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BGH · VI ZR 130/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 130/81

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Der Kläger verliert deshalb von dorn beklagten Krankenhausträger Ersatz seiner materiellen Schäden, die nach seiner Behauptung au: durch den Venust des Hodens verursachte Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen sind, ferner Feststellung der- Ersatzpflicht auch für Zukunftsschäden und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler ihrer angesteliten Arzte, die sie nach ihrer Behauptung sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, und behauptet, die angebliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers beruhe auf dessen abnormer Persönlichkeitsstruktur und sei nicht auf Operationsschäden zurückzuführen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. hätten trotz der vom Kläger geäußerten Beschwerden über Schmerzen am Hoden und dessen Hochsitz es unterlassen, die Hodenlage zu kontrollieren.Dadurch sei eine rechtzeitige Behandlung der drohenden Hodenatrophie, eines nicht seltenen Operationsrisikos, unterblieben. Das stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts einen groben Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst dar, so daß es Sache der Beklagten sei, die Nichtursächlichkeit dieses Fehlers für den Hodenverlust darzutun und zu beweisen. nt same aber, so führt es aus, nicht fest, daß die vom Kläger behauptete Erwerbsunfähigkeit Folge des -bcetvtr: au :; au, Sie kenn- auch auf einer psyenopatnisehen Veranda atz des Klägers mit paranoiden Zügen beruhen, onne uns au.- 1. Zutreffend führt das Berufungsgericht aufgrund seiner insoweit vom Kläger nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen aus, daß die Beklagte für die ihren angestellten Ärzten bei der Operationsnachsorge unterlaufenen Behand1ung s f Verlust des rechten Hodens einzustehen hat. sachten etwaigen materiellen Schäden des Klägers zu ersetzen, folgt bereits aus der Verletzung des bei der Einweisung des Klägers in das Krankenhaus der Beklagten abgeschlossenen Krankenhausvertrages durch ihre behandelnden Ärzte als Erfüllungsgehilfen der Beklagten, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Beklagte nach § 83^ BGB auch aus unerlaubter Handlung zu haften hat. Insbesondere muß sich auch der beklagte Krankenhausträger,wenn den von ihm angestellten Ärzten, wie im Streitfall, ein grober Behandlungsfehler anzulasten ist, nach den vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen eine Verschiebung der Beweisführungspflicht für die Schadensursächlichkeit dieses Fehlers zu seinen Lasten gefallen lassen. Die Unaufklärbarkeit des Ursachenverlaufes belastet in solchen Fällen den betroffenen Patienten unbillig, und zwar nicht nur gegenüber den behandelnden Ärzten, sondern auch gegenüber dem diese beschäftigenden Krankenhausträger, der für die Fehlhandlungen seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß seine Dienstund Erwerbsunfähigkeit im Anschluß an die Behandlung im Krankenhaus der Be- klagten auf den '/erjast seines rechten Hodens zurückzuführen sei, beruht; .jeccch, wie die Revision mit Recht rügt, auf mangelnder Sachaufklärung und damit auf einem Verstoß gegen zwingende Verfahrensgrundsätze (§§ 286, nil Abs, 3 S?C', a) Das Beruiungsgerient entnimmt csm m erster Instanz schriftlich ermatteten sexual-medizinischen Gutachten des Prof.Dr.W, die psychische Fehlentwicklung des Klägers, die sich in seinem beruflichen und privaten Scheitern nach der Operation vom 23. November 1972 und ihren Folgen manifestiere, könne auf einer bei ihm schon vorher bestehenden psychopathischen Veranlagung mit paranoiden Zügen beruhen; die Operation müsse auch nicht ein auslösendes Moment für diese Fehlentwicklung gewesen sein. Das widerspricht dem Klagevortrag des Klägers, der behauptet hat, er habe sein Leben bis zu der Operation im Krankenhaus der Beklagten stets gemeistert und sei gerade durch deren fatale Folgen aus der Bahr, geworfen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 26, 398 und ständig) hat jede Partei das Recht, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. mindestens dahin verstehen, daß seine psychische Fehlentwicklung erst durch die anläßlich der Operation erlittenen Körperschäden ausgelöst worden sei. Wollten unter diesen Umständen das Landgericht oder später das Berufungsgericht schon die auslösende Funktion des Behandlungsfehlers für die weitere Entwicklung im Verhalten des Klägers als zweifelhaft an-sehen (was beide Instanzen übrigens im Zusammenhang mit der beim Kläger eingetretenen Impotenz gerade nicht getan haben), hätten sie schon von sich aus den Sachverständigen dazu befragen müssen. Es liegt angesichts dieser Umstände auch auf der Hand, daß der Antrag des Klägers auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht mißbräuchlich gestellt worden ist. Es ist mindestens nicht auszuscnließen, daß eine Anhörung des Sachverständigen den Berufungsgericht die Überzeugung ve~mitT.nl:: aurch c.as lie 0 c geworden i O T Eie ßeKiagte hat auch für entfernte Felgen der schädigenden Handlung ihrer Ärzte zu haften, die auf VorSchädigungen des Verletzten zurückzuführen sind (BGHZ 20, 139; stRspr). Freilich wird das Berufungsgericht, wozu es ergänzender sachverständiger Beratung bedürfen wird, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit eine psychische FehlVerarbeitung des Hodenverlustes durch den Kläger der Beklagten zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang kenn es von Bedeutung sein, ob der Kläger ohne die Operation und deren Folgen aufgrund seiner PersönlichkeitsStruktur in seiner privaten und beruflichen Sphäre aus womöglich objektiv geringfügigem Anlaß in ähnlicher Weise - alsbaiu oder später - gescheitert wäre, ferner i wieweit unbewußte Eegenrensvorstellungen des Klägers zu einer unangemessenen Verarbeitung der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung mit der Folge einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben, für die die Beklagte dann nicht einzustehen hätte (vgl. Kläger, wie das Berufungsgericht fehlerfrei au sg«-führt hat, nach §§ 33' , ri7 BGB auch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes,weil eie bei ihr angestellten Ärzte als ihre Verric.ntungsgehilfen dem Kläger durch die schweren rehandlunsrsrehler bei cer operativen Nachsorge widerrechtlich Schaden zugefüart haben. Die Anschlu.ßrevision irrt, wenn sie meint, im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als dem nur als Geschäftsherrn der behandelnden Ärzte wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens haftenden Krankenhausträger dürfe bei der Feststellung der Ursächlichkeit eines schweren Behandlung!fehlers der Ärzte und dem Schaaenseintritt keine Beweislastver-sehiebunr statsfInden, das Komme allen:'alls in Betracht, wenn gerade ihr Verscnuiden st2.wer wi„ re. Der Umstand, daß der Patient das Opfer eines schweren Behandlungsfehlers des als Verrichtungsgehilfen tätigen Arztes geworden ist, beruht auch auf dem etwa vorliegenden Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Krankenhausträgers, der die in sein Krankenhaus eingewiesenen Patienten vor der Behandlung durch ungeeignete Ärzte zu bewahren hat. 3. Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß die Beklagte den ihr nach § S31 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis für die ordnungsgemäße Anleitung und Überwachung der Stationsärztin Dr. A. und auch andere Ärzte der Beklagten nach 1 :u stenbruenorerationen auf ihren Stationen die erforderliche Kontrolle :ier Hoden vorzunehmen pflegten.

FolgeArztBerufungsgerichtHodenKlägerOperation

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 130/81	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. September 1982 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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. /
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1951 geborene Kläger war schon einmal 1970 wegen Verdachts auf Leistenbruch operiert worden.
1971 verpflichtete er sich für 12 Jahre als Berufssoldat. Im Mai 1972 heiratete er. Am 23. November 1972 wurde er nach Einweisung durch den Truppenarzt im Kranken haus der Beklagten erneut aufgrund der Diagnose ''Rezidiv-Leistenhernie rechts" durch den Oberarzt Dr. J. operiert,
 wobei zwar heir Brach, won* acer eine Erweiterung des inneren Leistenringes ;t stgestellt wurde. Infolge der Operation kam es zu einer .vtran.cuj.a cion des zu dem rechten Hoden lehrenden Zvl.cans dränge s, Der rechte Hoden atrophierte rat ist ■: it er operativ entfernt werden.
Nach per Operativ-: war Cer mager nicht cenr voll dienstfähig und war ca zun 3"!.	1D74 ais nicht
 mehr diensttauglich aus rtr zunasswenr entlassen, ns gelang ihm in der Folgeze-t nicht, anderweitig oerui-lich festen Fuß zu fassen. Auen seine Ehe scheiterte.
Einen auf einem von ihm ^"veroenen Grundstück begonnenen Hausbau führte er nicut mehr euren. Das Grundstück mußte zwang svers.” eig^rt weraen.
Der Kläger behaut t-4' , Er. J. und der Stationsärztin Dr. A. seien bei der Bruchoperation und der Nachsorge schwere Behandlungsfehlet unterlaufen, die zu dem spateren Verlust des rechten Heu sns gerührt hätten, .msoesondere hätten die Arzte es tritt von ihm geäußerter Beschwerden unterlassen, nach der Op oration die Höhenlage zu kontrollieren und einer arosait^* 1idenatrophie reentzeitig vorzubeugen. Der Kläger verliert deshalb von dorn beklagten Krankenhausträger Ersatz seiner materiellen Schäden, die nach seiner Behauptung au:	durch	den Venust des
 Hodens verursachte Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen sind, ferner Feststellung der- Ersatzpflicht auch für Zukunftsschäden und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler ihrer angesteliten Arzte, die sie nach ihrer Behauptung sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, und behauptet, die angebliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers beruhe auf dessen
 abnormer Persönlichkeitsstruktur und sei nicht auf Operationsschäden zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageansprüche weiter, während die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision die Abweisung auch der Schmerzensgeldklage begehrt.
Entseheidungsgrünae
 Das Berufungsgericht verneint, sachverständig beraten, einen schuldhaften Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation. Es stellt aber fest, die behandelnden Ärzte, insbesondere die Sxationsärztin Dr. A. hätten trotz der vom Kläger geäußerten Beschwerden über Schmerzen am Hoden und dessen Hochsitz es unterlassen, die Hodenlage zu kontrollieren.Dadurch sei eine rechtzeitige Behandlung der drohenden Hodenatrophie, eines nicht seltenen Operationsrisikos, unterblieben. Das stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts einen groben Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst dar, so daß es Sache der Beklagten sei, die Nichtursächlichkeit dieses Fehlers für den Hodenverlust darzutun und zu beweisen. Diesen Beweis habe sie nicht erbringen können. Die Beklagte hafte deshalb nach
 des immateriellen
§§ 831 , 847 8GB cie.?. Aläg er cur Ersatz Schadens. Sie hone .m.r,:; au.- P.t'licnt zu: Überwachung der erst seit dem 1, Mc	Ä	r■^probierten Ärztin Dr, A.
verletzt, ;.s nutt.: aa u .o-s.., tel che Unter ouchungsma .3-
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 Die Verfabrensrüger der Revision des Klägers sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils soweit zu seinem Nachteil e rkarmt worden ist.
1. Zutreffend führt das Berufungsgericht aufgrund seiner insoweit vom Kläger nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen aus, daß die Beklagte für die ihren angestellten Ärzten bei der Operationsnachsorge
 unterlaufenen Behand1ung s f Verlust des rechten Hodens einzustehen hat. Ihre Ver:
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sachten etwaigen materiellen Schäden des Klägers zu ersetzen, folgt bereits aus der Verletzung des bei der Einweisung des Klägers in das Krankenhaus der Beklagten abgeschlossenen Krankenhausvertrages durch ihre behandelnden Ärzte als Erfüllungsgehilfen der Beklagten, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Beklagte nach § 83^ BGB auch aus unerlaubter Handlung zu haften hat. Auch die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Beweislastverteilung sind entgegen der Ansicht der Beklagten fehlerfrei. Insbesondere muß sich auch der beklagte Krankenhausträger,wenn den von ihm angestellten Ärzten, wie im Streitfall, ein grober Behandlungsfehler anzulasten ist, nach den vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen eine Verschiebung der Beweisführungspflicht für die Schadensursächlichkeit dieses Fehlers zu seinen Lasten gefallen lassen. Die Unaufklärbarkeit des Ursachenverlaufes belastet in solchen Fällen den betroffenen Patienten unbillig, und zwar nicht nur gegenüber den behandelnden Ärzten, sondern auch gegenüber dem diese beschäftigenden Krankenhausträger, der für die Fehlhandlungen seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß seine Dienstund Erwerbsunfähigkeit im Anschluß an die Behandlung im Krankenhaus der Be-
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klagten auf den '/erjast seines rechten Hodens zurückzuführen sei, beruht; .jeccch, wie die Revision mit Recht rügt, auf mangelnder Sachaufklärung und damit auf einem Verstoß gegen zwingende Verfahrensgrundsätze (§§ 286, nil Abs, 3 S?C',
 a) Das Beruiungsgerient entnimmt csm m erster Instanz schriftlich ermatteten sexual-medizinischen Gutachten des Prof.Dr.W, die psychische Fehlentwicklung des Klägers, die sich in seinem beruflichen und privaten Scheitern nach der Operation vom 23. November 1972 und ihren Folgen manifestiere, könne auf einer bei ihm schon vorher bestehenden psychopathischen Veranlagung mit paranoiden Zügen beruhen; die Operation müsse auch nicht ein auslösendes Moment für diese Fehlentwicklung gewesen sein. Das widerspricht dem Klagevortrag des Klägers, der behauptet hat, er habe sein Leben bis zu der Operation im Krankenhaus der Beklagten stets gemeistert und sei gerade durch deren fatale Folgen aus der Bahr, geworfen worden. In dieser Ansicht hat der Kläger sich im wesentlichen durch das Gutachten de Prof. Dr. VJ. bestätigt gesehen. In der Berufungsbegründung hat er ausdrücklich die mündliche Anhörung des Sac'nverstän digen zu seinem Gutachten vor dem Senat beantragt. Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht stattgeben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 26, 398 und ständig) hat jede Partei das Recht, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. Irgendwelche Gründe, diesen Antrag abzulehnen, sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt worden. Der Kläger konnte vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils ohne Verschulden davon ausgehen, das Gericht werde das schriftliche Gutachten des Prof.Dr.W
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mindestens dahin verstehen, daß seine psychische Fehlentwicklung erst durch die anläßlich der Operation erlittenen Körperschäden ausgelöst worden sei. Das legt jedenfalls der Wortlaut der Ausfün.-ungen von Prof. Dm W. nahe, wonach seiner Ansicht nach ::die Operation mit ihrer Folge des rechtsseitigen Hcceaveriustes nur eine snnzipi eil auswechselbare Ge 1 egenhextsursache" sei, die ‘'’unbewußt dahingehend verarbeitet wurae, die primären persönlichen, partnerschaftlichen, finanziellen und beruflichen Schwierigkeiten - plausibel und innerlich schuldentlasten zu verdecken und auf äußere Widerfahrnisse zu projizieren Er fährt dann u.a. fort, dieser "mutmaßliche uns sexual-
A
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medizinisch abnorme Verarbeirungsmodus" sei "natürlich ohne die Operation mit nachfolgender Hodenatrophie nicht denkbar....". Auch in seiner zusammenfassenden Beurteilung hebt der Sachverständige auf die Ursächlichkeit der Operationsfolge für die psycho-pathoiogische Fehlentwicklung des Klägers ab. Wollten unter diesen Umständen das Landgericht oder später das Berufungsgericht schon die auslösende Funktion des Behandlungsfehlers für die weitere Entwicklung im Verhalten des Klägers als zweifelhaft an-sehen (was beide Instanzen übrigens im Zusammenhang mit der beim Kläger eingetretenen Impotenz gerade nicht getan haben), hätten sie schon von sich aus den Sachverständigen dazu befragen müssen. Es liegt angesichts dieser Umstände auch auf der Hand, daß der Antrag des Klägers auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht mißbräuchlich gestellt worden ist.
b) Das angefochtene Urteil beruht, soweit es die Klage abgewiesen hat, auf diesem Verfahrensfehler. Es ist mindestens nicht auszuscnließen, daß eine Anhörung
 des Sachverständigen den Berufungsgericht die Überzeugung ve~mitT.nl:: ritte es bestehe ein ursächlicher
 Zusammenhang zwischen der Schädigung aes Klägers und
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 hat auch für entfernte Felgen der schädigenden Handlung ihrer Ärzte zu haften, die auf VorSchädigungen des Verletzten zurückzuführen sind (BGHZ 20, 139; stRspr).
Ohne weitere Sachaufklärung läßt sich einstweilen nicht beurteilen, ob überhaupt und für welchen Zeitraum Erwerbseinbußen und andere* mit dem Verlust der gesicherten beruflichen Stellung verbundenen Nachteile des Klägers Folge der Atrophie des später entfernten rechten Hodens sind.
Freilich wird das Berufungsgericht, wozu es ergänzender sachverständiger Beratung bedürfen wird, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit eine psychische FehlVerarbeitung des Hodenverlustes durch den Kläger der Beklagten zuzurechnen ist.
In diesem Zusammenhang kenn es von Bedeutung sein, ob der Kläger ohne die Operation und deren Folgen aufgrund seiner PersönlichkeitsStruktur in seiner privaten und beruflichen Sphäre aus womöglich objektiv geringfügigem Anlaß in ähnlicher Weise - alsbaiu oder später - gescheitert wäre, ferner i wieweit unbewußte Eegenrensvorstellungen des Klägers zu einer unangemessenen Verarbeitung der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung mit der Folge einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben, für die die Beklagte dann nicht einzustehen hätte (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 53/78 - VersR 1979,
718 = NJW 1979, 1935).
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B. Anschlußrevision der Beklagten
 Die Anschlußrevision der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3C.GCC DH wendet, ist dagegen nicht begründet.
Die Beklagte harte- i nt. Kläger, wie das Berufungsgericht fehlerfrei au sg«-führt hat, nach §§ 33' , ri7 BGB auch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes,weil eie bei ihr angestellten Ärzte als ihre Verric.ntungsgehilfen dem Kläger durch die schweren rehandlunsrsrehler bei cer operativen Nachsorge widerrechtlich Schaden zugefüart haben.
1.	Die unterlassene Kontrolle der Hodenlage nach der Bruchoperation war ein grober Behandlungsfehler.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Stationsärztin Dr. A. nach der Ope:
Hodenlage vorgenommen hat, stände gekommen. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Anschlußrevision greifen nicht durch; von einer näheren Begründung wird nach § r*rr Satz 1 ZPO abgesehen. Die rechtliche Qualifizierung dieser Unterlassung durch das Berufungsgericht ist schon deswegen nicht zu beanstanden,
'ation keine Untersuchung der ist verfahrensfehlerfrei zu-
weil im Streitfall eine
 fache, medizinisch unbedingt
 erforderliche Kontrolle zur rechtzeitigen Entdeckung und Bekämpfung einer nicht seltenen und ernsthaften Komplikation unterblieben ist.
2.	Die Anschlu.ßrevision irrt, wenn sie meint, im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als dem nur als Geschäftsherrn der behandelnden Ärzte wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens haftenden
 Krankenhausträger dürfe bei der Feststellung der Ursächlichkeit eines schweren Behandlung!fehlers der Ärzte und dem Schaaenseintritt keine Beweislastver-sehiebunr statsfInden, das Komme allen:'alls in Betracht, wenn gerade ihr Verscnuiden st2.wer wi„ re. Vielmehr gelten die Sachgründe. dien: sei vt-n Fällen für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Patienten im Verhältnis zu den Ärzten sprechen, gleich«r ma.3en gegenüber deren nach § 8?i BGB für ihre widerrechtlichen Handlungen haftenden Geschäftsherren. Der Umstand, daß der Patient das Opfer eines schweren Behandlungsfehlers des als Verrichtungsgehilfen tätigen Arztes geworden ist, beruht auch auf dem etwa vorliegenden Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Krankenhausträgers, der die in sein Krankenhaus eingewiesenen Patienten vor der Behandlung durch ungeeignete Ärzte zu bewahren hat. Auch im Verhältnis zu dem Krankenhausträger erscheint es deshalb unbillig, den Patienten bei Vorllegen eines schweren Behandlungsfehlers im Rahmen der von de: Rechtsprechung entwickelten Grundsätze mit dem Nachweis des ürsachenzusammen-hangs zu belasten. Auf den Grad des Verschuldens des Krankenhausträgers als Geschäftsnerrn Kann es dabei nicht ankommen.
3.	Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß die Beklagte den ihr nach § S31 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis für die ordnungsgemäße Anleitung und Überwachung der Stationsärztin Dr. A. nicht geführt hat. Dazu genügte es r.iolvt, daß Frau Dr. A. nach dem Vortrag der Beklagten an den Visiten des Oberarztes und des Chefarztes sowie an den Besprechungen vor und nach Operationen teilgenommen hat. Ebenso kann unter-

stellt werden, daß der Oberarzt Dr. J. und auch andere Ärzte der Beklagten nach 1 :u stenbruenorerationen auf ihren Stationen die erforderliche Kontrolle :ier Hoden vorzunehmen pflegten. :r&u fr. a. war ein., nocn i elativ unerfahrene Assistenzarztir., ihre Approbation hatte :u -erst seit kurzer Zeit. -aJam c- er so gungen Ärztin eine chirurgische Station azv‘::t...nr;1 aarf sie u:z nun selbst überlassen werden. ;-n:.uäern muß zunächst. bis sic genügend eigene Erfahrung ;	•	amneit	hat.	konkret	ange-
wiesen werden, worauf sie u. sei her Behandlung frisch operierter Patienten besonn-, c ru aonton net. sie Beklagte hat nicht vorgetragen. :uf; :	■	Chefarzt, ir als ihr
 Organ anzusehen ist, oder her Oberarzt der Chirurgie irgend etwas in dieser Hinsicht unternommen naben. Im übrigen war es zwar nicht hat he der' BeKlagten, den Ärzten in medizinischen Fragen Arve;: run?: zu erteilen; wohl aber hatte sie dafür zu sorgen, ehrt der zuständige Chefarzt entsprechende Anordnungen traf und deren Durchführung überwachte. Sie hat nicru behauptet, derartige organisatorische Maßnahmen getroffen zu haben.
Nach allem lat; ua. revision das anaeioorter Klägers aufzuheben. De. a verhalt nach Maßgabe sei weiter aufzualären hacer
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