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BGH · VI ZR 130/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 130/73

Auf die Revision des Beklagten wird das Schlußurteil desselben Senats vom 29. Mai 1969 vom Kläger und dem Sohn zunächst noch gemeinsam geltend gemachten Ansprüche hat das Landgericht bereits durch ein Teilurteil rechtskräftig entschieden. Mit den vom Beklagten gegen das Teilurteil und gegen das Schlußurteil eingelegten Revisionen verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung, soweit dem Kläger ein höherer Betrag als mtl. 1. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Ehefrau des Klägers zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen sei, und meint, jedenfalls habe ihr, da eine sich auf 5 Wochentage (mit anfänglich 42, später 40 Wochenstunden) beschränkende Tätigkeit mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar gewesen sei, das Recht zugestanden, erwerbstätig sein zu dürfen (§ 1356 Abs. 1 BGB). Auch bei einem Ehemann bestimme die von ihm im Rahmen seiner Fähigkeiten gewählte Erwerbstätigkeit und nicht eine fiktive den Umfang seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht. Es sei nicht Sinn des § 844 Abs. 2 BGB, im Falle der Tötung der Ehefrau die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach einem ohne Berücksichtigung einer solchen frei gewählten Erwerbstätigkeit sich ergebenden Lebensstandard zu bestimmen. a) Die Revision meint, die Rechtsprechung des Senats sei widersprüchlich; in dem Urteil vom 25.April 1967 werde - zu Lasten des Schädigers - davon ausgegangen, daß auch eine freiwillig, also außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1360 S. 2 BGB ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des durch den Schädiger entzogenen Rechts auf Unterhalt zu berücksichtigen sei, während der Senat im Urteil vom 11. Februar 1969 den Arbeitsertrag einer erwerbstätigen jungen Witwe, die für ein kleines Kind zu sorgen hatte, daher während der Ehe zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war, auf den durch Tötung ihres Mannes verursachten Unterhaltsschaden - wiederum zu Lasten des Schädigers - nicht angerechnet habe. Februar 1969 aaO beruht, wie ausdrücklich erwähnt ist, auf der Rechtsprechung des Senats, daß die erwerbstätige Ehefrau grundsätzlich eben so wie der Ehemann mit ihrem Einkommen zu dem gemeinsamen Unterhalt beitragen muß, ohne daß es darauf ankommt, ob § 1360 Rdz. 16; anders zwar Göhring FamRZ 1968, 232, 233, der aber dann, wenn - wie hier - das beiderseitige Einkommen zu dem Familienunterhalt benötigt wird, die Ansicht des Senats für vertretbar hält). April 1967 aaO mit dem hier wieder von der Revision erhobenen Vorbringen auseinandergesetzt, die Ehefrau könne doch nicht zu einem "doppelten” Unterhaltsbeitrag (Barbeitrag und Haushaitführung) verpflichtet sein. Vielmehr wirkt es sich, wenn sie voll berufstätig und dann verpflichtet ist, einen ihrem Einkommen entsprechenden Barbeitrag zu dem Familienunterhalt zu leisten, naturgemäß in aller Regel auf den Umfang der ihr gesetzlich obliegenden Haushaltführung aus. Es unterliegt dem tatrichterlichen, auf den jeweiligen Zuschnitt der von den Eheleuten bestimmten Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft abgestellten Ermessen, ob das Gericht bei Tötung einer berufstätigen Ehefrau das Ausmaß des Verlustes des Uhterhaltsrechts unter Minderung ihrer Pflicht zur Haushaltführung nach ihrem vollen Arbeitsverdienst bewertet, wobei es dann allerdings ihren Beitrag zur Haushaltführung geringer bewerten muß, oder Das Berufungsgericht stellt für die Jahre 1966 bis 1970 ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers von 947 DM und ein solches seiner Ehefrau von 674 DM fest, so daß die beiderseitige Beteiligung zu dem Familienunterhalt im Verhältnis 7 : 5 stehe. Den Bedarf an Familienunterhalt schätzt es, einschließlich der auch für den gemeinsamen Sohn anfallenden Verpflegungskosten, auf monatlich 960 DM, so daß sich der Beitrag der Ehefrau auf 400 und derjenige des Klägers auf 560 DM belaufe (5 : 7). Von den so ermittelten Beträgen von zunächst monatlich 400 DM, dann 408 DM zieht das Berufungsgericht als durch den Tod der Ehefrau ersparte Aufwendungen für die Jahre 1966 bis 1970 monatlich 180 DM und für 1971 monatlich 200 DM ab, so daß der Verlust an Barunterhalt für den Kläger und den gemeinsamen Sohn zusammen monatlich 220 DM bzw. a) Die Revision beanstandet, daß die vom Berufungsgericht angewandte Aufteilung (7:5) lediglich der unterschied liehen Einkommenshöhe Rechnung trage, aber nicht berücksichtige, daß die Ehefrau durch ihre doppelte Belastung (Haushaltführung und Erwerbstätigkeit) eine Mehrleistung erbringe. Wie später zu erörtern sein wird, geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Haushaltführung (einschließlich Versorgung des Gartens) den Eheleuten je zur Hälfte oblag, also beide gleich stark belastete. Die Revision meint, das Gericht habe nicht ohne weitere Sachaufklärung von dem MGutachtenw des Vereins Hamburger Hausfrauen, das eine Arbeitszeit der Ehefrau des Klägers von etwa 35 Stunden wöchentlich als annähernden Schätzwert angegeben hatte, abweichen und die Arbeitszeit mit 60 Stunden, insbesondere die im Sommer anfallende Gartenarbeit mit 10 bis 20 Stunden einsetzen dürfen. Das ’'Gutachten” beruhte, wie die persönliche Anhörung der Vorsitzenden des Vereins vor dem Landgericht ergab, im wesentlichen auf der Befragung und den Aufzeichnungen von vier weiblichen Mitarbeitern des Vereins, die zudem nur eine Familie mit einem Haus, aber nicht mit einem Garten zu betreuen hatten. Darum kommt dem Ergebnis dieser Befragung nicht der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens mit den daraus folgenden strengen Anforderungen an die Begründungs-pflicht einer vom Gutachten abweichenden, auf eigener Sachkunde des Gerichts beruhenden Bewertung, sondern allenfalls der Wert eines Beweisanzeichens zu. 5. Schließlich verkennt das Berufungsgericht nicht, daß sich der Ersatzanspruch des Klägers nur auf den Betrag erstreckt, der zu dem Ausgleich des ihm durch den Tod seiner Ehefrau entstandenen Unterhaltsverlustes erforderlich ist. Zutreffend geht es von der Erwägung aus, daß der für die Gesamtversorgung des 3-Personen-Haushalts für erforderlich angesehene Zeitaufwand von 60 Wochenstunden nicht nur anteilmäßig auf den Kläger und den Sohn aufzuteilen (BGHZ 50, 304, 306), sondern ferner auch um den Anteil zu kürzen war, der auf die eigene Versorgung der Verunglückten entfällt. Insoweit meint es Jedoch, hier sei ein entsprechender Abzug ausnahmsweise nicht geboten, weil bei dem der Ehefrau zufallenden Zeitaufwand von nur 30 Wochenstunden für die zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse zu erbringende Arbeit kein meßbarer Raum sei; sie habe solche Tätigkeiten nur in der ihr nach Erledigung der Berufs- und Haushaltstätigkeit noch verbliebenen Freizeit verrichten können oder habe auf sie verzichten oder sie gegen Bezahlung durch Dritte ausführen lassen müssen. Das Berufungsgericht teilt den insgesamt ermittelten Ersatzbetrag im Verhältnis von 2/3 (zugunsten des Klägers) zu 1/3 (zugunsten des Sohnes) auf und begründet dies damit, die zu ersetzende Tätigkeit der Ehefrau sei in erster Linie darauf gerichtet gewesen, den Hausstand als solchen aufrechtzuerhalten und zu versorgen; ihre Tätigkeit richte sich im wesentlichen nach dem Ehemann aus und nach dem Zuschnitt, den beide Ehegatten ihren Lebensgewohnheiten- und Bedürfnissen gegeben hätten. Das Berufungsgericht verneint nicht schlechthin, daß die Verunglückte dem Sohn Pflege und Erziehung schuldete (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB n.F., 1. Im Schlußurteil spricht das Berufungsgericht dem Kläger eine monatliche Rente für die Zeit vom 1. Ausgehend von derselben Berechnungsweise wie im Teilurteil schätzt es den durch Verlust des Barbeitrages entstandenen Schaden für das Jahr 1972 auf monatlich 217 DM und unterstellt zugunsten des Beklagten, daß der für die Ersatzbeschaffung der entzogenen Haushaltführung einzusetzende Betrag nicht höher lag als die für 1971 errechneten 715 DM, so daß bei einer Aufteilung von 2/3 zu 1/3 der vom Landgericht zuerkannte Gesamtbetrag von monatlich 600 DM jedenfalls begründet sei. Für 1973 kommt es, ausgehend von einem Schaden an entgangenem Barbeitrag in Höhe von monatlich 206 DM, im Ergebnis zu demselben Betrag von jedenfalls 600 DM, den es auch für die Folgezeit bis Januar 1979 zuerkennt, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Ehefrau des Klägers vor diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit auf gegeben hätte; es meint, die Ausübung der Erwerbstätigkeit sei auch nicht von der Zugehörig- Da die Ehefrau des Klägers im Jahre 1979 erst 45 Jahre alt gewesen wäre» habe sie sich noch in einem Alter befunden» in dem eine gestünde Frau normalerweise über ihre volle Leistungsfähigkeit verfüge. Für die Zeit von Februar ,1979 bis Juli 1988 läßt das Berufungsgericht es dahingestellt» ob die Ehefrau des Klägers weiterhin berufstätig gewesen wäre. Da der Ersatz der vollen HaushaltfUhrung mindestens monatlich 900 DM erfordere und die durch den Tod der Ehefrau eingetretene Ersparnis mit etwa 200 DM zu bewerten sei, verbleibe jedenfalls ein Schaden von etwa 700 DM, so daß der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 450 DM als 2/3 Anteil nicht zu beanstanden sei. Bei einem Ausscheiden des Sohnes träfe überdies der gesamte Schaden aus dem Wegfall der HaushaltfUhrung den Kläger allein, so daß dann der Anspruch auf 450 DM erst recht begründet wäre. Das Berufungsgericht hat sich dabei aber nicht mit dem eigenen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, seine Frau habe nur vorübergehend, nämlich im Zusammenhang mit dem 1959 gekauften Haus, erwerbstätig sein wollen und habe beabsichtigt, mit Schulbeginn ihres Sohnes, also im Frühjahr 1966, die Arbeit aufzugeben. Für diesen Verlauf spricht übrigens auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Verunglückte immerhin bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit belastet war, als sie sowohl den Haushalt führte wie in der Fabrik arbeitete. b) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem späteren Zeitraum (Februar 1979 bis Juli 1988) sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Schätzung unterliegt schon im Ansatzpunkt insofern Bedenken, als sie weiterhin von einer Aufteilung von 2/3 (Vater) zu 1/3 (Sohn) ausgeht, obwohl das Berufungsgericht unterstellt, daß der Sohn dann nicht mehr dem Hausstand angehört hätte. Vielmehr wird zu prüfen sein, ob die ihm geschuldete Haushaltführung nicht, wie üblich, durch eine teilbeschäftigte und nach Stunden entlohnte Haushaltshilfe (Zugehfrau), wenn auch mit zur selbständigen Haushaltführung entsprechenden Kenntnissen, geleistet werden kann (BGH Urt. v.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 287 ZPO § 284 BGB § 287 ZPO § 1606 BGB § 97 ZPO
EhefrauBGBErwerbstätigkeitSohnesBerufungsgerichtKlägerRevisionWochenstundenHaushaltführung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a zu I 1
BGHZ:	nein
BGB §§ 1360, 844 Abs. 2
Jeder Ehegatte muß grundsätzlich auch dann aus seinem Arbeitseinkommen einen Beitrag zu dem Familienunterhalt leisten, wenn er zu der von ihm gewählten Erwerbstätigkeit nicht (überhaupt nicht oder nicht in dem ausgeübten Umfang) gesetzlich verpflichtet gewesen sein sollte.
BGH, Urt. v. 2. April 1974 ~ VI ZR -jj j^g/73 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 130/73 und URTEIL 155/73
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. April 1974 K r i e g 1 , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Maurers Arno Otto
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
den Angestelltei^Carl-Hans
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dr. Beyer, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt :
I.	Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. April 1973» den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am
5. April 1973, wird zurückgewiesen.
II.	Auf die Revision des Beklagten wird das Schlußurteil desselben Senats vom 29. Mai 1973 aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III.	Die Entscheidung über die Kosten der Revisionen wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am (BHHHHH933 geborene Ehefrau des Klägers wurde am 21. Dezember 1964 durch Verschulden des Beklagten getötet. Sie hinterließ einen damals fast 6jährigen gemeinsamen Sohn. Dieser und der am HHV-JP1923 geborene Kläger haben gegen den Beklagten Scha-
densersatzansprüche wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB) geltend gemacht.
Uber die bis zu dem 31. Mai 1969 vom Kläger und dem Sohn zunächst noch gemeinsam geltend gemachten Ansprüche hat das Landgericht bereits durch ein Teilurteil rechtskräftig entschieden. In seinem Schlußurteil hat es die weitergehenden Klageansprüche des Sohnes, der Waisenrenten von der LVA und einer Berufsgenossenschaft bezieht, rechtskräftig abgewiesen. Es geht daher Jetzt nur noch um die Rentenansprüche des Klägers. Insoweit hat das Oberlandesgericht - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Landgericht - durch Teilurteil dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember 1970 monatlich 580 DM, für das Jahr 1971 monatlich 615 DM - abzüglich bezahlter 2.500 DM - zuerkannt und durch Schlußurteil für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Januar 1979 (Vollendung des 20. Lebensjahres des Sohnes) monatlich 600 DM und vom 1. Februar 1979 bis 31. Juli 1988 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers) monatlich 450 DM zugesprochen.
Mit den vom Beklagten gegen das Teilurteil und gegen das Schlußurteil eingelegten Revisionen verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung, soweit dem Kläger ein höherer Betrag als mtl. 300 DM (nebst Zinsen) zuerkannt worden ist, weiter.
Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
 
Entscheidungsgründe
 Die Ersatzpflicht des Beklagten wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB) ist dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe der Rentenzahlungen. Der Beklagte erkennt einen monatlichen Rentenbetrag von 300 DM an. Insofern stellt das Berufungsgericht fest: Der Kläger verdiente als Angestellter in den Jahren 1966 bis 1970 durchschnittlich monatlich 947 DM netto. Seine Ehefrau war als Arbeiterin wöchentlich 5 Tage tätig und hätte in dem genannten Zeitraum, gemessen an ihrem früheren Arbeitsverdienst, monatlich durchschnittlich 674 DM bezogen. Für die Fahrt zur Arbeitsstelle benötigte sie, je nachdem, ob sie das Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel benutzte oder vom Kläger mit seinem Pkw (Ford) abgeholt wurde - was abends oft geschah -, zwischen 10 und 60 Minuten. Sie versorgte trotz ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Zuhilfenahme fremder Arbeitskräfte die Familie und den Haushalt. Der Sohn war seinerzeit tagsüber zeitweilig bei den Großeltern, zeitweilig in einem Kindertagesheim untergebracht. Ferner hatte der Kläger für ein weiteres, nicht bei ihm lebendes Kind erster Ehe zu sorgen, für das er monatlich 100 DM zahlte. Die Familie bewohnte ein ihnen gehörendes 21/2 Zimmer-Haus mit einem insgesamt 986 qm großen Garten, in dem der Kläger heute noch wohnt.
I. Teilurteil
 In Höhe von 600 DM (je 300 DM für die Monate November und Dezember 1971) war die Revision unzulässig.
 
da der Beklagte diesen Betrag in der Berufungsinstanz anerkannt hat, somit nicht beschwert ist, was die Revision offensichtlich übersehen hat.
1.	Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Ehefrau des Klägers zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen sei, und meint, jedenfalls habe ihr, da eine sich auf 5 Wochentage (mit anfänglich 42, später 40 Wochenstunden) beschränkende Tätigkeit mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar gewesen sei, das Recht zugestanden, erwerbstätig sein zu dürfen (§ 1356 Abs. 1 BGB). Mache aber eine Ehefrau von diesem Recht Gebrauch, so müsse sie einen ihrem Erwerbseinkommen entsprechenden Beitrag zu dem Familienunterhalt leisten. Es handele sich insoweit um eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung i.S. des § 844 Abs. 2 BGB. Dem stehe nicht entgegen, daß sie den Entschluß zur Erwerbstätigkeit freiwillig gefaßt habe. Auch bei einem Ehemann bestimme die von ihm im Rahmen seiner Fähigkeiten gewählte Erwerbstätigkeit und nicht eine fiktive den Umfang seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht. Es unterliege(fern gegenseitigen Einvernehmen der Ehepartner, wie sie ihre Einkommensverhältnisse gestalten wollen. Entschieden sie sich, um einen höheren Lebensstandard zu erreichen, für eine beiderseitige Erwerbstätigkeit, so seien auch beide verpflichtet, einen ihrem Einkommen entsprechenden Beitrag zu dem Familienunterhalt zu leisten. Es sei nicht Sinn des § 844 Abs. 2 BGB, im Falle der Tötung der Ehefrau die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach einem ohne Berücksichtigung einer solchen frei gewählten Erwerbstätigkeit sich ergebenden Lebensstandard zu bestimmen.
 
Diese Rechtsansicht entspricht der Rechtsprechung des Senats (ürt. v. 11. Februar 1969 - VI ZR 240/67 =
VersR 1969, 469 * LM BGB § 844 Abs, 2 Nr. 29 a und v. 25. April 1967 - VI ZR 195/65 * VersR 1967, 756, 757 = FamRZ 1967 , 380 , 381 » LM BGB § 1360 Nr. 4 a m.w.Nachw.). Die Revision stellt sie erneut zur Überprüfung. Indes besteht kein Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
a) Die Revision meint, die Rechtsprechung des Senats sei widersprüchlich; in dem Urteil vom 25.April 1967 werde - zu Lasten des Schädigers - davon ausgegangen, daß auch eine freiwillig, also außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1360 S. 2 BGB ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des durch den Schädiger entzogenen Rechts auf Unterhalt zu berücksichtigen sei, während der Senat im Urteil vom 11. Februar 1969 den Arbeitsertrag einer erwerbstätigen jungen Witwe, die für ein kleines Kind zu sorgen hatte, daher während der Ehe zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war, auf den durch Tötung ihres Mannes verursachten Unterhaltsschaden - wiederum zu Lasten des Schädigers - nicht angerechnet habe.
b) Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht.
Das Urteil vom 11. Februar 1969 aaO beruht, wie ausdrücklich erwähnt ist, auf der Rechtsprechung des Senats, daß die erwerbstätige Ehefrau grundsätzlich eben so wie der Ehemann mit ihrem Einkommen zu dem gemeinsamen Unterhalt beitragen muß, ohne daß es darauf ankommt, ob
 
sie nach § 1360 S. 2 BGB zu der Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Es verneint die Anrechnung ihrer Arbeitseinkünfte auf den Schadensersatzanspruch nur deshalb, weil es im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen würde, wollte man den Ertrag einer Arbeit anrechnen, zu der die Witwe aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB)nicht verpflichtet war. Die Revision hat keinen Gesichtspunkt vorgetragen, der Anlaß geben könnte, von dieser Rechtsprechung abzugehen, die übrigens ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat (für viele: Lange bei Soergel, BGB lO.Aufl. § 1360 Rdz. 16; anders zwar Göhring FamRZ 1968, 232, 233, der aber dann, wenn - wie hier - das beiderseitige Einkommen zu dem Familienunterhalt benötigt wird, die Ansicht des Senats für vertretbar hält).
Insbesondere hat sich der Senat schon im Urteil vom 25. April 1967 aaO mit dem hier wieder von der Revision erhobenen Vorbringen auseinandergesetzt, die Ehefrau könne doch nicht zu einem "doppelten” Unterhaltsbeitrag (Barbeitrag und Haushaitführung) verpflichtet sein. Eine solche Pflicht ergibt sich indes aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung und entspricht dem Grundgedanken des § 1360 BGB, wonach die Last des Familienunterhalts von den Eheleuten gemeinsam zu tragen ist, d.h. daß Jeder von ihnen in gleicher Weise verpflichtet ist, seine Arbeitskraft zur Bestreittang des Familienunterhalts zu verwerten und gegebenenfalls Vermögenseinkünfte, notfalls sogar den Stamm des Vermögens zur Verfügung zu stellen. Wohl ist zu beachten, daß eine Ehefrau nicht beide Tätigkeiten (Arbeitserwerb und Haushaitführung)
 
in vollem Umfang gesetzlich schuldet. Vielmehr wirkt es sich, wenn sie voll berufstätig und dann verpflichtet ist, einen ihrem Einkommen entsprechenden Barbeitrag zu dem Familienunterhalt zu leisten, naturgemäß in aller Regel auf den Umfang der ihr gesetzlich obliegenden Haushaltführung aus. Dies hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt. Es hat die für die Haushaltführung (einschl. Pflege des Gartens) mit mindestens 60 Wochenstunden im Durchschnitt angesetzte Arbeitszeit gerade im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der Verunglückten auf die Eheleute je zur Hälfte aufgeteilt, also beide gleich stark belastet. Im Hinblick hierauf ist es fehlerfrei, wenn es den von ihr zu leistenden Barbeitrag, bei der Ermittlung, in welchem Verhältnis er zur Höhe des Bareinkommens des Mannes steht, voll einsetzt. Das steht auch nicht im Widerspruch zu dem im Senatsurteil v. 14. Dezember 1956 (VI ZR 269/55 = VersR 1957, 128 *
NJW 1957, 557) aufgezeigten Grundsatz, daß eine Ehefrau, die neben ihrer beruflichen .Arbeit den Haushalt (allein) versorgt, einen dementsprechenden geringeren Barbeitrag aus ihrem Einkommen zu leisten habe. Der dort zu beurteilende Sachverhalt weicht von dem hier zu entscheidenden ab.
Es unterliegt dem tatrichterlichen, auf den jeweiligen Zuschnitt der von den Eheleuten bestimmten Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft abgestellten Ermessen, ob das Gericht bei Tötung einer berufstätigen Ehefrau das Ausmaß des Verlustes des Uhterhaltsrechts unter Minderung ihrer Pflicht zur Haushaltführung nach ihrem vollen Arbeitsverdienst bewertet, wobei es dann allerdings ihren Beitrag zur Haushaltführung geringer bewerten muß, oder
 
ob es sie zur vollen Haushaltführung fiir verpflichtet hält, dann aber den aus ihrem Arbeitsverdienst geschuldeten Barbeitrag geringer einsetzt. Welcher dieser beiden Ausgangspunkte für die Schätzung nach § 287 ZPO der angemessene ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und unterliegt nur unter besonderen Voraussetzungen der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Solche Umstände sind hier aber von der Revision nicht dargetan.
2.	Das Berufungsgericht hat das Gesamteinkommen beider Ehegatten ermittelt und danach den von jedem zu leistenden Familienunterhalt im Verhältnis des bei derseitigen Nettoeinkommens bestimmt. Zum Unterhalt rechnet es die fixen Haushaltskosten und meint, dabei müsse von dem Gesamteinkommen so viel übrig bleiben, daß der Kläger und seine Ehefrau auch ihre persönlichen Bedürfnisse decken und ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn, soweit sie sich auf dessen persönliche Bedürfnisse bezieht, der Kläger auch gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe, erfüllen könnten. Das Berufungsgericht stellt für die Jahre 1966 bis 1970 ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers von 947 DM und ein solches seiner Ehefrau von 674 DM fest, so daß die beiderseitige Beteiligung zu dem Familienunterhalt im Verhältnis 7 : 5 stehe. Den Bedarf an Familienunterhalt schätzt es, einschließlich der auch für den gemeinsamen Sohn anfallenden Verpflegungskosten, auf monatlich 960 DM, so daß sich der Beitrag der Ehefrau auf 400 und derjenige des Klägers auf 560 DM belaufe (5 : 7). Es meint, damit verblieben der Ehefrau (mit 274 DM) und
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dem Ehemann (mit 387 DM) ein hinreichender Betrag zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse und zur anteiligen Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse des Sohnes, dem Kläger ferner auch zur Bestreitung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem erstehelichen Sohn.
Für das Jahr 1971 berechnet es sein monatliches Durchschnittseinkommen (netto) auf 1.230 DM und das der Ehefrau auf 797,21 DM und teilt den Familienunterhaltsbedarf von 1.045 DM im Verhältnis von etwa 12,3 zu 8 auf, so daß sich ein Beitrag der Ehefrau von 408 DM ergibt.
Von den so ermittelten Beträgen von zunächst monatlich 400 DM, dann 408 DM zieht das Berufungsgericht als durch den Tod der Ehefrau ersparte Aufwendungen für die Jahre 1966 bis 1970 monatlich 180 DM und für 1971 monatlich 200 DM ab, so daß der Verlust an Barunterhalt für den Kläger und den gemeinsamen Sohn zusammen monatlich 220 DM bzw. 208 DM betrage.
a) Die Revision beanstandet, daß die vom Berufungsgericht angewandte Aufteilung (7:5) lediglich der unterschied liehen Einkommenshöhe Rechnung trage, aber nicht berücksichtige, daß die Ehefrau durch ihre doppelte Belastung (Haushaltführung und Erwerbstätigkeit) eine Mehrleistung erbringe.
Dies ist nicht richtig. Wie später zu erörtern sein wird, geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Haushaltführung (einschließlich Versorgung des Gartens) den Eheleuten je zur Hälfte oblag, also beide gleich stark belastete. Wenn es allerdings in diesem Zusammenhang ausfUhrt, der Kläger habe vor dem Tod seiner Frau erheblich weniger als die Hälfte zur Haushaltführung bei-
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getragen, so muß dem entgegengehalten werden, daß sich der Umfang der Unterhaltspflicht nicht danach bestimmt, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich geleistet hat, sondern wozu er gesetzlich verpflichtet war (st.Rspr.).
b) Entgegen der Ansicht der Revision verletzt das Berufungsgericht auch nicht die §§ 286, 287 ZPO, wenn es die in der Auskunft der Firma Valvo vom 2. Februar 1973 angeführten Beträge zur Grundlage des zu ermitteltenden Einkommens machte. Der Senat sieht davon ab, dies näher zu begründen (Art. 1 BGH-EntlG).
3.	Das Berufungsgericht schätzt, daß die Versorgung eines Dreipersonenhaushalts in einem Eigenheim mit Garten einen Arbeitsaufwand von durchschnittlich 60 Wochenstunden erfordere. Den davon auf die Ehefrau entfallenden Anteil setzt es, weil beide Ehegatten die Hausarbeit je zur Hälfte zu erledigen hätten, mit 30 Wochenstunden ein. Es schätzt den Wert der Haushaltführung anhand der Aufwendungen, die für eine vergleichbare Ersatzkraft zu erbringen wären, und hält demgemäß eine Hausgehilfin für eine angemessene Ersatzkraft, Deren Stundenlohn schätzt es für die Jahre 1966 bis 1970 auf durchschnittlich 5 DM und für 1971 auf 5,50 DM , was monatlich 650 DM bzw. 715 DM ergibt.
a) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, es fehle an den für die Schätzung einer 60 Stunden-Woche erforderlichen Grundlagen. Für eine solche Schätzung ist ein diesbezüglicher Sachvortrag der Parteien nicht notwendig. Vielmehr entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach pflicht-
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gemäßer Überzeugung, ob ein solcher Schaden entstanden ist und wie hoch er sich beläuft (§ 287 ZPO).
Die Revision meint, das Gericht habe nicht ohne weitere Sachaufklärung von dem MGutachtenw des Vereins Hamburger Hausfrauen, das eine Arbeitszeit der Ehefrau des Klägers von etwa 35 Stunden wöchentlich als annähernden Schätzwert angegeben hatte, abweichen und die Arbeitszeit mit 60 Stunden, insbesondere die im Sommer anfallende Gartenarbeit mit 10 bis 20 Stunden einsetzen dürfen.
Hierin liegt jedoch kein Verfahrensfehler. Das ’'Gutachten” beruhte, wie die persönliche Anhörung der Vorsitzenden des Vereins vor dem Landgericht ergab, im wesentlichen auf der Befragung und den Aufzeichnungen von vier weiblichen Mitarbeitern des Vereins, die zudem nur eine Familie mit einem Haus, aber nicht mit einem Garten zu betreuen hatten. Somit handelt es sich weder um eine wissenschaftlich fundierte Mitteilung von Erfahrungssätzen noch um das Ergebnis einer als repräsentativ anzusehenden Befragung durch ein Spezialinstitut. Darum kommt dem Ergebnis dieser Befragung nicht der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens mit den daraus folgenden strengen Anforderungen an die Begründungs-pflicht einer vom Gutachten abweichenden, auf eigener Sachkunde des Gerichts beruhenden Bewertung, sondern allenfalls der Wert eines Beweisanzeichens zu.
Zudem übersieht die Revision, daß diese Stellungnahme des Vereins	Frauen	davon	ausgeht,	dem
 Kläger sei trotz seiner Kriegsverletzung (am Knie)
 
ein Teil der leichteren Haus- und Gartenarbeiten zugefallen, er sei auch bei der Erziehung und Überwachung des Sohnes der Eheleute unterstützend tätig gewesen, so daß die in Jenem "Gutachten”für die Ehefrau angegebene Arbeitszeit von 35 Wochpnstunden nicht die gesamte mit der Haushaitführung einschließlich der Pflege und Erziehung des Sohnes anfallende Arbeit betraf, Das Gericht war auch nicht gehindert, die für die Haushaltführung (einschließlich der Gartenarbeit) und die Pflege und Erziehung des Sohnes anfallenden Arbeiten aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund eigener Sachkunde zu schätzen. Mögen die eingesetzten 60 Wochenstunden auch hoch bemessen sein, so hält sich diese Schätzung doch noch im Rahmen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO).
Schließlich ist es entgegen der Ansicht der Revision auch unerheblich, ob der Geschädigte die entgangene Unterhaltsleistung überhaupt tatsächlich ausgleicht, sei es durch eine fremde Hilfskraft, sei es durch eigene zusätzliche Arbeitsleistung (BGHZ 50, 304> 305).
b) Entgegen der Ansicht der Revision hält es sich auch noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens, wenn das Berufungsgericht von einer Arbeitszeit Jedes Ehegatten von 70 Wochenstunden ausgeht. Es setzt sich eingehend mit der Frage auseinander, ob ihnen eine solche Arbeitsleistung noch im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zuzu demuten war oder, zu demindest auf die Dauer,
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eine übermäßige Belastung bedeute. Ein Rechtsfehler ist auch insofern nicht erkennbar.
4.	Der Senat hat die Rüge der Revision, die durch Ermittlung eines mittleren Zinstermins vorgenommene Zins berechnung verstoße gegen § 284 BGB, geprüft. Sie ist nicht begründet (Art. 1 BGH-EntlG).
5.	Schließlich verkennt das Berufungsgericht nicht, daß sich der Ersatzanspruch des Klägers nur auf den Betrag erstreckt, der zu dem Ausgleich des ihm durch den Tod seiner Ehefrau entstandenen Unterhaltsverlustes erforderlich ist. Zutreffend geht es von der Erwägung aus, daß der für die Gesamtversorgung des 3-Personen-Haushalts für erforderlich angesehene Zeitaufwand von 60 Wochenstunden nicht nur anteilmäßig auf den Kläger und den Sohn aufzuteilen (BGHZ 50, 304, 306), sondern ferner auch um den Anteil zu kürzen war, der auf die eigene Versorgung der Verunglückten entfällt. Insoweit meint es Jedoch, hier sei ein entsprechender Abzug ausnahmsweise nicht geboten, weil bei dem der Ehefrau zufallenden Zeitaufwand von nur 30 Wochenstunden für die zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse zu erbringende Arbeit kein meßbarer Raum sei; sie habe solche Tätigkeiten nur in der ihr nach Erledigung
 der Berufs- und Haushaltstätigkeit noch verbliebenen Freizeit verrichten können oder habe auf sie verzichten oder sie gegen Bezahlung durch Dritte ausführen lassen müssen.
Zwar mag das Berufungsgericht bei dieser Überlegung möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt
 haben, daß der gesamte von ihm für die HaushaltfUhrung geschätzte Zeitaufwand nicht 30 Wochenstundenf sondern 60 Wochenstunden beträgt. Die Revision hat jedoch nicht dargetan, daß das Berufungsgericht bei Beachtung dieses Gesichtspunktes im Ergebnis zu einer anderen Schätzung gekommen wäre.
6.	Das Berufungsgericht teilt den insgesamt ermittelten Ersatzbetrag im Verhältnis von 2/3 (zugunsten des Klägers) zu 1/3 (zugunsten des Sohnes) auf und begründet dies damit, die zu ersetzende Tätigkeit der Ehefrau sei in erster Linie darauf gerichtet gewesen, den Hausstand als solchen aufrechtzuerhalten und zu versorgen; ihre Tätigkeit richte sich im wesentlichen nach dem Ehemann aus und nach dem Zuschnitt, den beide Ehegatten ihren Lebensgewohnheiten- und Bedürfnissen gegeben hätten. Der Sohn beeinflusse diesen Aufwand nur in geringem Maße; ihm würden die Leistungen der Ehefrau und Mutter nicht erbracht, sondern kämen ihm nur "im Reflex” zugute; das, was die Mutter ihm an erzieherischer Fürsorge (einschl. der Hilfe bei der Anfertigung der Schularbeiten) erbracht habe, müsse unberücksichtigt bleiben, weil dies nicht durch eine Stundenhilfe ersetzt werde, sondern nun dem Kläger als seinem Vater zufalle.
Auch diese Ausführungen halt« sich im Rahmen der revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Schätzung (§ 287 ZPO). Das Berufungsgericht verneint nicht schlechthin, daß die Verunglückte dem Sohn Pflege und Erziehung schuldete (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.,
 
der inhaltlich der früheren Fassung entspricht). Vielmehr meint es offensichtlich mit dieser ”nicht zu berücksichtigenden Fürsorge” den Bereich, der der nach §§ 249, 253» 844 Abs. 2 BGB erforderlichen vermögensrechtlichen Bewertung unzugänglich ist.
II. Schlußurteil
1. Im Schlußurteil spricht das Berufungsgericht dem Kläger eine monatliche Rente für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Januar 1979 (Vollendung des 20. Lebensjahres des Sohnes) von 600 DM und für die Zeit vom 1. Februar 1979 bis 31. Juli 1988 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers) von 450 DM zu. Ausgehend von derselben Berechnungsweise wie im Teilurteil schätzt es den durch Verlust des Barbeitrages entstandenen Schaden für das Jahr 1972 auf monatlich 217 DM und unterstellt zugunsten des Beklagten, daß der für die Ersatzbeschaffung der entzogenen Haushaltführung einzusetzende Betrag nicht höher lag als die für 1971 errechneten 715 DM, so daß bei einer Aufteilung von 2/3 zu 1/3 der vom Landgericht zuerkannte Gesamtbetrag von monatlich 600 DM jedenfalls begründet sei.
Für 1973 kommt es, ausgehend von einem Schaden an entgangenem Barbeitrag in Höhe von monatlich 206 DM, im Ergebnis zu demselben Betrag von jedenfalls 600 DM, den es auch für die Folgezeit bis Januar 1979 zuerkennt, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Ehefrau des Klägers vor diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit auf gegeben hätte; es meint, die Ausübung der Erwerbstätigkeit sei auch nicht von der Zugehörig-
 
keit des Sohnes zu dem Haushalt abhängig gewesen» so da8 sein etwaiges Ausscheiden aus dem Hauhhalt vor Vollendung des 20. Lebensjahres ohne Bedeutung wäre. Viele Frauen pflegten gerade dann» wenn die Kinder den Haushalt verließen» eine Berufstätigkeit aufzunehmen oder eine früher ausgeübte erst recht fortzusetzen. Da die Ehefrau des Klägers im Jahre 1979 erst 45 Jahre alt gewesen wäre» habe sie sich noch in einem Alter befunden» in dem eine gestünde Frau normalerweise über ihre volle Leistungsfähigkeit verfüge.
Für die Zeit von Februar ,1979 bis Juli 1988 läßt das Berufungsgericht es dahingestellt» ob die Ehefrau des Klägers weiterhin berufstätig gewesen wäre. Es vertritt den Standpunkt» für diesen Zeitraum stände dem Kläger jedenfalls der vom Landgericht zuerkannte Betrag von monatlich 450 DM für den Verlust der ihm von seiner Ehefrau geschuldeten Haushaitführung zu» selbst wenn sein Anteil nur 2/3 betrage. Denn mit Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit wäre sie verpflichtet gewesen» den Haushalt im wesentlichen allein zu führen. Da der Ersatz der vollen HaushaltfUhrung mindestens monatlich 900 DM erfordere und die durch den Tod der Ehefrau eingetretene Ersparnis mit etwa 200 DM zu bewerten sei, verbleibe jedenfalls ein Schaden von etwa 700 DM, so daß der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 450 DM als 2/3 Anteil nicht zu beanstanden sei.
Bei einem Ausscheiden des Sohnes träfe überdies der gesamte Schaden aus dem Wegfall der HaushaltfUhrung den Kläger allein, so daß dann der Anspruch auf 450 DM erst recht begründet wäre.
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2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a)	Die für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Januar 1979 dem Kläger zuerkannte Rente beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß die Verunglückte in diesem Zeitraum weiterhin berufstätig gewesen sein würde. Das Berufungsgericht hat sich dabei aber nicht mit dem eigenen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, seine Frau habe nur vorübergehend, nämlich im Zusammenhang mit dem 1959 gekauften Haus, erwerbstätig sein wollen und habe beabsichtigt, mit Schulbeginn ihres Sohnes, also im Frühjahr 1966, die Arbeit aufzugeben. Für diesen Verlauf spricht übrigens auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Verunglückte immerhin bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit belastet war, als sie sowohl den Haushalt führte wie in der Fabrik arbeitete.
b)	Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem späteren Zeitraum (Februar 1979 bis Juli 1988) sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Schätzung unterliegt schon im Ansatzpunkt insofern Bedenken, als sie weiterhin von einer Aufteilung von 2/3 (Vater) zu 1/3 (Sohn) ausgeht, obwohl das Berufungsgericht unterstellt, daß der Sohn dann nicht mehr dem Hausstand angehört hätte. Ferner fehlt es an einer Begründung dafür, daß als Anhaltspunkt für die Schätzung der Monatslohn einer vollbeschäftigten Ersatzkraft zugrundegelegt werden kann. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt,
 
die Ehefrau des Klägers in diesem Zeitraum nicht mehr berufstätig gewesen wäre, sich damit also ihr Unterhaltsbeitrag an Haushaltführung möglicherweise etwas erhöht haben würde, muß der Unterhaltsschaden doch nach dem besonderen Lebenszuschnitt des Klägers bestimmt werden. Gerade bei einer - wie hier - hypothetisch vorzunehmenden Schadensschätzung kann aber für die Versorgung eines alleinstehenden Witwers in einfachen Verhältnissen nur unter ganz besonderen, hier nicht dargelegten Voraussetzungen davon ausgegangen werden, daß er für sich allein eine ganztags beschäftigte Ersatzkraft benötigt. Dies würde kaum der Lebenswirklichkeit entsprechen. Vielmehr wird zu prüfen sein, ob die ihm geschuldete Haushaltführung nicht, wie üblich, durch eine teilbeschäftigte und nach Stunden entlohnte Haushaltshilfe (Zugehfrau), wenn auch mit zur selbständigen Haushaltführung entsprechenden Kenntnissen, geleistet werden kann (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 aaO; v. 10.Juli 1973 - VI ZR 140/72 = VersR 1974, 32).
Somit mußte das Schlußurteil aufgehoben werden
20 -III.
Die Kostenentscheidung für beide Revisionen war dem Berufungsgericht vorzubehalten. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte insoweit, als seine Revision gegen das Teilurteil erfolglos geblieben ist, nach § 97 ZPO die Kosten zu tragen hat und daß er die Revision gegen das Schlußurteil teilweise zurückgenommen hat.
Dr. Weber	Dr. Beyer	Seheffen
 Dr. Steffen	Richter	Dr.Kullmann
 ist beurlaubt.
Dr. Weber