimat gefordert worden. "Einen Monat lang keine Miete für die N^^ H^BI"* Auf die Anzeige meldeten sich Mieterläden und Mieterinitiativen, insgesamt etwa 30 Leute, die sich an dem Boykott beteiligen wollen. Ein Rechtsanwalt machte sich Gedanken zu einer möglichen juristischen Begründung." Es folgen Ausführungen zur rechtlichen Problematik des "Mietboykotts" sowie das Muster eines Schreibens, mit dem die Mieter der Klägerin u.a. mitteilen sollten, daß sie wegen deren Wohnungspolitik ein Zurückbehaltungsrecht ausüben und eine Monatsmiete auf ein Sperrkonto überweisen. Die Klägerin erblickt in dem Aufruf zu dem "Mietboykott" einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Aufforderung zu dem "Mietboykott" sowie die Verurteilung der Erstbeklagten zur Veröffentlichung einer Mitteilung begehrt, in der die Erstbeklagte ihren Lesern und Mietern der empfehlen sollte, dem Aufruf zu dem "Mietboykott" nicht zu folgen und die Mieten vertragsgemäß zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in den Veröffentlichungen zwar Eingriffe in den Gewerbebetrieb der Klägerin erblickt, jedoch die Auffassung vertreten, daß diese Eingriffe durch das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt seien. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht der Unterlassungs-klage stattgegeben, die Berufung jedoch zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Erstbeklagte auf Veröffentlichung einer Empfehlung an die Leser der "t^" und Mieter der wendet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstreben. Entschei dungsgründe I. Das Berufungsgericht hält den Aufruf der Zweitbeklagten in der Ausgabe der "t^|" vom 24. September 1981 für einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, für den auch dann, wenn der Aufruf als eine außerhalb des redaktionellen Teils erschienene Anzeige aufzufassen sei, die Erstbeklagte als Verlegerin mitverantwortlich sei. Für ein Unternehmen, das - wie die Klägerin - in großem Umfang Wohnraum vermiete, bedeute die in einem Publikationsorgan erscheinende Aufforderung an die Mieter, für einen Monat die Miete auf ein Sperrkonto zu zahlen, eine vorsätzliche Gefährdung der wirtschaftlichen Betätigung und damit einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig; er werde nicht durch das Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Zwar seien die Beklagten durchaus befugt, die "Wohnungspolitik" der Klägerin öffentlich in der Presse zu kritisieren, vorausgesetzt, die Kritik erfolge durch Argumente. Dies sei aber nicht geschehen, vielmehr hätten die Beklagten auf die Klägerin wirtschaftlichen Druck auszuüben versucht, um sie zu einer Änderung ihres "wohnungspolitischen" Verhaltens zu nötigen. Der Aufruf sei eine Aufforderung zur Rechtsverletzung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gestatte. Es bestehe die Gefahr, daß die Beklagten den beanstandeten Aufruf ungeachtet der geringen Resonanz, den er in der Vergangenheit gefunden habe, wiederholten. II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Aufruf zu dem "Mietboykott" als rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in den Gewerbebetrieb der Klägerin gewertet, gegen den sich die Klägerin gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB mit der vorbeugenden Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann. 1. Allerdings erfaßt der deliktisehe Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nur betriebsbezogene Eingriffe (BGHZ 55, 153, 161; 59, 30, 35; 69, 128, 139; vgl. ferner Steffen in BGB- RGRK, 12. Auf!., § 823 Rdn. 41 m.w.N.). Er betrifft damit nur spezifische Eingriffe, die sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Dabei muß es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht. Um einen solchen Eingriff handelt es sich aber hier. Die Mieter der Klägerin, an die sich der Aufruf zu dem "Mietboykott" richtete, sollten die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Mietzinszahlung für einen Monat verweigern. Durch die beabsichtigte massenhafte Zahlungsverweigerung, die schlagartig einsetzen sollte, sollte nach den Vorstellungen der Zweitbeklagten die Organisation der Klägerin spürbar getroffen werden. Eine solche Aufforderung zu dem organisierten Vertragsbruch ist angesichts der Eigenart des Betriebes der Klägerin ihrer Natur nach nicht unerheblich. Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin ist auf die Verwaltung von Wohnungen ausgerichtet. Die unerwartete und plötzliche Notwendigkeit, in einer Vielzahl von Fällen die Mieter zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu zwingen, hätte die Klägerin vor eine zusätzliche Aufgabe gestellt, auf die sie nicht vorbereitet war. Diese zusätzliche Belastung des betrieblichen Organismus der Klägerin war das Ziel des Aufrufs. Zwar geht der Senat im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon aus, daß diese Belastung und die mit ihr verbundene Vorenthaltung eines Teiles der Mieteinnahmen, selbst wenn sie das von der Verfasserin des Aufrufs erhoffte Ausmaß erreicht hätte, die Grundlage und den Bestand des Gewerbebetriebes der Klägerin zu bedrohen vermochten. Die mit der Aufforderung zu dem "Mietboykott" bezweckte Belastung der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin war jedoch nach ihrer Anlage durchaus geeignet, die Abläufe im Betrieb der Klägerin in empfindlicher Weise zu stören. Der beanstandete Aufruf sollte die Störaktion ins Werk setzen; er ist -nicht anders als die geplante Störaktion selbst -als betriebsbezogener Angriff auf die Klägerin zu bewerten. Seine geringe Resonanz war nicht ohne weiteres vorauszusehen; insoweit konnte das Berufungsgericht zu Recht in der Aufforderung selbst eine ernst zu nehmende Bedrohung fiir die Klägerin sehen. Dieser Eingriff ist auch der Erstbeklagten als Verlegerin zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Aufruf wegen seiner fiir einen redaktionellen Beitrag ungewöhnlichen Erscheinungsform als Anzeige aufzufassen wäre (BGHZ 59, 76, 78/82). 2. Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des Aufrufs zu dem "Mietboykott" scheitert auch nicht an der Subsidiarität des Unternehmens-schutzes. Das von der Rechtsprechung entwickelte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein "Auffangtatbestand", auf den Ansprüche nur gestützt werden können, wenn dies geboten ist, um eine sonst bleibende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (vgl. BGHZ 45, 296, 307; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 69, 128, 138 f.). Dabei ist zu beachten, daß der Deliktsschutz des Gewerbebetriebes nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, der eine nicht gerechtfertigte haftungsrechtliche Privilegierung des Unternehmens zur Folge hätte (BGHZ 90, 113, 123). Insbesondere gilt es zu verhindern, daß vertragliche Positionen auf dem Umweg über den Schutz des Gewerbebetriebes in den delik-tisehen Schutzbereich gelangen. Deshalb wird der Aufforderung zu dem Vertragsbruch in der Regel nicht mit der Geltendmachung des Rechts am Gewerbebetrieb begegnet werden können. Im Streitfall ist davon auszugehen, daß eine nachhaltige Verweigerung der vertraglichen Pflichten durch eine ins Gewicht fallende Zahl von Mietern ins Auge gefaßt war; denn nur sie hätte nach den Vorstellungen der Zweitbeklagten das erklärte Ziel, der "Wohnungspolitik" der Klägerin ein allseits beachtetes Zeichen entgegenzusetzen, erreichen können. Wäre entsprechend der Zielsetzung der Zweitbeklagten auch nur ein nicht unerheblicher Teil der Mieter der Klägerin der Aufforderung zu dem "Mietboykott" gefolgt, so hätte die Klägerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche - wie sie unbestritten vorgetragen hat - vor Probleme gestellt, die sie mit ihrem für eine solche unvorhersehbare Belastung nicht organisierten Geschäftsbetrieb nur schwer hätte bewältigen können. In einem solchen Fall der gegen den betrieblichen Organismus gerichteten Aufforderung zu dem kollektiven Vertragsbruch, dem der dem Betroffenen aus seiner Vertragsposition zustehende Rechtsschutz faktisch nicht gewachsen ist, entspricht es dem Schutzgedanken des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, dem Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, wirksam, d.h. in derartigen Fällen schon im organisatorischen Vorfeld, gegen die Quelle der Störung der Vertragsbeziehungen einzuschreiten. 3. Gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Abwehr der ihrem Gewerbebetrieb durch den Aufruf zu dem “Mietboykott" drohenden Beeinträchtigung können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf ihre Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Zwar stehen die Erstbeklagte als Verlegerin und die Zweitbeklagte als Journalistin unter dem Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; überdies machte die Zweitbeklagte mit der Veröffentlichung ihres Aufrufs von ihrem Recht auf Meinungsäußeru.ngsfrei-heit Gebrauch (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Oer Grundrechtsschutz kommt hier aber nicht zu dem Tragen, weil die Zweitbeklagte ihre Ziele mit Mitteln durchzusetzen versuchte, die der Grundrechtsschutz nicht deckt. Ihr Ziel war die Bekämpfung der "Wohnungspolitik" der Klägerin. Art. 5 Abs. 1 GG gab ihr zwar das Recht, sich für dieses Ziel innerhalb der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG publizistisch einzusetzen. Dabei setzten ihr aber die Grundrechte in der Wahl der Mittel der Ziel Verfolgung Grenzen. Sie beschränkten sie auf den Einsatz von Argumenten. Zwar gestatteten ihr die Grundrechte, ihren Standpunkt in der Öffentlichkeit nachdrücklich und wirkungsvoll zu vertreten; insoweit brauchte sie sich zur Schonung der Klägerin keine Zurückhaltung aufzuerlegen. Jedoch decken die Gewährleistungen in Art. 5 Abs. 1 GG nur den Einsatz von Mitteln, die der Durchsetzung des eigenen Standpunktes in der geistigen Auseinandersetzung adäquat sind. Der Rechtsbruch, sei es auch in der Form des Vertragsbruchs, ist kein von Art. 5 Abs. 1 GG geschützter Weg, die eigene Überzeugung durchzusetzen. Deshalb wird auch die Aufforderung der Beklagten zur kollektiven Verletzung der Mietverträge von der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt. 4. Die weiteren Voraussetzungen der vorbeugenden Unter!assungsklage -insbesondere die Wiederholungsgefahr - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies greift die Revision auch nicht an. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bi schoff Dr. Schmitz